Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013TN0031

    Rechtssache T-31/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Vincent Bouillez gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-75/11, Bouillez/Rat

    ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Vincent Bouillez gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-75/11, Bouillez/Rat

    (Rechtssache T-31/13 P)

    2013/C 86/35

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Vincent Bouillez (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. November 2012 in der Rechtssache F-75/11, Vincent Bouillez/Rat, aufzuheben;

    die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, aufzuheben;

    dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende drei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Rechtsfehler, da das GöD ohne tatsächliche Prüfung festgestellt habe, dass die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung der Begründungspflicht genüge, obwohl das GöD vom Rat keinen Beweis für die konkrete Anwendung der Kriterien des Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union bei der Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelführers mit denen der anderen beförderungsfähigen Beamten gefordert habe.

    2.

    Rechtsfehler, da sich das GöD auf bloße Behauptungen des Rates gestützt habe, wonach das Maß der Verantwortung bei der Abwägung der Verdienste sehr wohl berücksichtigt worden sei, um festzustellen, dass der Rechtsmittelführer trotz der von ihm im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Informationen, aus denen hervorgehe, dass mehrere beförderte Beamte kein so hohes Maß der Verantwortung, keine so hohe harmonisierte Benotung wie er und auch nicht mehr benutzte Sprachen vorzuweisen hätten, nicht das Gegenteil bewiesen habe (betrifft die Randnrn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils).

    3.

    Widersprüchliche Begründung, da das GöD nicht einerseits feststellen könne, dass der Rat zu Recht beschlossen habe, eine neue Abwägung der Verdienste aller im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 beförderungsfähigen Beamten der Besoldungsgruppe AST 6 vorzunehmen, um dann festzustellen, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, die Verdienste eines bestimmten, in diesem Verfahren bereits beförderten Beamten, dessen Beförderung bestandskräftig geworden sei, zu berücksichtigen (betrifft die Randnrn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils).

    Darüber hinaus habe das GöD dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Sachverhalt auf der Grundlage des Akteninhalts nicht als offensichtlichen Beurteilungsfehler qualifiziert habe.


    Top