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Document 62012FN0003

Rechtssache F-3/12: Klage, eingereicht am 4. Januar 2012 — ZZ/Kommission

ABl. C 65 vom 3.3.2012, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/27


Klage, eingereicht am 4. Januar 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-3/12)

2012/C 65/54

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Schwere seiner Krankheit erlitten haben will

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, mit der die Kommission seinen der Anstellungsbehörde übermittelten Antrag vom 23. November 2010 abgelehnt hat;

das dienstliche Schreiben HR.D.2/MB/1s/Ares(2011) 74616 vom 24. Januar 2011 aufzuheben, das er selbst am 3. März 2011 und die Person seines Vertrauens nicht vor dem 25. Februar 2011 erhalten hat;

soweit erforderlich, die Handlung, welche Form auch immer sie hat, mit der die Kommission seine bei der Anstellungsbehörde eingereichte Beschwerde vom 20. Mai 2011, die gegen die Ablehnung des Antrags vom 23. November 2010 und auf Aufhebung dieser Entscheidung sowie darauf, dem Antrag vom 23. November 2010 stattzugeben, gerichtet war, zurückgewiesen hat;

soweit erforderlich, festzustellen, dass das Verfahren, das den von ihm bei der Europäischen Kommission eingereichten Antrag vom 25. November 2002 zum Gegenstand hat, mehr als fünf Jahre gedauert hat;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 23. November 2010 eine angemessene Dauer überschritten hatte und schon aus diesem Grund unangemessen und rechtswidrig war;

demgemäß die Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 23. November 2010 wegen der völlig unangemessenen und rechtswidrigen Dauer des fraglichen Verfahrens zu Unrecht erlitten hat, durch Zahlung von 10 000 Euro oder eines höheren oder niedrigeren Betrags zu verurteilen, den das Gericht als recht und billig erachtet;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger ab dem Tag, der auf denjenigen folgt, an dem der Antrag vom 23. November 2010 bei der Kommission eingegangen ist, bis zur endgültigen Zahlung des Betrags von 10 000 Euro auf diesen Betrag jährlich zu kapitalisierende Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr oder in einer Höhe, die das Gericht als recht und billig erachtet, zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


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