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Document 62013CJ0659
Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 4 February 2016.#C & J Clark International Ltd v The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs and Puma SE v Hauptzollamt Nürnberg.#Requests for a preliminary ruling from the First-tier Tribunal (Tax Chamber) and the Finanzgericht München.#References for a preliminary ruling — Admissibility — Dumping — Imports of footwear with uppers of leather originating in China and Vietnam — Validity of Regulation (EC) No 1472/2006 and Implementing Regulation (EU) No 1294/2009 — WTO Anti-Dumping Agreement — Regulation (EC) No 384/96 — Article 2(7) — Determination of dumping — Imports from non-market economy countries — Claims for market economy treatment — Time limit — Article 9(5) and (6) — Claims for individual treatment — Article 17 — Sampling — Article 3(1), (5) and (6), Article 4(1) and Article 5(4) — Cooperation of the Union industry — Article 3(2) and (7) — Determination of injury — Other known factors — Community Customs Code — Article 236(1) and (2) — Repayment of duties not legally owed — Time limit — Unforeseeable circumstances or force majeure — Invalidity of a regulation which imposed anti-dumping duties.#Joined Cases C-659/13 and C-34/14.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Februar 2016.
C & J Clark International Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs und Puma SE gegen Hauptzollamt Nürnberg.
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des Finanzgerichts München.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 – WTO-Antidumpingübereinkommen – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 7 – Feststellung des Dumpings – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Anträge auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen – Frist – Art. 9 Abs. 5 und 6 – Anträge auf individuelle Behandlung – Art. 17 – Stichprobe – Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 – Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union – Art. 3 Abs. 2 und 7 – Feststellung der Schädigung – Andere bekannte Faktoren – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 236 Abs. 1 und 2 – Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle – Frist – Unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt – Ungültigkeit einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden.
Verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Februar 2016.
C & J Clark International Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs und Puma SE gegen Hauptzollamt Nürnberg.
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des Finanzgerichts München.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 – WTO-Antidumpingübereinkommen – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 7 – Feststellung des Dumpings – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Anträge auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen – Frist – Art. 9 Abs. 5 und 6 – Anträge auf individuelle Behandlung – Art. 17 – Stichprobe – Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 – Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union – Art. 3 Abs. 2 und 7 – Feststellung der Schädigung – Andere bekannte Faktoren – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 236 Abs. 1 und 2 – Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle – Frist – Unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt – Ungültigkeit einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden.
Verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:74
** AFFAIRE C-659/13 **
*A9* First-tier Tribunal (Tax Chamber), Tax Chamber, judgment of 09/12/2013 (TC/2013/02718)
** AFFAIRE C-34/14 **
*A9* Finanzgericht München, Beschluss vom 24/10/2013 (14 K 3714/12)
- Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (Beilage) 2014 p.49-55
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
4. Februar 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Zulässigkeit — Dumping — Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 — WTO-Antidumpingübereinkommen — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 — Feststellung des Dumpings — Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft — Anträge auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen — Frist — Art. 9 Abs. 5 und 6 — Anträge auf individuelle Behandlung — Art. 17 — Stichprobe — Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 — Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union — Art. 3 Abs. 2 und 7 — Feststellung der Schädigung — Andere bekannte Faktoren — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 236 Abs. 1 und 2 — Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle — Frist — Unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt — Ungültigkeit einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden“
In den verbundenen Rechtssachen C‑659/13 und C‑34/14
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung für Steuersachen], Vereinigtes Königreich) und vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidungen vom 9. Dezember 2013 und 24. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2013 und 24. Januar 2014, in den Verfahren
C & J Clark International Ltd
gegen
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (C‑659/13)
und
Puma SE
gegen
Hauptzollamt Nürnberg (C‑34/14)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der C & J Clark International Ltd, vertreten durch A. Willems, S. De Knop, S. Mourabit und J. Charles, advocaten, |
— |
der Puma SE, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Brocke sowie E. Vermulst, J. Sud und S. Van Cutsem, advocaten, |
— |
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, L. Grønfeldt und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2015
folgendes
Urteil
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit und die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352, S. 1, im Folgenden: Verlängerungsverordnung, zusammen mit der endgültigen Verordnung: streitige Verordnungen) sowie die Auslegung des Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex). |
2 |
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen der C & J Clark International Ltd (im Folgenden: Clark) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs) und zum anderen der Puma SE (im Folgenden: Puma) und dem Hauptzollamt Nürnberg über den Antidumpingzoll, den Clark und Puma gemäß den streitigen Verordnungen auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder in die Europäische Union entrichtet haben. |
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
3 |
Durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens (im Folgenden zusammen: WTO-Übereinkommen), zu denen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumpingübereinkommen) zählt. |
4 |
Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestimmt: „Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermaßen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.“ |
5 |
Art. 9.2 dieses Übereinkommens lautet: „Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.“ |
Unionsrecht
Zollkodex
6 |
Art. 236 des Zollkodex sieht vor: „(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war … … (2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. …“ |
Verordnung Nr. 384/96
7 |
Im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum bestimmte sich der Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union nach der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, Berichtigung in ABl. 2000, L 263, S. 34) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96). |
8 |
Art. 1 („Grundsätze“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 384/96 sah vor: „(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zoll-rechtlich freien Verkehr in der [Union] eine Schädigung verursacht. (2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die [Union] niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“ |
9 |
Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) dieser Verordnung sah in seinen Abs. 1 bis 6 allgemeine Regeln für die Ermittlung des Normalwerts einer Ware vor. Insbesondere bestimmte Art. 2 Abs. 1, dass „[sich] der Normalwert … normalerweise auf die Preise [stützt], die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
10 |
Art. 2 Abs. 7 der Verordnung bestimmte:
…
|
11 |
Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) dieser Verordnung sah in den Abs. 1, 2, 5 bis 7 vor: „(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der [Union] bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der [Union] erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen. (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem [Union]smarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der [Union]. … (5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der [Union] umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] beeinflussen … (6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der [Union] verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können. (7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der [Union] zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der [Union]shersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der [Union].“ |
12 |
Art. 4 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der [Union]‘“) der Verordnung Nr. 384/96 bestimmte in Abs. 1: „Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der [Union]‘ die Gesamtheit der [Union]shersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten [Union]sproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht … …“ |
13 |
Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) dieser Verordnung sah in Abs. 1 und 4 vor: „(1) … wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der [Union] handelt, gestellt wird. … (4) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den [Union]sherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der [Union] oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der [Union] oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von [Union]sherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der [Union] entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die [Union]shersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der [Union] hergestellten Ware entfallen.“ |
14 |
Art. 9 („Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle“) der Verordnung bestimmte in den Abs. 5 und 6: „(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt. Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:
(6) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde … Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.“ |
15 |
Art. 11 („Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“) Abs. 8 dieser Verordnung sah vor: „… kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder … dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag. …“ |
16 |
Art. 17 („Stichprobe“) der Verordnung Nr. 384/96 bestimmte in den Abs. 1 bis 3: „(1) In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. (2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen. (3) In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.“ |
Verordnung (EG) Nr. 1972/2002
17 |
Nach ihrem Erlass wurde die Verordnung Nr. 384/96 mehrfach geändert. Insbesondere ihr Art. 9 Abs. 5 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 305, S. 1) geändert. Diese Änderung bestand im Wesentlichen darin, dass Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 ein zweiter Unterabsatz hinzugefügt wurde. Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 wurde diese Ergänzung wie folgt begründet: „In der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist nicht angegeben, welche Voraussetzungen ein Ausführer erfüllen muss, für den gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Normalwert ermittelt wurde, damit für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz berechnet werden kann, indem dieser Normalwert mit den unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen des Ausführers verglichen wird. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit sind eindeutige Kriterien für die Gewährung einer solchen individuellen Behandlung festzulegen. Die Ausfuhrpreise von Ausführern, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen, können demnach berücksichtigt werden, wenn das betreffende Unternehmen über seine Exporttätigkeit frei entscheiden kann, wenn es im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Kontrolle hinreichend unabhängig ist und wenn der Staat nicht in einem solchen Maß Einfluss nimmt, dass unternehmensspezifische Antidumpingmaßnahmen umgangen werden können. Eine solche individuelle Behandlung kann Ausführern gewährt werden, für die sich anhand begründeter Anträge nachweisen lässt, dass sie – bei ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindlichen Unternehmen oder Joint Ventures – Kapital und Gewinne frei zurückführen können, dass die Ausfuhrpreise und ‑mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden und dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen. Ferner ist nachzuweisen, dass sich die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen befindet und dass staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, in der Minderheit sind bzw. dass die Unternehmen von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig sind.“ |
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
18 |
Nach dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum wurde die Verordnung Nr. 384/96 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51), die am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 22. Dezember 2009 erfolgte, in Kraft trat. |
19 |
Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 entsprach in seiner ursprünglichen Fassung dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 in seiner Fassung nach der Verordnung Nr. 1972/2002. |
20 |
Diese Bestimmung wurde seitdem jedoch geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 237, S. 1). Gemäß ihrem Art. 2 ist die Verordnung Nr. 765/2012 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 3. September 2012 erfolgte, in Kraft getreten und gilt nur für Untersuchungen, die nach diesem Inkrafttreten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1225/2009 eingeleitet werden. In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 765/2012 wird die vorzunehmende Änderung der Verordnung Nr. 1225/2009 wie folgt begründet:
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Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
21 |
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201, S. 10) sieht in Abs. 1 insbesondere vor, dass der Rat, wenn das DSB einen Bericht über eine von der Union in Anwendung ihrer Antidumpingvorschriften ergriffene Maßnahme annimmt, sofern er dies für angemessen erachtet, die angefochtene Maßnahme aufheben oder ändern oder andere besondere Maßnahmen ergreifen kann, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen. |
22 |
Gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 sind „[s]ofern nichts anderes bestimmt ist, … Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass“. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Streitige Verordnungen
23 |
Am 7. Juli 2005 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 166, S. 14) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam (im Folgenden: betroffene Waren) in die Union an. |
24 |
Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Gemäß ihrem Art. 3 trat diese Verordnung am 7. April 2006 für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft. |
25 |
Die Erwägungsgründe 119 und 120 der vorläufigen Verordnung lauten:
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26 |
Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die endgültige Verordnung, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf diese Einfuhren eingeführt wurde. |
27 |
Die Erwägungsgründe 132 bis 135 der endgültigen Verordnung lauten:
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28 |
Nach Art. 1 Abs. 3 der endgültigen Verordnung wurde der Antidumpingzoll für die von ihnen hergestellten betroffenen Waren für alle in China niedergelassenen Unternehmen mit Ausnahme von Golden Step auf 16,5 %, für Golden Step auf 9,7 % und für alle in Vietnam niedergelassenen Unternehmen auf 10 % festgesetzt. |
29 |
Diese Verordnung trat nach ihrem Art. 3 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 6. Oktober 2006 erfolgte, für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. |
30 |
Am 5. September 2007 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 234, S. 3). |
31 |
Am 29. April 2008 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 388/2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117, S. 1). |
32 |
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union am 3. Oktober 2008 (ABl. C 251, S. 21) kündigte die Kommission die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam an. |
33 |
Am 22. Dezember 2009 erließ der Rat die Verlängerungsverordnung, durch die nach dieser Überprüfung ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren eingeführt wurde, der auf Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Sonderverwaltungsregion angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde. |
34 |
Nach Art. 1 Abs. 3 und 4 der Verlängerungsverordnung wurde der Antidumpingzoll für die von ihnen hergestellten betroffenen Waren für alle in China niedergelassenen Unternehmen mit Ausnahme von Golden Step und für die aus Macau versandten betroffenen Waren auf 16,5 %, für die von Golden Step hergestellten betroffenen Waren auf 9,7 % und für die von ihnen hergestellten betroffenen Waren für alle in Vietnam niedergelassenen Unternehmen auf 10 % festgesetzt. |
35 |
Die Verlängerungsverordnung trat nach ihrem Art. 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 30. Dezember 2009 erfolgte, für einen Zeitraum von 15 Monaten in Kraft. |
Nachfolgende Rechtsstreitigkeiten
36 |
Mit zwei Urteilen vom 4. März 2010, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T‑401/06, EU:T:2010:67) sowie Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat (T‑407/06 und T‑408/06, EU:T:2010:68), wies das Gericht der Europäischen Union drei Klagen auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung ab, die einige in China niedergelassene Unternehmen, die die betreffenden Waren herstellten und ausführten, erhoben hatten. |
37 |
Mit zwei Urteilen vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710), hob der Gerichtshof diese beiden Urteile des Gerichts auf Rechtsmittel auf und erklärte die endgültige Verordnung für nichtig, soweit sie die Klägerinnen der Verfahren, in denen diese Urteile ergangen waren, betraf. |
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In diesen Urteilen hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass die endgültige Verordnung mit einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission behaftet ist, die Anträge der Hersteller, die eine Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen (im Folgenden auch: Marktwirtschaftsbehandlung) erlangen wollen, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 zu prüfen und sich zu jedem Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einleitung ihrer Untersuchung zu äußern, und zwar auch dann, wenn sie entschieden hat, zur Berechnung der Dumpingspanne gemäß Art. 17 dieser Verordnung eine Stichprobe zu bilden, und die Hersteller, die diese Anträge gestellt haben, nicht in die ausgewählte Stichprobe einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 36 bis 40, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 29 bis 34). |
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Anschließend hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht auszuschließen ist, dass eine solche Prüfung dazu hätte führen können, dass für die Klägerinnen der Verfahren, in denen diese Urteile ergangen waren, ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der endgültigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Nach dieser Bestimmung wurde nämlich für den einzigen in die von der Kommission ausgewählte Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, dem der Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen zuerkannt worden war, nämlich Golden Step, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt. Hätte die Kommission aber festgestellt, dass auch für die Klägerinnen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, aber diesen Status beantragt hatten, marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, hätten diese ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen, wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36). |
40 |
Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auswirkungen der Auslegung der Verordnung Nr. 384/96, auf die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird, zeitlich nicht zu beschränken sind (Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 39 bis 41). |
Rechtssache C‑659/13
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Mit am 30. Juni 2010 bei der Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs vorsorglich gestelltem Antrag gemäß Art. 236 Zollkodex ersuchte Clark um Erstattung des Antidumpingzolls, den sie auf die Einfuhr der betroffenen Waren in die Union im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis April 2010 entrichtet hatte. Sie begründete diesen Antrag damit, dass die endgültige Verordnung ungültig sei, und regte bei der Steuer- und Zollverwaltung an, die Entscheidung über diese Frage bis zur Verkündung der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) auszusetzen. |
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Mit Antrag an die Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs vom 2. März 2012 nach Art. 236 Zollkodex wiederholte Clark ihr früheres Ersuchen und erweiterte den Zeitraum, für den sie die Erstattung des Antidumpingzolls beantragte, bis zum 31. August 2010. Der betreffende Betrag beläuft sich auf 42592829,52 Pfund Sterling (GBP) (etwa 60 Mio. Euro). |
43 |
Mit Bescheid vom 13. März 2013 lehnte die Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs die von Clark gestellten Anträge ab. Sie begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in den Verfahren, in denen diese Urteile ergangen seien, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Clark in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme. |
44 |
Am 11. April 2013 erhob Clark gegen diesen Bescheid Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung für Steuersachen]). |
45 |
Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710). Es fragt sich auch, wie Art. 236 Zollkodex auszulegen ist. |
46 |
Daher hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung für Steuersachen]) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Rechtssache C‑34/14
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Mit drei Anträgen, die am 21. Dezember 2011 und am 20. Januar 2012 gestellt wurden, beantragte Puma beim Hauptzollamt Nürnberg gemäß Art. 236 des Zollkodex die Erstattung der Antidumpingzölle, die sie in der Zeit vom 7. April 2006 bis zum 1. April 2011 auf Einfuhren der betroffenen Waren in die Union entrichtet hatte, da die streitigen Verordnungen ungültig seien. Der betreffende Betrag belief sich damals auf 5100983,90 Euro. |
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Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 lehnte das Hauptzollamt Nürnberg die Anträge von Puma ab. Es begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in dem Verfahren, in dem dieses Urteil ergangen sei, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Puma in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme. |
49 |
Puma legte dagegen am 18. Juli 2012 Einspruch beim Hauptzollamt Nürnberg ein und beantragte erneut die Erstattung des von ihr entrichteten Antidumpingzolls. Sie änderte den betreffenden Betrag jedoch auf nunmehr 5059386,70 Euro ab. |
50 |
Nachdem der Einspruch durch Entscheidung vom 13. November 2012 zurückgewiesen worden war, erhob Puma Klage beim Finanzgericht München. |
51 |
Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnungen, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710). In diesem Zusammenhang stellt es sich zudem die Frage, ob die streitigen Verordnungen und gewisse Bestimmungen der Verordnung Nr. 384/96, die durch diese Verordnungen umgesetzt wurden, mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen im Einklang stehen. Schließlich fragt es sich, wie Art. 236 des Zollkodex auszulegen ist. |
52 |
Das Finanzgericht München hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
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Der Rat und die Kommission machen geltend, dass Clark und Puma nicht berechtigt seien, sich vor den vorlegenden Gerichten auf die Ungültigkeit der streitigen Verordnungen zu berufen, und die von diesen Gerichten vorgelegten Fragen zur Gültigkeit dieser Verordnungen daher für unzulässig zu erklären seien. |
54 |
Erstens trägt die Kommission vor, dass juristische Personen wie Clark und Puma von den streitigen Verordnungen individuell betroffen seien und daher beim Unionsrichter unmittelbar ihre Nichtigerklärung beantragen könnten. |
55 |
Dazu ist zunächst festzustellen, dass den Ausgangsverfahren Anträge auf Erstattung von gemäß den streitigen Verordnungen entrichteten Antidumpingzöllen zugrunde liegen, die von Clark und Puma gemäß Art. 236 des Zollkodex bei den zuständigen nationalen Zollbehörden gestellt und von diesen abgelehnt wurden. Nach diesen ablehnenden Entscheidungen haben Clark und Puma von dem ihnen durch Art. 243 des Zollkodex eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, unter den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen einen Rechtsbehelf einzulegen. |
56 |
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der allgemeine Grundsatz, der gewährleistet, dass jeder das Recht hat, sich im Rahmen der Anfechtung einer ihn beschwerenden nationalen Maßnahme auf die Ungültigkeit des Unionsrechtsakts, der dieser Maßnahme als Grundlage dient, zu berufen, nicht, ein derartiges Recht an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Betroffene nicht berechtigt war, vor dem Unionsrichter unmittelbar die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts gemäß Art. 263 AEUV zu beantragen. Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18). |
57 |
Somit sind juristische Personen wie Clark und Puma nur dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne jeden Zweifel unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von den streitigen Verordnungen betroffen sind, daran gehindert, sich vor den vorlegenden Gerichten auf die Ungültigkeit dieser Verordnungen zu berufen. |
58 |
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen wie die streitigen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18). |
59 |
Schließlich hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22). |
60 |
Individuell betroffen können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden (Urteil Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
61 |
Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20). |
62 |
Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21). |
63 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass Clark und Puma in den streitigen Verordnungen nicht als Hersteller oder Ausführer der betroffenen Ware im Sinne der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bezeichnet sind. Außerdem hat die Kommission in ihren Erklärungen angegeben, dass sie nicht behaupte, Puma sei ein geschäftlich verbundener Importeur im Sinne der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung. Aus ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen ergibt sich hingegen, dass sie geltend macht, dass sich Clark und Puma durch ein besonderes Wirtschaftsmodell, das des „Original equipment manufacturer“ (OEM), auszeichneten, d. h. eines Unternehmens, das unter seiner eigenen Marke von anderen Unternehmen hergestellte Erzeugnisse vertreibe, und dass diesem Umstand in den streitigen Verordnungen Rechnung getragen worden sei. |
64 |
Zwar hat insoweit der Gerichtshof unter besonderen Umständen im Licht der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bereits entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der das oben genannte Wirtschaftsmodell gewählt hat, als von einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, individuell betroffen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 3 und 17 bis 20, sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn. 3 und 20 bis 23). |
65 |
Im vorliegenden Fall ist jedoch offenkundig, dass die Erwägungsgründe 119 und 120 der vorläufigen Verordnung und die Erwägungsgründe 132 bis 135 der endgültigen Verordnung, auf die sich die Kommission beruft, nicht die Annahme zulassen, dass Clark und Puma sich in einer Situation befinden, die ähnlich ist wie die Situation, die zum Erlass der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Urteile geführt hat, und folglich auch nicht die Annahme, dass sie ohne jeden Zweifel beim Unionsrichter unmittelbar die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen beantragen konnten. |
66 |
Während nämlich in den Rechtssachen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115) und Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, EU:C:1990:116) der individuellen Situation einiger der Lieferanten der Klägerinnen, denen ein Antidumpingzoll auferlegt wurde, vom Rat unmittelbar Rechnung getragen worden war, erwähnen die Erwägungsgründe der vorläufigen Verordnung und der endgültigen Verordnung, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführt sind, keinen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer und nehmen zum Teil Bezug auf Feststellungen zu brasilianischen Gesellschaften. |
67 |
Zweitens machen der Rat und die Kommission geltend, dass Clark und Puma nicht das Recht zuerkannt werden dürfe, sich im Rahmen von Klagen wie den bei den vorlegenden Gerichten eingereichten auf die Ungültigkeit der streitigen Verordnungen zu berufen, da sie gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 die Möglichkeit gehabt hätten, die Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle zu beantragen, davon aber innerhalb der dafür eingeräumten Frist von sechs Monaten keinen Gebrauch gemacht hätten. |
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Hierzu ist jedoch zunächst festzustellen, dass weder der Wortlaut von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 noch der des Art. 236 des Zollkodex, auf den sich Clark und Puma bei der Einreichung der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Anträge gestützt haben, den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme liefern, dass Einführer, die sich nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist auf das in Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehene Verfahren berufen haben, nicht oder nicht mehr berechtigt wären, das Verfahren nach Art. 236 des Zollkodex in Anspruch zu nehmen. |
69 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfolgt zudem das Verfahren nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 nicht denselben Zweck wie das in Art. 236 des Zollkodex vorgesehene Verfahren. Das Verfahren nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 soll es nämlich Einführern erlauben, die Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle über die zuständigen nationalen Behörden von der Kommission zu verlangen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Im Rahmen dieses Verfahrens fechten die Einführer nicht die Rechtmäßigkeit der erhobenen Antidumpingzölle an, sondern machen eine Änderung des Sachverhalts geltend, die einen unmittelbaren Einfluss auf die ursprünglich ermittelte Dumpingspanne hat. Dagegen können die Einführer nach dem in Art. 236 des Zollkodex vorgesehenen Verfahren die Erstattung der von ihnen entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrzölle verlangen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Zölle zum Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht gesetzlich geschuldet waren. |
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Schließlich unterscheidet sich die Systematik dieser beiden Verfahren grundlegend. Insbesondere fällt das Verfahren nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 in die Zuständigkeit der Kommission und kann nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem der endgültige Betrag der zu erhebenden Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, während das Verfahren nach Art. 236 des Zollkodex in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden fällt und innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Zölle dem Schuldner mitgeteilt wurden, eingeleitet werden kann. |
71 |
Drittens tragen der Rat und die Kommission vor, dass Clark und Puma nicht die Möglichkeit eingeräumt werden dürfe, sich im Rahmen einer Rüge der Ungültigkeit, wie sie gegen die streitigen Verordnungen erhoben worden sei, auf die Verletzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 384/96, die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung beträfen, zu berufen. Damit würde Einführern nämlich gestattet, sich auf subjektive Rechte zu berufen, die durch diese Verordnung ausschließlich von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Herstellern und Ausführern zuerkannt würden. |
72 |
Diese Argumentation ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Die Situation, in der sich Clark und Puma befinden, ist nämlich nicht die einer Person, die die Nichtigerklärung einer Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wurde, durch den Unionsrichter erreichen will, sondern die Situation einer Person, die sich vor einem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine auf der Grundlage einer solchen Verordnung erlassene nationale Maßnahme auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts beruft, dessen Anfechtung vor dem Unionsrichter für sie nicht offensichtlich zulässig gewesen wäre. |
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Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, haben Einführer wie Clark und Puma, die einen Antidumpingzoll entrichtet haben, ein offenkundiges eigenes Interesse und eine offenkundige eigene Befugnis, im Rahmen von Klagen wie denen der Ausgangsverfahren geltend zu machen, dass die Verordnungen, mit denen dieser Zoll eingeführt wurde, ungültig seien, weil dieser verhängt worden sei, ohne dass sich die Kommission vorher nach den in der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Regeln zu den von den Herstellern oder Ausführern der betroffenen Waren gestellten Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung geäußert habe. Die fehlende Berücksichtigung dieser Anträge kann sich nämlich negativ auf den Antidumpingzoll auswirken, der am Ende des Verfahrens auf die Waren der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhoben werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear u. a. [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36). |
74 |
Nach alledem ist festzustellen, dass Clark und Puma berechtigt sind, sich vor den vorlegenden Gerichten auf die Ungültigkeit der streitigen Verordnungen zu berufen, so dass die hierzu gestellten Fragen zulässig sind. |
Zu den Fragen, die die Gültigkeit der endgültigen Verordnung betreffen
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Mit den Fragen 1 bis 6 in der Rechtssache C‑659/13 sowie den Fragen 1 und 2 a in der Rechtssache C‑34/14, die zusammen zu prüfen sind, möchten die beiden vorlegenden Gerichte jeweils wissen, ob die endgültige Verordnung aus verschiedenen Gründen gegen Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. b, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 verstößt – einige dieser Artikel oder Bestimmungen einzeln, andere zusammen betrachtet. |
Einleitende Bemerkungen
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich einige der Gründe, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑659/13 zu der Frage veranlasst haben, ob die endgültige Verordnung ungültig ist, auf die Untersuchung der Kommission beziehen, die zum Erlass dieser Verordnung geführt hat (Fragen 1 bis 4). Die übrigen Gründe betreffen diese Verordnung selbst (Fragen 5 und 6). Die fragliche Verordnung ist aber ein Rechtsakt des Rates. Außerdem wurden darin sowohl die methodologischen Entscheidungen und die Verfahrensentscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung getroffen hat, als auch die Beurteilungen und Schlussfolgerungen, die sie in der vorläufigen Verordnung getroffen hat, im Wesentlichen bestätigt. |
77 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diese Fragen des vorlegenden Gerichts insgesamt nicht bloß auf die Handlung der Kommission abzielen, wie aus ihnen ausdrücklich hervorgeht, sondern auch auf die des Rates. Die in der Rechtssache C‑34/14 gestellten Fragen sind im Übrigen ebenso aufzufassen. Zwar bezeichnet der Wortlaut dieser Fragen nicht ausdrücklich die verschiedenen Ungültigkeitsgründe, zu denen sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, doch lässt seine Vorlageentscheidung erkennen, dass diese Gründe ebenfalls zum einen die von der Kommission durchgeführte Untersuchung und zum anderen die Schlussfolgerungen, die der Rat daraus in der endgültigen Verordnung gezogen hat, betreffen. |
78 |
Des Weiteren stellt sich das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑34/14 im Rahmen seiner Fragen 1 und 2 a auch die Frage nach der Gültigkeit der Verlängerungsverordnung. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass es hierzu keine anderen möglichen Ungültigkeitsgründe anführt als diejenigen, die es veranlassen, an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung zu zweifeln. |
79 |
Daher kann die Verlängerungsverordnung nur in dem Umfang gegebenenfalls als ungültig angesehen werden, wie die Prüfung der Fragen zur endgültigen Verordnung ergibt, dass diese Verordnung ganz oder teilweise ungültig ist. |
80 |
Schließlich beruft sich das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑34/14 im Rahmen seiner Fragen zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung auf das WTO-Antidumpingübereinkommen und auf bestimmte Entscheidungen und Empfehlungen des DSB, die nach seiner Auffassung Auswirkungen auf die Gültigkeit dieser Verordnung haben könnten. |
81 |
Daher ist zunächst zu bestimmen, ob dieses Übereinkommen sowie diese Entscheidungen und Empfehlungen des DSB in dieser Rechtssache geltend gemacht werden können, und somit, ob sie bei der Prüfung der Gültigkeit der endgültigen Verordnung zu berücksichtigen sind. |
82 |
Erstens sind die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte nach Art. 216 Abs. 2 AEUV für ihre Organe verbindlich und haben Vorrang vor den durch diese erlassenen Rechtsakten (Urteil Intertanko u. a., C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
83 |
Da hier die Union Partei des WTO-Antidumpingübereinkommens ist, ist dieses Übereinkommen für ihre Organe verbindlich. |
84 |
Zweitens können nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens, dessen Partei die Union ist, zur Stützung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union, einer Rüge der Ungültigkeit dieser Handlung oder einer Schadensersatzklage nur geltend gemacht werden, wenn zum einen Art und Struktur des betreffenden Übereinkommens dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile Intertanko u. a., C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 43 und 45, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 110 und 120). |
85 |
Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. in diesem Sinne Urteile Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, und Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38). |
86 |
Er hat nämlich hervorgehoben, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Übereinkommen zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkommen gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Übereinkommen kommt (Urteile Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, und Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 39). |
87 |
In zwei Ausnahmefällen hat der Gerichtshof gleichwohl anerkannt, dass es Sache des Unionsrichters ist, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen. Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
88 |
Es ist somit zu prüfen, wie es sich im vorliegenden Fall verhält. |
89 |
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass weder Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96, auf den sich die Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑34/14 beziehen, noch irgendeine andere Vorschrift dieser Verordnung auf eine näher bezeichnete Bestimmung dieser Übereinkommen verweist. |
90 |
Zwar sieht der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 384/96 vor, dass die Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens „soweit wie möglich“ in das Unionsrecht übertragen werden sollen, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Verordnung Nr. 384/96 die Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteil Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52). |
91 |
Insbesondere hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 47 bis 50 und 53). Die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 verweisen auf Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung und sind integraler Bestandteil der durch die Verordnung eingeführten Regelung. |
92 |
Somit kann das WTO-Antidumpingübereinkommen nicht angeführt werden, um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung in Frage zu stellen. |
93 |
Drittens ist zu prüfen, ob diese Schlussfolgerung durch die beiden vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C‑34/14 angeführten Berichte des DSB in Frage gestellt werden könnte. Der erste von ihnen bezieht sich auf den Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397/R)“, wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angegeben. Der zweite dieser Berichte, der in einigen Punkten den ersten Bericht inhaltlich aufgreift, bezieht sich auf den Streitfall „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China“ (WT/DS405/R)“ und äußert sich u. a. zur Vereinbarkeit der streitigen Verordnungen mit den WTO-Übereinkommen. |
94 |
Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in Anbetracht der Natur und des Aufbaus des durch die WTO-Übereinkommen errichteten Systems der Streitbeilegung und der wichtigen Stellung, die dieses System den Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien einräumt, der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit von Handlungen der Union jedenfalls nicht am Maßstab der WTO-Regeln überprüfen kann, solange die angemessene Frist, die der Union gesetzt ist, um den Entscheidungen und Empfehlungen des DSB, mit denen die Nichtbeachtung dieser Regeln festgestellt wird, nachzukommen, nicht abgelaufen ist, da diese Frist sonst ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. in diesem Sinne Urteile Biret International/Rat, C‑93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 62, sowie X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, EU:C:2011:720, Rn. 41). |
95 |
Überdies impliziert der Ablauf dieser Frist für sich genommen nicht, dass die Union die Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, die dieses System der Streitbeilegung zur Lösung der zwischen ihr und anderen Parteien bestehenden Streitigkeit vorsieht. Unter diesen Umständen könnte es daher zu einer Schwächung der Position der Union bei der Suche nach einer beiderseits akzeptablen, mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden Lösung der Streitigkeit führen, wenn der Unionsrichter nur deshalb als zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der betreffenden Maßnahmen der Union im Hinblick auf die WTO-Regeln und die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB, mit denen ihre Unvereinbarkeit festgestellt wird, verpflichtet angesehen würde, weil diese Frist abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 51 und 54, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 117 und 125 bis 130, sowie X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, EU:C:2011:720, Rn. 36 und 37). |
96 |
Somit kann sich ein Einzelner auch nach Ablauf der oben genannten Frist nicht auf derartige Entscheidungen und Empfehlungen des DSB berufen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der Handlung der Unionsorgane zu erreichen, zumindest nicht, wenn die Union nicht auf diese Entscheidungen und Empfehlungen hin eine besondere Verpflichtung übernehmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 40 und 41, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 30 bis 35, sowie X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, EU:C:2011:720, Rn. 37). |
97 |
Im vorliegenden Fall hat zum einen das DSB zwar in dem Bericht zu dem Streitfall „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China“ (WT/DS405/R)“ entschieden, dass ein Teil der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 sowohl „als solche“ als auch „in ihrer Anwendung“ in den streitigen Verordnungen mit einigen WTO-Regeln unvereinbar seien. Es hat der Union jedoch lediglich empfohlen, die Verordnung Nr. 1225/2009, die die Verordnung Nr. 384/96 mittlerweile aufgehoben und ersetzt hatte, mit diesen Regeln in Einklang zu bringen. Somit hat es keine besondere Empfehlung zu den streitigen Verordnungen ausgesprochen. |
98 |
Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber nach diesem Bericht oder dem Bericht des DSB „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397/R)“, in dem die Unvereinbarkeit von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 mit den WTO-Regeln bereits aus dem gleichen Grund festgestellt worden und empfohlen worden war, diese Bestimmung mit den betreffenden Regeln in Einklang zu bringen, eine besondere Verpflichtung hinsichtlich der streitigen Verordnungen übernehmen wollte. |
99 |
Zwar hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung Nr. 765/2012 zum Ausdruck gebracht, dass er „beabsichtigt“, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB „in Übereinstimmung mit ihren WTO-Verpflichtungen umzusetzen“. Gleichwohl hat er entschieden, dass die zu diesem Zweck vorgenommene Änderung der Verordnung Nr. 1225/2009 nur auf Untersuchungen Anwendung finden werde, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 765/2012 eingeleitet würden, wie sich aus Art. 2 dieser Verordnung ergibt. Somit hat der Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen, dass diese Änderung auf eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 765/2012 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 384/96 eingeleitete Untersuchung, wie sie dem Erlass der streitigen Verordnungen zugrunde liegt, Anwendung findet. |
100 |
Aus alledem folgt, dass weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch die beiden in Rn. 93 des vorliegenden Urteils genannten Berichte im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen geltend gemacht werden können und dass sie folglich bei der Prüfung der Gültigkeit der endgültigen Verordnung nicht zu berücksichtigen sind. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96
101 |
Mit der Frage 1 in der Rechtssache C‑659/13 sowie im Wesentlichen den Fragen 1 und 2 a in der Rechtssache C‑34/14 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die endgültige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 ungültig ist, weil sich der Rat und die Kommission zu den Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller, die nicht in der nach Art. 17 dieser Verordnung gebildeten Stichprobe berücksichtigt worden seien, nicht geäußert hätten. |
102 |
Im vorliegenden Fall führt die Prüfung der endgültigen Verordnung zu drei Feststellungen. Erstens haben einige chinesische und vietnamesische ausführende Hersteller, die von der Untersuchung betroffen waren, nach deren Abschluss diese Verordnung erlassen wurde, auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 die Marktwirtschaftsbehandlung beantragt. Zweitens hat die Kommission beschlossen, in Anbetracht der hohen Zahl der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf die Möglichkeit zurückzugreifen, im Rahmen der Untersuchung gemäß Art. 17 dieser Verordnung Stichproben zu bilden. Drittens hat die Kommission, deren Standpunkt insoweit vom Rat bestätigt wurde, beschlossen, angesichts der Anwendung der Technik der Stichprobenbildung und der hohen Zahl der bei ihr eingegangenen Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung über die Anträge der in ihre Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller zu entscheiden, nicht aber über die der ausführenden Hersteller, die in dieser Stichprobe nicht berücksichtigt waren. |
103 |
Ob das Verfahren, das zum Erlass der streitigen Verordnungen geführt hat, im Einklang mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 steht, ist in Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu beurteilen. |
104 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 vorsieht, dass in Fällen, in denen die Anzahl der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmen sehr groß ist, die Untersuchung durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren gebildet werden, auf eine vertretbare Anzahl von Parteien beschränkt werden kann. Nach Art. 17 Abs. 2 obliegt die endgültige Auswahl der Parteien, die in die Stichproben einbezogen werden, der Kommission. Gemäß Art. 17 Abs. 3 ist dennoch für jeden nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder Hersteller, der dies beantragt, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. |
105 |
Ferner ist in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 die Grundregel festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts einer Ware, die eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings darstellt, grundsätzlich auf die Preise zu stützen ist, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den Ausfuhrländern gezahlt wurden oder zu zahlen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 19). |
106 |
Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft wird jedoch nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 der Normalwert in Abweichung von der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Grundregel grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteile GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20, und Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66). |
107 |
Außerdem sieht Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 vor, dass der Normalwert im Fall von Einfuhren u. a. aus China, Vietnam und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt wird, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. |
108 |
Wie sich aus den verschiedenen Verordnungen, aus denen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 hervorgegangen ist, ergibt, sollen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegende Hersteller, die in den betreffenden Ländern entstanden sind, dadurch einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem gesamten Land, in dem sie niedergelassen sind, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 67 bis 69, und Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 49). |
109 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat und die Kommission, wenn bei ihnen Anträge nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 gestellt werden, zu beurteilen haben, ob die von den betreffenden Herstellern vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 70 und 107). |
110 |
Außerdem sind der Rat und die Kommission verpflichtet, über den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung eines Herstellers, der in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen ist, das zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der WTO ist, zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn sie die in Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehene Stichprobenbildung anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32 und 36 bis 38, sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 24, 29, 30 und 32). |
111 |
Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Folge hat, dass die Verordnung, durch die der Rat nach Abschluss der Untersuchung Antidumpingzölle eingeführt hat, rechtswidrig ist, soweit auf von den betreffenden Herstellern stammende Waren endgültige Antidumpingzölle eingeführt und vorläufige Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 43, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 37). |
112 |
Daraus folgt, dass der Umstand, dass der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der nicht in die gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hat, einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 darstellt. Somit ist festzustellen, dass die endgültige Verordnung insoweit ungültig ist. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96
113 |
Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑659/13 möchte das vorlegende Gericht zudem wissen, ob die endgültige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 ungültig ist, weil der Rat und die Kommission nicht über die Anträge der nicht in die gemäß Art. 17 dieser Verordnung gebildeten Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller auf individuelle Behandlung entschieden hätten. |
114 |
Die Prüfung der endgültigen Verordnung ergibt, dass einige chinesische und vietnamesische ausführende Hersteller, die von der Untersuchung, nach deren Abschluss diese Verordnung erlassen wurde, betroffen waren, zwar auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 eine individuelle Behandlung beantragt haben, die Kommission, deren Standpunkt vom Rat insoweit bestätigt wurde, jedoch in gleicher Weise und aus den gleichen Gründen wie bei den Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung beschlossen hat, nur über die Anträge auf individuelle Behandlung derjenigen ausführenden Hersteller zu entscheiden, die in die gemäß Art. 17 dieser Verordnung gebildete Stichprobe einbezogen waren. |
115 |
Daher ist zu prüfen, ob der Rat und die Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verstoßen haben. |
116 |
Die Prüfung dieser Bestimmung führt zu mehreren Feststellungen. |
117 |
Zunächst ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut, dass die vom Rat oder von der Kommission eingeführten Antidumpingzölle jeweils in der angemessenen Höhe und ohne Diskriminierung für jeden Lieferanten der Ware gleich welcher Herkunft, deren Einfuhren gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, festzusetzen sind. |
118 |
Des Weiteren sind der Rat und die Kommission nach dieser Bestimmung grundsätzlich verpflichtet, beim Erlass einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle verhängt werden, den Zoll für jeden einzelnen von dieser Verordnung betroffenen Lieferanten festzusetzen, es sei denn, diese individuelle Behandlung ist nicht praktikabel. |
119 |
Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 weicht jedoch in dem in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung genannten Fall, dass der Rat oder die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Herkunft, nämlich aus Ländern ohne Marktwirtschaft, erhoben werden, von diesem Grundsatz ab. In diesem Fall hat der Unionsgesetzgeber nämlich eine andere „Grundregel“ vorgesehen, wonach es erforderlich und ausreichend ist, dass in der vom Rat oder von der Kommission erlassenen Verordnung die Höhe des erhobenen Antidumpingzolls auf der Ebene des Lieferlandes festgesetzt wird. |
120 |
Nichtsdestotrotz sieht Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 vor, dass für Lieferanten, die in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen sind und darüber hinaus die Eigenschaft eines Ausführers aufweisen, ein individueller Antidumpingzoll festgesetzt wird, wenn sie anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge nachweisen, dass sie die Kriterien, die diese individuelle Behandlung rechtfertigen, erfüllen. Dieser individuelle Antidumpingzoll wird auf sie somit an Stelle des auf der Ebene des Landes festgesetzten Antidumpingzolls angewandt, der ohne einen solchen Antrag auf sie anwendbar gewesen wäre. |
121 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar die französische Sprachfassung von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 dahin verstanden werden könnte, dass der Rat und die Kommission lediglich die Möglichkeit haben, einen individuellen Zoll anzuwenden, wenn die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Aus anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung, insbesondere der deutschen, der englischen, der dänischen und der italienischen, ergibt sich jedoch, dass diese Organe durchaus verpflichtet sind, in einer solchen Situation einen individuellen Zoll anzuwenden. |
122 |
Nach ständiger Rechtsprechung schließt indessen die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung eines Unionsrechtsakts aus, ihn in einer seiner Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, ihn nach dem wirklichen Willen seines Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht aller seiner Fassungen auszulegen (Urteil X, C‑486/12, EU:C:2013:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
123 |
Somit sind der Rat und die Kommission grundsätzlich verpflichtet, die Anträge auf individuelle Behandlung, die auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 bei ihnen gestellt werden, zu prüfen und über sie zu entscheiden, wie sie es bei Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung tun müssen, wie in Rn. 110 des vorliegenden Urteils ausgeführt. |
124 |
Allerdings lässt sich anhand der verschiedenen Aspekte, die sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 ergeben, nicht die Frage beantworten, ob sich die genannten Organe nichtsdestoweniger von dieser Verpflichtung befreien können, wenn sie Stichproben bilden. Diese Bestimmung ist deshalb nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Rahmen ist insbesondere das Verhältnis zwischen der genannten Bestimmung und Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96, der diese Stichprobenbildung vorsieht, zu prüfen. |
125 |
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 keinen ausdrücklichen Verweis enthält, wonach im Rahmen seiner Bestimmungen Art. 17 dieser Verordnung Anwendung findet. |
126 |
Indessen unterscheidet sich der Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 von dem des Art. 9 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96, der einen solchen ausdrücklichen Verweis enthält. |
127 |
Dieser Unterschied zwischen dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 und dem des Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung könnte es rechtfertigen, Art. 9 Abs. 5 dahin auszulegen, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 in seinem Rahmen, anders als im Rahmen des Art. 9 Abs. 6, keine Bedeutung zukommt. |
128 |
Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem Zusammenhang, in dem Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 steht, insbesondere in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung sowie den Zielen, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, verfolgt werden. |
129 |
Zwar bezweckt Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 u. a., zu verhindern, dass dem Rat und der Kommission durch die Berechnung individueller Dumpingspannen ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, doch hat er nicht zum Ziel, den Verwaltungsaufwand zu mindern oder zu beseitigen, der ihnen durch die Prüfung von Anträgen entsteht, die nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Verordnung gestellt werden, da diese Prüfung an sich nicht die Berechnung der individuellen Dumpingspannen der betroffenen ausführenden Hersteller beinhaltet. |
130 |
Im Übrigen wurde, wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 ausgeführt, Unterabs. 2 des Art. 9 Abs. 5 in die Verordnung Nr. 384/96 eingefügt, um eindeutige und spezifische Kriterien, die in den Buchst. a bis e dieses Unterabs. 2 aufgeführt sind, festzulegen, die ein in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassener ausführender Hersteller erfüllen muss, um beantragen zu können, dass auf ihn ein individueller Antidumpingzoll angewandt wird, der in der Weise berechnet wird, dass der für alle in diesem Land niedergelassenen ausführenden Hersteller geltende Normalwert mit seinen „unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen“ verglichen wird. |
131 |
Beruft sich ein in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassener ausführender Hersteller mit der Begründung, dass seine unternehmensspezifischen Ausfuhrpreise hinreichend unabhängig vom Staat festgelegt würden, auf Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96, will er somit erreichen, dass der Rat und die Kommission anerkennen, dass er sich unter diesem Gesichtspunkt in einer Situation befindet, die sich grundlegend von der der anderen in diesem Land niedergelassenen ausführenden Hersteller unterscheidet. Aus diesem Grund beantragt er, in individualisierter Weise behandelt zu werden, dort wo diese anderen ausführenden Hersteller in der Praxis als Einheit behandelt werden. |
132 |
Müsste man zulassen, dass der Rat und die Kommission auf einen ausführenden Hersteller, der sich in der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils geschilderten Situation befindet, einen Antidumpingzoll, der anhand des betreffenden Landes festgesetzt und anhand der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne berechnet wird, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde, anwenden können, ohne vorher über den Antrag dieses ausführenden Herstellers entschieden zu haben, würde man dem Rat und der Kommission damit gestatten, diesen ausführenden Hersteller so zu behandeln wie diejenigen, die in der genannten Stichprobe berücksichtigt wurden, obwohl sich Letztere a priori in einer anderen Situation befinden. |
133 |
Außerdem ließe sich eine solche Behandlung nicht damit rechtfertigen, dass die Untersuchung eine große Zahl von Parteien betrifft, da es unmöglich ist, vor einer Prüfung der nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 gestellten Anträge zu wissen, ob die Zahl der ausführenden Hersteller, denen ein individueller Zoll zugute kommen muss, so hoch ist, dass die Berechnung individueller Dumpingspannen, wie in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehen, ausgeschlossen werden kann. Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, mit dem die Auslegung jedes Unionsrechtsakts im Einklang stehen muss (Urteil Chatzi, C‑149/10, EU:C:2010:534, Rn. 43). |
134 |
Daraus ergibt sich, dass im Licht des in Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verfolgten Zwecks die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in Rn. 127 des vorliegenden Urteils vorläufig gelangt ist, zu bestätigen ist. |
135 |
Daraus folgt, dass der Umstand, dass der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf individuelle Behandlung der nicht in die gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben, einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung darstellt. Daher ist festzustellen, dass die endgültige Verordnung insoweit ungültig ist. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96
136 |
Zunächst möchten die vorlegenden Gerichte mit der Frage 3 in der Rechtssache C‑659/13 sowie im Wesentlichen mit den Fragen 1 und 2 a in der Rechtssache C‑34/14 wissen, ob die endgültige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 ungültig ist, weil der Rat und die Kommission nicht innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von drei Monaten über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der in die gemäß Art. 17 dieser Verordnung gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hätten. |
137 |
Die Prüfung der endgültigen Verordnung ergibt, dass der Rat und die Kommission zwar über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der in diese Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben, jedoch erst nach Ablauf der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Frist. |
138 |
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung dieser Frist zur Ungültigkeit der endgültigen Verordnung führt. |
139 |
Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Hersteller, der eine Marktwirtschaftsbehandlung beantragt hat, den hierfür vorausgesetzten Kriterien entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 39, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C‑247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 31). |
140 |
Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Nichtbeachtung der in dieser Vorschrift festgelegten Frist nur dann zur Nichtigerklärung der nach Abschluss des Verfahrens erlassenen Verordnung führen, wenn das betreffende Verfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Überdies darf von der Person, die sich auf einen solchen Verfahrensfehler beruft, zwar nicht der Nachweis verlangt werden, dass die betreffende Verordnung ohne diesen Fehler einen für sie günstigeren Inhalt gehabt hätte, doch muss sie zumindest konkret nachweisen, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 81, 94 und 114, sowie Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, C‑601/12 P, EU:C:2014:115, Rn. 34, 40 und 42). |
141 |
Aus dieser Rechtsprechung, die sich auf die Prüfung der Gültigkeit einer solchen Verordnung übertragen lässt, ergibt sich, dass diese auch nicht mit der bloßen Begründung, der Rat und die Kommission hätten nicht innerhalb der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Frist über die bei ihnen eingereichten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung entschieden, für ungültig erklärt werden kann, soweit Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Waren festgesetzt werden. Der Einführer, der sich auf diesen Verfahrensfehler beruft, muss darüber hinaus konkret nachweisen, dass nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die nach Abschluss des Verfahrens erlassene Verordnung ohne diesen Fehler einen für ihn günstigeren Inhalt gehabt hätte. |
142 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Akten nicht, dass die Einführer, die sich auf die Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten Frist berufen, jeweils konkret nachweisen, dass nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die endgültige Verordnung ohne diesen Verfahrensfehler einen für sie günstigeren Inhalt gehabt hätte. |
143 |
Daraus folgt, dass der Umstand, dass der Rat und die Kommission nicht innerhalb der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Frist von drei Monaten über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der in die gemäß Art. 17 dieser Verordnung gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben, die Gültigkeit der endgültigen Verordnung nicht berührt. |
144 |
Des Weiteren ist in Bezug auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑659/13, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob die endgültige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 ungültig ist, weil der Rat und die Kommission nicht innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von drei Monaten über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der nicht in die gemäß Art. 17 dieser Verordnung gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hätten, darauf hinzuweisen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung, unabhängig davon gilt, ob die betroffenen ausführenden Hersteller in die genannte Stichprobe einbezogen wurden. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 9 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96
145 |
Mit seinen Fragen 1 und 2 a in der Rechtssache C‑34/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die endgültige Verordnung ungültig ist, soweit die auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller angewandte Dumpingspanne unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96 ermittelt worden sei. |
146 |
Insbesondere geht aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht erstens wissen möchte, ob der Rat und die Kommission berechtigt waren, eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller, die in diese Stichprobe einbezogen worden waren, aber nicht den Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen erhalten hatten, zu ermitteln und sodann den für die Waren der nicht in diese Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer einzuführenden Zoll auf dieser Grundlage festzulegen. Zweitens fragt es sich, ob die individuelle Dumpingspanne von Golden Step, des einzigen ausführenden Herstellers, der in die Stichprobe einbezogen worden war und dem der Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen zuerkannt worden war, bei dieser Berechnung zutreffend berücksichtigt wurde. |
147 |
Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Art. 17 dieser Verordnung beschränkt, dürfen nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96 die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Art. 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde, nicht übersteigen. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Art. 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, individuelle Zölle angewandt werden. |
148 |
Im Übrigen sieht, wie in Rn. 104 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96, auf den Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung verweist, vor, dass für jeden nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder Hersteller, der dies beantragt, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen ist, außer wenn die Anzahl dieser Ausführer oder Hersteller so groß ist, dass dies den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würde. |
149 |
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Prüfung der endgültigen Verordnung mehrere Gesichtspunkte. Zunächst hat die Kommission den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern, die nicht in ihre Stichprobe einbezogen worden waren, mitgeteilt, dass die Untersuchung so umfangreich sei, dass es nicht in Betracht komme, ihnen eine individuelle Behandlung zu gewähren. Des Weiteren wurde der auf die Waren dieser Wirtschaftsteilnehmer angewandte Antidumpingzoll ausgehend von der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt. Schließlich wurde diese Spanne, die ursprünglich zu einem Zeitpunkt berechnet worden war, zu dem Golden Step noch nicht der Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen zuerkannt worden war, später angepasst, um der Zuerkennung dieses Status Rechnung zu tragen. |
150 |
Daraus folgt, dass sich aus der endgültigen Verordnung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller angewandte Dumpingspanne unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96 ermittelt wurde. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96
151 |
Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑659/13 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die endgültige Verordnung ungültig ist, weil die Anzahl der Unionshersteller, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, zu gering sei, um der Kommission eine korrekte Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und damit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erlauben, und daher ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 vorliege. |
152 |
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 384/96, wie seine Überschrift erkennen lässt, lediglich die „Einleitung des Verfahrens“ der Antidumpinguntersuchung nach dieser Verordnung regelt. Insoweit sieht Art. 5 Abs. 4 u. a. vor, dass ein Antrag, um als von einem Wirtschaftszweig der Union gestellt zu gelten, zwei kumulative Voraussetzungen in Bezug auf die ihm zuteil werdende Unterstützung erfüllen muss. Zum einen muss er von Unionsherstellern unterstützt werden, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Zum anderen muss die Unterstützung durch Unionshersteller erfolgen, auf die mindestens 25 v. H. der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen (Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 49). |
153 |
Die Verordnung Nr. 384/96 enthält jedoch keine Bestimmung darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Unterstützung des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung seitens der Hersteller zurückgeht, so dass der Rat und die Kommission diese Untersuchung auch fortsetzen können müssen, wenn die Unterstützung der Untersuchung zurückgeht und obwohl ein solcher Rückgang impliziert, dass die Unterstützung einer Produktionsmenge entspricht, die unter einer der beiden in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Schwellen liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 51 bis 54). |
154 |
Im vorliegenden Fall lässt der Umstand, dass die Untersuchung, deren Einleitungsbedingungen die Vorgaben von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 384/96 unstreitig erfüllten, fortgesetzt wurde, ohne dass ihr zu einem späteren Stadium unbedingt die Unterstützung von Unionsherstellern, auf die mindestens 25 v. H. der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, zuteil wurde, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die endgültige Verordnung gegen diese Vorschrift verstößt. |
155 |
Schließlich ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung Nr. 384/96, der die „Feststellung der Schädigung“ betrifft, dass der Rat und die Kommission unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles den Nachweis erbringen müssen, dass die Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, den „Wirtschaftszweig der [Union]“ bedeutend schädigen. Dieser Begriff ist in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung definiert als „die Gesamtheit der [Union]shersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten [Union]sproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 69 und 70). |
156 |
Gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist die Kommission in sehr großen Verfahren jedoch berechtigt, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu beschränken, u. a. unter der Voraussetzung, dass sie eine Stichprobe verwendet, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl dieser Stichprobe zur Verfügung stehenden Informationen gebildet wird. |
157 |
Der bloße Umstand, dass die Kommission beschlossen hat, die Untersuchung, die zu der endgültigen Verordnung geführt hat, auf die von ihr ausgewählte Stichprobe zu beschränken, lässt im vorliegenden Fall für sich genommen und mangels Anhaltspunkten, die die Repräsentativität dieser Stichprobe in Frage stellen könnten, nicht die Annahme zu, dass die endgültige Verordnung die in Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. |
158 |
Daraus folgt, dass sich der endgültigen Verordnung nicht entnehmen lässt, dass die Anzahl der Unionshersteller, die bei der Untersuchung kooperiert haben, zu gering wäre, um der Kommission eine korrekte Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und damit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erlauben, und daher ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 vorläge. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 296 AEUV
159 |
Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑659/13 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die endgültige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 296 AEUV ungültig ist, weil bestimmte Beweise in der Ermittlungsakte zeigten, dass die Schädigung unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt worden sei und in der endgültigen Verordnung nicht erläutert werde, warum diese Beweise nicht berücksichtigt worden seien. |
160 |
Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 muss sich die Feststellung der Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise erlitten hat, auf eindeutige Beweise stützen und erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt sowie der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. |
161 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der weite Ermessensspielraum, über den der Rat und die Kommission im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, diese nicht von der Verpflichtung entbindet, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegten Beweise angemessen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30 und 32, sowie Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 107). |
162 |
Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens ist jedoch sowohl im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage als auch im Rahmen eines gemäß Art. 267 AEUV eingereichten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
163 |
Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen, auf das in der Vorlageentscheidung Bezug genommen wird, entnehmen, dass sich Clark auf zwei Dokumente beruft, denen zufolge einige der von der Untersuchung betroffenen Unionshersteller betrügerische Praktiken verfolgt hätten, die die Zuverlässigkeit der Informationen in Frage stellen könnten, die die Kommission zu verschiedenen Wirtschaftsdaten bezüglich der Beschäftigung, den Investitionen, den Umsätzen oder den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union gesammelt habe. |
164 |
Insoweit trifft es zu, dass die endgültige Verordnung, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, nicht auf diese Dokumente verweist. |
165 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge festgestellt hat, lassen diese beiden Dokumente – in denen im Wesentlichen lediglich auf Behauptungen verwiesen wird, die in der Presse zu einer begrenzten Anzahl von Unionsherstellern erschienen sind – in Anbetracht der übrigen Umstände, auf die der Rat in den Erwägungsgründen 144 bis 201 der endgültigen Verordnung seine Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gestützt hat, jedoch nicht die Annahme zu, dass diese Feststellung mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet ist oder dass es notwendig gewesen wäre, dass der Rat in dieser Verordnung besonders erläutert, warum ihn diese Dokumente nicht überzeugt haben. |
166 |
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die endgültige Verordnung gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 und Art. 296 AEUV verstößt, weil bestimmte Beweise in der Ermittlungsakte zeigten, dass die Schädigung unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt werde und in der endgültigen Verordnung nicht erläutert werde, warum diese Beweise nicht berücksichtigt worden seien. |
Zur Gültigkeit der endgültigen Verordnung mit Blick auf Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96
167 |
Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑659/13 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die endgültige Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 ungültig ist, weil der Rat und die Kommission nicht ordnungsgemäß zwischen den Wirkungen der gedumpten Einfuhren und anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigten, unterschieden hätten. |
168 |
Nach Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 müssen u. a. andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, ebenfalls geprüft werden, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. |
169 |
Dabei müssen der Rat und die Kommission prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen, insbesondere eine Schädigung, die durch das eigene Verhalten der Unionshersteller verursacht wurde. Zu diesem Zweck obliegt es ihnen, zu prüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbrechen. Sie haben sich auch zu vergewissern, dass der auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schaden bei der Bestimmung der Schädigung nicht berücksichtigt wird. Stellen der Rat und die Kommission jedoch fest, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet solcher Faktoren bedeutend ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 23 bis 25, sowie TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35 bis 37). |
170 |
Außerdem obliegt es denjenigen, die sich auf die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung berufen, Argumente und Beweise vorzulegen, mit denen dargetan werden kann, dass andere Faktoren als diejenigen, die sich auf die Einfuhren beziehen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren in Frage stellen konnten (Urteile Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 28, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 42). |
171 |
Im vorliegenden Fall haben der Rat und die Kommission die Wirkungen der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen können, in den Erwägungsgründen 222 bis 240 der endgültigen Verordnung bewertet. Dabei haben sie insbesondere die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern wie auch der Abschaffung der Kontingente für chinesische Ausfuhren bewertet und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einfluss dieser Faktoren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren nicht in Frage stelle. |
172 |
Indessen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und dem Vorbringen, auf das darin Bezug genommen wird, dass Clark lediglich eine alternative Bewertung dieser verschiedenen Faktoren vorschlägt und ohne nähere Erläuterungen einige der vom Rat und der Kommission getroffenen methodologischen Entscheidungen in Frage stellt. Clark macht jedoch kein Argument geltend, das die Annahme zulässt, die endgültige Verordnung sei mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet. |
173 |
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die endgültige Verordnung gegen Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 verstößt, weil der Rat und die Kommission nicht ordnungsgemäß zwischen den Wirkungen der gedumpten Einfuhren und anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigten, unterschieden hätten. |
174 |
Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 6 in der Rechtssache C‑659/13 sowie auf die Fragen 1 und 2 a in der Rechtssache C‑34/14 zu antworten, dass
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Zu den Fragen 1 und 2 a in der Rechtssache C‑34/14, soweit sie auch die Verlängerungsverordnung betreffen
175 |
Wie in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fragt das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑34/14 in seinen Fragen 1 und 2 a aus den gleichen Gründen wie in Bezug auf die endgültige Verordnung auch nach der Gültigkeit der Verlängerungsverordnung. |
176 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Verlängerungsverordnung keine Angaben enthält, die rechtlich hinreichend belegen, dass der Rat und die Kommission vor Erlass dieser Verordnung eine neue Bewertung der Stellung der verschiedenen von der endgültigen Verordnung betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller vorgenommen hätten, um festzustellen, ob diejenigen, die zu Beginn der ursprünglichen Untersuchung die Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 oder eine individuelle Behandlung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung beantragt hatten, diesen Status oder diese Behandlung im Rahmen der Überprüfung beanspruchen konnten. |
177 |
Daher ist auf diese Fragen zu antworten, dass die Verlängerungsverordnung im gleichen Umfang ungültig ist wie die endgültige Verordnung. |
Zu den Fragen bezüglich der Auslegung von Art. 236 des Zollkodex
Zum Begriff der gesetzlich geschuldeten Zölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex
178 |
Mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑659/13 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich die Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren auf Urteile, in denen der Unionsrichter eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, in Bezug auf bestimmte in dieser Verordnung genannte ausführende Hersteller für nichtig erklärt hat, stützen können, um festzustellen, dass die Zölle, die auf die Waren anderer in dieser Verordnung genannter ausführender Hersteller erhoben wurden, die sich in der gleichen Situation befinden wie diejenigen, hinsichtlich deren diese Verordnung für nichtig erklärt wurde, nicht gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex sind. |
179 |
Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen Klage erheben. Außerdem bestimmt Art. 264 Abs. 1 AEUV, dass der Unionsrichter die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wenn die Klage begründet ist. |
180 |
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter, wenn eine Person die Nichtigerklärung einer Handlung beantragt, nur mit den Bestimmungen befasst wird, die diese Person betreffen. Die andere Personen betreffenden Bestimmungen, die nicht angefochten wurden, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 53, sowie Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 25). |
181 |
Ferner darf die Nichtigerklärung, die der Unionsrichter im Rahmen einer solchen Klage gegebenenfalls ausspricht, nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 52, sowie Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 24). |
182 |
Schließlich erfasst die absolute Verbindlichkeit von Nichtigkeitsurteilen der Unionsgerichte zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung, hat aber nicht die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge, die vor dem Unionsrichter nicht angefochten ist, auch wenn sie aus demselben Grund rechtswidrig sein sollte (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 54, sowie Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 26). |
183 |
Erklärt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 10, 24 und 27). |
184 |
Vielmehr sind diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen wären, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, diesen gegenüber bestandskräftig (Urteil Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen gilt für diese Bestimmungen, solange sie nicht zurückgenommen oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind, die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die besagt, dass sie gegenüber jeder anderen Person ihre volle Rechtswirkung entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
185 |
Daher ist auf die siebte Frage in der Rechtssache C‑659/13 zu antworten, dass sich die Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren nicht auf Urteile, in denen der Unionsrichter eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, in Bezug auf bestimmte in dieser Verordnung genannte ausführende Hersteller für nichtig erklärt hat, stützen können, um festzustellen, dass die Zölle, die auf die Waren anderer in dieser Verordnung genannter ausführender Hersteller erhoben wurden, die sich in der gleichen Situation befinden wie diejenigen, hinsichtlich deren diese Verordnung für nichtig erklärt wurde, nicht gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex sind. Wurde diese Verordnung nicht von dem Organ, das sie erlassen hat, zurückgenommen, vom Unionsrichter für nichtig erklärt oder vom Gerichtshof für ungültig erklärt, soweit auf die Waren dieser anderen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle erhoben werden, bleiben diese Zölle gesetzlich geschuldet im Sinne dieser Bestimmung. |
Zum Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt im Sinne von Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex
186 |
Mit seiner Frage 2 b in der Rechtssache C‑34/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, durch den Unionsrichter ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
187 |
Zunächst ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 236 des Zollkodex, dass Antidumpingzölle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gezahlt wurden, nicht gesetzlich geschuldet waren, zwar grundsätzlich von den Zollbehörden nach Abs. 1 dieser Vorschrift erstattet werden müssen, eine solche Erstattung aber nur erfolgen kann, wenn ihre Voraussetzungen, darunter die des Abs. 2 dieser Vorschrift, erfüllt sind (Urteile Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25, sowie CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 20). |
188 |
Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 des Zollkodex vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 21). |
189 |
Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex sieht jedoch ausdrücklich vor, dass diese Frist verlängert wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, diese Frist einzuhalten. Daraus ergibt sich, dass jeder, der in den Genuss einer solchen Verlängerung kommen will, hierfür nachweisen muss, dass zumindest einer dieser Fälle vorliegt. |
190 |
Des Weiteren ergibt sich aus Art. 236 des Zollkodex, wenn man ihn in seinem Sachzusammenhang auslegt, dass die Erstattung von Antidumpingzöllen, die die Wirtschaftsteilnehmer entrichtet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden kann, so dass sie eine Ausnahme von dem gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem des Zollkodex darstellt und die Vorschriften, die sie vorsehen, daher eng auszulegen sind (Urteile Niederlande/Kommission, C‑156/00, EU:C:2003:149, Rn. 91, und CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24). |
191 |
Daher sind die Begriffe „unvorhersehbares Ereignis“ und „höhere Gewalt“ im Sinne von Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex, die es erlauben, die Frist von drei Jahren, innerhalb deren ein Wirtschaftsteilnehmer eine Erstattung von Antidumpingzöllen verlangen kann und die ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem diese Zölle dem Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt werden, zu verlängern, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 25). |
192 |
Im Kontext dieser Regelung zeichnen sich diese beiden Begriffe insbesondere durch ein objektives Merkmal aus, nämlich dass sie das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände implizieren, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
193 |
Indessen kann weder der Umstand, dass der Gerichtshof eine der beiden streitigen Verordnungen in den Urteilen Brosmann Footwear u. a. (HK)/Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710) für teilweise nichtig erklärt hat, soweit sie andere Personen als Puma betraf, noch der Umstand, dass der eine oder der andere dieser Rechtsakte auf die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden könnte, als ungewöhnlicher Umstand, auf den der Betreffende keinen Einfluss hat, im für den Nachweis eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt erforderlichen Sinne angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 30). |
194 |
Daher ist auf die Frage 2 b in der Rechtssache C‑34/14 zu antworten, dass Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, durch den Unionsrichter weder ein unvorhersehbares Ereignis noch höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
Kosten
195 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch.