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Document 62010TN0225

    Rechtssache T-225/10: Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission

    ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 179/56


    Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission

    (Rechtssache T-225/10)

    (2010/C 179/96)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

    hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, und T-221/10, Iberdrola/Kommission.

    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.

    Konkret werden jeweils Rechtsfehler bei der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und der Ermittlung des Begünstigten aus dieser Maßnahme geltend gemacht.


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