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Document 52017DP0307
European Parliament decision of 6 July 2017 on setting up a special committee on terrorism, its responsibilities, numerical strength and term of office (2017/2758(RSO))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 über die Einsetzung eines Sonderausschusses Terrorismus, seine Zuständigkeiten, die Zahl seiner Mitglieder und die Dauer seiner Amtszeit (2017/2758(RSO))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 über die Einsetzung eines Sonderausschusses Terrorismus, seine Zuständigkeiten, die Zahl seiner Mitglieder und die Dauer seiner Amtszeit (2017/2758(RSO))
ABl. C 334 vom 19.9.2018, pp. 189–192
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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19.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 334/189 |
P8_TA(2017)0307
Einsetzung eines Sonderausschusses Terrorismus, seine Zuständigkeiten, die Zahl seiner Mitglieder und die Dauer seiner Amtszeit
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 über die Einsetzung eines Sonderausschusses Terrorismus, seine Zuständigkeiten, die Zahl seiner Mitglieder und die Dauer seiner Amtszeit (2017/2758(RSO))
(2018/C 334/22)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten, |
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gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union klare Zuständigkeiten bei der Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit gemäß Artikel 67 AEUV hat und die nationalen Behörden Zuständigkeiten bei der Terrorismusbekämpfung gemäß Artikel 73 AEUV haben; in der Erwägung, dass weitreichendere Verpflichtungen in Bezug auf eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestehen, wie sie auch in Titel V über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit der Europäischen Union festgelegt werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Wirkung des hiermit eingesetzten Sonderausschusses darin bestehen sollte, die praktischen und gesetzlichen Unzulänglichkeiten bei der Terrorismusbekämpfung unionsweit sowie gegenüber internationalen Partnern und Akteuren unter besonderer Schwerpunktlegung auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Angriff zu nehmen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Befassung mit den Unzulänglichkeiten und Lücken bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und mit der Interoperabilität europäischer Datenbanken für den Informationsaustausch äußerst wichtig ist, um sowohl für das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums als auch für den Schutz der EU-Außengrenze zu sorgen, und den Kern des Mandats des Sonderausschusses ausmachen sollte; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Achtung der Grundrechte ein wesentliches Element der politischen Maßnahmen zur erfolgreichen Bekämpfung des Terrorismus ist; |
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1. |
beschließt, einen Sonderausschuss Terrorismus einzusetzen, der mit folgenden streng festgelegten Zuständigkeiten ausgestattet ist:
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2. |
hebt hervor, dass die zuständigen ständigen Ausschüsse Folgemaßnahmen zu allen Empfehlungen des Sonderausschusses ergreifen; |
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3. |
beschließt, dass die Befugnisse, die Personalausstattung und die Ressourcen der ständigen Ausschüsse des Parlaments, die für Fragen des Erlasses, der Überwachung und der Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich des Sonderausschusses zuständig sind, unverändert bleiben; |
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4. |
beschließt, dass die Sitzungen immer dann, wenn sich der Sonderausschuss mit der Anhörung von Beweisen, die Verschlusssache sind, oder von Zeugenaussagen, die personenbezogene Daten oder Geheimnisse enthalten, oder mit einem Meinungsaustausch mit Behörden oder Einrichtungen zu geheimen, vertraulichen, als Verschlusssache eingestuften oder sensiblen Informationen aus dem Bereich der nationalen oder öffentlichen Sicherheit oder mit diesbezüglichen Anhörungen befasst, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollten; beschließt, dass alle Zeugen und Sachverständigen das Recht haben, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen; |
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5. |
beschließt, dass bei dem Sonderausschuss eingegangene geheime oder vertrauliche Dokumente im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 210a seiner Geschäftsordnung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass nur der Vorsitzende, der Berichterstatter, die Schattenberichterstatter, die Koordinatoren und befugte Bedienstete persönlichen Zugang zu ihnen haben, und dass derartige Informationen ausschließlich genutzt werden dürfen, um die Halbzeit- und Abschlussberichte des Sonderausschusses zu erstellen; beschließt, dass die Sitzungen in Räumen stattfinden, die so ausgestattet sind, dass ein Mithören durch unbefugte Personen unmöglich ist; |
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6. |
beschließt, dass vor dem Zugang zu Verschlusssachen oder einer Anhörung von Aussagen, die das Risiko eine Gefährdung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit bergen, alle Mitglieder und Bedienstete gemäß den geltenden internen Vorschriften und Verfahren eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen erhalten müssen; |
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7. |
beschließt, dass die vom Sonderausschuss gewonnenen Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden; beschließt, dass diese Informationen nicht öffentlich gemacht werden, wenn sie Fakten enthalten, die der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit unterliegen, oder wenn Betroffene namentlich erwähnt werden; |
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8. |
legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 30 fest; |
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9. |
beschließt, dass die Dauer der Amtszeit des Sonderausschusses zwölf Monate beträgt, es sei denn, das Parlament verlängert seine Dauer vor dem Ablauf der Amtszeit, und beschließt, dass die Dauer der Amtszeit des Ausschusses mit seiner konstituierenden Sitzung beginnt; bestimmt, dass der Sonderausschuss dem Parlament einen Halbzeitbericht und einen Abschlussbericht vorlegt, die Tatsachenfeststellungen und Empfehlungen für Maßnahmen oder Initiativen enthalten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(2) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(4) Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).
(5) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(6) Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).
(7) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(8) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
(9) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(10) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
(11) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(12) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).