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Document 62014CA0023

    Rechtssache C-23/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret — Dänemark) — Post Danmark A/S/Konkurrencerådet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 82 EG — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für die Verteilung von Massenbriefen — Direktwerbesendungen — System rückwirkender Rabatte — Verdrängungswirkung — Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers — Grad der Wahrscheinlichkeit und Schwere einer wettbewerbsschädigenden Wirkung)

    ABl. C 389 vom 23.11.2015, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 389/4


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret — Dänemark) — Post Danmark A/S/Konkurrencerådet

    (Rechtssache C-23/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für die Verteilung von Massenbriefen - Direktwerbesendungen - System rückwirkender Rabatte - Verdrängungswirkung - Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers - Grad der Wahrscheinlichkeit und Schwere einer wettbewerbsschädigenden Wirkung))

    (2015/C 389/04)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Sø- og Handelsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Post Danmark A/S

    Beklagter: Konkurrencerådet

    Tenor

    1.

    Bei der Beurteilung, ob ein von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandtes Rabattsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geeignet ist, auf dem Markt eine gegen Art. 82 EG verstoßende Verdrängungswirkung zu entfalten, sind sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, der Umfang der beherrschenden Stellung des betreffenden Unternehmens und die besonderen Wettbewerbsbedingungen auf dem relevanten Markt zu prüfen. Dass dieses Rabattsystem die Mehrheit der Kunden auf dem Markt erfasst, kann einen nützlichen Hinweis auf den Umfang dieser Praxis und ihre Auswirkungen auf den Markt darstellen, der die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkung erhöhen kann.

    2.

    Die Anwendung des Kriteriums des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ stellt keine notwendige Voraussetzung dar, um den missbräuchlichen Charakter eines Rabattsystems im Hinblick auf Art. 82 EG festzustellen. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist die Anwendung des Kriteriums des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ nicht sachgerecht.

    3.

    Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass die wettbewerbsschädigende Wirkung eines von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Rabattsystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, wenn sie wahrscheinlich ist, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass sie schwerwiegend oder bedeutend ist.


    (1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


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