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Document 62013CN0582

    Rechtssache C-582/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2013 von Intra-Presse gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-437/11, Golden Balls Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    ABl. C 24 vom 25.1.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/9


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. November 2013 von Intra-Presse gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-437/11, Golden Balls Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    (Rechtssache C-582/13 P)

    2014/C 24/16

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien des Verfahrens

    Rechtsmittelführerin: Intra-Presse (Prozessbevollmächtigte: P. Péters, advocaat, T. de Haan, avocat, und M. Laborde, avocate)

    Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); Golden Balls Ltd

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-437/11 aufzuheben;

    die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage von Intra-Presse nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei.

    Erstens habe das Gericht dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit von Marken zusätzlich das Erfordernis eines „geistigen Übersetzungsvorgangs“, „zunächst einmal übersetzen“ oder einer „vorherigen Übersetzung“ aufgestellt habe. Zweitens habe das Gericht dadurch gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es keine umfassende Beurteilung vorgenommen und die Bedeutung der Wertschätzung der älteren Marke der Rechtsmittelführerin sowie das Bestehen einer möglichen Verbindung nicht geprüft habe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78. S. 1).


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