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Document 62011CN0099
Case C-99/11: Reference for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht (Germany) lodged on 2 March 2011 — Federal Republic of Germany v Z
Rechtssache C-99/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Z
Rechtssache C-99/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Z
ABl. C 173 vom 11.6.2011, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 173/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Z
(Rechtssache C-99/11)
2011/C 173/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagte: Z
Andere Parteien: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht; Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG (1) dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 EMRK verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern liegt eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vor, wenn ihr Kernbereich betroffen ist? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
Genügt es in diesem Fall für eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, dass der Antragsteller diese Betätigung seines Glaubens für sich selbst als unverzichtbar empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, oder ist außerdem erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, diese religiöse Betätigung als zentralen Bestandteil ihrer Glaubenslehre ansieht, oder können sich aus sonstigen Umständen, etwa den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland, weitere Einschränkungen ergeben? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte — außerhalb des Kernbereichs liegende — religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten? |
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 304, S. 12.