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Document 62013CN0218

    Rechtssache C-218/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. April 2013 — Banco Santander SA, Santander Consumerbank AG gegen Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

    ABl. C 189 vom 29.6.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. April 2013 — Banco Santander SA, Santander Consumerbank AG gegen Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

    (Rechtssache C-218/13)

    2013/C 189/18

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundespatentgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Banco Santander SA, Santander Consumer Bank AG

    Beklagter: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

    Beteiligter: Deutsches Patent- und Markenamt

    Vorlagefragen

    1.

    Steht Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (1) einer Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach bei einer abstrakten Farbmarke (hier: Rot HKS 13), die für Dienstleistungen des Finanzwesens beansprucht wird, eine Verbraucherbefragung einen bereinigten Zuordnungsgrad von mindestens 70 % ergeben muss, damit angenommen werden kann, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat?

    2.

    Ist Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass es auch dann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke — und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung — ankommt, wenn der Markeninhaber im Rahmen der Verteidigung gegen einen Antrag auf Ungültigerklärung der Marke geltend macht, dass die Marke jedenfalls über drei Jahre nach der Anmeldung, aber noch vor der Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe?

    3.

    Für den Fall, dass es auch unter den oben genannten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankommt:

    Ist die Marke bereits dann für ungültig zu erklären, wenn ungeklärt ist und nicht mehr geklärt werden kann, ob sie zum Zeitpunkt der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat? Oder setzt die Ungültigerklärung voraus, dass durch den Nichtigkeitsantragsteller nachgewiesen wird, dass die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt hat?


    (1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; ABl. L 299, S. 25.


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