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Document 62015CN0469

    Rechtssache C-469/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. September 2015 von FSL Holdings, der Firma Léon Van Parys und der Pacific Fruit Company Italy SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache T-655/11, FSL Holdings u. a./Europäische Kommission

    ABl. C 389 vom 23.11.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 389/18


    Rechtsmittel, eingelegt am 4. September 2015 von FSL Holdings, der Firma Léon Van Parys und der Pacific Fruit Company Italy SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache T-655/11, FSL Holdings u. a./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-469/15 P)

    (2015/C 389/20)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: FSL Holdings, Firma Léon Van Parys und Pacific Fruit Company Italy SpA (Prozessbevollmächtigte: P. Vlaemminck, C. Verdonck, B. Van Vooren und J. Auwerx, advocaten)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil aufgrund der Verwendung von Beweisen, die unter völliger Missachtung des zu ihrer Gewinnung aufgestellten Verfahrens erhoben wurden, und der falschen Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 aufzuheben und demzufolge den Beschluss der Kommission vom 12. Oktober 2011 insgesamt für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht keine umfassende gerichtliche Prüfung der ihnen gegenüber verhängten Geldbuße vorgenommen hat, und in der Folge die Geldbuße, wie sie in dem angefochtenen Urteil festgesetzt wurde, wesentlich herabzusetzen;

    weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht nicht ordnungsgemäß dargetan hat, dass der Verstoß eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt hatte, und demzufolge die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, sofern sich der Gerichtshof nicht für hinreichend informiert hält, um den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

    der Kommission in jedem Fall die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

    Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und gegen ihre Verteidigungsrechte und gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse verstoßen, indem es ihre Rüge hinsichtlich der rechtswidrigen Übermittlung der von den italienischen Steuerbehörden bei einer innerstaatlichen Steuerprüfung erlangten Dokumente an die Kommission und hinsichtlich der Folgen einer solchen Rechtswidrigkeit zurückgewiesen habe. Zunächst habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission keiner gesonderten unionsrechtlichen Verpflichtung dahin gehend unterliege, die grundlegenden Verteidigungsrechte vor einer unabänderlichen Beeinträchtigung in der Verwaltungsphase einer Wettbewerbsüberprüfung zu schützen. Sodann habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Verstoß der Kommission gegen ihre Verteidigungsrechte und die wesentlichen Verfahrenserfordernisse, wie sie in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) niedergelegt seien, nicht beachtet habe. Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die klare Bedeutung der ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe, als es entschieden habe, dass die rechtswidrige Erlangung der von der Kommission als Beweise verwendeten Dokumente irrelevant sei.

    Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Kommission nicht für die Anwendung der Kronzeugenregelung auf die Kronzeugin in Bezug auf Südeuropa gerügt und daher die Kronzeugenregelung von 2002 nicht kohärent angewandt habe. Insbesondere hätte die Kronzeugenregelung auf die Kronzeugin nicht in Bezug auf Südeuropa angewandt werden dürfen, weshalb alle mündlichen Aussagen der Kronzeugin und die durch die auf diesen mündlichen Aussagen beruhenden Informationsanfragen erlangten Informationen aus den Akten der vorliegenden Rechtssache hätten entfernt werden müssen.

    Drittens, hilfsweise, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es trotz der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 und trotz des Grundsatzes effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine ihnen gegenüber von der Kommission verhängte Geldbuße mit Strafcharakter gewährt habe. Da ihnen das Gericht keinen solchen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährt habe, habe es zudem die Geldbuße falsch berechnet.

    Viertens, weiter hilfsweise, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff des bezweckten Verstoßes falsch ausgelegt habe, was auch zu einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung des Sachverhalts und zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt habe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


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