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Document 62010CN0404

    Rechtssache C-404/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-237/05, Éditions Odile Jacobs SAS/Kommission

    ABl. C 274 vom 9.10.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 274/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-237/05, Éditions Odile Jacobs SAS/Kommission

    (Rechtssache C-404/10 P)

    ()

    2010/C 274/30

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, O. Beynet und P. Costa de Oliveira)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Éditions Odile Jacob SAS, Lagardère SCA

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010, Éditions Odile Jacob SAS/Kommission (T-237/05), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005, den Zugang zu den Dokumenten über das Fusionskontrollverfahren Nr. COMP/M.2978 zu verweigern, für nichtig erklärt wird;

    die Anfechtungsklage die die Éditions Odile Jacobs SAS vor dem Gericht erhoben hat, abzuweisen und endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand dieses Rechtsmittels sind;

    der Éditions Odile Jacobs SAS die Kosten der Kommission im ersten Rechtszug wie auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) falsch ausgelegt, weil es für die Auslegung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89 (2) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht berücksichtigt habe. Die allgemeinen Vorschriften über das Zugangsrecht müssten den Besonderheiten der Verfahren im Bereich des Wettbewerbs und den Vertraulichkeitsgarantien Rechnung tragen, die den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zugesichert würden.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, rügt die Kommission, das Gericht habe Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt, soweit es festgestellt habe, dass sie verpflichtet sei, jedes im Zugangsantrag angeführte Dokument konkret und individuell zu prüfen, selbst in den Fällen, in denen offensichtlich eine Ausnahme eingreife (erster Teil). Zudem habe das Gericht die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten zu eng ausgelegt, indem es angenommen habe, dass diese Ausnahme nicht gelte, wenn sie ihre das Fusionskontrollverfahren abschließende Entscheidung bereits erlassen habe (zweiter Teil). Ferner habe das Gericht dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass es verlangt habe, dass sie die Dokumente unter Angabe der einzelnen Inhalte konkret und individuell hätte prüfen sollen und außerdem eine Anhörung Dritter hätte stattfinden müssen, obwohl die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen offensichtlich anwendbar gewesen sei (dritter Teil). Das Gericht habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Entscheidung, den Zugang zu internen Dokumenten zu verweigern, für nichtig erklärt habe, obwohl diese Dokumente in den Anwendungsbereich der Ausnahme „Entscheidungsprozess“ nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 fielen (vierter Teil). Schließlich habe das Gericht Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt (fünfter Teil).


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).


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