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Document 62015TN0112

    Rechtssache T-112/15: Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Hellenische Republik/Kommission

    ABl. C 171 vom 26.5.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 171/27


    Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Hellenische Republik/Kommission

    (Rechtssache T-112/15)

    (2015/C 171/32)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I.-K. Chalkias, G. Kanellopoulos, E. Leutheriotou und A.-E. Vasilopoulou)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 10135) (ABl. L 369, S. 71) insoweit für nichtig zu erklären, als im Bereich der flächenbezogenen Beihilfen im Antragsjahr 2008 getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden, und zwar a) 10 % des Gesamtbetrags der für Beihilfen für Grünflächen getätigten Ausgaben, b) 5 % des Gesamtbetrags der für zusätzliche gekoppelte Zahlungen getätigten Ausgaben und c) 5 % des Gesamtbetrags der im Bereich der ländlichen Entwicklung getätigten Ausgaben.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

    1.

    Zur vorgenommenen Berichtigung von 10 % für Grünland:

    Mit dem ersten Klagegrund wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (1) der Kommission vom 21. April 2004 in Bezug auf die Definition von Grünland, eine unzureichende Begründung und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt.

    2.

    Zu den vorgenommenen Berichtigungen von 5 % für zusätzliche gekoppelte flächenbezogene Zahlungen und für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

    Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgetragen, dass die finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % für die zusätzlichen gekoppelten flächenbezogenen Zahlungen auf der Grundlage eines Sachverhaltsirrtums, mit unzureichender Begründung und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen worden sei.

    Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule zu Unrecht vorgenommen worden sei und dass jedenfalls die entsprechende Bewertung durch die Kommission einen Sachverhaltsirrtum aufweise und offensichtlich außer Verhältnis zu ihrer Einschätzung der Risiken in Bezug auf Maßnahmen der zweiten Säule stehe. Was insbesondere Maßnahme 214 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum betreffe, sei die vorgenommene Berichtigung zum Teil die zweite aus dem gleichen Grund und deshalb rechtswidrig und für nichtig zu erklären.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).


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