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Document 62015TA0749

    Rechtssache T-749/15: Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2017 — Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB (Außervertragliche Haftung — Wirtschafts- und Währungspolitik — EZB — Nationale Zentralbanken — Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld — Ankaufprogramm für Schuldtitel — Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems — Beteiligung des Privatsektors — Umschuldungsklauseln — Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms, um die Bonität der Schuldtitel als Sicherheit zu untermauern — Private Gläubiger — Geschäftsbanken — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Berechtigtes Vertrauen — Gleichbehandlung)

    ABl. C 70 vom 6.3.2017, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 70/19


    Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2017 — Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB

    (Rechtssache T-749/15) (1)

    ((Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - EZB - Nationale Zentralbanken - Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld - Ankaufprogramm für Schuldtitel - Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems - Beteiligung des Privatsektors - Umschuldungsklauseln - Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms, um die Bonität der Schuldtitel als Sicherheit zu untermauern - Private Gläubiger - Geschäftsbanken - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung))

    (2017/C 070/26)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerinnen: Nausicaa Anadyomène SAS (Paris, Frankreich) und Banque d’escompte (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: O. Heinz, G. Varhelyi und F. von Lindeiner im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen u. a. durch den Erlass des Beschlusses 2012/153/EU der EZB vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/3) (ABl. 2012, L 77, S. 19) sowie anderer Maßnahmen der EZB im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Nausicaa Anadyomène SAS und die Banque d’escompte tragen die Kosten.


    (1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


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