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Document 62013CN0352

    Rechtssache C-352/13: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2013 — Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC) gegen Evonik Degussa GmbH, Akzo Nobel NV, Solvay SA, Kemira Oyj, Arkema France, FMC Foret, SA, Chemoxal SA, Edison SpA

    ABl. C 298 vom 12.10.2013, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 298/2


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2013 — Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC) gegen Evonik Degussa GmbH, Akzo Nobel NV, Solvay SA, Kemira Oyj, Arkema France, FMC Foret, SA, Chemoxal SA, Edison SpA

    (Rechtssache C-352/13)

    2013/C 298/02

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Dortmund

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC)

    Beklagte: Evonik Degussa GmbH, Akzo Nobel NV, Solvay SA, Kemira Oyj, Arkema France, FMC Foret, SA, Chemoxal SA, Edison SpA

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der eine im Gerichtsstaat ansässige Beklagte und weitere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Beklagten gemeinsam auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedsstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen.und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, Art. 53 EWRA, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen in getrennten Verfahren geboten ist?

    b)

    Ist dabei zu berücksichtigen, wenn die Klage gegen die im Gerichtsstaat ansässige Beklagte nach Zustellung an sämtliche Beklagten und vor Ablauf der richterlich gesetzten Fristen zur Klageerwiderung und vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird ?

    2.

    Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Beklagten Auskunft und Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedsstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, Art. 53 EWRA, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden Beklagten und auf alle geltend gemachten Schäden oder einen Gesamtschaden in denjenigen Mitgliedstaaten eingetreten ist, in denen Kartellvereinbarungen getroffen und umgesetzt wurden?

    3.

    Lässt bei auf Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, 53 EWRA gerichteten Klagen das unionsrechtliche Gebot effektiver Durchsetzung des Kartellverbotes es zu, in Lieferverträgen enthaltene Schieds- und Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 international zuständigen Gerichts gegenüber allen Beklagten und/oder für alle oder einen Teil der geltend gemachten Ansprüche führt?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.


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