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Document 62010CN0181

    Rechtssache C-181/10: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 9. April 2010 — Emilian Kuć und Halina Jeziorska-Kuć/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

    ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 179/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 9. April 2010 — Emilian Kuć und Halina Jeziorska-Kuć/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

    (Rechtssache C-181/10)

    (2010/C 179/29)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Naczelny Sąd Administracyjny

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Emilian Kuć und Halina Jeziorska-Kuć

    Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

    Vorlagefragen

    1.

    Ist auf einen Pauschallandwirt im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), der zuvor für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, Art. 16 dieser Richtlinie anwendbar, wonach die Bestimmung von Vermögenswerten eines Unternehmens für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für andere unternehmensfremde Zwecke nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist, wenn diese Vermögenswerte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben?

    2.

    Ist ein Pauschallandwirt im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG, der für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, als Steuerpflichtiger anzusehen, der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer auf diesen Verkauf nach der allgemeinen Regelung verpflichtet ist?


    (1)  ABl. L 347, S. 1


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