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Document 62006CA0279

    Rechtssache C-279/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Madrid — Spanien) — CEPSA, Estaciones de Servicio SA/LV Tobar e Hijos SL (Wettbewerb — Absprachen — Vereinbarungen zwischen Unternehmen — Art. 81 EG — Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 — Art. 10 bis 13 — Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 — Art. 4 Buchst. a — Alleinbezugsverträge über Mineralölerzeugnisse zwischen einem Tankstellenbetreiber und einem Mineralölunternehmen — Freistellung)

    ABl. C 285 vom 8.11.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 285/4


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Madrid — Spanien) — CEPSA, Estaciones de Servicio SA/LV Tobar e Hijos SL

    (Rechtssache C-279/06) (1)

    (Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 - Art. 10 bis 13 - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a - Alleinbezugsverträge über Mineralölerzeugnisse zwischen einem Tankstellenbetreiber und einem Mineralölunternehmen - Freistellung)

    (2008/C 285/05)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Provincial de Madrid

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: CEPSA, Estaciones de Servicio SA

    Beklagte: LV Tobar e Hijos SL

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial, Madrid — Auslegung des Art. 81 Abs. 1 EG und der Art. 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen ist eine Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 173, S. 5) — Alleinbezugsverträge für Kraft- und Brennstoffe, die als Kommission- oder Vertreterverträge bezeichnet werden, aber bestimmte spezifische Merkmale aufweisen

    Tenor

    1.

    Ein Alleinbezugsvertrag über Kraftstoffe und Brennstoffe sowie Schmierstoffe und verwandte Erzeugnisse kann von Art. 81 Abs. 1 EG erfasst werden, wenn der Tankstellenbetreiber in einem nicht unerheblichen Umfang eines oder mehrere finanzielle und kommerzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse an Dritte trägt und der Vertrag Klauseln wie diejenige über die Festsetzung des Endverkaufspreises enthält, die den Wettbewerb beeinträchtigen können. Trägt der Tankstellenbetreiber solche Risiken nicht oder nur in geringem Umfang, so können von der genannten Bestimmung nur diejenigen Verpflichtungen erfasst werden, die dem Betreiber im Rahmen seiner Absatzmittlungsdienstleistungen gegenüber dem Geschäftsherrn auferlegt sind, wie die Verpflichtungen aus Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, außerdem zu prüfen, ob der am 7. Februar 1996 zwischen der CEPSA Estaciones de Servicio SA und der LV Tobar e Hijos SL geschlossene Vertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 EG bewirkt.

    2.

    Eine Alleinbezugsvereinbarung wie die in Tenor 1 genannte kann unter eine Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung fallen, wenn sie die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung beachtet und wenn der Lieferant dem Tankstellenbetreiber im Gegenzug für die Ausschließlichkeit bedeutende wirtschaftliche Vorteile gewährt, die zu einer Verbesserung des Vertriebs beitragen, die Errichtung oder Modernisierung der Tankstelle erleichtern und die Vertriebskosten senken. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

    3.

    Die Art. 10 bis 13 der Verordnung Nr. 1984/83 in der Fassung der Verordnung Nr. 1582/97 sind dahin auszulegen, dass sie die Geltung der Gruppenfreistellung für eine Alleinbezugsvereinbarung, die die Festsetzung des Endverkaufspreises durch den Lieferanten vorsieht, ausschließen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nach dem nationalen Recht die Vertragsklausel über diesen Verkaufspreis durch eine einseitige Gestattung von Seiten des Lieferanten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, geändert werden kann und ob ein kraft Gesetzes nichtiger Vertrag nach einer Änderung dieser Vertragsklausel, die zu deren Vereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG führt, wirksam werden kann.

    4.

    Die in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehene Nichtigkeit kraft Gesetzes berührt einen Vertrag nur dann insgesamt, wenn die mit Art. 81 Abs. 1 EG unvereinbaren Klauseln nicht vom Vertrag an sich zu lösen sind. Im gegenteiligen Fall beurteilen sich die Auswirkungen der Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile des Vertrags nicht nach Gemeinschaftsrecht.


    (1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


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