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Document 62011CN0352

    Rechtssache C-352/11: Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/26


    Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

    (Rechtssache C-352/11)

    2011/C 252/48

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und A. Alcover San Pedro, Bevollmächtigte)

    Beklagte: Republik Österreich

    Anträge der Klägerin

    Die Klägerin beantragt wie folgt zu entscheiden:

    Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 (1) der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) verstoßen, indem sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit Artikeln 6 und 8 zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, so dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10 und 13, Artikel 14(a) und (b) und Artikel 15(2) der IPPC-Richtlinie betrieben werden.

    Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Gemäß den Bestimmungen der IPPC-Richtlinie (1) bedürfen „bestehende Anlagen“ im Sinne dieser Richtlinie seit dem 30. Oktober 2007 einer Genehmigung.

    Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen verfügen nicht alle dieser in der Republik Österreich gelegenen „bestehenden Anlagen“ zum maßgeblichen Zeitpunkt über die erforderliche Genehmigung.


    (1)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; ABl. L 24, S. 8.


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