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Document 62007TN0146

Rechtssache T-146/07: Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — United Technologies/Kommission

ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/30


Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — United Technologies/Kommission

(Rechtssache T-146/07)

(2007/C 155/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: United Technologies Corp. (Hartfort, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und J. Temple Lang, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die gegen UTC mit der Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Verfahrens- und anderen Kosten aufzuerlegen, die UTC in Verbindung mit dieser Angelegenheit entstanden sind, und

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators), mit der die Klägerin neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und haftbar gemacht wird.

Die Klägerin begründet ihre Klage zunächst damit, dass die Kommission fehlerhaft entschieden habe, dass die Feststellung der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft allein durch das rechtliche Eigentum an einer 100 % igen Tochtergesellschaft gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, dass i) nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) der Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich sei, ii) die Muttergesellschaft die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausüben oder das Verhalten kennen müsse, ohne etwas zu unternehmen, um es zu beenden, und iii) die Haftung der Muttergesellschaft für die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaft auf ihr tatsächliches Verhalten gegründet werden müsse und nicht auf die Möglichkeit zur Einflussnahme.

Sie habe jegliche Vermutung einer Haftung widerlegt, da ihre Tochtergesellschaften ihr tägliches Geschäftsverhalten selbständig bestimmt und die zuständigen Angestellten die Anweisungen nicht befolgt hätten, nachdem sie alles unternommen habe, um die Beachtung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen. Im Übrigen habe die Kommission ihre Feststellung, sie habe die Haftungsvermutung nicht widerlegt, nicht begründet.

Ferner sei die wegen der Größe und zur Abschreckung vorgenommene Erhöhung der gegen sie verhängten Geldbuße um 70 % nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig.

Schließlich habe die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie die Klägerin für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht habe, während sie unter Anwendung eines anderen rechtlichen Kriteriums festgestellt habe, dass die Mitsubishi Electric Corporation Japan nicht für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich sei.


(1)  Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.


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