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Document 62010CN0369

Rechtssache C-369/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2010 von der Ravensburger AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-108/09, Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Educa Borras, S. A.

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/10


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2010 von der Ravensburger AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-108/09, Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Educa Borras, S. A.

(Rechtssache C-369/10 P)

()

2010/C 260/13

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ravensburger AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Harte-Bavendamm und M. Goldmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Educa Borras, S. A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-108/09 zuzulassen;

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. Januar 2009 (Sache R 305/2008-2) und, gegebenenfalls, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 3. September 2006 (Sache 1107C) aufzuheben;

(gegebenenfalls) die Sache an das HABM zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;

die Streithelferin und das HABM zur Tragung der Kosten der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei:

1.

Verfälschung von Beweismitteln durch falsche Wiedergabe der Sachverhaltsangaben der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Warenbeschreibung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke durch die Behauptung, es im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Waren, für die die betreffende Marke eingetragen worden sei, insbesondere auch Memory-Spiele umfassten.

2.

Verfälschung von Beweismitteln durch Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) und Heranziehung eines fehlerhaften und zu restriktiven Maßstabs bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Wortmarke, hier der Gemeinschaftsmarke „MEMORY“, Anmeldung Nr. 1 203 629.

3.

Verfälschung von Beweismitteln durch Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung und Heranziehung eines fehlerhaften und zu restriktiven Maßstabs bei der Beurteilung der mangelnden Unterscheidungskraft einer Wortmarke, hier der Gemeinschaftsmarke „MEMORY“, Anmeldung Nr. 1 203 629.

4.

Verfälschung von Beweismitteln durch beinahe ausschließliche Argumentation auf der Grundlage eines angeblichen Sprachgebrauchs in anderen nicht-europäischen Ländern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


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