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Document 62015CA0282

Rechtssache C-282/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Braunschweig — Deutschland) — Queisser Pharma GmbH & Co. KG/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Art. 34 bis 36 AEUV — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Lebensmittelsicherheit — Verordnung [EG] Nr. 178/2002 — Art. 6 — Grundsatz der Risikoanalyse — Art. 7 — Vorsorgeprinzip — Verordnung [EG] Nr. 1925/2006 — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Herstellung und das Inverkehrbringen aminosäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel verbieten — Situation, in der die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot in das Ermessen der nationalen Behörde gestellt ist)

ABl. C 70 vom 6.3.2017, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Braunschweig — Deutschland) — Queisser Pharma GmbH & Co. KG/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-282/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 bis 36 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Lebensmittelsicherheit - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Art. 6 - Grundsatz der Risikoanalyse - Art. 7 - Vorsorgeprinzip - Verordnung [EG] Nr. 1925/2006 - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Herstellung und das Inverkehrbringen aminosäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel verbieten - Situation, in der die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot in das Ermessen der nationalen Behörde gestellt ist))

(2017/C 070/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Braunschweig

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Queisser Pharma GmbH & Co. KG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die das Herstellen oder Behandeln bzw. das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Aminosäuren verbietet, sofern nicht hierfür eine im Ermessen der nationalen Behörde liegende Ausnahmegenehmigung erteilt wird, entgegenstehen, wenn diese Rechtsvorschrift auf eine Risikoanalyse gestützt ist, die nur bestimmte Aminosäuren betrifft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In jedem Fall sind diese beiden Artikel dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, wenn diese vorsieht, dass die Ausnahmen von dem Verbot nach dieser Vorschrift selbst dann nur befristet zugelassen werden können, wenn die Unbedenklichkeit eines Stoffes nachgewiesen ist.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


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