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Document 62010CA0397

Rechtssache C-397/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden — Ungerechtfertigte Beschränkungen)

ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-397/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden - Ungerechtfertigte Beschränkungen)

2011/C 252/08

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und I. Rogalski)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 AEUV — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden — Ungerechtfertigte Beschränkungen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:

Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.

Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


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