EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.7.2017
COM(2017) 399 final
2017/0177(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1.Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, den Millennium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und letztendlich zur Beseitigung der Armut beigetragen werden.
Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.
Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU
Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU ist generell für das Funktionieren und die Durchführung des Abkommens zuständig und überwacht die Verwirklichung seiner Ziele. Er tagt in regelmäßigen Abständen auf Ministerebene, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist er befugt, in allen unter das Abkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM verbindlich; diese treffen alle Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM erforderlich sind.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU
Am 17. November 2017 soll der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Aufstellung der in Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Schiedsrichterliste annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll, wie in Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, eine Liste mit fünfzehn Personen aufgestellt werden, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen. Dieser Schritt ist erforderlich, um die Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens anzuwenden.
Der vorgesehene Rechtsakt soll für die Vertragsparteien nach Artikel 221 des Abkommens verbindlich sein, der Folgendes vorsieht: „Der Handels und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU stellt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Liste mit fünfzehn (15) Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
In Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass eine Liste mit fünfzehn Personen aufgestellt wird, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei hat fünf Personen ausgewählt; ferner haben die beiden Vertragsparteien sich auf fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.
Über den Anhang zum beigefügten Ratsbeschluss und über die Schiedsrichterliste konnte mit den CARIFORUM-Staaten auf der sechsten Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses, die am 25. November 2016 in Jamaika stattfand, Einigung erzielt werden.
Mit dem vorgeschlagenen im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt soll der vorgesehene Rechtsakt verbindlich werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU ist ein Gremium, das mit einem Abkommen eingesetzt wurde.
Der Rechtsakt, den der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 221 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein Standpunkt im Namen der Union vertreten werden soll.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die hauptsächliche Zielsetzung und der Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Fazit
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte somit Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2017/0177 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern vertreten werden soll
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.
(2)Am 17. November 2017 soll der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern annehmen.
(3)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.
(4)Der beigefügte Vorschlag für einen Ratsbeschluss ist der Rechtsakt zu der in Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Aufstellung einer Liste von fünfzehn Personen, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen. Dies ist erforderlich, um die Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens anzuwenden.
(5)Im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 EUV durch die Kommission vertreten. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV unterstützen die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union am 17. November 2017 auf der vierten Tagung des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident