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Document 52020DC0698

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025

    COM/2020/698 final

    Brüssel, den 12.11.2020

    COM(2020) 698 final

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025


    AUF DEM WEG ZUR GLEICHSTELLUNG VON LGBTIQ: IN DER EU MAN SELBST SEIN DÜRFEN

    Ich kenne kein Pardon, wenn es darum geht, eine Union der Gleichberechtigung zu schaffen. Eine Union, in der jeder und jede sich selbst treu bleiben und lieben kann, wen er oder sie will – ohne Angst vor Verleumdung oder Diskriminierung.

    Man selbst zu sein, ist nämlich keine Frage der Ideologie. Es ist eine Frage der Identität.

    Und die kann einem niemand nehmen.

    Ursula von der Leyen (Präsidentin der Europäischen Kommission)  
    Rede zur Lage der Union 2020

    Alle Menschen in der Europäischen Union sollten sicher sein und die Freiheit haben, sie selbst zu sein. Unsere soziale, politische und wirtschaftliche Stärke beruht auf unserer Einheit in Vielfalt: Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind zentrale Werte und Grundrechte in der EU, die in ihren Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankert sind 1 . Chancengleichheit ist auch eine der wichtigsten Säulen der europäischen Säule sozialer Rechte. Die Europäische Kommission, das Parlament und der Rat sind gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, die Grundrechte zu schützen und die Gleichbehandlung und Gleichstellung aller zu gewährleisten.

    In den letzten Jahrzehnten haben legislative Entwicklungen, die Rechtsprechung und politische Initiativen das Leben vieler Menschen verbessert und uns dabei geholfen, auch für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, nichtbinäre, intersexuelle und queere (LGBTIQ 2 ) Personen gerechtere Gesellschaften mit größerer Akzeptanz aufzubauen. Im Jahr 2015 legte die Kommission die „Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI“ 3 vor. Dies ist der erste politische Rahmen, mit dem ausdrücklich die Diskriminierung von LGBTI-Personen bekämpft wird. Auf nationaler Ebene haben 21 Mitgliedstaaten 4 die gleichgeschlechtliche Ehe rechtlich anerkannt, und vier Mitgliedstaaten haben Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit ohne medizinische Anforderungen eingeführt 5 .

    Neuere Forschungsergebnisse zeigen auch, dass sich eine größere gesellschaftliche Akzeptanz und Unterstützung für gleiche Rechte nicht immer in deutlichen Verbesserungen im Leben von LGBTIQ-Personen niedergeschlagen haben.

    In einer Umfrage aus dem Jahr 2019 stellte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) fest, dass die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität/ geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale in der EU tatsächlich zunimmt: 43 % der LGBT-Personen gaben an, dass sie sich 2019 diskriminiert fühlten, verglichen mit 37 % im Jahr 2012. 6

    Die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen besteht in der gesamten EU fort. Für einige LGBTIQ-Personen ist es in der EU nach wie vor gefährlich, öffentlich Zuneigung zu zeigen, offen in Bezug auf ihre sexuelle Ausrichtung, ihre Geschlechtsidentität, ihren geschlechtlichen Ausdruck oder ihre Geschlechtsmerkmale zu sein (zu Hause oder am Arbeitsplatz) oder einfach nur sie selbst zu sein, ohne sich bedroht zu fühlen. Eine beträchtliche Anzahl an LGBTIQ-Personen ist auch von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Nicht alle fühlen sich sicher genug, verbale Übergriffe und körperliche Gewalt bei der Polizei zu melden.

    Die COVID-19-Krise hat zu neuen Belastungen für die schutzbedürftigsten Gruppen geführt, und LGBTIQ-Personen sind hier keine Ausnahme. Aufgrund von Ausgangsbeschränkungen müssen sich viele junge und ältere LGBTIQ-Personen in feindseligen Umgebungen aufhalten, in denen sie von Gewalt oder ausgeprägteren Angstzuständen bzw. Depressionen betroffen sein könnten. 7 Weit verbreitete Falschmeldungen haben LGBTIQ-Personen sogar für die Ausbreitung des Virus verantwortlich gemacht. 8  

    46 % der Befragten einer Umfrage gaben an, dass sie sich nicht wohlfühlen würden (unwohl oder mäßig wohl), wenn eine intersexuelle Person in das höchste politische Amt gewählt werden würde.

    57 % der Befragten derselben Umfrage gaben an, dass sie sich nicht wohlfühlen würden (unwohl oder mäßig wohl), wenn ihre Kinder eine Liebesbeziehung mit einer Trans*-Person hätten

     

    62 % der intersexuellen Befragten einer Umfrage fühlten sich in den letzten 12 Monaten aufgrund ihrer Intersexualität in mindestens einem Lebensbereich diskriminiert.

    Die täglichen Erfahrungen von LGBTIQ-Personen in der EU sind auch sehr unterschiedlich. Wenngleich die gesellschaftliche Akzeptanz von LGBTI-Personen von 71 % im Jahr 2015 auf 76 % im Jahr 2019 gestiegen ist, ist sie in neun Mitgliedstaaten sogar zurückgegangen. 9  

    Darüber hinaus gibt es in Teilen der EU einen beunruhigenden Trend zu häufigeren Vorfällen, die gegen LGBTIQ gerichtet sind, wie etwa Angriffe auf öffentliche LGBTIQ-Veranstaltungen einschließlich Pride-Paraden, sogenannte proklamierte „LGBTIQ-ideologiefreie Zonen“ und homophobe Einschüchterungen bei Karnevalsfeierlichkeiten. Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Rechte von LGBTIQ-Personen schützen und fördern, berichten zunehmend, dass sie Feindseligkeiten ausgesetzt sind, was mit der wachsenden Bedeutung der Anti-Gender-Bewegung (und der Anti-LGBTIQ-Bewegung) zusammenfällt. 10  Es ist zwingend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten rasch reagieren, um diese neuen Entwicklungen umzukehren.

    Die Europäische Union muss bei den Bemühungen um einen besseren Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen eine führende Rolle einnehmen.

    Mit dem Ziel, zu einer Union der Gleichheit zu gelangen, setzt sich die Kommission mit dieser ersten LGBTIQ-Strategie mit den Ungleichheiten und Herausforderungen auseinander, mit denen LGBTIQ-Personen konfrontiert sind. Dabei richtet sie besonderes Augenmerk auf die Vielfalt der Bedürfnisse der LGBTIQ-Personen und auf die schutzbedürftigsten Personen, einschließlich derjenigen, die intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind, sowie auf trans*, nichtbinäre und intersexuelle Personen, die zu den am wenigsten akzeptierten Gruppen in der Gesellschaft gehören und die allgemein stärker diskriminiert werden und mehr Gewalt ausgesetzt sind, als die anderen Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaften. Diskriminierung ist häufig multidimensional, und nur ein intersektionaler 11 Ansatz kann den Weg für nachhaltige und respektvolle Veränderungen in der Gesellschaft ebnen.

    40 % der Befragten einer Umfrage gaben an, dass ihre ethnische Herkunft oder ihr Migrationshintergrund neben ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der LGBTI ein weiterer Grund für Diskriminierung seien.

     

    Geografische Abgeschiedenheit kann ein zusätzlicher Faktor für Schutzbedürftigkeit sein. 47 % der LGBTI-Befragten aller Gruppen in der EU leben in einer großen Stadt, 11 % in den Vorstädten oder Außenbezirken einer großen Stadt, 30 % in einer Stadt oder einer Kleinstadt und 13 % in einem ländlichen Gebiet.

    Diese Strategie ist das Ergebnis von Aufforderungen der Mitgliedstaaten 12 und des Europäischen Parlaments 13 mit starker Unterstützung der interfraktionellen Arbeitsgruppe für die Rechte von LGBTI-Personen und der Zivilgesellschaft, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Strategie legt eine Reihe von gezielten Maßnahmen in insgesamt vier Säulen fest:

    1.Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen

    2.Gewährleistung der Sicherheit von LGBTIQ-Personen

    3.Aufbau von Gesellschaften, die LGBTIQ einschließen und

    4.Führungsrolle bei der Forderung nach der Gleichstellung von LGBTIQ in der ganzen Welt 

    Diese gezielten Maßnahmen werden mit einer verstärkten durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung in allen Politikbereichen, Rechtsvorschriften und Finanzierungsprogrammen der EU und einem Augenmerk auf spezifische LGBTIQ-Anliegen einhergehen.

    Diese Strategie soll dazu beitragen, die Stimmen von LGBTIQ-Personen zu stärken und die Mitgliedstaaten und Akteure auf allen Ebenen in dem gemeinsamen Bestreben zu vereinen, sich wirksam für die Gleichstellung von LGBTIQ einzusetzen. Sie wird zu einer Zeit angenommen, zu der wir in einigen Mitgliedstaaten die Erosion oder den Abbau von Grundrechten erleben. Die EU verfügt zwar über sehr hohe Standards im Bereich der Grundrechte, diese werden jedoch nicht immer gleichermaßen angewandt. Diese Strategie ergänzt bestehende und künftige Initiativen zur Förderung der EU-Dimension der Gleichstellung im Allgemeinen. 14  

    1.BEKÄMPFUNG DER DISKRIMINIERUNG VON LGBTIQ-PERSONEN

    19 % der lesbischen, schwulen und bisexuellen Personen, 35 % der trans*-Personen und 32 % der intersexuellen Personen fühlten sich im Vorjahr am Arbeitsplatz diskriminiert.

    46 % der LGBTI-Personen gehen gegenüber medizinischem Personal oder Gesundheitsdienstleistern nie offen damit um, der Gruppe der LGBTI anzugehören.

    51 % der intersexuellen Personen 48 % der trans*-Personen, 35 % der lesbischen Frauen und 31 % der schwulen Männer leben in Haushalten, die Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen.

    Diskriminierung beeinträchtigt LGBTIQ-Personen in allen Lebensphasen. LGBTIQ-Kinder und -Jugendliche sowie Kinder aus LGBTIQ- oder Regenbogenfamilien, in denen ein Familienmitglied LGBTIQ ist, sind oft von früher Kindheit an stigmatisiert, was sie zu Zielen für Diskriminierung und Mobbing macht. Das wirkt sich auf ihre schulischen Leistungen und ihre Beschäftigungsaussichten, ihr tägliches Leben sowie ihr persönliches und familiäres Wohlbefinden aus. 15  

    Im Beschäftigungsbereich werden LGBTIQ-Personen bei der Einstellung, am Arbeitsplatz und am Ende ihres Arbeitslebens trotz der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften noch immer diskriminiert. Für viele gibt es Hindernisse, überhaupt einen fairen und stabilen Arbeitsplatz zu finden, was das Risiko von Armut, sozialer Ausgrenzung und Obdachlosigkeit erhöhen kann. Jüngste Forschungen haben ergeben, dass trans* Personen mit zusätzlichen Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten möchten 16 . 

    LGBTI-Personen sind besonders stark von Obdachlosigkeit betroffen 17 . Insbesondere bei jungen LGBTIQ-Personen sind die wichtigsten Auslöser der Obdachlosigkeit, dass sie von zu Hause verstoßen wurden und beim Zugang zu Wohnraum diskriminiert werden. 18 Schätzungsweise 25–40 % der von Obdachlosigkeit betroffenen jungen Menschen sind LGBTI-Personen. 19  

    Eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität/geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale kann auch erhebliche Auswirkungen auf die körperliche, geistige und sexuelle Gesundheit und das Wohlergehen von LGBTIQ-Personen haben. Forschungsarbeiten der EU haben gezeigt, dass zwischen der LGBTIQ-Gemeinschaft und der Bevölkerung insgesamt erhebliche gesundheitliche Ungleichheiten bestehen. 20 Darüber hinaus zögern LGBTIQ-Personen häufig, Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, weil sie feindliche Reaktionen von Angehörigen der Gesundheitsberufe erlebt haben oder diese befürchten und immer noch Schwierigkeiten haben, Zugang zu hochwertigen und bezahlbaren Medikamenten und Pflegeleistungen, einschließlich der Gemeindefürsorge zu erhalten. Behinderte, Ältere, Migranten oder Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten sind besonders anfällig für Diskriminierung. Die COVID-19-Krise hat diese Schutzbedürftigkeit verstärkt. 21

    1.1    Durchsetzung und Verbesserung des rechtlichen Schutzes vor Diskriminierung

    EU-Vorschriften zur Gewährleistung des rechtlichen Schutzes vor Diskriminierung sowie die Rechtsprechung des EuGH sind von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Gleichstellung von LGBTIQ. Dieser Schutz unterliegt unterschiedlichen Rechtsrahmen, je nachdem, ob die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Antidiskriminierungsrahmen) oder des Geschlechts einschließlich der Geschlechtsumwandlung 22 (Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter) erfolgt.

    In der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 23 ist das Recht verankert, im Beschäftigungskontext nicht aufgrund der sexuellen Ausrichtung diskriminiert oder belästigt zu werden. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung stellte der EuGH klar, dass eine öffentliche Äußerung einer Person, mit der die Einstellung einer Person mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung ausgeschlossen wird, eine verbotene Diskriminierung darstellen kann. 24 Während die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf eine starke Ausgangsbasis schafft, sind die Auswirkungen ihrer Bestimmungen in zweierlei Hinsicht begrenzt: durch Schwierigkeiten bei der Umsetzung und durch Einschränkungen des Anwendungsbereichs, da die Rechtsvorschriften nicht über die Beschäftigung hinausgehen.

    Die Kommission wird dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten die unter die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallenden Rechte rigoros anwenden, und sie wird 2021 über die Anwendung der Richtlinie Bericht erstatten. 25 In dem Bericht wird auch untersucht werden, ob die Mitgliedstaaten der Empfehlung der Kommission gefolgt sind, die Benennung einer Gleichstellungsstelle in Betracht zu ziehen, um gegen die in den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 26 fallende Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vorzugehen. Bis 2022 wird die Kommission alle Rechtsvorschriften vorlegen, die aufgrund des Berichts erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Rolle der Gleichstellungsstellen.

    In der Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen und Männern 27 ist das Recht verankert, beim Zugang zur Beschäftigung, bei den Arbeitsbedingungen (einschließlich des Arbeitsentgelts) und den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit nicht aufgrund des Geschlechts, einschließlich einer Geschlechtsumwandlung, diskriminiert oder belästigt zu werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen schließt eine Entlassung wegen einer Geschlechtsumwandlung aus. 28 Das EU-Recht, wie es vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde, 29 sieht auch das Recht vor, beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen 30 , sowie bei der statutorischen Sozialversicherung nicht aufgrund des Geschlechts, einschließlich einer Geschlechtsumwandlung, diskriminiert zu werden. In diesem Rechtsrahmen werden Geschlechtsmerkmale noch nicht ausdrücklich als verbotener Diskriminierungsgrund genannt.

    Die Europäische Kommission legte im Jahr 2008 einen Vorschlag für eine Gleichbehandlungsrichtlinie vor, mit der der rechtliche Schutz der EU vor Diskriminierung unter anderem aufgrund der sexuellen Ausrichtung über den Bereich Beschäftigung und Berufsausbildung hinaus ausgeweitet würde 31 . Die Kommission fordert den Rat auf, den Vorschlag anzunehmen, um die Lücken im EU-Recht zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung zu schließen.

    Forschungsarbeiten, die von der Kommission, dem Europarat und der Zivilgesellschaft unterstützt wurden, 32 haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze verfolgen, um LGBTIQ-Personen, insbesondere nichtbinäre, intersexuelle und queere Personen, vor Diskriminierung zu schützen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch bei der Intensivierung des Austauschs bewährter Verfahren zum rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität/geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale in verschiedenen Bereichen unterstützen. Während einige Mitgliedstaaten ihren nationalen Gleichstellungsvorschriften Geschlechtsmerkmale als Diskriminierungsgrund hinzugefügt haben, haben andere eine weite Auslegung von „Geschlecht“ gewählt. 33 Ähnlich ist die geschlechtliche Ausdrucksform nur in wenigen Mitgliedstaaten in den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung als Diskriminierungsgrund aufgeführt. Die Kommission prüft derzeit, wie nichtbinäre, intersexuelle und queere Personen besser vor Diskriminierung geschützt werden können.

    Neue Technologien bieten neue Möglichkeiten zur Verbesserung des Lebens der Europäerinnen und Europäer, bringen aber auch neue Herausforderungen mit sich. Während die künstliche Intelligenz (KI) zwar zur Lösung vieler gesellschaftlicher Probleme herangezogen werden kann, kann sie im realen Leben aber auch die Diskriminierung, einschließlich von LGBTIQ-Personen, und die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärfen. Wie in einer kürzlich durchgeführten Überprüfung der Politik der Kommission hervorgehoben wurde, ist eine der neuen Herausforderungen im Bereich der KI-Systeme zur Gesichtserkennung insbesondere die Erkennung der Gesichter von trans*-Personen, vor allem während des Zeitraums der Geschlechtsumwandlung. 34 Die Kommission wird einen Rechtsrahmen vorlegen, in dem speziell auf das KI-Systemen zugrunde liegende Risiko von Vorurteilen und Diskriminierung eingegangen wird. Dabei wird sie besondere Anforderungen an die Qualität von Trainingsdaten und Testverfahren für die Erkennung und Korrektur von Vorurteilen, darunter auch an die Dokumentierung, vorschlagen. Diese Anforderungen sollen dazu dienen, negative diskriminierende Auswirkungen frühzeitig zu verhindern und eine ständige Wachsamkeit und eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der bestehenden Gleichstellungsvorschriften während des gesamten KI-Lebenszyklus ermöglichen.

    1.2    Förderung der Inklusion und Vielfalt am Arbeitsplatz

    Über das Verbot von Diskriminierung hinaus tragen vielfältige und inklusive Arbeitsumgebungen dazu bei, für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Geschäftsergebnisse zu verbessern. Für die Förderung neuer Ideen und die Unterstützung einer innovativen, florierenden Gesellschaft sind Vielfalt und Inklusion von entscheidender Bedeutung. So besteht beispielsweise ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen der Inklusion von LGBTIQ und der Gesamtkapitalrendite, Innovationen und der Produktivität. 35  

    Die Europäische Kommission fördert das Diversitätsmanagement durch die EU Plattform of Diversity Charters. 36 Die Unterzeichner haben Vielfalts- und Inklusionsstrategien angenommen, interne LGBTIQ-Netzwerke eingerichtet, ihre Mitarbeiter geschult, den Internationalen Tag gegen Homophobie, Transphobie, Biphobie und Interphobie begangen und an nationalen „Pride-Veranstaltungen“ teilgenommen. LGBTIQ-Mitarbeiter können von einer verbesserten Koordinierung zwischen der EU-Plattform, nationalen Chartas zur Vielfalt und einzelnen Unternehmen profitieren. Die Kommission wird sich weiterhin für die Schaffung nationaler Chartas der Vielfalt einsetzen und sich durch gezielte Maßnahmen im Rahmen der EU Platform of Diversity Charters für die Gleichstellung von LGBTIQ stark machen.

    Die Kommission wird die Nutzung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 37 fördern, um die sozioökonomische Position der am stärksten ausgegrenzten LGBTIQ-Personen zu verbessern, und Initiativen entwickeln, die auf bestimmte Gruppen wie Schwule, lesbische und bisexuelle Frauen, trans* und intersexuelle Personen ausgerichtet sind. Sie wird Belege für Hindernisse sammeln, die im Bereich der Beschäftigung, aber auch in anderen Bereichen wie dem Sozialschutz einer vollständigen Gleichstellung im Wege stehen. Diese Arbeiten werden in die Ausarbeitung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten und für Unternehmen zur Verbesserung der Beteiligung von trans* und intersexuellen Personen am Arbeitsmarkt einfließen. Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern und mit Unterstützung der FRA zuverlässige und vergleichbare Daten in diesem Bereich bereitstellen. Die Kommission wird weiterhin Maßnahmen im Rahmen der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 38 zur Verbesserung der sozioökonomischen Stellung von Frauen für LBTIQ-Frauen unterstützen, darunter solche, die für LBTIQ-Frauen relevant sind 39 .

    Sozialwirtschaftliche Unternehmen und die Sozialwirtschaft im Allgemeinen können auch Vorreiter bei der Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ sein. Sie können spezifische Programme, Schulungen und Systeme entwickeln, die zu einer stärkeren Inklusion von LGBTIQ-Personen führen. 2021 wird die Kommission einen Europäischen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft vorlegen, mit dem die Entwicklung dieser Unternehmen und Organisationen gefördert wird. Er wird sich mit der Frage befassen, wie bestimmte ausgegrenzte Gruppen, einschließlich LGBTIQ-Personen, besser einbezogen werden können.

    Die Kommission wird als Arbeitgeber mit gutem Beispiel vorangehen. Im Rahmen ihrer neuen Personalstrategie wird sie sich weiterhin für ein inklusives Arbeitsumfeld einsetzen, indem sie LGBTIQ-Personal unterstützt und zu berät und die Verwendung einer alle Geschlechter einbeziehenden Sprache in allen Mitteilungen signifikant verbessert. Die Kommission fordert die anderen Organe und Einrichtungen der EU auf, Schritte zur Förderung von Vielfalt und Inklusion an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen zu ergreifen.

    1.3    Bekämpfung der Ungleichheit in Bildung, Gesundheit, Kultur und Sport

    Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Experten zur Gewährleistung einer sicheren und inklusiven Bildung für alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen fördern. So wird beispielsweise eine neue Expertengruppe 40 Vorschläge für Strategien zur Schaffung von unterstützenden Lernumgebungen für Gruppen, bei denen ein Risiko unterdurchschnittlicher Leistungen besteht, sowie zur Förderung des Wohlbefindens in der Schule erarbeiten und sich mit geschlechtlicher Stereotypisierung in der Bildung, mit Mobbing und sexueller Belästigung befassen. Darüber hinaus wird die anstehende umfassende Strategie der Kommission für die Rechte des Kindes einen diskriminierungsfreien Zugang zu Rechten, Schutz und Leistungen auch für LGBTIQ-Kinder gewährleisten. Die Förderung einer inklusiveren Bildung liegt im Interesse aller Schülerinnen und Schüler sowie aller Bürgerinnen und Bürger und trägt zur Bekämpfung von Stereotypen und zum Aufbau einer gerechteren Gesellschaft für alle bei.

    Häufig fehlt es an Forschung zu den intersektionalen Erfahrungen beispielsweise von älteren oder behinderten LGBTIQ-Personen. Im Rahmen von Horizont Europa werden geschlechtsspezifische Studien und intersektionale Forschungsarbeiten unterstützt, die für LGBTIQ-Personen relevant sind. Diese Arbeiten umfassen auch die Gesundheit. Die Kommission wird die Forschungsergebnisse einschließlich ihrer Empfehlungen und politischen Orientierungshilfen verbreiten und über die EU-Plattform für Gesundheitspolitik eine EU-weite Konferenz veranstalten. Sie wird ferner vorschlagen, dass die Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention (SGPP) validierte gesundheitsbezogene bewährte Verfahren in diesem Bereich prüft, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden könnten.

    Die Mitgliedstaaten werden angeregt, Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe zu organisieren, um das Bewusstsein für die gesundheitlichen Bedürfnisse von schwulen und bisexuellen Männern, lesbischen und bisexuellen Frauen, intersexuellen und trans* Personen zu schärfen und Diskriminierung und Stigmatisierung beim Zugang zu Gesundheitsdiensten zu vermeiden. Das Schulungsmaterial aus dem Projekt Health4LGBTI 41 wird weiterverbreitet und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Herausforderungen für die psychische Gesundheit, die eine signifikante Anzahl von LGBTIQ-Personen zu bewältigen haben, fördern und erleichtern.

    Geschlechtsspezifische Vorurteile und andere Stereotype gehören in vielen Gemeinschaften zu den Hauptursachen negativer oder feindseliger Einstellungen gegenüber LGBTIQ-Personen. Sie können insbesondere zur Ausgrenzung und Stigmatisierung aller Personen führen, die nicht den festen Normen/Bildern von Frauen und Männern entsprechen, wie dies bei nichtbinären und queeren Personen der Fall ist. Die Medien, der Kultur- und der Sportsektor sind wirkungsvolle Instrumente, um Einstellungen zu ändern und geschlechtsspezifische Vorurteile und andere Stereotype infrage zu stellen.

    Die Kommission wird Projekte unterstützen, die kulturelle Ausdrucksformen nutzen, um Diskriminierung zu bekämpfen, Vertrauen und Akzeptanz aufzubauen und die vollständige Inklusion von LGBTIQ-Personen zu fördern. Die Kommission wird die Berücksichtigung der Gleichstellung von LGBTIQ in einschlägigen Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Bildung (insbesondere Initiativen im Bereich der psychischen Gesundheit und der HIV/AIDS-Prävention) und in den EU-Förderprogrammen (z. B. EU4Health und Erasmus+) stärken. Im künftigen Plan „Europa gegen den Krebs“ wird die Situation schutzbedürftiger Gruppen, so auch von LGBTIQ-Personen, berücksichtigt werden. Über das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ können Projekte finanziert werden, die sich mit intersektionaler Diskriminierung und Ungleichheit gegenüber LGBTIQ-Personen, mit geschlechtsspezifischen Vorurteilen und anderen Stereotypen befassen 42 .

    Erasmus+ finanziert Projekte, mit denen junge Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung oder anderer sozialer Hindernisse diskriminiert werden, gestärkt und befähigt werden. Ebenso kann das Europäische Solidaritätskorps Solidaritätsmaßnahmen fördern, die auf die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung ausgerichtet sind, und für eine breitere Teilnahme sorgen. Im neuen Programmierungszeitraum wird Inklusion, Gleichstellung und Diversität im Rahmen des Programms Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps besondere Aufmerksamkeit gelten. Durch einen vielseitigen Ansatz sollen die Programme inklusiver gestaltet werden und Menschen mit geringeren Chancen besser erreichen, u. a. über die Einführung flexiblerer und besser zugänglicher Formate, Fördermaßnahmen für die Vorbereitung und Begleitung von Teilnehmern und finanzielle Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Teilnahme unterrepräsentierter Gruppen an den Programmen. 

    1.4    Wahrung der Rechte von LGBTIQ, die internationalen Schutz beantragen

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem trägt der besonderen Situation und den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen (einschließlich LGBTIQ) Rechnung, die internationalen Schutz beantragen. 43 Die Kommission hat Vorschläge für die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgelegt, um es widerstandsfähiger und wirksamer zu machen und gleichzeitig den Schutzbedürfnissen dieser Antragsteller Rechnung zu tragen. 44

    Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren im Umgang mit den Bedürfnissen von LGBTIQ-Personen, die internationalen Schutz beantragen, zwischen den Mitgliedstaaten fördern und dabei den Schwerpunkt darauf legen:

    -wie sichere und angemessene Aufnahmebedingungen einschließlich der Unterbringung für LGBTIQ-Personen, die internationalen Schutz beantragen, gewährleistet werden können

    -welche Schutzstandards (gegebenenfalls) in Bezug auf die Inhaftierung von LGBTIQ gelten und

    -wie verhindert werden kann, dass die Prüfung ihrer Anträge durch Diskriminierung und/oder Stereotype von/gegenüber LGBTIQ beeinflusst wird

    Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen wird die Ausbildung von Schutzbeauftragten und Dolmetschern verbessern, um sicherzustellen, dass die Prüfung der Anträge von LGBTIQ-Personen auf internationalen Schutz nicht durch Stereotype beeinflusst wird und mit dem Völkerrecht/EU-Recht und anderen einschlägigen Instrumenten im Einklang steht. 45  

    In Gesprächen mit den Mitgliedstaaten über die Finanzierungsprioritäten des Asyl- und Migrationsfonds wird die Kommission die Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus hervorheben, um die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und von anderen Migranten zu wahren.

    Die Europäische Kommission wird für Synergien zwischen der Umsetzung der Strategie zur Gleichstellung von LGBTIQ und dem EU-Aktionsplan für Integration und Inklusion sorgen. „Inklusion für alle“ wird zu den wichtigsten Grundsätzen des neuen Aktionsplans zählen. In dem Plan werden auch die Herausforderungen berücksichtigt, die sich ergeben, wenn der Migrantenstatus und andere Faktoren für Diskriminierung, wie sexuelle Ausrichtung und Geschlecht, zusammenkommen.

    Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

    üVorlage von Rechtsvorschriften bis 2022, die an den anstehenden Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf anschließen sowie die Rolle der Gleichstellungsstelle stärken

    üSicherstellung eines angemessenen Schutzes schutzbedürftiger Antragsteller (einschließlich LGBTIQ) im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und bei seiner Reform

    üGewährleistung der Unterstützung der Gleichstellung von LGBTIQ bei Maßnahmen im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds

    üUnterstützung der für LGBTIQ-Personen - einschließlich der trans* und intersexuellen Gemeinschaften - relevanten Gesundheitsforschung durch Horizont Europa

    Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen,

    üden rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität/ geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale in verschiedenen Bereichen sicherzustellen

    üdie sichere und inklusive Bildung für LGBTIQ-Kinder und -Jugendliche zu verbessern

    üdie besonderen Bedürfnisse von LGBTIQ-Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei gleichzeitiger Gewährleistung sicherer Aufnahme-, Inhaftierungs- und Unterbringungsbedingungen sicherzustellen

    üdie Ausbildung von Schutzbeauftragten und Dolmetschern zu verbessern, die mit Asylanträgen von LGBTIQ-Personen befasst sind



    2.GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT VON LGBTIQ-PERSONEN

    38 % der LGBTI-Personen haben in den 12 Monaten vor der Erhebung hassmotivierte Schikanen aufgrund ihrer Identität erfahren.

    22 % der intersexuellen Personen sind in den letzten fünf Jahren Opfer eines körperlichen und/oder sexuellen Angriffs geworden, da sie intersexuell sind.

    Nur 21 % der LGBTI, die in den letzten fünf Jahren Opfer hassmotivierter körperlicher oder sexueller Gewalt wurden, haben dies bei irgendeiner Stelle gemeldet, einschließlich der Polizei und der Gleichstellungs-stellen.

    Jede Person hat das Recht auf Sicherheit, sei es zu Hause, in der Öffentlichkeit oder im Internet. LGBTIQ-Personen sind unverhältnismäßig stark von Hassdelikten, Hetze und Gewalt betroffen. 46 Die Kommission hat im Jahr 2016 mit IT-Unternehmen einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Hetze im Internet vereinbart. 47 Bewertungen der Umsetzung des Kodex zeigen, dass die sexuelle Ausrichtung der am häufigsten gemeldete Grund für Hetze ist (33,1 %). 48 Die COVID-19-Krise hat zu noch mehr Hass, Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTIQ-Personen und zur Polarisierung der Gesellschaft insgesamt geführt. 49

    Gleichzeitig bleibt es nach wie vor ein ernstes Problem, dass nicht alle Hassdelikte bei der Polizei oder anderen Stellen gemeldet werden. Dies liegt an mangelndem Vertrauen in die Strafverfolgung, an Angst vor durch LGBTIQ-Phobie begründeten Reaktionen 50 oder an Angst vor Schuldzuweisungen an die Opfer, an früheren negativen Erfahrungen bei Kontakten mit der Polizei oder daran, dass die LGTBIQ-Personen davon ausgehen, dass die Polizei oder die anderen Stellen nichts tun werden.

    Verfechter der Rechte sind Bedrohungen ausgesetzt und friedlichen Märschen wird mit Hass begegnet. Allzu häufig werden LGBTIQ-Personen im politischen Diskurs, auch im Wahlkampf, als Sündenbock missbraucht. Mit der Erklärung „LGBT-ideologiefreier Zonen“ sollen der Gemeinschaft der LGBTI die Grundrechte und Grundfreiheiten versagt werden. Die Deklarierung von LGBTIQ als „Ideologie“ breitet sich in der Online- und Offline-Kommunikation aus. 51 Dies gilt auch für laufende Kampagnen gegen die sogenannte „Geschlechterideologie“. „LGBT-freier Zonen“ sind humanitätsfreie Zonen und haben in unserer Union keinen Platz.

    2.1    Verstärkung des rechtlichen Schutzes von LGBTIQ-Personen vor Hassdelikten, Hetze und Gewalt

    Der rechtliche Schutz vor Hassdelikten und Hetze gegen LGBTIQ unterscheidet sich sehr von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. 52 Über die Hochrangige Gruppe der EU zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz wird die Kommission gezielte Gespräche mit den nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft organisieren, um bewährte Verfahren für die Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften in diesen Bereichen auszutauschen.

    Zwar hat die EU Rechtsvorschriften erlassen, mit denen Hassdelikte und Hetze aufgrund von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 53 unter Strafe gestellt werden, doch gibt es auf EU-Ebene keine spezifische Sanktion für Hetze und Hassdelikte gegen LGBTIQ. Als ersten wichtigen Schritt wird die Kommission 2021 eine Initiative vorlegen, um die Liste der „EU-Straftaten“ gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Hassdelikte und Hetze auszuweiten, einschließlich auf gegen LGBTIQ-Personen gerichtete Hassdelikte und Hetze.

    Wie in der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter angekündigt, wird die Kommission Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ergreifen. Das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ soll Projekte finanzieren, die darauf abzielen, Hassdelikte, Hetze und Gewalt gegen LGBTIQ zu verhindern und zu bekämpfen, während das Programm „Justiz“ Finanzierungsmöglichkeiten zur Förderung der Rechte von Opfern von Straftaten, einschließlich LGBTIQ-Personen, bieten wird.

    2.2    Stärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung von gegen LGBTIQ gerichtete Hetze und Desinformation

    Die Kommission wird vor Ende 2020 einen Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste vorlegen. Der Vorschlag wird zwar nicht definieren, was in den Mitgliedstaaten als illegale Meinungsäußerung gilt, zielt aber darauf ab, alle Arten illegaler Inhalte, die auf verschiedenen Arten von Plattformen gehostet werden, wirksamer zu bekämpfen und die Achtung der Grundrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, zu gewährleisten. Die Kommission wird außerdem ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit mit IT-Unternehmen und -Plattformen ausbauen, auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex.

    Sie wird für die korrekte Umsetzung und strikte Anwendung der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sorgen, die den Schutz vor Inhalten stärkt, die zu Hass oder Gewalt aufstacheln, und die audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen verbietet, die jedwede Diskriminierung, auch aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, enthalten oder fördern. Im Jahr 2020 wird die Kommission einen Europäischen Aktionsplan für Demokratie annehmen, um die wichtigsten Herausforderungen anzugehen, einschließlich der Bekämpfung von Desinformation, des Schutzes vor externer Einflussnahme und Manipulation bei Wahlen, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus.

    2.3    Meldung von Hassdelikten gegen LGBTIQ und Austausch bewährter Verfahren

    Die Kommission wird sich für ein sicheres Umfeld, in dem LGBTIQ-Opfer gegen sie verübte Straftaten anzeigen können, sowie für einen besseren Schutz und eine bessere Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt und von Hassdelikten gegen LGBTIQ einsetzen. Sie wird insbesondere im Rahmen der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–-2025) 54 die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung unterstützen, dass für LGBTIQ-Personen Opferunterstützungsdienste einschließlich sicherer Unterkünfte zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Die Kommission wird über EU-Finanzierungsmöglichkeiten auch integrierte und gezielte Unterstützungsdienste für Opfer mit besonderen Bedürfnissen fördern, so u. a. für LGBTIQ-Opfer von Hassdelikten.

    Im Anschluss an den Umsetzungsbericht vom Mai 2020 55 wird die Europäische Kommission weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die vollständige und korrekte Umsetzung der Opferschutzrichtlinie zu gewährleisten. Die Kommission wird das Bewusstsein für die Rechte der Opfer durch eine EU-weite Kommunikationskampagne schärfen und den Austausch bewährter Verfahren erleichtern (z. B. Einrichtung sog. „Rainbow Desks“ bei den örtlichen Polizeidienststellen 56 )

    Durch eine engere Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) sowie mit dem Europarat, den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft im Rahmen einer neuen Arbeitsgruppe für Schulungen zu Hassdelikten und den Aufbau von Kapazitäten für die Strafverfolgung wird die Kommission Schulungen unterstützen, um Strafverfolgungsbediensteten dabei zu helfen, durch LGBTIQ-Phobie begründete Vorurteile zu erkennen und aufzuzeichnen und für eine höhere Quote bei der Meldung von Straftaten zu sorgen.

    2.4Schutz und Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit von LGBTIQ-Personen

    Schädliche Praktiken wie nicht lebensnotwendige Operationen oder medizinische Eingriffe bei intersexuellen Kleinkindern und Jugendlichen ohne ihre persönliche Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage (intersexuelle Genitalverstümmelung) 57 , erzwungene Medikalisierung von trans*-Personen und Konversionsmaßnahmen bei LGBTIQ-Personen 58 können schwerwiegende Auswirkungen auf die körperliche und seelische Gesundheit haben. Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Beendigung dieser Verfahren fördern. Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen und andere gegen Frauen und Mädchen gerichtete schädliche Praktiken sind eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt und stellen eine ernste Verletzung der Rechte von Frauen und Kindern dar. Die Kommission wird auch eine intersektionale Perspektive in die Empfehlung über schädliche Praktiken gegen Frauen und Mädchen aufnehmen, die in der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 angekündigt wurde.

    Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

    üVorlage einer Initiative im Jahr 2021 zur Ausweitung der Liste der „EU-Straftaten“ (Artikel 83 AEUV) auf Hassdelikte und Hetze, einschließlich auf gegen LGBTIQ-Personen gerichtete Hassdelikte und Hetze

    üBereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten für Initiativen zur Bekämpfung von Hassdelikten, Hetze, Gewalt und schädlichen Praktiken gegen LGBTIQ-Personen (Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“) und Förderung der Rechte der Opfer von Straftaten, einschließlich der LGBTIQ-Personen (Programm „Justiz“)

    üVorlage einer Empfehlung für die Verhütung schädlicher Praktiken gegen Frauen und Mädchen

    Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen,

    übewährte Verfahren zum Schutz vor Hetze und Hassdelikten gegen LGBTIQ-Personen auszutauschen

    üein sicheres und unterstützendes Umfeld für LGBTIQ-Personen zu fördern, die Opfer von Straftaten wurden 

    üdie Aus- und Fortbildung und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Strafverfolgung zu verbessern, um durch LGBTIQ-Phobie begründete Vorurteile besser zu erkennen und zu dokumentieren und für eine höhere Quote bei der Meldung von Straftaten zu sorgen

    3.AUFBAU VON GESELLSCHAFTEN, DIE LGBTIQ EINSCHLIEßEN

    53 % der LGBTI-Personen gehen fast nie oder selten offen damit um, dass sie LGBTI-Personen sind.

    21 Mitgliedstaaten erkennen die Verbindungen gleichgeschlechtlicher Paare an, während 15 Mitgliedstaaten eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ermöglichen.

    Die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit auf der Grundlage der Selbstbestimmung gilt in vier Mitgliedstaaten.

    In der Charta der Grundrechte sind das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Anspruch der Kinder auf den Schutz und die Fürsorge verankert, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. In der EU gibt es eine Vielzahl von Familienmodellen, einschließlich Regenbogenfamilien, bei denen mindestens ein Familienmitglied zu den LGBTIQ zählt. Aufgrund der Unterschiede im Familienrecht zwischen den Mitgliedstaaten werden familiäre Bindungen möglicherweise nicht mehr anerkannt, wenn Regenbogenfamilien die Binnengrenzen der EU überschreiten. Diese Situation wurde durch die COVID-19-Ausgangsbeschränkungen verschärft. Die Schwierigkeiten einiger Regenbogenfamilien, ihre Dokumente und Beziehungen rechtlich anerkennen zu lassen, haben während der Pandemie zu zusätzlichen Problemen geführt, als die Länder ihre Grenzen geschlossen haben. In einigen Fällen wurden Menschen an den Grenzen aufgehalten und daran gehindert, während der Ausgangsbeschränkungen zu ihren Familien zu gelangen. 59

    Trans*, nichtbinäre und intersexuelle Personen werden häufig weder rechtlich noch in der Praxis anerkannt, was auch in grenzüberschreitenden Situationen zu rechtlichen Schwierigkeiten für ihr Privat- und Familienleben führt.

    3.1    Sicherstellen der Rechte von LGBTIQ-Personen in grenzüberschreitenden Fällen

    In den EU-Vorschriften zur Freizügigkeit, insbesondere in der Freizügigkeitsrichtlinie 60 , ist das Recht aller EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen einschließlich der eingetragenen Lebenspartner und Regenbogenfamilien anerkannt, sich frei in der EU zu bewegen und aufzuhalten. 61

    Die Kommission wird weiterhin für die ordnungsgemäße Anwendung des Freizügigkeitsrechts sorgen, auch um spezifische Schwierigkeiten anzugehen, die LGBTIQ-Personen und ihre Familien an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern. Dies schließt gezielte Dialoge mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung des Urteils in der Rechtssache Coman ein, in dem der EuGH klargestellt hat, dass der Begriff „Ehegatte“, wie er in der Freizügigkeitsrichtlinie verwendet wird, auch für gleichgeschlechtliche Partner gilt 62 . Erforderlichenfalls wird die Kommission rechtliche Schritte einleiten.

    Um die Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger der EU zu verbessern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, und um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung der Freizügigkeitsvorschriften in der gesamten EU zu gewährleisten, wird die Kommission im Jahr 2022 die Leitlinien für die Freizügigkeit aus dem Jahr 2009 überprüfen. Die überprüften Leitlinien werden die Vielfalt der Familien widerspiegeln und somit dazu beitragen, allen Familien einschließlich der Regenbogenfamilien die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern. 63 Die Kommission wird weiterhin Belege für die Probleme sammeln, mit denen LGBTIQ-Personen und ihre Familien in grenzüberschreitenden Situationen konfrontiert sind.

    Das materielle Familienrecht fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Rechtsvorschriften der EU zum Familienrecht finden in grenzüberschreitenden Fällen oder in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen Anwendung und decken LGBTIQ-Personen ab. Dazu gehören Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Scheidungsurteilen, Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Pflichten und Rechte (einschließlich Sorgerecht und Besuchsrecht), des Unterhalts (für Paare und Kinder), des Eigentums im Zusammenhang mit Ehe und eingetragenen Partnerschaften sowie in Erbsachen (für Paare und Kinder) erleichtern sollen.

    Die Kommission wird die strikte Anwendung des grenzüberschreitenden Familienrechts gegenüber Regenbogenfamilien sicherstellen, indem sie bei der Überwachung der Durchführung der Rechtsvorschriften ihren Fokus verstärkt auf diese Gruppe legt.

    3.2    Verbesserung des rechtlichen Schutzes für Regenbogenfamilien in grenzüberschreitenden Situationen

    In mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten enthalten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen, die für Regenbogeneltern gelten. Ungeachtet des geltenden EU-Rechts in der Auslegung durch den Gerichtshof besteht jedoch bei Reisen oder einem Umzug dieser Familien in andere Mitgliedstaaten mitunter die Gefahr, dass die Verbindung von Kindern zu ihren LGBTIQ-Eltern/ihrem LGBTIQ-Elternteil gekappt wird, was sich auf die Rechte des Kindes auswirken kann. 64 Auch verheiratete und eingetragene Lebenspartner können bei Reisen oder einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat mit Schwierigkeiten konfrontiert werden.

    Die Europäische Kommission wird auf die gegenseitige Anerkennung der familiären Beziehungen in der EU drängen. Wenn man in einem Land Vater oder Mutter ist, ist man in jedem Land Vater oder Mutter. Die Kommission wird im Jahr 2022 eine horizontale Rechtsetzungsinitiative vorschlagen, um die gegenseitige Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, beispielsweise die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat wirksam anerkannten Elternschaft in einem anderen Mitgliedstaat.

    Darüber hinaus wird die Kommission weiterhin die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechte von Regenbogenfamilien (insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Rechte des Kindes) unterstützen, die bei der Durchführung des EU-Rechts gelten. Sie wird mögliche Maßnahmen zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung des Rechtsstatus gleichgeschlechtlicher Ehepartner und eingetragener Partner in grenzüberschreitenden Situationen prüfen.

    3.3    Verbesserung der Anerkennung von trans* und nichtbinären Identitäten und von intersexuellen Personen

    Die Anforderungen an Einzelpersonen, die ihr gesetzliches Geschlecht ändern möchten, unterscheiden sich beträchtlich zwischen den Mitgliedstaaten. In den letzten Jahren haben immer mehr Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit signifikant in Richtung eines Modells der persönlichen Selbstbestimmung geändert. Andere behalten eine Reihe von Anforderungen für die Anerkennung des Geschlechts von trans* und nichtbinären Personen bei. Diese sind möglicherweise unverhältnismäßig und verstoßen gegen Menschenrechtsnormen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Falle von Anforderungen, eine Operation 65 oder Sterilisation 66 durchführen zu lassen, entschieden hat.

    Die Kommission wird den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, in denen es darum geht, wie zugängliche Rechtsvorschriften und Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit auf der Grundlage des Grundsatzes der Selbstbestimmung und ohne Altersbeschränkungen eingeführt werden können.

    Die Kommission wird einen sektorübergreifenden Dialog mit verschiedenen Interessenträgern einschließlich der Mitgliedstaaten, Unternehmen und Angehörigen der Gesundheitsberufe einleiten, um das Bewusstsein für trans* und nichtbinäre Identitäten sowie intersexuelle Personen zu schärfen und die Inklusion bei allen einschlägigen Maßnahmen und Verfahren, auch innerhalb der Kommission, zu fördern.

    3.4    Förderung eines positiven Umfelds für die Zivilgesellschaft

    Die Kommission wird Mittel bereitstellen, um ein förderliches und tragfähiges Umfeld für LGBTIQ-Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen. Diese Strategie bezieht sich auf die einschlägigen EU-Förderprogramme und deren Finanzierungsprioritäten für die Gleichstellung von LGBTIQ. Neben der projektbezogenen Finanzierung wird das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ für 2021–2027 die Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Organisationen verbessern und Netzwerken, die sich für die Gleichstellung von LGBTIQ einsetzen, Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung stellen. Die EU-Mittel müssen zum Aufbau einer diskriminierungsfreien Gesellschaft beitragen und die Bemühungen der Kommission unterstützen, eine Union der Gleichheit sicherzustellen.

    Darüber hinaus wird die Kommission einen strukturierten und offenen Dialog und Konsultationen mit der Zivilgesellschaft in den Bereichen Recht und Politikgestaltung pflegen und fördern, um insbesondere die Umsetzung der Strategie zu erörtern. Die Kommission wird den Dialog mit den Mitgliedstaaten, den EU-Agenturen, den Sozialpartnern und dem Privatsektor fördern, um einen Beitrag zur weiteren Entwicklung von Strategien zur Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen zu leisten. Die Kommission wird weiterhin das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung von LGBTIQ schärfen und an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, die Meilensteine für die LGBTIQ-Gemeinschaft darstellen.

    Junge Menschen spielen eine entscheidende Rolle beim Aufbau inklusiver Gesellschaften. Die Kommission holte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Jugenddialogs die Meinung junge Europäerinnen und Europäer ein. Dies führte zur Formulierung von elf europäischen Jugendzielen 67 , in denen (unter anderem) die Gleichstellung aller Geschlechter und inklusive Gesellschaften gefordert werden.. Diese Jugendziele spiegeln die Ansichten der jungen Europäerinnen und Europäer wider und zeigen eine Vision für ein Europa, das es ihnen ermöglicht, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und das gleichzeitig dazu beiträgt, die Hindernisse für benachteiligte junge Menschen in Bezug auf die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu verringern.

    Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

    üÜberprüfung der Leitlinien für die Freizügigkeit von 2009 im Jahr 2022, um die Vielfalt der Familien widerzuspiegeln und dazu beizutragen, allen Familien einschließlich der Regenbogenfamilien die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern

    üVorlegen einer horizontalen Rechtsetzungsinitiative zur gegenseitigen Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten

    üPrüfung möglicher Maßnahmen zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten

    üBereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“

    Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen,

    üzugängliche Rechtsvorschriften und Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit einzuführen

    üdie Einbeziehung von trans*, nichtbinären und intersexuellen Personen bei den einschlägigen Unterlagen, Anträgen, Erhebungen und Prozessen zu verbessern

    üdas Recht auf Freizügigkeit und die Rechtsvorschriften der EU zum Familienrecht strikt anzuwenden

    4.FÜHRUNGSROLLE BEI DER FORDERUNG NACH DER GLEICHSTELLUNG VON LGBTIQ IN DER GANZEN WELT

    Rechte für LGBTIQ sind Menschenrechte und LGBTIQ-Personen sollten ihre Rechte überall und jederzeit uneingeschränkt wahrnehmen können.

    Dennoch ist die Situation von LGBTIQ-Personen in verschiedenen Teilen der Welt nach wie vor äußerst prekär, da sie schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Missbräuchen ohne Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. Viele sind mit Diskriminierung, Schikanen, Verfolgung, Inhaftierung oder sogar Mord oder der Todesstrafe konfrontiert 68 – einfach, weil sie sind, wer sie sind. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sind entschlossen, sie zu schützen und es ihnen zu ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die Situation von LGBTQ-Personen unterscheidet sich auch stark von Land zu Land. Um die Wirkung der EU-Unterstützung zu maximieren, bedarf es eines maßgeschneiderten Ansatzes unter Nutzung aller uns zur Verfügung stehenden Instrumente. Die EU führt mit Partnerländern politische Dialoge, um gegen diskriminierende Gesetze, politische Maßnahmen und Praktiken vorzugehen, die gegen LGBTIQ-Personen gerichtet sind, und gleichgeschlechtliche Beziehungen und trans* Identitäten zu entkriminalisieren. Sie wird mit gutem Beispiel vorangehen, Solidarität zeigen und die Rechte von LGBTIQ-Personen in der ganzen Welt widerstandsfähiger machen. Sie wird auch zum globalen Wiederaufbau beitragen, der alle befähigt, sich gesellschaftlich, wirtschaftlich und politisch zu entfalten und niemanden zurücklässt.

    Menschenrechtsverteidiger riskieren zunehmend ihr Leben, um die Gleichstellung von LGBTIQ zu fördern. Feindselige oder lebensbedrohliche Situationen zwingen LGBTIQ-Personen häufig dazu, aus ihren Herkunftsländern zu fliehen. Ein starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte steht im Mittelpunkt aller Maßnahmen der EU. Es ist wichtig, dass die internen und externen Maßnahmen der EU in diesem Bereich kohärent sind und sich gegenseitig verstärken. Die EU wird ihre weltweite Führungsrolle beim Schutz der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte für alle, einschließlich LGBTIQ-Personen, vorantreiben.

    Unabhängig von den Beweggründen für ihren Asylantrag sind Asyl suchende LGBTIQ bei der Ankunft in der EU häufig zusätzlichen Gefahren ausgesetzt und haben möglicherweise andere Bedürfnisse als andere Asylbewerber. 69

    4.1    Stärkung des Engagements der EU in Bezug auf Probleme von LGBTIQ in all ihren Außenbeziehungen

    Die EU wird ihr Engagement in Bezug auf Probleme von LGBTIQ in ihren Außenbeziehungen sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene verstärken. Sie wird besondere Anstrengungen unternehmen, um Gewalt, Hass und Diskriminierung zu bekämpfen und um sicherzustellen, dass die Rechte von LGBTIQ in den Partnerländern der EU gewahrt werden.

    In Bezug auf die Bewerberländer und potenzielle Kandidatenländer wird die Kommission unter anderem im Rahmen der Beitrittsverhandlungen und des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf die Gleichstellung von LGBTIQ im politischen Dialog drängen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt, Hass und Diskriminierung gegen LGBTIQ-Personen unterstützen. Dazu zählt auch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA). Darüber hinaus wird sie die Überwachung und Datenerhebung zur Lage von LGBTIQ-Personen in der Region fördern, die Situation der LGBTIQ weiter beobachten und in den Länderberichten des jährlichen Erweiterungspakets darüber Bericht erstatten.

    Durch ihre Zusammenarbeit mit und ihr Engagement beim Europarat, den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Gremien wird die Kommission bewährte Verfahren zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Rechte von LGBTIQ über die Grenzen der EU hinaus austauschen.

    Der Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 70 erneuert das Engagement der EU und fordert Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung mit besonderem Schwerpunkt auf vielfältigen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung. Er verurteilt diskriminierende Gesetze, politische Maßnahmen und Praktiken, einschließlich der Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. In Bezug auf die Gleichstellung von LGBTIQ wird die EU im Einklang mit ihren Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTIQ-Personen 71 und mit ihren Menschenrechtsleitlinien zur Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln 72 in internationalen Foren tätig werden, internationale Partnerschaften auf der Grundlage von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung aufbauen und sich regelmäßig mit den Partnerländern in politischen Dialogen und in Menschenrechtsdialogen auseinandersetzen.

    Lokale zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich an vorderster Front für die Förderung und den Schutz der Rechte von LGBTIQ einsetzen, werden mit EU-Mitteln unterstützt.

    Die Kommission wird weiterhin nationale, regionale und globale Programme zugunsten von Menschen und Organisationen unterstützen, die die Menschenrechte von LGBTIQ verteidigen. So wird beispielsweise der Ausbau der Kapazitäten unterstützt, um

    -starke Bewegungen auf der ganzen Welt aufzubauen

    -lokale, nationale und regionale Menschenrechtsinitiativen zu stärken

    -regionale Allianzen in Erweiterungs- und Nachbarschaftsregionen, in Afrika, Asien und im Pazifikraum sowie in Lateinamerika und der Karibik zu bilden

    Die EU wird weiterhin rasch reagieren, um einzelne Verteidiger der Rechte der LGBTIQ zu schützen. Die Kommission wird sich nach wie vor bemühen, sicherzustellen, dass humanitäre Hilfe geschlechts- und altersspezifisch bleibt, an die Bedürfnisse der verschiedenen Geschlechter und Altersgruppen (einschließlich LGBTIQ-Gemeinschaften/Einzelpersonen) angepasst wird und den humanitären Grundsätzen, einschließlich des Grundsatzes der Unparteilichkeit (Nichtdiskriminierung), entspricht. Schließlich stützt sich der Aktionsplan der EU zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau in den Außenbeziehungen (GAP III) für den Zeitraum 2021–2025 unter anderem auf den Grundsatz der Intersektionalität und fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern in ihrer ganzen Vielfalt.

    Die COVID-19-Krise hat auch Diskriminierung und Gewalt von LGBTIQ-Personen außerhalb Europas verschärft. In ihrer globalen „Team Europe“-Reaktion auf COVID-19 vom 8. April 2020 hat die EU einen menschenrechtsbasierten Ansatz gewählt, mit dem sie nach der Devise „Building back better“ gerechtere, inklusivere und nachhaltigere Gesellschaften fördern und die Agenda 2030 nach dem Grundsatz umsetzen möchte, niemanden zurückzulassen. 73 Die EU räumt Gesundheitsmaßnahmen und sozioökonomischen Maßnahmen Vorrang ein, unter anderem indem sie sicherstellt, dass Unterstützungsdienste und Sozialdienste weiterhin für alle zur Verfügung stehen, und wird in diesem Zusammenhang die Menschenrechte, die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sowie die Grundwerte weiterhin fördern und wahren.

    Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

    üDurchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Rechte von LGBTIQ im Einklang mit dem Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 und mit den EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen

    üGewährleistung der Unterstützung der Gleichstellung von LGBTIQ bei Maßnahmen im Rahmen des NDICI- und IPA-Fonds

    5.UMSETZUNG DER STRATEGIE: UMFASSENDE NUTZUNG DER EU-INITIATIVEN

    Zur Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele wird die Kommission die oben beschriebenen gezielten Maßnahmen mit einer stärkeren Einbeziehung der Gleichstellung kombinieren. Die Kommission wird sicherstellen, dass die Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen sowie die Förderung der Gleichstellung in alle internen und externen politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Finanzierungsprogramme der EU integriert wird. Dies wird durch die allererste EU-Kommissarin für Gleichstellung und die spezielle Taskforce für Gleichstellung erleichtert.

    Bei der Umsetzung dieser Strategie wird die Intersektionalität als bereichsübergreifender Grundsatz zugrunde gelegt: Neben anderen persönlichen Merkmalen oder Identitäten wie Geschlecht, Rasse/ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung und Alter werden die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität/geschlechtliche Ausdrucksform und die Geschlechtsmerkmale berücksichtigt. Dieser Grundsatz dient dazu, die Rolle zu erklären, die diese Überschneidungen bei den Erfahrungen des Einzelnen mit Diskriminierung und Schutzbedürftigkeit spielen. LBTIQ-Frauen können Diskriminierung sowohl als Frauen als auch als LBTIQ-Person erfahren. LGBTIQ-Personen mit Behinderungen können aufgrund mangelnder Zugänglichkeit zusätzliche Schwierigkeiten haben, Unterstützung und Informationen zu erhalten und uneingeschränkt an der LGBTIQ-Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt teilzuhaben, wodurch ihre Ausgrenzung noch verschärft wird. 74 LGBTIQ-Personen mit Behinderungen benötigen Zugang zu Informationen über Unterstützung und Rechte in zugänglichen und alternativen Formaten sowie Zugang zu Räumen, Plätzen und Unterstützungsnetzwerken für LGBTIQ.

    Mit der Strategie wird auch den Ungleichheiten entgegengewirkt, die durch die COVID-19-Krise, von der schutzbedürftige LGBTIQ-Personen unverhältnismäßig stark betroffen sind, deutlich sichtbar geworden sind. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Kommission die Mitgliedstaaten dazu anhalten, die von der „Next Generation EU“ gebotenen Möglichkeiten zur Minderung der unverhältnismäßigen Auswirkungen der Krise und zur Förderung der Gleichstellung von LGBTIQ in vollem Umfang zu nutzen. Darüber hinaus wird sich die Europäische Kommission bereit halten, den Mitgliedstaaten mit dem Instrument für technische Unterstützung dabei zu helfen, die Gleichstellung bei der Konzipierung und Umsetzung von Reformen durchgängig zu berücksichtigen 75 .

    Die EU-Finanzierung ist von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung der Umsetzung der EU-Politik in den Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel müssen allen EU-Bürgern zugutekommen, ohne jegliche Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Durch eine strikte Überwachung müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle von der EU finanzierten Projekte zur Gleichstellung beitragen und mit dem EU-Recht, einschließlich der Verträge und der Charta der Grundrechte, im Einklang stehen. Verstoßen Projekte gegen das Diskriminierungsverbot der EU, kann die Finanzierung ausgesetzt oder entzogen werden. Der Vorschlag der Kommission für eine Dachverordnung 76 , der Vorschriften für den Haushalt 2021-2027 umfasst, enthält eine „grundlegende Voraussetzung“ 77 in Bezug auf die Charta. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Projekten, die nichtdiskriminierend sind und die Charta berücksichtigen, festlegen und anwenden.

    Zuverlässige und vergleichbare Gleichstellungsdaten werden für die Bewertung der Situation von LGBTIQ-Personen und für die wirksame Bekämpfung von Ungleichheiten von entscheidender Bedeutung sein. Die Kommission wird die Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) auffordern, den Mitgliedstaaten weiterhin technische Hilfe und methodische Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung von Datenerhebungen hinsichtlich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen sowohl aus einem einzigen als auch aus mehreren Gründen zur Verfügung zu stellen. Außerdem wird sie die Erhebung detaillierter intersektionaler Daten durch die FRA, das EIGE und die Mitgliedstaaten unterstützen, insbesondere durch die Untergruppe Gleichstellungsdaten der Hochrangigen Gruppe für Nichtdiskriminierung, Gleichstellung und Vielfalt.

    Darüber hinaus wird die Kommission einen runden Tisch zu Gleichstellungsdaten veranstalten, bei dem die wichtigsten Interessenträger zusammenkommen, um Hindernisse für die Erhebung von Daten im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu untersuchen und Wege zu einem stärker harmonisierten Ansatz zu ermitteln, unter anderem zu intersektionalen Daten, beispielsweise zur Rasse oder ethnischen Herkunft und zur sexuellen Ausrichtung.

    Die Kommission (Eurostat) wird ihre Arbeit an Gleichstellungsdaten im Allgemeinen fortsetzen, indem sie das Thema gegebenenfalls direkt bei den Mitgliedstaaten in technischen Sitzungen mit den nationalen statistischen Ämtern anspricht. Eurostat wird die Dienststellen der Kommission methodisch unterstützen und die Möglichkeit bewerten, statistische Daten über LGBTIQ-Personen zu erheben, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden.

    2023 wird eine neue Eurobarometer-Umfrage zur Diskriminierung in der EU veröffentlicht. Die Kommission wird die FRA ferner anregen, im Jahr 2024 eine umfassende LGBTIQ-Erhebung durchzuführen.

    Die Mitgliedstaaten werden angehalten, auf bestehenden bewährten Verfahren 78 aufzubauen und eigene Aktionspläne zur Gleichstellung von LGBTIQ zu entwickeln. Ziel ist es, den Schutz von LGBTIQ vor Diskriminierung zu verstärken, die Umsetzung der in dieser Strategie festgelegten Ziele und Aktionen auf nationaler Ebene sicherzustellen und diese durch Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTIQ in den Zuständigkeitsbereichen der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Die Kommission wird auch weiterhin die Bemühungen der Städte, auf lokaler Ebene eine solide Inklusionspolitik umzusetzen, unterstützen und sichtbar machen, beispielsweise, indem sie jährlich eine europäische Hauptstadt/europäische Hauptstädte für Inklusion und Vielfalt auszeichnet.

    Über die Umsetzung der in dieser Strategie dargelegten wichtigsten Maßnahmen hinaus wird die Kommission im Rahmen der Hochrangigen Gruppe für Nichtdiskriminierung, Gleichstellung und Vielfalt eine Untergruppe für die Gleichstellung von LGBTIQ einsetzen, um die Fortschritte in den Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Entwicklung nationaler Aktionspläne zur Gleichstellung von LGBTIQ zu unterstützen und zu überwachen. Sie wird regelmäßige Sitzungen auf politischer Ebene und auf Expertenebene mit der Zivilgesellschaft und den Mitgliedstaaten organisieren und an der Arbeit des Netzes der staatlichen LGBTI-Kontaktstellen des Europarates teilnehmen. Sie wird die Umsetzung der in dieser Strategie vorgestellten Maßnahmen regelmäßig überwachen und 2023 eine Halbzeitüberprüfung vorlegen.

    Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

    üBewertung und Überwachung der Erfüllung der „grundlegenden Voraussetzung“ in Bezug auf die Grundrechtecharta, entsprechend dem Vorschlag der Kommission für eine neue Dachverordnung

    üÜberwachung der von der EU finanzierten Programme, um sicherzustellen, dass sie die Gleichstellung achten und mit dem EU-Recht einschließlich der Verträge und der Charta der Grundrechte im Einklang stehen

    üAufforderung an die FRA und das EIGE, den Mitgliedstaaten weiterhin technische Hilfe und methodische Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung von Datenerhebungen zu LGBTIQ-Personen zu bieten

    Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen,

    ünationale Pläne für die Gleichstellung der LGBTIQ zu entwickeln

    6.    FAZIT: ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON LGBTIQ

    Diese Strategie basiert auf der Vision von einem Europa, in dem Menschen in all ihrer Vielfalt gleich sind, in dem sie ihr Leben unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität/dem Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen frei führen können.

    Während Europa in den letzten Jahren schrittweise Fortschritte erzielt hat, stellt diese Strategie zur Gleichstellung von LGBTIQ eine neue Phase in unseren Bemühungen dar, die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans*, nichtbinären, intersexuellen und queeren Personen zu fördern, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf vorrangigen Bereichen liegt. Darüber hinaus wird betont, dass eine Dimension zur Gleichstellung von LGBTIQ in alle Politikbereiche und Finanzierungsprogramme der EU aufgenommen werden muss.

    Die Bekämpfung der Ungleichheit in der EU ist eine gemeinsame Verantwortung, die auf jeder Ebene gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen erfordert. Die Organe und Agenturen der EU, die Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die Gleichstellungsstellen, die Zivilgesellschaft und Unternehmen müssen sich stärker für die Verwirklichung der Ziele der Strategie einsetzen.

    Alle Organe sollten sich eindeutig verpflichten, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament auf, sein Engagement zu bekräftigen und die Umsetzung der Strategie zu unterstützen und ersucht den Rat, Schlussfolgerungen als Folgemaßnahme zu der Strategie anzunehmen. Sie ruft den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss dazu auf, den Dialog mit den lokalen/regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, darüber zu fördern, wie die Gleichstellung von LGBTIQ verbessert werden kann. Durch regelmäßige Erhebungen, technische Hilfe und methodische Unterstützung der Mitgliedstaaten werden die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen die Gleichstellung von LGBTIQ weiterhin unterstützen.

    Diskriminierung, Gewalt und Hass gegen LGBTIQ-Personen verstoßen gegen die Grundwerte der Europäischen Union und müssen beendet werden. Gemeinsam können wir Hindernisse für die Gleichstellung von LGBTIQ beseitigen und bis 2025 deutliche Fortschritte auf dem Weg zu einer EU erzielen, in der LGBTIQ-Personen in ihrer ganzen Vielfalt sicher sind und gleiche Chancen auf die uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben und somit ihr volles Potenzial entfalten.

     

    (1)

         Siehe insbesondere Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Letztere war die erste internationale Charta der Menschenrechte, in der die Diskriminierung aufgrund der „sexuellen Ausrichtung“ ausdrücklich verboten wurde.

    (2)

    LGBTIQ-Personen sind Personen:

    -die sich von Personen ihres eigenen Geschlechts (lesbisch, schwul) oder jedem Geschlecht (bisexuell) angezogen fühlen

    -deren Geschlechtsidentität und/oder geschlechtliche Ausdrucksform nicht mit dem bei der Geburt zugewiesen Geschlecht übereinstimmt (trans*, nichtbinär)

    -die mit Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die nicht der typischen Definition von männlichem oder weiblichem Geschlecht entsprechen (intersexuell) und

    -deren Identität nicht in eine binäre Klassifikation der Sexualität und/oder des Geschlechts passt (queer).

    (3)

    Europäische Kommission, Final Report 2015-2019 on the List of actions to advance LGBTI equality (Abschließender Bericht 2015-2019 über die Liste von Maßnahmen der EU zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI) (15. Mai 2020).

    (4)

         Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

    (5)

    Dänemark, Irland, Luxemburg, Malta.

    (6)

         FRA, EU-LGBTI II - A long way to go for LGBTI equality , (EU-LGBTI II – Ein weiter Weg bis zur Gleichstellung von LGBTI), 14. Mai 2020, zweite LGBTI-Erhebung.

    (7)

         ILGA-Europe hat festgestellt, dass Ausgangsbeschränkungen LGBTIQ-Personen einer höheren Gefahr der häuslichen Gewalt oder des Missbrauchs aussetzen und dass viele LGBTIQ-Personen aufgrund einer prekären Beschäftigungs- und Wohnsituation und wegen ihres schlechteren gesundheitlichen Zustands anfälliger für COVID-19 und die sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie sind ( COVID-19 and specific impact on LGBTI people and what authorities should be doing to mitigate impact, (COVID-19 und spezifische Auswirkungen auf LGBTI-Personen und was die Behörden tun sollten, um die Auswirkungen abzumildern), 2020.

    (8)

    Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, COVID-19 and the human rights of LGBTI people (COVID-19 und die Menschenrechte von LGBTI-Personen).

    (9)

         Spezial-Eurobarometer 493: Discrimination in the European Union (Diskriminierung in der Europäischen Union), Oktober 2019.

    (10)

         FRA, Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU (Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind), 29. Januar 2018.

    (11)

         In Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es dazu: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“. Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen definiert „Intersektionalität“ als „analytisches Werkzeug zur Untersuchung, zum Verständnis und zur Reaktion auf welche Art und Weise sich das biologische und das soziale Geschlecht mit anderen persönlichen Merkmalen/Identitäten überschneiden und wie diese Überschneidungen zu eindeutigen Diskriminierungserfahrungen beitragen“. Diese Definition gilt gleichermaßen für jede Form der Diskriminierung.

    (12)

          Gemeinsames Non-Paper von 19 Mitgliedstaaten (Dezember 2018).

    (13)

          Bericht über den EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2013/2183(INI)) (8. Januar 2014).

    (14)

    Zu diesen Initiativen zählen: die EU-Strategie für die Rechte von Opfern (COM(2020) 258), die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (COM(2020) 152), der Strategische Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (COM(620) 2020), die europäische Säule sozialer Rechte ; der EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (COM(2020) 565), die Strategie zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen (geplant für das 1. Quartal 2021), die Kinderrechtsstrategie (geplant für das 1. Quartal 2021) und die Strategie zur Bekämpfung des Antisemitismus (geplant für das 4. Quartal 2021).

    (15)

         UNESCO, Out in the open: education sector responses to violence based on sexual orientation and gender identity/expression (Geoutet: Antworten des Bildungssektors auf Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität geschlechtlichen Ausdrucksform), (2016); NESET II, How to prevent and tackle bullying and school violence (Wie Mobbing und schulische Gewalt verhindert und bekämpft werden können) (2016).

    (16)

         Europäische Kommission, Legal gender recognition in the EU: The journeys of trans people towards full equality (Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts in der EU: Die Wege von trans*-Personen zu einer vollständigen Gleichstellung), Juni 2020.

    (17)

         LGBTI-Personen sind besonders gefährdet, obdachlos zu werden. So gaben 4 % der trans* und intersexuellen Befragten an, dass sie mindestens einmal im Freien oder in einem öffentlich zugänglichen Raum geschlafen haben (FRA, zweite LGBTI-Erhebung).

    (18)

         Siehe beispielsweise: https://www.feantsa.org/en/newsletter/2017/09/28/autumn-2017?bcParent=27 .

    (19)

          https://www.ilga-europe.org/sites/default/files/COVID19%20_Impact%20LGBTI%20people.pdf

    (20)

         LGBTIQ-Personen haben ein höheres Risiko, an bestimmten Krebsarten in jüngerem Alter zu erkranken oder psychische Leiden zu entwickeln, einschließlich Suizidgedanken und Selbstmord, und es ist wahrscheinlicher, dass sie mit ihrer Gesundheitsversorgung unzufrieden sind ( Europäische Kommission, Juni 2017 ).

    (21)

         So sind verglichen mit der Gesamtbevölkerung beispielsweise mehr LGBTIQ-Personen arbeitslos und in prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig und verfügen nur über sehr begrenzte und unsichere finanzielle Mittel. Die Krise hat die Lage verschärft und die Schutzbedürftigkeit von Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und Wohnverhältnissen deutlich gemacht. Aufgrund von Diskriminierung, Stigmatisierung und diesem geringeren sozioökonomischen Status haben LGBTIQ-Personen einen deutlich schlechteren gesundheitlichen Zustand, häufig verknüpft mit einem geringeren Zugang zu einer umfassenden Krankenversicherung. Das macht sie anfälliger für das Virus (ILGA-Europe, Auswirkungen von COVID-19).    

    (22)

    „Geschlechtsumwandlung“ ist der Begriff, der zu der Zeit verwendet wurde, als der EuGH die Entscheidungen in P., Richards und in der Rechtssache C-117/01, K.B./National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health, 07.01.2004, ECLI:EU:C:2004:7 verkündete.

    (23)

         Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

    (24)

    Urteil des EuGH vom 23. April 2020, Rs. NH/Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI – Rete Lenford, C-507/18, ECLI:EU:C:2020:289.

    (25)

         Dieser Bericht wird gemeinsam mit dem Bericht über die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vorgelegt werden.

    (26)

    Empfehlung (EU) 2018/951 der Kommission zu Standards für Gleichstellungsstellen (ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 28).

    (27)

    Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

    (28)

    Urteil des EuGH vom 30. April 1996, P/S und Cornwall County Council, Rs. C-13/94, ECLI:EU:C:1996:170.

    (29)

         Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

    (30)

         Urteil des EuGH vom 27. April 2006, Sarah Margaret Richards/Secretary of State for Work and Pensions, Rs. C-423/04, ECLI:EU:C:2006:256.

    (31)

         Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, COM/2008/0426 final.

    (32)

         Siehe ILGA-Europe Rainbow-Karte und -Index 2020 .

    (33)

    Europäische Kommission, Trans and intersex equality rights in Europe – a comparative analysis (Gleichstellungsrechte für trans* und intersexuelle Personen in Europa – eine vergleichende Analyse) (November 2018); Europäischer Kommissar für Menschenrechte, Human rights and intersex people (Menschenrechte und intersexuelle Personen) (April 2015).

    (34)

    Keyes, O. (2018), ‘The misgendering machines: trans/HCI implications of automatic gender recognition’, Proceedings of the ACM on Human–Computer Interaction, 2(CSCW), 88. https://doi.org/10.1145/3274357 , wie in kommenden Veröffentlichungen zitiert: Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation (2020), Gendered Innovations: How inclusive analysis contributes to research and innovation (Geschlechtsspezifische Innovationen: Wie eine inklusive Analyse zu Forschung und Innovation beiträgt).

    (35)

         Siehe beispielsweise, Li, F., Nagar, V. (2013), „Diversity and performance“, Management Science 59, S. 529–544; Shan, L., Fu, S., Zheng, L. (2016), „Corporate sexual equality and firm performance“, Strategic Management Journal 38(9), S. 1812–1826 and Gao, H., & Zhang, W. (2016), „Employment non‑discrimination acts and corporate innovation“, Management Science 63(9), S. 2982–2999.

    (36)

    Sie besteht derzeit aus 26 nationalen Chartas der Vielfalt, die ein Netzwerk von rund 12 000 Organisationen mit mehr als 16 Millionen Beschäftigten repräsentieren.

    (37)

         Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus müssen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung durchgehend während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten unterstützen auch spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung dieser Grundsätze.

    (38)

         Europäische Kommission, Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 , COM(2020) 152 final vom 5.3.2020.

    (39)

         Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles können für LBTIQ-Haushalte von besonderer Bedeutung sein.

    (40)

    Diese Expertengruppe ist eine Initiative, die in der Mitteilung über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM (2020) 625 final) enthalten ist.

    (41)

    https://ec.europa.eu/health/social_determinants/projects/ep_funded_projects_en#fragment2   

    (42)

         Andere Programme wie das Hilfsprogramm für die türkisch-zypriotische Gemeinschaft, unterstützen ebenso aktiv Projekte, die die Diskriminierung und Ausbeutung von LGBTIQ-Personen bekämpfen.

    (43)

         Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) und Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

    (44)

          Mitteilung der Kommission: Ein neues Migrations- und Asylpaket, COM(2020) 609 final .

    (45)

         „In vielen Teilen der Welt sind Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität schweren Menschenrechtsverletzungen und anderen Formen der Verfolgung ausgesetzt. Obwohl die Verfolgung von [LGBTI]-Personen oder der als LGBTI wahrgenommenen Personen kein neues Phänomen ist, setzt sich in vielen Asylländern vermehrt die Erkenntnis durch, dass Personen, die vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität fliehen, als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1A Absatz 2 des [Abkommens von 1951] bzw. des dazugehörigen Protokolls von 1967 ... gelten können. Die Flüchtlingsdefinition wird in diesem Bereich aber weiterhin nicht einheitlich angewendet.“ (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität im Zusammenhang mit Artikel 1A Absatz 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/12/09, 23. Oktober 2012).

    (46)

    FRA, zweite LGBTI-Erhebung. Siehe Fußnote 6.

    (47)

    Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet, 30. Juni 2016 .

    (48)

    Europäische Kommission, Countering illegal hate speech online: 5th evaluation of the Code of Conduct (Bekämpfung illegaler Hetze im Internet: 5. Bewertung des Verhaltenskodex), 22. Juni 2020.

    (49)

         In den letzten Jahren hat die hasserfüllte Rhetorik im öffentlichen Diskurs zugenommen, was auf der Straße zu echtem Hass auch gegen LGBTIQ-Personen geführt hat. Bei ILGA-Europe gingen beispielsweise aus mindestens vier EU-Mitgliedstaaten Berichte über religiöse Führer ein, die LGBTI-Gemeinschaften für die Pandemie verantwortlich machten. (ILGA-Europe, COVID-19 impacts on LGBTI communities in Europe and Central Asia: A rapid assessment report (COVID-19 Auswirkungen auf LGBTI-Gemeinschaften in Europa und Zentralasien: Ein Schnellbewertungsbericht) (Juni 2020).    

    (50)

    FRA, zweite LGBTI-Erhebung, S. 49. Siehe Fußnote 6.

    (51)

    Siehe beispielsweise, FRA, Grundrechte-Bericht 2019 (29. Mai 2019) und ILGA-Europe, Annual review of the human rights situation of lesbian, gay, bisexual, trans and intersex people 2019 (Jährliche Überprüfung der Grundrechtssituatioon von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans* und intersexuellen Menschen 2019) (Februar 2019).

    (52)

         Derzeit sehen sieben Mitgliedstaaten in Rechtsvorschriften über Hetze und/oder Hassdelikte die sexuelle Ausrichtung nicht ausdrücklich als erschwerenden Faktor vor, 15 nicht die Geschlechtsidentität und 25 nicht die Geschlechtsmerkmale.

    (53)

         Der Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit deckt gegen LGBTIQ gerichtete Hassdelikte und Hetze nicht ausdrücklich ab und bezeichnet es nicht als bestimmendes Merkmal von Hassdelikten und Hetze, wenn diese auf die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität abzielen (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).

    (54)

         Europäische Kommission, EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) , COM(2020) 258 final vom 24.6.2020.

    (55)

         Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, COM(2020) 188 final) vom 11. Mai 2020.

    (56)

         Die Einrichtung von „Rainbow Desks“ wird im Rahmen der Umsetzung der Strategie für die Rechte von Opfern vorgeschlagen, COM (2020) 258 final.

    (57)

    62 % der operierten intersexuellen Personen gaben an, dass weder sie noch ihre Eltern vor der ersten medizinischen Behandlung oder dem ersten medizinischen Eingriff zur Änderung ihrer Geschlechtsmerkmale in voller Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung gegeben haben (FRA, zweite LGBTI-Erhebung, S. 54).

    (58)

         Konversionsverfahren „sind zutiefst schädliche Eingriffe, die auf der medizinisch falschen Vorstellung beruhen, dass LGBT und andere gendervariante Personen krank sind und die schwere Schmerzen und Leiden hervorrufen und zu lang anhaltenden psychischen und physischen Schäden führen“ (Unabhängiger Sachverständiger der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, Report on conversion therapy , (Bericht über die Konversionstherapie), 1. Mai 2020).

    (59)

    ILGA-Europe, Auswirkungen von COVID-19.

    (60)

         Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (61)

    Vorbehaltlich der Verträge und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Maßnahmen.

    (62)

         Urteil des EuGH vom 5.6.2018 in der Rs. Coman, C‑673/16, ECLI:EU:C:2018:385. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof klar, dass der Begriff „Ehegatte“ (wie er in der Freizügigkeitsrichtlinie verwendet wird) auch für eine Person gilt, die dasselbe Geschlecht hat wie der EU-Bürger, mit dem sie verheiratet ist.

    (63)

    Weitere Einzelheiten werden im anstehenden Bericht über die Unionsbürgerschaft angekündigt.

    (64)

         Die fehlende gegenseitige Anerkennung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern kann dazu führen, dass Kindern die Staatsangehörigkeit, ein Name oder Erbrechte verweigert werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass nicht anerkannte Eltern nicht dazu in der Lage sind, als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder aufzutreten, allein mit den Kindern zu reisen, sie in Schulen anzumelden, eine Krankenversicherung für sie abzuschließen, ein Bankkonto für sie zu eröffnen oder in medizinische Eingriffe einzuwilligen.

    (65)

         Antrag Nr.  55216/08 vom 11. Oktober 2018, S.V./Italien.

    (66)

         Anträge Nr. 79885/12, 52471/13 und 52596/13 vom 6. April 2017, A.P., Garçon und Nicot/Frankreich.

    (67)

      https://ec.europa.eu/youth/policy/youth-strategy/youthgoals_de ; diese sind in der EU-Jugendstrategie 2019-2027 enthalten.

    (68)

         Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden in 72 Ländern immer noch unter Strafe gestellt. (Menschenrechtsrat, Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity (Bericht des unabhängigen Sachverständigen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität), 11. Mai 2018).

    (69)

         LGBTIQ-Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind in Aufnahmezentren und Lagern sowie bei der Befragung besonders gefährdet, Opfer von Diskriminierung, Ausgrenzung, Belästigung und Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, zu werden. Ihnen wird möglicherweise ein angemessener Rechtsbeistand oder eine lebenswichtige Gesundheitsversorgung verwehrt, wie die laufende Hormonbehandlung. Siehe beispielsweise UNCHR, Protecting persons with diverse sexual orientations and gender identities: a global report on UNHCR’s efforts to protect lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex asylum-seekers and refugees, (Schutz von Personen mit anderer sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität: Ein globaler Bericht über die Bemühungen des UNHCR zum Schutz von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans* und intersexuellen Asylbewerbern und Flüchtlingen) (Dezember 2015).

    (70)

         EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024, JOIN(2020) 5 final.

    (71)

         Rat der Europäischen Union, Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), 24. Juni 2013.

    (72)

         Rat der Europäischen Union, EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln, (6337/19, 18. März 2019).

    (73)

    Europäische Kommission, Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19, JOIN(2020) 11 final vom 8.4.2020. https://ec.europa.eu/international-partnerships/system/files/joint-comm-2020-eu-global-response_de.pdf .

    (74)

         Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die EU und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, enthält allgemeine Grundsätze, zu denen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Achtung der ihnen innewohnenden Würde, ihrer individuellen Autonomie (einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen), die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft sowie die Zugänglichkeit gehören.

    (75)

         Für die Einrichtung des Instruments für technische Unterstützung ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (COM (2020) 409 final) nötig.

    (76)

        COM(2018) 375 final .

    (77)

       In Anhang III der Dachverordnung.

    (78)

    Wie aus den Jahresberichten der Kommission zur Liste der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI für den Zeitraum 2015–2019 hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten über die Entwicklung ihrer eigenen nationalen Aktionspläne für die Gleichstellung von LGBTIQ berichtet. Solche Aktionspläne sind wertvoll, da sie eine politische Verpflichtung zur Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTIQ darstellen und von konkreten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung begleitet werden.

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