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Document 52017DP0056

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2016/2295(IMM))

    ABl. C 263 vom 25.7.2018, p. 163–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/163


    P8_TA(2017)0056

    Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2016/2295(IMM))

    (2018/C 263/22)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen, eingereicht am 5. Oktober 2016 von Jean-Jacques Urvoas, dem französischen Minister für Justiz, im Rahmen eines beim Tribunal de grande instance de Nanterre anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen Marine Le Pen wegen Verbreitung islamistischer Bilder mit Gewaltdarstellungen über ihr Twitter-Konto,

    nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Marine Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

    unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass die französischen Justizbehörden im Rahmen eines Verfahrens wegen Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen über Marine Le Pens Twitter-Konto beantragt haben, dass die Immunität von Marine Le Pen, Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende des Front National (FN), aufgehoben wird, wobei auf den Bildern die Hinrichtung von drei Geiseln der terroristischen Gruppierung IS zu sehen war, verbunden mit dem Kommentar: „Daesh c'est ÇA!“ (DAS ist der IS!), und diese Bilder am 16. Dezember 2015 nach einem Interview auf dem Radiosender RMC veröffentlicht worden waren, in dem der Aufstieg des FN mit den Handlungen der terroristischen Gruppierung IS verglichen wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass aus der gängigen Praxis des Europäischen Parlaments hervorgeht, dass die Immunität eines seiner Mitglieder aufgehoben werden kann, sobald die streitigen Äußerungen und/oder Bilder in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes des beschuldigten Abgeordneten als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen und es sich nicht um in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerungen oder Stimmabgaben im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und im Sinne von Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik handelt;

    C.

    in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments außerdem gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

    D.

    in der Erwägung, dass die Verbreitung von Bildern mit Gewaltdarstellungen, die die Menschenwürde verletzen, einen Straftatbestand darstellt, der gemäß den Artikeln 227-24, 227-29 und 227-31 des Strafgesetzbuchs der Französischen Republik zu ahnden ist;

    E.

    in der Erwägung, dass sich Artikel 6-1 des französischen Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 (Loi pour la Confiance dans l'Économie Numérique — Gesetz über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft), mit dem die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) umgesetzt wird, nicht auf die Tätigkeiten von Einzelpersonen, sondern auf die Tätigkeiten der Dienstleister der Informationsgesellschaft bezieht;

    F.

    in der Erwägung, dass die von Marine Le Pen veröffentlichten Bilder zwar über die Suchmaschine Google für jeden zugänglich sind und nach ihrer ersten Verbreitung im Internet vielfach wieder aufgegriffen wurden, es sich aber in jedem Fall um Gewaltdarstellungen handelt, die die Menschenwürde verletzen;

    G.

    in der Erwägung, dass die Familie der Geisel James Foley am 17. Dezember 2015 — also nach dem Eingreifen der Justizbehörden — beantragt hatte, dass die drei Bilder aus dem Netz genommen werden, und dass Marine Le Pen infolge dieser Aufforderung nur das Bild von James Foley gelöscht hat;

    H.

    in der Erwägung, dass der Zeitplan des Verfahrens gegen Marine Le Pen dem üblichen Zeitplan von Verfahren gegen die Presse und andere Kommunikationsmittel entspricht und dass daher der Verdacht eines Falls von fumus persecutionis, d. h. einer Situation, in der Indizien zufolge oder dem Anschein nach die Absicht vorliegt, der politischen Tätigkeit eines Mitglieds zu schaden, unbegründet ist;

    I.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung des Parlaments wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf;

    J.

    in der Erwägung, dass es nicht Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Abgeordneten oder zur eventuellen Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen;

    1.

    beschließt, die Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Französischen Republik und Marine Le Pen zu übermitteln.

    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


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