EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.8.2020
COM(2020) 465 final
2020/0218(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Kroatien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Am 6. August 2020 hat Kroatien die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die kroatischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar a) auf Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren und b) die Hilfe für eine verkürzte Arbeitszeit infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Im Einzelnen geht es dabei um
(1)eine Maßnahme, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang (von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020 bzw. von 50 % im Juni 2020) erlitten haben, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3 250,00 HRK und für April, Mai und Juni 2020 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem.
(2)eine Maßnahme, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2020 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten beliebiger Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden.
Kroatien hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.
Die Kommission schlägt dem Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Kroatien auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.
Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
2020/0218 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Kroatien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 6. August 2020 hat Kroatien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.
(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 7,1 % bzw. 88,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das kroatische BIP 2020 um 10,8 % zurückgehen.
(3)Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat dies in Kroatien im Zusammenhang mit Zuschüssen für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren und der Hilfe für eine verkürzte Arbeitszeit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.
(4)Insbesondere mit dem „Arbeitsmarktgesetz, auf das im Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Maßnahme eingeführt, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang (von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020 bzw. von 50 % im Juni 2020) erlitten haben, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3 250,00 HRK und für April, Mai und Juni 2020 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem.
(5)Ebenso wurde mit dem Arbeitsmarktgesetz eine Maßnahme eingeführt, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2020 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten beliebiger Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden.
(6)Kroatien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Kroatien hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 381 780 800 EUR gestiegen sind. Dies stellt aufgrund des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl von Beschäftigten, die von diesen Maßnahmen erfasst werden, und des Umfangs der damit in Kroatien verbundenen Ausgaben, einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Kroatien beabsichtigt, 210 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 151 180 800 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
(7)Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(8)Daher sollte Kroatien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.
(9)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des AEUV bei der Kommission anzumelden.
(10)Kroatien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Kroatien diese Ausgaben getätigt hat.
(11)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Kroatiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kroatien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.
Artikel 2
(1)Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 020 600 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen
(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
(3)Der finanzielle Beistand der Union wird Kroatien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
(5)Kroatien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.
(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Artikel 3
Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
a)die Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren, so wie im Arbeitsmarktgesetz unter den Artikeln 35 und 36 vorgesehen; sowie
b)die Hilfe für eine Arbeitszeitverkürzung, so wie im Arbeitsmarktgesetz unter den Artikeln 35 und 36 vorgesehen.
Artikel 4
Kroatien informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident