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Document 52017PC0399

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll

COM/2017/0399 final - 2017/0177 (NLE)

Brüssel, den 27.7.2017

COM(2017) 399 final

2017/0177(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, den Millennium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und letztendlich zur Beseitigung der Armut beigetragen werden.

Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

2.2.Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU

Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU ist generell für das Funktionieren und die Durchführung des Abkommens zuständig und überwacht die Verwirklichung seiner Ziele. Er tagt in regelmäßigen Abständen auf Ministerebene, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist er befugt, in allen unter das Abkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM verbindlich; diese treffen alle Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM erforderlich sind.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU

Am 17. November 2017 soll der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Aufstellung der in Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Schiedsrichterliste annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll, wie in Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, eine Liste mit fünfzehn Personen aufgestellt werden, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen. Dieser Schritt ist erforderlich, um die Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Der vorgesehene Rechtsakt soll für die Vertragsparteien nach Artikel 221 des Abkommens verbindlich sein, der Folgendes vorsieht: „Der Handels und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU stellt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit fünfzehn (15) Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

In Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass eine Liste mit fünfzehn Personen aufgestellt wird, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei hat fünf Personen ausgewählt; ferner haben die beiden Vertragsparteien sich auf fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.

Über den Anhang zum beigefügten Ratsbeschluss und über die Schiedsrichterliste konnte mit den CARIFORUM-Staaten auf der sechsten Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses, die am 25. November 2016 in Jamaika stattfand, Einigung erzielt werden.

Mit dem vorgeschlagenen im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt soll der vorgesehene Rechtsakt verbindlich werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU ist ein Gremium, das mit einem Abkommen eingesetzt wurde.

Der Rechtsakt, den der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 221 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein Standpunkt im Namen der Union vertreten werden soll.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die hauptsächliche Zielsetzung und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte somit Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2017/0177 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)Am 17. November 2017 soll der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern annehmen.

(3)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(4)Der beigefügte Vorschlag für einen Ratsbeschluss ist der Rechtsakt zu der in Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Aufstellung einer Liste von fünfzehn Personen, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen. Dies ist erforderlich, um die Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens anzuwenden.

(5)Im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 EUV durch die Kommission vertreten. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV unterstützen die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union am 17. November 2017 auf der vierten Tagung des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.
Top

Brüssel, den 27.7.2017

COM(2017) 399 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll


Anlage

Entwurf

BESCHLUSS Nr. .../2017 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU,

vom ...

der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU –

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 221 Absatz 1 vorgesehene und diesem Beschluss beigefügte Liste mit fünfzehn Schiedsrichtern wird von den Vertragsparteien angenommen.

Artikel 2

Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU kann die diesem Beschluss beigefügte Schiedsrichterliste ändern.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft.

Geschehen zu [...]

Für die CARIFORUM-Staaten

Für die EU-Vertragspartei

ANHANG

Liste der Schiedsrichter (nach Artikel 221 Absatz 1)

Von den CARIFORUM-Staaten ausgewählte Schiedsrichter

Frau Tracy BENN-ROBERTS – Antigua und Barbuda

Frau Nicole FOSTER – Barbados

Frau Bertha COOPER–ROSSEAU – Die Bahamas

Frau Michelle A. BROWN – Jamaika

Frau Fabiola MEDINA GARNES – Dominikanische Republik

Von der EU ausgewählte Schiedsrichter

Herr Jacques BOURGEOIS – Belgien

Herr Claus–Dieter EHLERMANN – Deutschland

Herr Pieter Jan KUIJPER – Niederlande

Herr Giorgio SACERDOTI – Italien

Herr Ramon TORRENT – Spanien

Von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter

Herr Frederick ABBOTT – Vereinigte Staaten von Amerika

Herr James BACCHUS – Vereinigte Staaten von Amerika

Herr Armand DE MESTRAL – Kanada

Frau Claudia OROZCO – Kolumbien

Herr Helge SELAND – Norwegen

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