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Document 62013CN0583

    Rechtssache C-583/13 P: Rechtsmittel der Deutsche Bahn AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11, Deutsche Bahn AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 15. November 2013

    ABl. C 24 vom 25.1.2014, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/9


    Rechtsmittel der Deutsche Bahn AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11, Deutsche Bahn AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 15. November 2013

    (Rechtssache C-583/13 P)

    2014/C 24/17

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerinnen: Deutsche Bahn AG, DB Mobility Logistics AG, DB Energie GmbH, DB Netz AG, DB Schenker Rail GmbH, DB Schenker Rail Deutschland AG, Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße mbH (DUSS) (Prozessbevollmächtigte: W. Deselaers, E. Venot, J. Brückner, Rechtsanwälte)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Rat der Europäischen Union, EFTA-Überwachungsbehörde

    Anträge der Rechtsmittelführerinnen

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-289/11, T-290/11 und T-521/11 aufzuheben;

    die Beschlüsse der Kommission K(2011) 1774 vom 14. März 2011, K(2011) 2365 vom 30. März 2011 und K(2011) 5230 vom 14. Juli 2011, mit denen Nachprüfungen gemäß Artikel 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates bei der Deutschen Bahn AG sowie allen ihren Tochtergesellschaften angeordnet wurden (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten für das Verfahren in erster Instanz und für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

     

    Erstens habe das Gericht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Gerade vor dem Hintergrund der Intensität des Grundrechtseingriffs und der Gefahr irreparabler Schäden sei es unverhältnismäßig, wenn die Kommission, die auch als Ermittlungsbehörde fungiere und über weitreichende Befugnisse verfüge, Nachprüfungen ohne eine vorherige richterliche Ermächtigung durchführe.

     

    Das Gericht habe zweitens das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Eine bloß nachträgliche gerichtliche Kontrolle biete bei Nachprüfungen der Kommission für die betroffenen Unternehmen keinen wirksamen Rechtsschutz.

     

    Drittens habe das Gericht zu Unrecht die Dokumente zu angeblichen Wettbewerbsverstößen, die im Rahmen der Nachprüfung außerhalb des Untersuchungsgegenstandes erlangt wurden, als Zufallsfunde gewertet, obwohl diese einem Verwertungsverbot unterlagen. Die Bediensteten der Kommission seien vor Beginn dieser Nachprüfung über Verdachtsmomente zu einem Thema außerhalb des Untersuchungsgegenstands unterrichtet worden. Hierdurch habe die Kommission den Zufall künstlich herbeigeführt und die restriktiv auszulegende Zufallsfundausnahme des Gerichtshofes (1) unzulässig potentiell erweitert.

     

    Schließlich habe das Gericht die Beweislastregeln verkannt. Es liege nahe bzw. könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Dokumente nur wegen des vorherigen unzulässigen Unterrichtens der Bediensteten, d.h. zu einem außerhalb des Untersuchungsgegenstands liegenden Thema, als angebliche „Zufallsfunde“ erlangt wurden. Da es den Rechtsmittelführerinnen unmöglich sei, eine solche Kausalität zu beweisen und ihnen dieser Umstand auch nicht anzulasten sei, wäre eine Umkehr der Beweislast geboten gewesen, nach der der Kommission der Nachweis obliege, dass diese Dokumente tatsächlich Zufallsfunde waren.


    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, S. 3137.


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