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Document 62013TN0260

    Rechtssache T-260/13: Klage, eingereicht am 8. Mai 2013 — Ryanair Holdings/Kommission

    ABl. C 189 vom 29.6.2013, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/28


    Klage, eingereicht am 8. Mai 2013 — Ryanair Holdings/Kommission

    (Rechtssache T-260/13)

    2013/C 189/58

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Ryanair Holdings plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und D. Hull, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Europäischen Kommission C(2013) 1106 final vom 27. Februar 2013, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III), für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie der Kommission vorwirft, zu Unrecht festgestellt und rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen zu haben, dass der Zusammenschluss in der durch die von der Klägerin angebotenen Zusagen geänderten Form den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindern würde. Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungpflicht verletzt.

    Zur Stützung ihrer Anträge trägt die Klägerin vor, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die oben genannten Grundsätze verletzt hinsichtlich a) der Zusagen in Bezug auf die Veräußerung des Geschäfts von Aer Lingus auf 43 der von beiden Unternehmen bedienten Strecken an die Flybe Group plc, b) der Zusagen in Bezug auf die Strecken Dublin-London, Cork-London und Shannon-London, c) der Zusagen in Bezug auf die Geschäfte von Aer Arann auf den 43 überschneidend bedienten Strecken, die Flybe betreiben würde, und d) der Zusagen in Bezug auf die Strecken, bei denen die Kommission Wettbewerbsprobleme festgestellt habe.


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