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Document 62007CA0227

    Rechtssache C-227/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Elektronische Kommunikation — Netze und Dienste — Richtlinie 2002/19/EG [Zugangsrichtlinie] — Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

    ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/5


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

    (Rechtssache C-227/07) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/19/EG [Zugangsrichtlinie] - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

    (2009/C 6/09)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Shotter und K. Mojzesowicz)

    Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Ośniecka-Tamecka und T. Nowakowski, dann M. Dowgielewicz)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) — Im Wege einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung getroffene Regelung auf dem Gebiet der Telekommunikation, wonach die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze verpflichtet sind, nach Treu und Glauben die Verträge über den Zugang auszuhandeln, und die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, auf Antrag einer Partei eine Entscheidung zu erlassen, die an die Stelle des Vertrags zwischen den Parteien tritt, wenn diese keine Einigung erzielen

    Tenor

    1.

    Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) verstoßen, dass sie Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


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