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Document 52017BP1724

    Entschließung (EU) 2017/1724 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015 sind

    ABl. L 252 vom 29.9.2017, p. 326–329 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2017/1724/oj

    29.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/326


    ENTSCHLIEßUNG (EU) 2017/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2017

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)) für das Haushaltsjahr 2015 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) für das Haushaltsjahr 2015,

    unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0137/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (inzwischen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 143 300 000 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Aufstockung um 46,31 % bedeutet; in der Erwägung, dass der Anstieg vor allem auf zwei Haushaltsänderungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Maßnahmen im Mittelmeer zurückzuführen war, die sich auf insgesamt 28 000 000 EUR beliefen;

    B.

    in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2015 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 133 528 000 EUR belief, was gegenüber 2014 eine Aufstockung um 53,82 % bedeutet;

    C.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die dem Jahresabschluss der Agentur zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    1.

    stellt fest, dass der Rechnungshof ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur abgegeben hat; stellt fest, dass das eingeschränkte Prüfungsurteil darin begründet lag, dass die Agentur die im Jahr 2015 entstandenen, aber noch nicht in Rechnung gestellten Kosten für vorfinanzierte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Meeresüberwachung um 1 723 336 EUR unterschätzte; stellt weiterhin fest, dass sich dieser Rechnungsführungsfehler auf die antizipativen Passiva auswirkte und zu einer wesentlichen falschen Darstellung in der Vermögensübersicht und der Übersicht über die finanziellen Ergebnisse der Agentur führte; stellt jedoch fest, dass der Rechnungsführungsfehler zu keinerlei vorschriftswidrigen oder illegalen Vorgängen geführt hat, und dass alle Mittel ordnungsgemäß eingesetzt wurden;

    2.

    bedauert, dass die durch den Rechnungsführer durchgeführte Veranschlagung der Kosten auf einem Bericht gründete, in dem ein Teil der anfallenden Vorfinanzierung nicht angegeben war; ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungsführer dieses Versäumnis nicht rechtzeitig bemerkte und sich nicht bei seinem Kollegen in der Partneragentur erkundigte; weist darauf hin, dass infolgedessen ein Teil der potenziell anfallenden Kosten bei der Aufstellung des Abschlusses nicht berücksichtigt wurde;

    3.

    stellt fest, dass die Agentur bereits entsprechende Korrekturmaßnahmen eingeleitet hat, um derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden; weist insbesondere darauf hin, dass der für die korrekte Veranschlagung der Kosten zuständige Rechnungsführer der Agentur seine Berechnungen auf der Grundlage sämtlicher relevanten Daten und Informationen — einschließlich der Informationen von den Partneragenturen, die ebenfalls von diesen Kosten betroffen sind — durchführen wird; erkennt an, dass der Anweisungsbefugte der Agentur seine Anstrengungen verstärken wird, indem er die verfügbaren Daten abgleichen und enger mit dem Rechnungsführer zusammenarbeiten wird, damit derartige Mängel nicht noch einmal auftreten;

    4.

    stellt fest, dass im Jahresabschluss der Agentur — mit Ausnahme der vorstehend erläuterten Unterschätzung der entstandenen, aber noch nicht in Rechnung gestellten Kosten — die Vermögens- und Finanzlage der Agentur zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften nach Beurteilung des Rechnungshofs in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt sind;

    Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

    5.

    weist darauf hin, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs bei der von der Agentur im Oktober 2015 im Zusammenhang mit Island durchgeführten Ex-post-Prüfung vorschriftswidrige Zahlungen in Höhe von insgesamt 1 400 000 EUR ermittelt wurden, die mit der Abschreibung eines Schiffs zusammenhingen, das im Zeitraum 2011–2015 an sieben gemeinsamen Aktionen beteiligt war; weist insbesondere darauf hin, dass die isländische Küstenwache die Erstattung von Abschreibungskosten für das Schiff, dessen Nutzungsdauer gemäß den Leitlinien der Agentur bereits überschritten war, beantragt hatte;

    6.

    stellt fest, dass in den Durchführungsbestimmungen zu der Finanzregelung der Agentur vorgesehen ist, dass der Anweisungsbefugte auf eine festgestellte Forderung verzichten kann, wenn die Einziehung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft; stellt darüber hinaus fest, dass der Anweisungsbefugte gemäß diesem Grundsatz und nach externer Rechtsberatung ankündigte, 600 000 EUR einzuziehen, was die seit 2014 gewährten Finanzhilfen umfasst; stellt fest, dass der Anweisungsbefugte deshalb auch ankündigte, 200 000 EUR, die 2016 fällig sind, nicht zu erstatten; stellt fest, dass der Anweisungsbefugte der Agentur seit der Einführung von Ex-post-Kontrollen durch die Agentur, und um den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung gegenüber den Empfängern der Finanzhilfen der Agentur — also den für Grenzschutz und Migrationsfragen zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten — im Einklang mit den bewährten Verfahren der Agentur zur Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen, die sich auf die vergangenen zwei Jahre der Zusammenarbeit beziehen, gehandelt hat;

    7.

    entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit dem Fonds für innere Sicherheit (ISF) ein Risiko der Doppelfinanzierung besteht, dem bisher nicht Rechnung getragen wird; weist erneut darauf hin, dass im Rahmen des ISF, der für den Zeitraum 2014–2020 eingesetzt ist und das Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (ISF „Grenzen und Visa“) sowie das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit (ISF „Polizei“) umfasst, 3 800 000 000 EUR zur Finanzierung von Einsätzen bereitgestellt werden; weist außerdem erneut darauf hin, dass die Kommission im Rahmen des ISF „Grenzen und Visa“ den Mitgliedstaaten die Anschaffungskosten für Ausstattung wie Fahrzeuge oder Schiffe sowie Betriebskosten, beispielsweise Kraftstoff- oder Wartungskosten, erstattet; weist darauf hin, dass die Agentur Teilnehmern an gemeinsamen Aktionen derartige Kosten ebenfalls erstattet; erkennt an, dass die Agentur in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos ergriffen hat; weist insbesondere darauf hin, dass diese Maßnahmen folgende Aspekte umfassen: den Zugang zur ISF-Datenbank, in der auf sämtliche Pläne und Berichte der Begünstigten zugegriffen werden kann, eine Schulung über die Möglichkeiten, die das Gemeinsame System für die geteilte Mittelverwaltung bietet, sowie die Durchführung von Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen, bei denen Belege überprüft werden und gleichzeitig auf Seiten der Begünstigten das Bewusstsein für derartige Probleme geschärft wird;

    Haushaltsführung und Finanzmanagement

    8.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Anstrengungen bezüglich Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zu einer Vollzugsquote von 99,86 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,21 % gegenüber 2014 entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 69,50 % lag, was einem Rückgang um 0,71 % gegenüber 2014 entspricht;

    Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

    9.

    stellt fest, dass sich der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 3 200 000 Mio. EUR (38 % der gebundenen Mittel) gegenüber 4 500 000 (36 %) im Jahr 2014 belief; stellt darüber hinaus fest, dass sich der Umfang der übertragenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 40 200 000 Mio. EUR (35 %) gegenüber 28 400 000 (44 %) im Jahr 2014 belief; erkennt an, dass der große Umfang der Mittelübertragungen bei Titel II hauptsächlich auf IT-Aufträge zurückzuführen ist, die über das Jahresende hinaus laufen, während die Übertragungen bei Titel III darauf zurückzuführen sind, dass die Operationen der Agentur auf mehrere Jahre ausgelegt sind; erkennt darüber hinaus an, dass die Agentur sich weiterhin bemühen wird, die Höhe der übertragenen Mittel zu reduzieren, um dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit besser Rechnung zu tragen;

    10.

    stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

    Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

    11.

    entnimmt dem Bericht der Agentur, dass im Jahr 2015 insgesamt 34 Einstellungsverfahren eingeleitet wurden, von denen 14 im Jahr 2016 abgeschlossen werden sollten; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur im Jahr 2015 insgesamt 47 neue Bedienstete eingestellt hat;

    Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

    12.

    erkennt an, dass die Agentur die vergebenen Aufträge, deren Wert oberhalb der vorgeschriebenen Schwellenwerte liegt, im Amtsblatt der Europäischen Union und die vergebenen Aufträge, deren Wert unterhalb der vorgeschriebenen Schwellenwerte liegt, auf ihrer Website veröffentlicht hat, um die Transparenz bei den öffentlichen Vergabeverfahren sicherzustellen;

    13.

    erkennt an, dass die Agentur die Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten ihres Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors auf der Website der Agentur veröffentlicht hat; weist darüber hinaus darauf hin, dass die wenigen noch fehlenden Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats nur deshalb noch nicht veröffentlicht werden konnten, da es jüngst zu Veränderungen bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats kam; erkennt an, dass diese Erklärungen auf der Website veröffentlichen werden, sobald sie bei der Agentur eingegangen sind;

    14.

    erkennt an, dass die Agentur weiterhin an ihrer Transparenz arbeitet; weist darauf hin, dass Fortschritte erzielt werden müssen und dass Bewertungsausschüsse eingerichtet werden müssen;

    15.

    stellt fest, dass sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Interessenkonflikten durch den Verhaltenskodex der Agentur, der für alle Bediensteten gilt, abgedeckt sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur im Jahr 2016 die internen Leitlinien für ihre Mitarbeiter zur Klärung des Begriffs des Interessenkonflikts aktualisiert hat; stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur weder überprüft hat, ob die in den Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten gemachten Angaben tatsächlich korrekt sind, noch ein Verfahren zur Aktualisierung dieser Erklärungen eingeführt hat;

    16.

    weist darauf hin, dass aus dem Bericht des Rechnungshof hervorgeht, dass Frontex bei der Benennung der für die Verhandlungen über die Gewährung von Finanzhilfen für gemeinsame Aktionen zuständigen Teams möglicherweise bestehenden Interessenkonflikten nicht ausreichend Rechnung getragen hat; fordert die Agentur auf, Maßnahmen zu ergreifen und eine angemessene Strategie einzuführen, mit denen der Grundsatz der Transparenz gewahrt und sichergestellt wird, dass auf Seiten der Verhandlungsteams keine Interessenkonflikte vorliegen;

    17.

    stellt fest, dass die Agentur im Begriff ist, die Einführung der internen Vorschriften über Hinweisgeber abzuschließen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Einführung und Umsetzung dieser Vorschriften Bericht zu erstatten;

    18.

    bedauert die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 12/2016, wonach die Agentur keine geeignete Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten für die Bediensteten in den für die bilateralen Verhandlungen zuständigen Teams festgelegt hat; fordert die Agentur auf, für am Verfahren der Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen beteiligte externe Sachverständige, interne Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungsrats förmliche Handlungsleitlinien für Interessenkonflikte zu erarbeiten, in denen dem kumulierten Effekt mehrerer geringfügiger Interessenkonflikte und der Notwendigkeit, wirksame Gegenmaßnahmen festzulegen, Rechnung getragen werden;

    Interne Kontrolle

    19.

    entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems Ende 2015 überprüft hat; weist außerdem darauf hin, dass aus der Überprüfung hervorging, dass die Normen für die interne Kontrolle (ICS) umgesetzt und anwendbar waren; stellt jedoch fest, dass die Tatsache, dass der Agentur deutlich mehr Mittel bereitgestellt werden, das interne Kontrollsystem zusätzlich belastet, wodurch weitere Verbesserungen notwendig sind; erkennt an, dass die Agentur bei acht ICS Spielraum für Verbesserungen ausgemacht und eine Strategie zur Behebung dieser Mängel ausgearbeitet hat; blickt dem nächsten Jahresbericht der Agentur sowie weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit den Verbesserungen des internen Kontrollsystems erwartungsvoll entgegen;

    Innenrevision

    20.

    stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAD) im Jahr 2015 eine Prüfung zum Thema „Vergabe öffentlicher Aufträge und Verwaltung der Vermögenswerte“ durchgeführt hat, aus der vier als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen hervorgingen; stellt fest, dass die Agentur einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um diesen Empfehlungen nachzukommen;

    21.

    entnimmt den Schlussfolgerungen des IAD, dass bis zum 1. Januar 2016 keine als „kritisch“ eingestuften Empfehlungen mehr offen waren; weist jedoch darauf hin, dass die beiden Empfehlungen in den Bereichen Personalverwaltung (als „sehr wichtig“ eingestuft) und IT-Projektmanagement (als „wichtig“ eingestuft) nicht innerhalb der im Aktionsplan festgelegten Fristen umgesetzt wurden; erkennt an, dass sich die Umsetzung zum einen dadurch verzögert hat, dass die Annahme der neuen Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten noch aussteht, und zum anderen dadurch, dass die Agentur beschlossen hat, zunächst die IKT-Steuerungsstruktur umzusetzen, um dafür zu sorgen, dass die IKT-Strategie einheitlich und nachhaltig umgesetzt werden kann;

    Sonstige Bemerkungen

    22.

    weist erneut darauf hin, dass die große und stetig steigende Zahl der Zuschussvereinbarungen der vergangenen Jahre sowie die Größenordnung der damit zusammenhängenden Ausgaben, die von der Agentur überprüft und erstattet werden müssen, darauf hindeuten, dass bei der Finanzierung der operativen Tätigkeit der Agentur effizientere und kostengünstigere Mechanismen angewendet werden könnten; stellt fest, dass der Begriff „Finanzhilfen“ („grants“) als vertragliches Instrument für die operationelle Tätigkeit zwischen der Agentur und den Institutionen der Mitgliedstaaten aus der neuen Gründungsverordnung der Agentur gestrichen wurde; bekundet seine Hoffnung, dass die Agentur dank dieser Änderung die finanzielle Verwaltung ihrer operationellen Tätigkeit effizienter gestalten kann; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über weitere Entwicklungen in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden zu halten;

    23.

    begrüßt den Beitrag, den die Agentur dazu geleistet hat, dass im Jahr 2015 über 250 000 Menschen auf See gerettet wurden; begrüßt, dass die Kapazitäten der Agentur in den Bereichen Suche und Rettung nach den tragischen Ereignissen im Frühjahr 2015 ausgebaut wurden;

    24.

    fordert einen umfassenderen Informationsaustausch zwischen Frontex, den Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres sowie den Mitgliedstaaten, wobei die Datenschutzbestimmungen und insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung in vollem Umfang eingehalten werden müssen, damit die Wirksamkeit von gemeinsamen Operationen, die Frontex mit Finanzhilfen finanziert, verbessert wird; bedauert, dass die konkreten Auswirkungen gemeinsamer Operationen schwierig zu überprüfen sind;

    25.

    weist darauf hin, dass aus dem Bericht des Rechnungshofs hervorgeht, dass bei einem Großteil der operativen Programme für gemeinsame Operationen von Frontex quantitative Ziele und spezifische Zielwerte fehlen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass dies die Ex-post-Überprüfungen der Wirksamkeit der gemeinsamen Operationen langfristig behindern kann, zumal die Dokumentation der kooperierenden Staaten nicht ausreichend ist; fordert Frontex auf, ihre strategische Programmplanung zu verbessern, relevante strategische Ziele für die von ihr durch Finanzhilfen geförderten Tätigkeiten festzulegen und ein wirksames, ergebnisorientiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem mit sachdienlichen und messbaren zentralen Leistungsindikatoren einzurichten;

    26.

    weist darauf hin, dass an Grenzeinsätzen teilnehmende Staaten die entstandenen Kosten auf der Grundlage von Kostenaufstellungsbögen erklärten, die die Punkte „Fixkosten“ (Abschreibungen und Wartungskosten), „variable Aufwendungen“ (hauptsächlich Kraftstoff) und „Einsatzkosten“ (hauptsächlich Vergütungen und sonstige Aufwendungen für Besatzungsmitglieder) umfassen; weist darüber hinaus darauf hin, dass die gemeldeten Kosten auf tatsächlichen Werten beruhen und nationalen Standards entsprechen, wodurch die Ansätze der teilnehmenden Mitgliedstaaten voneinander abweichen, was zu einem für alle Beteiligten aufwendigen System führt; fordert die Agentur auf, sofern angemessen, von vereinfachten Kostenoptionen Gebrauch zu machen, um derartige ineffiziente Verfahren zu vermeiden;

    27.

    weist erneut darauf hin, dass das Sitzabkommen der Agentur gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 nach Zustimmung des Verwaltungsrats und spätestens am 7. April 2017 geschlossen werden soll; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur und die polnische Regierung am 23. Januar 2017 den Entwurf des Sitzabkommens paraphiert haben; weist außerdem darauf hin, dass das Abkommen im Februar 2017 dem Verwaltungsrat der Agentur vorgelegt werden sollte, was — sofern es angenommen wird — den Direktor der Agentur dazu befugt, das Abkommen mit der polnischen Regierung zu unterzeichnen, wodurch der Weg für die anschließende Ratifizierung durch das polnische Parlament geebnet wäre;

    28.

    weist besorgt auf das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis von 93 % zu 7 % im Verwaltungsrat der Agentur hin; weist außerdem darauf hin, dass beide Mitglieder der höheren Führungsebene der Agentur demselben Geschlecht angehören;

    29.

    weist darauf hin, dass die Agentur ihrem Grundrechtsbeauftragten angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Strategie zur Überwachung und Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte zur Verfügung stellen sollte;

    30.

    begrüßt, dass die nationalen Behörden in Hotspot-Gebieten bei der Identifizierung und Registrierung von Migranten und bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Rückführung und der inneren Sicherheit der Union unterstützt wurden; begrüßt, dass zwischen der Agentur und Europol ein Abkommen über die operative Zusammenarbeit unterzeichnet wurde, um grenzüberschreitende Kriminalität und die Schleusung von Migranten zu bekämpfen; fordert eine weitere und wirkungsvollere Zusammenarbeit mit Europol und anderen Agenturen im Bereich Justiz und Inneres.

    31.

    verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 27. April 2017 (1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.


    (1)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2017)0155 (siehe Seite 372 dieses Amtsblatts).


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