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Document 62011CN0646

Rechtssache C-646/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2011 von 3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. September 2011 in der Rechtssache T-30/03 RENV 3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Europäische Kommission

ABl. C 65 vom 3.3.2012, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/6


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2011 von 3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID), gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. September 2011 in der Rechtssache T-30/03 RENV 3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-646/11 P)

2012/C 65/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: 3F, ehemals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Torbøl und V. Edwards)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

in der Sache endgültig zu entscheiden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Das Gericht habe bei seiner Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zur Beurteilung der Länge der vorläufigen Prüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV einen Rechtsfehler begangen.

Das Gericht habe bei seiner Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zur Bedeutung „ernsthafter Schwierigkeiten“ und zur Feststellung, ob solche Schwierigkeiten vorliegen, einen Rechtsfehler begangen.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es auf ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht eingegangen sei; hilfsweise habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Rechtsprechung zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unzutreffend ausgelegt und angewandt habe.


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