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Document 62013CC0302

    Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 3. Juli 2014.
    flyLAL-Lithuanian Airlines AS gegen Starptautiskā lidosta Rīga VAS und Air Baltic Corporation AS.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Augstākās Tiesas Senāts - Lettland.
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 31 - Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens - Ermäßigung auf Flughafenentgelte - Art. 22 Nr. 2 - Ausschließliche Zuständigkeiten - Begriff - Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit - Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen - Art. 34 Nr. 1 - Gründe für die Versagung der Anerkennung - Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
    Rechtssache C-302/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2046

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 3. Juli 2014 ( 1 )

    Rechtssache C‑302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines AS, in Liquidation

    gegen

    Starptautiskā lidosta Rīga VAS

    und

    Air Baltic Corporation AS

    (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts [Lettland])

    „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Anwendungsbereich — Begriff der Zivil- und Handelssache — Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das europäische Wettbewerbsrecht — Anerkennung einstweiliger und sichernder Maßnahmen — Ordre public“

    I – Einleitung

    1.

    Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) zwei grundlegende Rechtsbegriffe zu konkretisieren: nämlich den der Zivil- und Handelssache und den der öffentlichen Ordnung (ordre public).

    2.

    Dabei stellt sich zum einen die Frage, ob der Begriff „Zivil- und Handelssache“ die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen umfasst, die sich gegen Unternehmen richten, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist. Zum anderen ist zu klären, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den ordre public versagt werden kann.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    3.

    Der primärrechtliche Rahmen dieses Falles wird im Wesentlichen durch die Art. 81 EG und 82 EG (nunmehr Art. 101 AEUV und 102 AEUV) ( 3 ) bestimmt, der sekundärrechtliche durch die Art. 1, 22, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

    4.

    Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung definiert ihren sachlichen Anwendungsbereich wie folgt:

    „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

    5.

    Abschnitt 6 des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sieht bestimmte ausschließliche Zuständigkeiten vor. In seinem Art. 22 heißt es:

    „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

    2.

    für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. ….“

    6.

    Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 regelt die Anerkennung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten und lautet auszugsweise:

    „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

    1.

    die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

    ….“

    7.

    Der ebenfalls im Zusammenhang mit der Anerkennung relevante Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bestimmt:

    „Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind …“

    B – Lettisches Recht

    8.

    Für die vorliegende Rechtssache sind insbesondere das Likums „Par aviāciju“ (Luftverkehrsgesetz) und seine Ausführungsbestimmungen relevant.

    9.

    Nach dem lettischen Luftverkehrsgesetz haben Luftfahrzeugbetreiber Gebühren u. a. für die Flughafennutzung zu entrichten.

    10.

    Davon ausgehend sahen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt verschiedene Dekrete vor, dass Beförderungsunternehmen, die den Flughafen Riga anfliegen oder von ihm abfliegen, in den Genuss von Gebührenermäßigungen kommen können. Deren Höhe richtet sich nach der Anzahl der von Riga abreisenden Passagiere, die das jeweilige Unternehmen im Lauf eines Jahres befördert hat.

    III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

    11.

    Die flyLAL-Lithuanian Airlines AS (im Folgenden: flyLAL) ist ein mittlerweile in Insolvenz gefallenes litauisches Luftfahrtunternehmen, das sich auf dem Markt für Luftverkehrsdienstleistungen gegenüber einem Wettbewerber, dem lettischen Luftfahrtunternehmen Air Baltic Corporation AS (im Folgenden: Air Baltic), benachteiligt fühlte. FlyLAL meinte insbesondere, dass ihr aufgrund einer rechtswidrigen Wettbewerbssituation in Lettland und Litauen wirtschaftliche Schäden entstanden seien.

    12.

    Im Jahr 2008 verklagte flyLAL daher Air Baltic und die Starptautiskā lidosta Rīga VAS (im Folgenden: Lidosta Rīga), eine von der öffentlichen Hand gehaltene Kapitalgesellschaft, die den Flughafen Riga verwaltet, beim Vilniaus Apygardos Teismas (Regionalgericht Vilnius) u. a. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 199830000 LTL ( 4 ). Die Klägerin stützte ihre Klage auf Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht. Sie trug im Wesentlichen vor, dass Air Baltic im Rahmen der lettischen Flughafengebührenermäßigungspolitik ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht habe. Die in Lettland gewährten Gebührenermäßigungen hätten Air Baltic u. a. in die Lage versetzt, auf dem Flughafen Vilnius (Republik Litauen) mit Dumpingpreisen zu agieren. Ferner sei die planmäßige Gewährung von Ermäßigungen bei den Flughafengebühren als verbotene Vereinbarung der Beklagten zu werten.

    13.

    Noch vor Erlass eines Endurteils im Hauptsacheverfahren ordnete der Lietuvos Apeliacinis Teismas (Litauischer Appellationsgerichtshof) mit Urteil vom 31. Dezember 2008 die vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten der Air Baltic und der Lidosta Rīga in Höhe des eingeklagten Betrags (im Folgenden: einstweilige Sicherungsmaßnahmen) an.

    14.

    FlyLAL beantragte sodann beim Rīgas pilsētas priekšpilsētas tiesa (Gericht für den Bezirk Vidzeme der Stadt Riga) die Anerkennung des Urteils vom 31. Dezember 2008 und dessen Vollstreckung in Lettland. Diesem Antrag wurde mit Entscheidung vom 19. Januar 2012 in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben, das Urteil vom 31. Dezember 2008 somit anerkannt und in der Republik Lettland für vollstreckbar erklärt.

    15.

    Nunmehr hat das vorlegende Gericht, der Augstākās tiesas Senāts (Oberster Gerichtshof der Republik Lettland), auf Rechtsmittel der Air Baltic und der Lidosta Rīga über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vom 31. Dezember 2008 in Lettland zu entscheiden.

    16.

    Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob es sich bei dem litauischen Schadensersatzverfahren – und konkret bei dem Urteil vom 31. Dezember 2008 – um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 handelt. Sollte dies der Fall sein, müsse zweitens geklärt werden, ob nicht bereits im Rahmen des Schadensersatzverfahrens eine ausschließliche Zuständigkeit lettischer Gerichte gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hätte bejaht werden müssen. Treffe dies zu, stelle sich drittens die weitere Frage, ob der Augstākās tiesas Senāts gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung des Urteils vom 31. Dezember 2008 wegen Verstoßes gegen Art. 22 der genannten Verordnung versagen müsse. Viertens fragt sich der Augstākās tiesas Senāts schließlich, ob die Anerkennung des fraglichen Urteils mit der öffentlichen Ordnung der Republik Lettland im Sinne von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 im Einklang steht. Das Urteil vom 31. Dezember 2008 enthalte zum einen nur dürftige Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Betrags, der beträchtlich sei. Da über das Vermögen der litauischen Klägerin mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, hätten die Beklagten zum anderen im Fall einer späteren Klageabweisung keine realistische Möglichkeit, Ersatz für den ihnen durch den Erlass der einstweiligen Sicherungsmaßnahmen entstandenen Schaden zu erlangen. Hierdurch könnte der Republik Lettland, die 100 % bzw. 52,6 % der Anteile der Beklagten halte, ein erheblicher Schaden entstehen, der die wirtschaftlichen Interessen des Staates berühren und die Sicherheit des Staates beeinträchtigen würde.

    17.

    Vor diesem Hintergrund hat der Augstākās tiesas Senāts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist ein Rechtsstreit, in dem Schadensersatz geltend gemacht und beantragt wird, ein Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, das in einer verbotenen Vereinbarung und dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung besteht und auf die Anwendung von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit allgemeiner Reichweite gestützt ist, unter Berücksichtigung dessen, dass verbotene Vereinbarungen bereits bei ihrem Abschluss nichtig sind, während der Erlass einer Norm ein staatlicher Rechtsakt im Bereich des öffentlichen Rechts ist (acta iure imperii), auf den die völkerrechtlichen Normen über die Staatenimmunität anzuwenden sind, als Zivil- oder Handelssache zu betrachten?

    2.

    Sollte die erste Frage bejaht werden (bei der Rechtssache handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung): Ist das Schadensersatzverfahren ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung, so dass die Möglichkeit besteht, der Entscheidung gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung die Anerkennung zu versagen?

    3.

    Wenn der Klagegegenstand im Schadensersatzverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung fällt (ausschließliche Zuständigkeit): Ist das Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, verpflichtet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen?

    4.

    Kann die Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung dahin verstanden werden, dass die Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats widerspricht, wenn erstens der wesentliche Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung die beachtliche Höhe des geltend gemachten Betrags ist, ohne dass eine begründete und gerechtfertigte Berechnung vorgenommen wurde, und zweitens bei Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung den beklagten Parteien ein Schaden entstehen kann, den die klagende Partei – eine Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – nicht wiedergutmachen kann, falls die Klage im Schadensersatzverfahren abgewiesen wird, was die wirtschaftlichen Interessen des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, berühren und folglich die Sicherheit des Staates ernsthaft gefährden kann, da die Republik Lettland 100 % der Anteile der Lidosta Rīga und 52,6 % der Air Baltic hält?

    IV – Rechtliche Würdigung

    A – Zur ersten Vorlagefrage

    18.

    Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte der Augstākās tiesas Senāts im Wesentlichen wissen, ob es sich bei dem litauischen Schadensersatzverfahren und konkret bei dem Urteil vom 31. Dezember 2008 um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 handelt.

    19.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, was unter „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Tatbestandsmerkmal zu sichten (unter 1) und sind die daraus gewonnenen Erkenntnisse auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu übertragen (unter 2).

    1. Der Rechtsprechung zu entnehmende Kriterien

    20.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 5 ) ist der Begriff „Zivil- und Handelssache“ unionsautonom auszulegen, wobei die Zielsetzung und die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen ( 6 ).

    21.

    Soweit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen (im Folgenden: EuGVÜ) ( 7 ) ersetzt ( 8 ), gilt dessen Auslegung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiter fort ( 9 ). Dies ist hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 der Fall, der den gleichen Platz einnimmt und die gleiche Funktion erfüllt wie Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ ( 10 ).

    22.

    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den vorgenannten Bestimmungen können gerichtliche Entscheidungen aufgrund der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausgeschlossen sein ( 11 ).

    23.

    Um festzustellen, ob es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt, sind demnach zunächst die prägenden Faktoren der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Rechtsbeziehungen (unter 2a) und sodann – zur Ermittlung des Gegenstands des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens (unter 2b) – der hinter dem jeweiligen Anspruch stehende Sachverhalt zu beleuchten sowie die Grundlage der erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu untersuchen ( 12 ).

    2. Anwendung der Rechtsprechungskriterien auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

    24.

    Einzugehen ist zunächst auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten des Ausgangsverfahrens, vor deren Hintergrund der vermeintliche Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht erfolgte, aufgrund dessen Schadensersatz begehrt wird.

    a) Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen

    25.

    Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, sind mit Lidosta Rīga und Air Baltic am Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zwei Unternehmen beteiligt, an denen die Republik Lettland jeweils 100 % bzw. 52,6 % der Anteile hält.

    26.

    Dies allein schließt jedoch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 noch nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob das fragliche Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht ( 13 ). Ist dies nicht der Fall, kann der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 eröffnet sein.

    27.

    Dieser Frage ist im Folgenden für die zwischen den einzelnen Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Rechtsbeziehungen nachzugehen.

    i) Rechtsbeziehungen zwischen flyLAL und Air Baltic

    28.

    Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen flyLAL und Air Baltic bedarf die Frage nach der Natur der Rechtsbeziehungen keiner tiefer gehenden Erörterung.

    29.

    Die beiden Unternehmen stehen sich als Anbieterinnen auf dem Markt für Luftverkehrsdienstleistungen und als Nachfragerinnen auf dem Markt für die Flughafennutzung gegenüber. Hierbei übt keine der Parteien gegenüber der jeweils anderen hoheitliche Befugnisse aus, die Privatpersonen nicht zustehen ( 14 ).

    ii) Rechtsbeziehungen zwischen flyLAL und Lidosta Rīga

    30.

    Ebenso wenig ist aber auch das Rechtsverhältnis zwischen flyLAL und Lidosta Rīga durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt.

    31.

    Den Mittelpunkt dieses Rechtsverhältnisses bildet die Nutzung des Flughafens von Riga durch flyLAL gegen Zahlung von Flughafenentgelt. Diese Flughafennutzung besteht im Wesentlichen in der Abfertigung von Luftfahrzeugen, von Fluggästen und von Fracht. Gegenüber den Flughafennutzern agiert die Republik Lettland – über ihre 100%ige Tochter Lidosta Rīga – durch die Eröffnung des Marktes für Flughafendienstleistungen am Flughafen von Riga somit auf der Ebene des Privatrechts ( 15 ). Jeder andere private Wirtschaftsteilnehmer – etwa der Betreiber eines privaten Flughafens – könnte diese Leistungen in gleicher Weise erbringen ( 16 ).

    32.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Lidosta Rīga hinsichtlich der Entgeltgestaltung und insbesondere der Gewährung oder Nichtgewährung von Ermäßigungen gesetzlichen Vorgaben der Republik Lettland unterliegt, die allgemeine Geltung beanspruchen. Diese Bindung betrifft nämlich das Verhältnis zwischen der Republik Lettland als Anteilseignerin und Lidosta Rīga als ihrer 100%igen Tochter und schlägt nicht auf das Verhältnis zwischen Lidosta Rīga und flyLAL als Flughafennutzerin durch.

    33.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es Lidosta Rīga freisteht, die von ihr vereinnahmten Entgelte nach eigenem Gutdünken zu verwenden, oder ob sie insoweit gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Denn auch dieser Aspekt prägt nicht die Natur ihrer Rechtsbeziehung zu Flughafennutzern wie flyLAL, sondern die davon zu unterscheidenden Rechtsbeziehungen von Lidosta Rīga zu ihrer Anteilseignerin, der Republik Lettland.

    34.

    Die vorliegende Ausgangslage unterscheidet sich somit von dem Sachverhalt, der dem Urteil LTU ( 17 ) zugrunde lag. Dort ging es zwar auch um Entgelte für Dienste, die im Zusammenhang mit dem Luftverkehr erbracht wurden, konkret standen aber keine Entgelte für eine wirtschaftliche Flughafennutzung in Rede. Stattdessen ging es um Streckennavigationsgebühren, die für die Inanspruchnahme von Flugsicherheitsdiensten durch eine internationale Luftüberwachungsorganisation – also für originär öffentlich-rechtliche Belange wie der Kontrolle und Überwachung des Luftraums ( 18 ) – erhoben wurden.

    35.

    Allein mit Blick auf solche Streckennavigationsgebühren bejahte der Gerichtshof im Urteil LTU das Vorliegen eines „Zusammenhangs mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ ( 19 ). Im Urteil LTU lagen mithin – anders als im vorliegenden Fall – typischerweise ein Subordinationsverhältnis prägende Elemente vor, die für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sprachen.

    36.

    Die hier zur Begriffsbestimmung der „Zivil- und Handelssache“ vorgenommene Differenzierung zwischen der Erbringung von mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse verbundenen Flugsicherheitsdiensten zum einen und der Eröffnung eines Marktes für Flughafendienstleistungen zum anderen steht im Übrigen im Einklang mit ähnlich gelagerten Erwägungen des Gerichtshofs auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.

    37.

    In diesem Zusammenhang hatte sich der Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen mit der Einordnung von Aktivitäten eines Flughafenleitungsorgans zu befassen. Er kam dabei durchgängig zu dem Schluss, dass das Angebot von „Flughafendienstleistungen gegen Entgelt …, das namentlich aus Flughafengebühren stamm[t]e“, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und somit grundsätzlich an den Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechts zu messen ist ( 20 ). Dabei soll es weder darauf ankommen, ob die fragliche Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit ( 21 ).

    38.

    Zwischen der – für Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 relevanten – Abgrenzung zwischen privatrechtlich und hoheitlich geprägter Rechtsbeziehung auf der einen und der Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit im Rahmen des Wettbewerbsrechts auf der anderen Seite besteht indessen nicht nur eine terminologische Ähnlichkeit, sondern auch inhaltlich eine wechselseitige Beziehung, die es rechtfertigt, kongruente Wertungsmaßstäbe heranzuziehen. Diesem Ansatz folgt offenbar auch der Gerichtshof, indem er im wettbewerbsrechtlich gelagerten Urteil SAT Fluggesellschaft auf das Urteil LTU Bezug nimmt ( 22 ). Hieraus lässt sich folgern, dass sich die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach den gleichen Maßstäben beurteilt, die der Gerichtshof für das Merkmal der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der Ebene des Wettbewerbsrechts entwickelt hat. Andernfalls ergäben sich schwer erklärbare Wertungswidersprüche, wenn einer originär wirtschaftlichen Tätigkeit das Gepräge einer Zivil- und Handelssache abgesprochen würde.

    39.

    Demnach ist auch die Natur der Rechtsbeziehung von Lidosta Rīga zur Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt, sondern hat, da es im Wesentlichen um die Erbringung von Flughafendienstleistungen gegen Entgelt geht, wirtschaftlich-privatrechtlichen Charakter.

    b) Gegenstand des Rechtsstreits

    40.

    Im Folgenden ist zu untersuchen, ob auch der Gegenstand des Rechtsstreits diese zur Natur der Rechtsbeziehungen der Parteien gefundenen Ergebnisse bestätigt.

    41.

    Vorab ist dabei darauf hinzuweisen, dass – wie die Regierung der Republik Lettland und Lidosta Rīga hervorheben – in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Angaben durchaus Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zulasten der Klägerin des Ausgangsverfahrens bestehen und auch das Vorliegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lidosta Rīga aufgrund deren Bindung an die gesetzlichen Vorgaben des lettischen Staates keineswegs unzweifelhaft erscheint ( 23 ). Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof indessen nicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes zu prüfen, sondern vielmehr den Gegenstand des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens, in dessen Mittelpunkt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Art. 81 EG und 82 EG steht, unter dem Gesichtspunkt zu untersuchen, ob eine Zivil- und Handelssache vorliegt ( 24 ).

    42.

    Maßgeblich für die Beurteilung des Gegenstands des Rechtsstreits ist dabei der hinter dem fraglichen Anspruch stehende Sachverhalt. Wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse hat, handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache ( 25 ). Dabei ist jedoch nicht jeglicher Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausreichend. Vielmehr ist entscheidend, dass die konkret anspruchsauslösende Handlung eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse darstellt ( 26 ).

    43.

    Die Natur der bereits untersuchten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die die Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bilden, zeigt bereits, dass es vorliegend nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geht. Dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts genuin unionsrechtlicher Natur sind (dazu unter i), noch durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere die Beteiligung staatlicher Stellen (dazu unter ii).

    i) Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche?

    44.

    Im Folgenden ist zunächst allgemein auf die Rechtsgrundlage und das normative Umfeld wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzansprüche einzugehen. Im Anschluss daran wird im Licht dessen der Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewürdigt.

    – Schadensersatzpflicht von Kartellbeteiligten als genuin unionsrechtliches Prinzip

    45.

    Bei der Schadensersatzpflicht von Kartellbeteiligten bzw. marktbeherrschenden Unternehmen, die ihre Marktmacht missbraucht haben, handelt es sich um ein unionsrechtliches Prinzip, das unmittelbar aus dem Primärrecht fließt ( 27 ).

    46.

    So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass angesichts dessen, dass Art. 81 EG in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt ( 28 ), die praktische Wirksamkeit des in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wäre, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist ( 29 ).

    47.

    Auch wenn der Gerichtshof bislang noch keine Gelegenheit hatte, darüber zu urteilen, dürfte kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass dies auch für die andere Kernvorschrift des europäischen Wettbewerbsrechts, nämlich Art. 82 EG, zu gelten hat.

    – Entsprechende Schadensersatzklage ist grundsätzlich Zivil- und Handelssache

    48.

    Grundsätzlich handelt es sich aus Sicht des Europäischen Zivilprozessrechts bei entsprechenden Schadensersatzklagen, die sich gegen Unternehmen richten, die gegen Art. 81 EG und/oder 82 EG verstoßen haben, um Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 30 ). Die Europäische Kommission hat dies jüngst in ihrem Vorschlag für eine wettbewerbsrechtliche Durchsetzungsrichtlinie noch einmal betont ( 31 ).

    ii) Keine abweichende Bewertung aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles

    49.

    Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft der auf Schadensersatz verklagten Unternehmen sowie insbesondere des Aspekts, dass der Wettbewerbsverstoß vermeintlich durch gesetzliche Vorgaben des lettischen Staates determiniert wurde, ist jedoch danach zu fragen, ob auch in casu an dieser privatrechtlichen Klassifizierung festgehalten werden kann.

    50.

    Ich bin der Ansicht, dass diese Frage bejaht werden muss. Hierfür sprechen die folgenden beiden Gesichtspunkte:

    – Einheitlichkeit des Unionsrechts

    51.

    Wie bereits in Nr. 38 ausgeführt, sind hinsichtlich der Abgrenzung zwischen privatrechtlich und hoheitlich geprägter Rechtsbeziehung im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten von Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG.

    52.

    Hieran anknüpfend ist vorliegend auch für die Frage nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, bei der es letztlich darum geht, ob die anspruchsauslösende Handlung eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse darstellt ( 32 ), ein prägender öffentlich-rechtlicher Einschlag zu verneinen: Erstens steht nämlich das Verhalten, das den anspruchsbegründenden Wettbewerbsverstoß ausmacht, also hier die Erhebung ungleich hoher Flughafenentgelte durch Lidosta Rīga, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens, nämlich dem Betrieb eines Flughafens. Zweitens können die anspruchsbegründend herangezogenen Art. 81 EG und 82 EG überhaupt nur dann durchgreifen, wenn das schadensersatzpflichtige Unternehmen nicht hoheitlich, sondern gerade wirtschaftlich tätig ist.

    53.

    Daraus folgt bereits, dass es sich bei der anhängig gemachten Schadensersatzklage (und dem einstweiligen Rechtsschutz) um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 handeln muss.

    54.

    Auch der Umstand, dass der aus Klägersicht anspruchsbegründende Sachverhalt nicht nur unionswettbewerbsrechtliche Bezüge aufweist, sondern auch in den Kontext des nationalen Luftverkehrsrechts eingebettet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die vorliegende Schadensersatzklage richtet sich nämlich, worauf im Folgenden abschließend einzugehen ist, nicht gegen lettische Rechtsvorschriften und somit nicht gegen sogenannte acta iure imperii.

    – Schadensersatzklage richtet sich nicht gegen acta iure imperii

    55.

    Das vorlegende Gericht ist – wie aus seinem Vorlagebeschluss deutlich wird – offenbar der Ansicht, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit ihrer Schadensersatzklage letztlich die Rechtsvorschriften der Republik Lettland beanstandet.

    56.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Staates für acta iure imperii in der Tat nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fällt. Die ab 10. Januar 2015 verbindliche Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sieht dahin gehend nunmehr eine klarstellende Ergänzung des Rechtsakts vor ( 33 ).

    57.

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein Staat nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität – par in parem non habet imperium – wegen acta iure imperii nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen werden kann ( 34 ).

    58.

    Dennoch verfangen die vom vorlegenden Gericht geäußerten Bedenken meines Erachtens nicht.

    59.

    Erstens zielt die im Rahmen des litauischen Hauptsacheverfahrens anhängig gemachte Klage nicht auf eine Normenkontrolle, sondern allein auf die Erlangung einer Kompensation für erlittene Nachteile aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes. Auch wenn die zunehmende Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzklagen, wie es der Gerichtshof bereits mehrfach betont hat, maßgeblich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen würde ( 35 ) und daher auch im Interesse der Allgemeinheit läge, macht dies aus einer Schadensersatzklage gegen ein oder mehrere privatwirtschaftlich tätige Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft noch nicht ein Verfahren zur Kontrolle von staatlichen Rechtsakten. Dies gilt selbst dann, wenn der fragliche Wettbewerbsverstoß durch staatliche Rechtsakte, etwa hier in Form der lettischen Regelungen über Flughafenentgelte, jedenfalls mittelbar beeinflusst wurde.

    60.

    Zweitens führt auch die vom vorlegenden Gericht angesprochene Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 2 EG zu keiner anderen Bewertung.

    61.

    Der Umstand, dass ein Verstoß gegen das Kartellverbot gemäß Art. 81 Abs. 2 EG auch zur Nichtigkeit der wettbewerbswidrigen Vereinbarung führt, bezieht sich nämlich allein auf die konkrete Vereinbarung selbst – also die das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Lidosta Rīga und Air Baltic regelnde Vereinbarung –, aber keineswegs auf lettische Rechtsvorschriften, die die Vereinbarung vermeintlich mittelbar beeinflusst haben. Sollten diese Rechtsvorschriften tatsächlich mit dem Wettbewerbsrecht der Union unvereinbar sein, könnte zwar der Vorrang des Unionsrechts ihrer Anwendbarkeit entgegenstehen. Dies wäre allerdings keine unmittelbare Folge der Schadensersatzklage.

    62.

    Durch die reflexhaft eintretende Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 2 EG wird aus einer subjektiven Schadensersatzklage jedenfalls kein objektives Kontrollverfahren für staatliche Rechtsvorschriften.

    3. Zwischenergebnis

    63.

    Auf die erste Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass ein Rechtsstreit über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, im Rahmen von dessen Hauptsacheverfahren ein privatrechtlich organisiertes Luftfahrtunternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union Schadensersatz u. a. von einem Unternehmen begehrt, das in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht und ihm die Nutzung eines Flughafens gegen Zahlung von Flughafenentgelt ermöglicht, eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist, selbst wenn Flughafenentgelte und etwaige Ermäßigungen dieser Entgelte durch nationale Rechtsvorschriften geregelt sind.

    B –Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

    64.

    Mit seiner zweiten und seiner dritten Vorlagefrage, die zusammen geprüft werden können, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zunächst wissen, ob ein kartellrechtliches Schadensersatzverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, möchte es darüber hinaus wissen, ob Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, wenn das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht als einem nach Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zuständigen durchgeführt wird, auch einer Anerkennung einer über einstweilige Sicherungsmaßnahmen ergangenen Entscheidung dieses anderen Gerichts entgegensteht.

    65.

    Die zweite Vorlagefrage ist zu verneinen, weswegen sich eine Prüfung der dritten Vorlagefrage erübrigt.

    66.

    Denn Gegenstand der Klage des Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzes, um den es im beim vorlegenden Gericht anhängigen Ausgangsverfahren geht, ist im Kern ein Schadensersatzbegehren der Klägerin, nicht aber „die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft … oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe“ im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

    67.

    Zwar wendet sich die Klägerin mit ihrem Schadensersatzbegehren mittelbar auch gegen die Gebührenpolitik von Lidosta Rīga, die, wenngleich sie gesetzlich vordeterminiert ist, letztlich auch in Beschlüssen der Gesellschafter von Lidosta Rīga oder ihres Vorstands ihren Niederschlag gefunden haben mag.

    68.

    Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat aber den Charakter einer Ausnahmevorschrift und ist demgemäß eng auszulegen. Er bezweckt eine Konzentrierung der gerichtlichen Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft lediglich für solche Klagen, die unmittelbar die in der Vorschrift abschließend aufgeführten Streitgegenstände betreffen. Da es im vorliegenden Fall aber nicht um eine unmittelbar gegen einen Beschluss gerichtete Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geht, ja ein konkreter Beschluss nicht einmal im Hauptsacheverfahren namhaft gemacht oder beanstandet worden zu sein scheint, ist Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorliegend ebenso wenig einschlägig wie Art. 35 der genannten Verordnung, soweit er auf ihren Art. 22 Bezug nimmt.

    69.

    Auf die zweite Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass ein Schadensersatzverfahren wie das im Hauptsacheverfahren in Rede stehende kein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist.

    C – Zur vierten Vorlagefrage

    70.

    Mit seiner vierten Vorlagefrage möchte der Augstākās tiesas Senāts im Wesentlichen wissen, ob der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats die Anerkennung einer Entscheidung über einstweilige Sicherungsmaßnahmen widerspricht, wenn erstens die Höhe des beträchtlichen, im Wege der vorläufigen Beschlagnahme gesicherten Betrags nicht begründet wurde und zweitens ein nicht wiedergutmachbarer Schaden zu entstehen droht, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, berührt würden und folglich die Sicherheit des Staates ernsthaft gefährdet werden könnte.

    1. Die Ordre-public-Klausel in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

    71.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung ( 36 ) eng auszulegen ist, da er ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet ( 37 ). Die in dieser Vorschrift enthaltene Ordre-public-Klausel kann daher nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen ( 38 ).

    72.

    Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang zwar aufgrund des in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehenen Vorbehalts grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, doch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung ( 39 ). Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen ( 40 ). Generell darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat ( 41 ).

    73.

    Eine Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kommt folglich nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln ( 42 ).

    74.

    Ein nationales Gericht überschreitet somit jedenfalls dann nicht die ihm gezogenen Grenzen für die Annahme eines Ordre-public-Verstoßes, wenn die Ablehnung der Vollstreckung eine offensichtliche Verletzung der in der EMRK bzw. der in der Unionsrechtsordnung anerkannten Grundrechte verhindert ( 43 ).

    75.

    Im vorliegenden Fall thematisiert das vorlegende Gericht zwei Aspekte und fragt nach deren Relevanz für eine Bejahung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung seines Mitgliedstaats: erstens das Fehlen einer eingehenden Begründung des Beschlagnahmebetrags in der anzuerkennenden Entscheidung (unter 2) und zweitens die vermeintlich die „Sicherheit des Staates“ gefährdenden finanziellen Folgen ihrer Vollstreckung (unter 3).

    2. Fehlen einer eingehend begründeten Bezifferung des geltend gemachten Betrags

    76.

    Der erste vom vorlegenden Gericht herangezogene Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Ordre-public-Verstoßes ist das Fehlen einer eingehenden Begründung des mit der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Beschlagnahmebetrags, den das litauische Gericht den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge hauptsächlich auf nicht näher spezifizierte und zu den Akten gereichte „Gutachten“ gestützt hat.

    77.

    Insoweit stellt sich erstens die prinzipielle Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der in Art. 6 EMRK sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankert ist ( 44 ), und zweitens die Frage nach den etwaigen Auswirkungen eines – jedenfalls partiellen – Begründungsmangels für die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung in Zivil- und Handelssachen unter Gesichtspunkten der Belange der öffentlichen Ordnung.

    a) Grundsatz des fairen Verfahrens und Begründungspflicht

    78.

    Hierzu entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich die Verpflichtung der Gerichte umfasst, ihre Entscheidungen auch zu begründen ( 45 ). Zugleich hat er aber auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht übermäßig hoch angesetzt werden dürfen und je nach Art der Entscheidung und nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls variieren können ( 46 ). Dabei dürfen insbesondere auch die Art der Entscheidung und die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede berücksichtigt werden.

    79.

    Anerkannt ist dabei, dass die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen einer doppelten Zielsetzung dient: Zum einen soll sichergestellt werden, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt wird, das Gericht also den Vortrag der Parteien ausreichend würdigt ( 47 ). Zum anderen soll die Begründungspflicht die unterliegende Partei in die Lage versetzen, nachvollziehen zu können, warum sie nicht obsiegt hat, und gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzulegen. Ohne hinreichende Begründung könnte ferner auch der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht bestimmt werden und deshalb etwa ein Kläger wegen derselben Forderung noch einen weiteren Titel erlangen ( 48 ).

    b) Begründungsmangel und Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung über einstweilige Sicherungsmaßnahmen unter Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung

    80.

    Orientiert man sich an dieser Richtschnur für den vorliegenden Fall, lässt sich festhalten, dass einerseits eine gänzlich aus der Luft gegriffene Bezifferung des Beschlagnahmebetrags, die für den Beklagten in keiner Weise nachvollziehbar wäre, mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens – und folglich auch mit dem ordre public – nicht vereinbar sein dürfte. Andererseits war dies im Ausgangsverfahren, das sich immerhin auf gutachterliche Ausführungen stützte, offensichtlich nicht der Fall und dürfen die Begründungsanforderungen im Übrigen generell nicht überspannt werden. Finden sich etwa in bestimmten Rechtssystemen weithin akzeptierte, aber wenig explizite und an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Methoden zur Schadensbestimmung, wäre es nicht recht verständlich, wenn deren Heranziehung – eingebunden in eine ansonsten hinreichend begründete und rechtsmitteltaugliche Entscheidung – einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 der Charta begründen und unter Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats problematisch sein sollte ( 49 ).

    81.

    Transponiert auf die Frage nach dem Vorliegen eines Ordre-public-Verstoßes bedeutet dies im Ergebnis, dass eine wenig eingehend begründete Bezifferung eines Beschlagnahmebetrags jedenfalls nicht isoliert betrachtet werden darf. Es kommt vielmehr auf das Gesamtgepräge der fraglichen Entscheidung einschließlich ihrer Anlagen und insbesondere darauf an, ob für den Adressaten der Entscheidung die Möglichkeit bestand, im Entscheidungsstaat in zumutbarer Weise ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und etwa den vermeintlichen Verstoß zu rügen ( 50 ).

    82.

    Im vorliegenden Fall sprechen daher gute Gründe dafür, dass die wenig ausführlich begründete Bezifferung des Beschlagnahmebetrags für eine Bejahung eines Ordre-public-Verstoßes nicht ausreicht, zumal wenn die Höhe des Betrags gutachterlich belegbar und auch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens in Litauen war. Die elementaren Grundsätze des fairen Verfahrens scheinen daher gewahrt worden zu sein, selbst wenn für die Entscheidung selbst womöglich eine ausführlichere Begründung wünschenswert gewesen wäre.

    83.

    Nachdem die Rüge des Begründungsmangels für die Bejahung eines Ordre-public-Verstoßes nicht ausreicht, ist abschließend der Frage nachzugehen, inwiefern die wirtschaftlichen Folgen einer Vollstreckung unter Ordre-public-Gesichtspunkten relevant sein können.

    3. Fehlende Rückgriffsmöglichkeit bei Insolvenz im Fall einer Klageabweisung im Hauptsacheverfahren

    84.

    Vorab ist erneut daran zu erinnern, dass das Ordre-public-Konzept auf die Verhinderung einer offensichtlichen Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts abzielt ( 51 ). Geschützt werden somit rechtliche oder jedenfalls in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommende Interessen, die die politische, ökonomische, soziale oder kulturelle Ordnung des jeweiligen Mitgliedstaats betreffen.

    85.

    Nicht ausreichend sind demgegenüber rein wirtschaftliche Interessen wie die Gefahr eines – wenn auch sehr hohen – monetären Schadens. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn das Interesse eines Hoheitsträgers wie hier der Republik Lettland in Rede steht ( 52 ), die über öffentlich-rechtlich getragene Unternehmen als Marktteilnehmer tätig wird und in diesem Zusammenhang Schäden zu erleiden droht.

    86.

    Das wirtschaftliche Interesse soll sich indessen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aber jedenfalls dann zu einem rechtlich relevanten und somit im Rahmen von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 potenziell zu berücksichtigenden Interesse verdichten, wenn durch drohende wirtschaftliche Verluste die Rechtsordnung und „die Sicherheit des Staates“ hinreichend konkret gefährdet sind. Wie dies im Einzelnen unter den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens geschehen soll, erläutert das vorlegende Gericht allerdings nicht. Es trägt insbesondere nichts dazu vor, dass die fraglichen Maßnahmen, wie von Lidosta Rīga vorgetragen, womöglich der militärisch-strategischen Rolle des Flughafens Riga spürbar schaden könnten. Dieser Aspekt muss daher bei der Beantwortung der Vorlagefrage unerörtert bleiben, deren rechtlicher und tatsächlicher Rahmen durch das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts abgesteckt wird ( 53 ), das allein die „Verletzung wirtschaftlicher Interessen des Staates“ thematisiert.

    87.

    Ob ein solcher Ordre-public-Verstoß wegen drohender Staatsverarmung – wobei zu dieser Frage noch keine einschlägige Rechtsprechung ersichtlich ist – überhaupt bejaht werden kann, ist begrifflich und systematisch höchst zweifelhaft, weil wirtschaftliche Erwägungen bei Ordre-public-Betrachtungen grundsätzlich wesensfremd sind.

    88.

    Die Frage kann indessen im vorliegenden Fall als hypothetisch erachtet werden und offenbleiben, weil es – entgegen der apodiktisch formulierten und eine ernsthafte Gefährdung der Sicherheit des Staates geradezu unterstellenden Vorlagefrage – bei einer Gesamtbetrachtung des vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Sachverhalts im vorliegenden Fall als ausgeschlossen erscheint, selbst bei einem wirtschaftlichen Ausfallrisiko von rund 58 Mio. Euro von einer derartigen Ausnahmesituation auszugehen. So hoch dieser Betrag auch ist –, für ein Staatsgebilde in seinen Grundfesten erschütternde Wirkungen reicht er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Vollstreckungsmaßnahmen im Wesentlichen um Beschlagnahmemaßnahmen handelt und diese die Integrität der Vermögenswerte und die Güterzuordnung als solche unangetastet lassen.

    89.

    Zur Frage der Abfederung wirtschaftlicher Risiken hat der Gerichtshof in anderem Zusammenhang zwar entschieden, dass im einstweiligen Rechtsschutz stets auch die Rückzahlung des zugesprochenen Betrags für den Fall gewährleistet werden muss, dass der Antragsteller in der Hauptsache nicht obsiegt ( 54 ). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber auf Anordnungen, deren Adressat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig an den Antragsteller zu leisten hatte. Nicht zu erstrecken ist sie dagegen auf Sicherungsverfügungen wie die in Form der vorläufigen Beschlagnahme hier im Ausgangsverfahren in Rede stehenden.

    90.

    Für die Bejahung eines Ordre-public-Verstoßes aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen lassen sich nach alledem auch keine tragfähigen Gründe finden.

    4. Zwischenergebnis

    91.

    Auf die vierte Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass sich weder aus einem Begründungsmangel der zu vollstreckenden Entscheidung noch aus den mit der Vollstreckung einhergehenden wirtschaftlichen Folgen tragfähige Gründe für eine Versagung der Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) herleiten lassen.

    V – Ergebnis

    92.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

    1.

    Ein Rechtsstreit über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, im Rahmen von dessen Hauptsacheverfahren ein privatrechtlich organisiertes Luftfahrtunternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union Schadensersatz u. a. von einem Unternehmen begehrt, das in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht und ihm die Nutzung eines Flughafens gegen Zahlung von Flughafenentgelt ermöglicht, ist eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, selbst wenn Flughafenentgelte und etwaige Ermäßigungen dieser Entgelte durch nationale Rechtsvorschriften geregelt sind.

    2.

    Ein Schadensersatzverfahren wie das im Hauptsacheverfahren in Rede stehende ist kein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

    3.

    Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens lassen sich weder aus einem Begründungsmangel der zu vollstreckenden Entscheidung noch aus den mit der Vollstreckung einhergehenden wirtschaftlichen Folgen tragfähige Gründe für eine Versagung der Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) herleiten.


    ( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

    ( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1, in der hier anwendbaren Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 304, S. 80).

    ( 3 ) Die hier in Rede stehenden vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen haben sich vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgespielt. Für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens sind daher allein die Art. 81 EG und 82 EG maßgeblich. Die folgenden Ausführungen lassen sich jedoch ohne Weiteres auch auf die im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 101 AEUV und 102 AEUV übertragen.

    ( 4 ) Dies entspricht ungefähr 58000000 Euro.

    ( 5 ) Vgl. hierzu die Übersicht in den Schlussanträgen von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2012:757, Nrn. 47 bis 69).

    ( 6 ) Vgl. u. a. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 3), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 7), Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 18), Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 28), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 20), Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 24), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 29) und Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 41).

    ( 7 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S 32).

    ( 8 ) Vgl. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

    ( 9 ) Urteile Draka NK Cables u. a. (C-167/08, EU:C:2009:263, Rn. 20), SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 22), German Graphics Graphische Maschinen (C‑292/08, EU:C:2009:544, Rn. 27), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 32).

    ( 10 ) Vgl. in diesem Sinne für Art. 1 Abs. 2 Buchst. b das Urteil SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 23).

    ( 11 ) Vgl. u a. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 21), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42), Realchemie Nederland (C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32), Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33) und Schneider (C‑386/12, EU:C:2013:633, Rn. 18).

    ( 12 ) Urteile Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 31), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23), Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 20), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

    ( 13 ) Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 8), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 30), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 22), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 31), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 43), Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).

    ( 14 ) Vgl. zu diesem Kriterium die Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 22), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34) und Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 44).

    ( 15 ) Insofern ist zwischen der Rolle des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 80).

    ( 16 ) Auch die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272, S. 36), insbesondere deren Art. 2 Buchst d und g, bestätigt im Übrigen, dass es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, sondern um Dienste, die im Gleichordnungsverhältnis erbracht werden.

    ( 17 ) Urteil LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137).

    ( 18 ) Zum öffentlich-rechtlichen Gepräge der von Eurocontrol ausgeübten Tätigkeiten vgl. auch Urteil SAT Fluggesellschaft (C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 27 bis 29).

    ( 19 ) Urteil LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4).

    ( 20 ) Vgl. Urteile Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78) und Mitteldeutsche Flughafen u. a. (C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40).

    ( 21 ) Vgl. Urteile Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 75), MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 21 und 22), Selex Sistemi Integrati/Kommission (C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 69) und Mitteldeutsche Flughafen u. a. (C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 50).

    ( 22 ) Urteil SAT Fluggesellschaft (C‑364/92, EU:C:1994:7, Rn. 28).

    ( 23 ) Die Art. 81 EG und 82 EG gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich nur für solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Nicht anwendbar sind sie dagegen, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt; vgl. Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing (C-359/95 P und C-379/95 P, EU:C:1997:531, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Fehlt es dagegen infolge dieser Bindung an einer selbständigen Verhaltensweise eines (öffentlich-rechtlich getragenen) Unternehmens, ist gegebenenfalls an eine wettbewerbswidrige Maßnahme des Mitgliedstaats zu denken, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnte und die ebenso von Art. 81 EG und/oder 82 EG in Verbindung mit Art. 10 EG (nunmehr Art. 4 Abs. 3 EUV), der eine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit begründet, erfasst wird. Eine etwaige Schadensersatzklage hätte sich dann aber wohl gegen den Mitgliedstaat selbst und nicht gegen das „gebundene“ Unternehmen zu richten, dessen Handeln gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern „gerechtfertigt“ ist; vgl. Urteil CIF (C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 54).

    ( 24 ) In der ersten Vorlagefrage heißt es in diesem Sinne: „… Rechtsstreit, in dem Schadensersatz geltend gemacht und beantragt wird, ein Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, das in einer verbotenen Vereinbarung und dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung besteht …“

    ( 25 ) Urteile Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) und Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41).

    ( 26 ) Vgl. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) und Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41).

    ( 27 ) Vgl. im Zusammenhang mit Art. 81 EG bereits meine Schlussanträge KONE u. a. (C-557/12, EU:C:2014:45, Rn. 25 bis 30).

    ( 28 ) Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 39).

    ( 29 ) Urteil Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26).

    ( 30 ) Vgl. hierzu auch die derzeit anhängige Rechtssache CDC/Evonik Degussa u. a. (C‑352/13, ABl. 2013, C 298, S. 2).

    ( 31 ) Vgl. den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten (COM[2013] 404final), der auf S. 6 auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Bezug nimmt. Vgl. außerdem die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 54, Rn. 3 und Fn. 4).

    ( 32 ) Vgl. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) und Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41).

    ( 33 ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351, S. 1).

    ( 34 ) Vgl. Urteil Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 54).

    ( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26 und 27), Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 91), Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 28) und Donau Chemie u. a. (C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 23).

    ( 36 ) Die in der Folge angeführte Rechtsprechung erging zwar noch zur Vorgängerbestimmung des EuGVÜ, ist aber auf die Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu übertragen, vgl. dazu bereits meine Schlussanträge Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:247, Rn. 71).

    ( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Solo Kleinmotoren (C-414/92, EU:C:1994:221, Rn. 20), Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 55), Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 33), Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 48) und Salzgitter Mannesmann Handel (C-157/12, EU:C:2013:597, Rn. 28).

    ( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 21), Hendrikman und Feyen (C-78/95, EU:C:1996:380, Rn. 23), Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 55) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 48).

    ( 39 ) Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 27), Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 26), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 49).

    ( 40 ) Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 23), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 28), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 57) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 49).

    ( 41 ) Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 29), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 58) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 50).

    ( 42 ) Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 29), Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 27), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51).

    ( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 38 und 39) und Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 28).

    ( 44 ) Vgl. zum Homogenitätsgebot des Art. 52 Abs. 3 der Charta u. a. Urteile Varec (C‑450/06, EU:C:2008:91, Rn. 48) und McB (C-400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 53).

    ( 45 ) EGMR, Urteile Van de Hurk/Niederlande vom 19. April 1994 (Beschwerde-Nr. 16034/90, § 61), Ruiz Torija/Spanien vom 9. Dezember 1994 (Beschwerde-Nr. 18390/91, § 29), Higgins/Frankreich vom 19. Februar 1998 (Beschwerde-Nr. 20124/92, Recueil des arrêts et décisions 1998-I, § 42) und Hirvisaari/Finnland vom 27. September 2001 (Beschwerde-Nr. 49684/99, § 30). Siehe auch Urteil Schröder u. a./Kommission (C-221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 24).

    ( 46 ) EGMR, Urteile Ruiz Torija/Spanien vom 9. Dezember 1994 (Beschwerde-Nr. 18390/91, § 29) und Van de Hurk/Niederlande vom 19. April 1994 (Beschwerde-Nr. 16034/90, § 61).

    ( 47 ) EGMR, Urteile Jokela/Finnland vom 21. Mai 2002 (Beschwerde-Nr. 28856/95, § 72 bis 73) und Nedzela/Frankreich vom 27. Juli 2006 (Beschwerde-Nr. 73695/01, § 55).

    ( 48 ) Vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:247, Nr. 85).

    ( 49 ) So hat etwa der deutsche Bundesgerichtshof die Pauschalierung eines Schadensersatzes im französischen Recht für mit dem nationalen ordre public vereinbar erklärt, vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1979 (Az. VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167).

    ( 50 ) Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass eine vermeintliche Beschneidung des Fair-trial-Grundsatzes aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfolgte. Vgl. hierzu das Urteil Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 66).

    ( 51 ) Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 29), Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 27), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51) sowie die Definition des ordre public in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1), der insolvenzrechtlichen Schwesterregelung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

    ( 52 ) Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation EGMR, Urteil De Luca/Italien vom 24. September 2013 (Beschwerde-Nr. 43870/04, §§ 54 und 55).

    ( 53 ) Vgl. hierzu Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

    ( 54 ) Vgl. Urteile Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543, Rn. 47, zur „Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung“) und Mietz (C-99/96, EU:C:1999:202, Rn. 42), die noch zum entsprechenden Art. 24 EuGVÜ ergingen.

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