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Document 52017AE0077

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern“ (COM(2016) 721 final)

    ABl. C 209 vom 30.6.2017, p. 66–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/66


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern“

    (COM(2016) 721 final)

    (2017/C 209/12)

    Berichterstatter:

    Christian BÄUMLER

    Mitberichterstatter:

    Andrés BARCELÓ DELGADO

    Befassung

    Kommission, 24.11.2016

    Rechtsgrundlage

    Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

     

    Zuständige Fachgruppe

    REX

    Annahme in der Fachgruppe

    6.3.2017

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    29.3.2017

    Plenartagung Nr.

    524

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    194/0/1

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) bekennt sich zum offenen und fairen Handel und erkennt dessen Wert als Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung an.

    1.2.

    Der EWSA fordert gleiche Wettbewerbsbedingungen für ausführende Hersteller aus der EU und aus Drittstaaten und setzt sich für wirksame handelspolitische Schutzinstrumente ein.

    1.3.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag insgesamt eine ausgewogene Lösung für die Frage des Marktwirtschaftsstatus Chinas auf der einen Seite und das Ziel einer funktionierenden Dumpingberechnungsmethode auf der anderen Seite bietet.

    1.4.

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht von der Standardmethode auszugehen, sondern Vergleichswerte heranzuziehen, die signifikant verzerrte Herstellungs- und Verkaufskosten berücksichtigen. Der EWSA verweist darauf, dass er sich 2016 in seiner Stellungnahme zu dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in der Stahlindustrie dafür ausgesprochen hat, die Standardmethode für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen solange nicht auf Einfuhren aus China anzuwenden, wie das Land die fünf Kriterien der EU zur Anerkennung als Marktwirtschaft nicht erfüllt.

    1.5.

    Der EWSA begrüßt, dass die Kommission die Frage, ob eine nennenswerte Verzerrung des Marktgeschehens vorliegt, anhand konkreter Kriterien entscheiden möchte. Er weist darauf hin, dass auch der Einhaltung der ILO-Normen und der multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen werden sollte.

    1.6.

    Der EWSA fordert das Parlament und den Rat auf, eindeutig zu erklären, dass die Kommission für jedes Land mit nennenswerten Marktverzerrungen spezifische Länderberichte vorlegen wird. Dies soll alle Länder umfassen, die zusammen 70 % der Antidumpinguntersuchungen ausmachen, die in den jeweils zurückliegenden fünf Jahren eingeleitet wurden.

    1.7.

    Allerdings stellt der EWSA fest, dass das Verfahren der Antidumpinguntersuchung durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Antidumpinggrundverordnung noch effizienter und praktikabler gestaltet werden kann (Rechtsstatus, Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Berichte), gerade auch im Hinblick auf die Beweislast, die nicht auf die europäischen Unternehmen abgewälzt werden sollte.

    1.8.

    Der EWSA betont, dass auch kleine und mittlere Unternehmen Zugang zu Beschwerdeverfahren wegen Dumpingpreisen bzw. Subventionen haben müssen.

    1.9.

    Der EWSA unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Übergangs- und Konsultationsregelungen.

    1.10.

    Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur Stärkung der Rechtssicherheit so weit wie möglich sicherzustellen, dass die neue Antidumpingpolitik der EU mit dem Antidumpingübereinkommen der WTO vereinbar ist.

    1.11.

    Der EWSA empfiehlt, bei den Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Ländern mit nennenswerten Marktverzerrungen einen über die EU hinausgehenden, international koordinierten Ansatz zu verfolgen. Erforderlich ist eine enge Abstimmung mit den wichtigsten Handelspartnern.

    1.12.

    Der EWSA begrüßt die im Kommissionsvorschlag angeregten Änderungen der Antisubventionsverordnung.

    1.13.

    Der EWSA stellt fest, dass für die Effizienz der Verfahren für die handelspolitischen Schutzinstrumente auch der Vorschlag von 2013 zur Modernisierung dieser Instrumente, einschließlich der Regel des niedrigeren Zolls, eine Rolle spielt. Der EWSA betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass auch das Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente in den kommenden Monaten abgeschlossen und verabschiedet wird, damit ein robustes und effizientes System für den Handelsschutz geschaffen wird und Arbeitsplätze und Wachstum in der EU gesichert werden.

    2.   Hintergrund und Inhalt des Kommissionsdokuments

    2.1.

    In dem Kommissionsvorschlag (1) geht es um die Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die Veränderungen betreffen die Antidumpingberechnungen sowie die Antisubventionsverfahren.

    2.2.

    Mit dem neuen Kommissionsvorschlag werden insofern Änderungen an der Antidumpinggrundverordnung vorgenommen, als keine Unterscheidung mehr zwischen Ländern mit Marktwirtschaft und Ländern ohne Marktwirtschaft, die Mitglied der WTO sind, vorgenommen wird. Die Vergleichslandmethode kann weiter auf Länder angewandt werden, die nicht Mitglied der WTO sind, also Länder ohne Marktwirtschaft. Die Standardmethode wird auf alle WTO-Mitglieder angewandt, außer bei nennenswerten Marktverzerrungen. In diesem Fall ermöglicht der neue Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a), dass der Normalwert auf der Grundlage von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wird.

    2.3.

    Auch wenn der neue Vorschlag für eine Verordnung länderneutral angelegt ist, so steht er doch in engem Zusammenhang zum Außerkrafttreten von Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur Welthandelsorganisation (WTO) am 11. Dezember 2016. Die Folgen dieses Außerkrafttretens werden unterschiedlich ausgelegt (2).

    2.4.

    Nach der Standardmethode werden zur Bewertung eines möglichen Dumpings die Preise für die Ausfuhren in die EU mit den Inlandspreisen bzw. Kosten des Produkts im Ausfuhrland verglichen. Allerdings verwendet die EU für Länder ohne Marktwirtschaftsstatus gegenwärtig die sogenannte Vergleichslandmethode, bei der als Berechnungsgrundlage die Inlandspreise durch Preise bzw. Kosten in einem adäquaten Land ersetzt werden.

    2.5.

    In der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren (3) werden WTO-Länder genannt, die als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet werden, auf die das „Nicht-Standard“-Antidumpingverfahren angewandt werden sollte.

    2.6.

    Allerdings zwang die Tatsache, dass das Außerkrafttreten von Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO so ausgelegt werden könnte, als sei die EU verpflichtet, China den Marktwirtschaftsstatus zu gewähren, die Kommission dazu, verschiedene Szenarien dazu zu prüfen, wie starke handelspolitische Schutzinstrumente beibehalten und gleichzeitig die europäischen Unternehmen vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden können und wie die Einhaltung der WTO-Vorschriften gewährleistet werden kann.

    2.7.

    2016 fanden intensive Diskussionen zwischen den EU-Institutionen und den Interessenträgern statt. Der EWSA beteiligte sich an diesen Diskussionen und betonte in seiner Stellungnahme „Auswirkungen der möglichen Gewährung des Marktwirtschaftsstatus an China auf Schlüsselindustrien (und auf Beschäftigung und Wachstum) (im Hinblick auf Handelsschutzinstrumente)“ (4), dass die EU das Instrument zur Gewährleistung eines freien und fairen Handels mit China nicht aus der Hand geben sollte, weil sonst eine nicht hinnehmbare Zahl von Arbeitsplätzen (Hunderttausende) verlorengehen werden. Der EWSA betonte, dass die Verluste in bestimmten Branchen — beispielsweise Aluminium, Fahrräder, Keramik, Elektroden, Ferrolegierungen, Glas, Papier, Solarpaneele, Stahl und Reifen — und in bestimmten Regionen konzentriert auftreten würden. Der EWSA appellierte an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat, einen fairen internationalen Wettbewerb zu fördern, um diese Arbeitsplätze wie auch die gesellschaftlichen Werte Europas aktiv zu schützen und für mehr Einkommen und Wohlstand in der Europäischen Union zu sorgen (5). Am 12. Mai 2016 nahm das Europäische Parlament seine Entschließung zum Marktwirtschaftsstatus Chinas an.

    2.8.

    Die Kommissionsvorschläge umfassen eine nicht erschöpfende Liste mit Kriterien, die als Beleg für erhebliche Marktverzerrungen dienen, vor allem im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen in die Branche. Die Kommissionsdienststellen können öffentliche Berichte zur Beschreibung der konkreten Situation mit Blick auf die Marktbedingungen in einem bestimmten Land oder Wirtschaftszweig vorlegen. Solche Berichte — einschließlich der Nachweise, auf die sie gestützt sind — würden außerdem mit in das Dossier einer jeden Untersuchung aufgenommen, die das jeweilige Land oder den Wirtschaftszweig betrifft, damit alle Beteiligten ihre Sicht der Dinge darlegen und Stellungnahmen übermitteln können.

    2.9.

    Neben der neuen Methode zur Berechnung von Dumping sind im Vorschlag der Kommission Übergangsregelungen für bereits geltende Handelsschutzmaßnahmen und laufende Untersuchungen vorgesehen. Im Kommissionsvorschlag heißt es, das neue System werde nur bei Verfahren angewandt, die nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen eingeleitet werden. Die Einführung neuer Regelungen biete keinen hinreichenden Grund für eine Überprüfung der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen. Eine Überprüfung der Regelungen könne nur dann gefordert werden, wenn eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme eingeleitet wird.

    2.10.

    Der Kommissionvorschlag umfasst auch Änderungen am Verfahren, nach dem die EU Subventionen untersucht, die von Regierungen in Drittländern gewährt werden, und präzisiert in Form einer Änderung der Antisubventionsgrundverordnung, dass bei Antisubventionsuntersuchungen oder deren Überprüfung festgestellte zusätzliche Subventionen bei den Antisubventionsmaßnahmen berücksichtigt werden können.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Der EWSA unterstützt die offene und faire Handelspolitik der EU. Die EU (die im Namen der Mitgliedstaaten der EU tätig wird, da die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt) fördert den offenen Handel und erkennt den Wert des Handels als Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung an.

    3.2.

    Der EWSA setzt sich für wirksame Handelsschutzinstrumente ein. Die EU verlangt in ihrer Handelspolitik, dass in- und ausländische Hersteller zu gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren. Aus diesem Grund lehnt die EU unfaire Handelspraktiken ab und wendet ihre eigenen Rechtsvorschriften in Form handelspolitischer Schutzinstrumente, einschließlich der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, an.

    3.3.

    Der EWSA weist darauf hin, dass sich die meisten geltenden Antidumpingmaßnahmen für chinesische Einfuhren auf bestimmte Branchen konzentrieren, wobei die Stahlbranche am stärksten betroffen ist. Diese Branche bedient vor- und nachgelagerte Industriezweige gleichermaßen; sie spielt mit ihren mehr als 350 000 direkten Arbeitsplätzen und mehreren weiteren Millionen in verwandten Industriezweigen eine grundlegende Rolle für die verarbeitende Industrie in Europa und die europäische Wirtschaft im Allgemeinen.

    3.4.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag insgesamt eine ausgewogene Lösung für die Frage des Marktwirtschaftsstatus Chinas auf der einen Seite und das Ziel einer funktionierenden, gegenüber dem betreffenden Land neutralen Dumpingberechnungsmethode auf der anderen Seite bietet.

    3.5.

    Der EWSA begrüßt die Änderung der Antisubventionsgrundverordnung, mit der das Verfahren für Antisubventionsuntersuchungen präzisiert wird.

    3.6.

    Der EWSA schlägt vor, dass in den Erwägungsgründen der Verordnungen präzisiert wird, dass China durch die Änderung der Antidumpinggrundverordnung nicht als Marktwirtschaft anerkannt wird.

    3.7.

    Der EWSA nimmt jedoch zur Kenntnis, dass China am 13. Dezember 2016 um WTO-Konsultationen mit den USA und der EU ersucht hat, weil diese sich nicht an das WTO-Antidumpingübereinkommen hielten, und dass diese Konsultationen nach Auffassung der EU sowohl die geltende Antidumpinggrundverordnung als auch ihre vorgeschlagene Änderung, um die es in dieser Stellungnahme geht, betreffen. Der EWSA verweist auf frühere Rechtsstreitigkeiten, die verdeutlichen, wie komplex das Problem ist. Er ist deshalb besorgt, was die Rechtssicherheit der vorgeschlagenen Änderung der Antidumpingverordnung betrifft, und fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit des neuen Systems mit den Antidumpingvorschriften der WTO fundiert zu begründen.

    3.8.

    Der EWSA weist darauf hin, dass keiner der großen Handelspartner der EU seine Antidumpingmethode geändert hat, auch nicht im Hinblick auf das Außerkrafttreten von Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO. Diese Strategie steht im Zusammenhang mit von China angestrengten, offenen WTO-Verfahren, die abgewartet werden sollen.

    3.9.

    Der EWSA empfiehlt, in dieser Sache einen über die EU hinausgehenden, international koordinierten Ansatz zu verfolgen.

    3.10.

    Der EWSA fordert die Kommission, das Parlament und den Rat deshalb auf, die neuen Entwicklungen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der großen Handelspartner aufmerksam zu verfolgen und ihre Auswirkungen auf das Gleichgewicht der Handelsströme zu analysieren.

    3.11.

    Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss der Regionen die Abschaffung der Regel des niedrigeren Zolls gefordert hat (6). Das Parlament empfahl im April 2014, die Regel des niedrigeren Zolls auf Fälle von Sozial- und Umweltdumping zu beschränken. Der EWSA hat sich in seiner Stellungnahme von 2016 ebenfalls für die Abschaffung der Regel des niedrigeren Zolls bei Stahleinfuhren ausgesprochen.

    3.12.

    Der EWSA erinnert diesbezüglich daran, dass für die Effizienz der Verfahren für die handelspolitischen Schutzinstrumente auch der Vorschlag von 2013 zur Modernisierung dieser Instrumente, einschließlich der Regel des niedrigeren Zolls, eine Rolle spielt. Der EWSA verweist darauf, dass das Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente sowie die neue Methode zur Berechnung der Dumpingspanne verschiedene technisch und rechtlich nicht miteinander verbundene Aspekte der EU-Antidumpingmaßnahmen und ihrer Umsetzung umfasst, selbst wenn ein enger Zusammenhang besteht. Der EWSA gibt zu bedenken, dass die Ausschöpfung der gesamten Dumpingspanne das Ziel, marktwirtschaftliche Bedingungen in allen WTO-Mitgliedsländern zu erreichen, fördern würde. Seiner Auffassung nach ist es von wesentlicher Bedeutung, dass auch das Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente in den kommenden Monaten abgeschlossen und verabschiedet wird, damit ein robustes und effizientes System für den Handelsschutz geschaffen wird und Arbeitsplätze und Wachstum in der EU gesichert werden.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission (Artikel 2 Absatz 6 a), die Berechnungsmethode dahingehend zu ändern, dass bei nennenswerten Verzerrungen in bestimmten Ländern eine von der Standardmethode abweichende Methode herangezogen wird, und ist der Auffassung, dass ein solches Vorgehen es der Kommission erlauben würde, das tatsächliche Ausmaß des Dumpings zu ermitteln und zu messen.

    4.2.

    Der EWSA hat sich 2016 in seiner Stellungnahme zu dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in der Stahlindustrie (7) bereits dafür ausgesprochen, die Standardmethode für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen solange nicht auf Einfuhren aus China anzuwenden, wie das Land die fünf Kriterien der EU zur Anerkennung als Marktwirtschaft nicht erfüllt. Dies entspricht auch der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Mai 2016.

    4.3.

    Der EWSA teilt die Einschätzung der Kommission, dass Preise und Kosten in manchen Ländern aufgrund des staatlichen Einflusses künstlich niedrig sind. Dadurch spiegeln sie die Kräfte des Marktes nicht realistisch wider. Die Inlandspreise und die Kosten sind durch staatliche Eingriffe erheblich verzerrt. Deshalb sollten in solchen Fällen die Inlandspreise nicht für den Vergleich mit den Ausfuhrpreisen herangezogen werden.

    4.4.

    Der EWSA stellt fest, dass neue Berechnungen nunmehr dann angestellt werden sollen, wenn nennenswerte Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wofür in der Verordnung eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen angegeben ist. Allerdings weist der EWSA auch darauf hin, dass die Verletzung von arbeits- und umweltrechtlichen Mindeststandards auch zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber EU-Unternehmen beitragen kann und berücksichtigt werden sollte, insbesondere wenn es dabei um einen Bestandteil des staatlichen Regelungsrahmens geht. Zudem sollte sorgfältig geprüft werden, inwieweit die neue Methode mit den WTO-Regeln vereinbar ist.

    4.5.

    Der EWSA weist darauf hin, dass China in der WTO die Entscheidung eines offiziellen Gremiums zu der von der EU genutzten so genannten „Vergleichslandmethode“ beantragt hat, und betont, dass die EU derzeit an der Einführung einer neuen Methode arbeitet, die im Einklang mit allen internationalen Abkommen stehen dürfte. Nach Ansicht des EWSA sollte die „Vergleichslandmethode“ weiter genutzt werden, wenn die WTO in ihrer Entscheidung zu dem Schluss kommt, dass China durch das Auslaufen von Artikel 15 Buchstabe (a) Ziffer (ii) nicht automatisch der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wird und es seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Beitrittsprotokoll erfüllen muss.

    4.6.

    Der EWSA weist darauf hin, dass die Kommission nach dem Legislativvorschlag Berichte zur Beschreibung der konkreten Situation mit Blick auf den Markt in einem bestimmten Land oder Wirtschaftszweig erstellen und vorlegen kann. Diese Berichte, einschließlich der Nachweise, auf die sie gestützt sind, sollen mit in die Antidumpinguntersuchung aufgenommen werden, die zu dem jeweiligen Land oder Wirtschaftszweig durchgeführt wird, und öffentlich verfügbar sein. Die EU-Unternehmen könnten sich bei einer Beschwerde oder einem Überprüfungsantrag zudem auf Informationen aus diesen Berichten stützen. Allerdings ist der EWSA besorgt darüber, dass die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag nicht vorsieht, das Personal für den Bereich handelspolitische Instrumente aufzustocken. Er stellt zudem fest, dass der rechtliche Status dieser Berichte nicht definiert ist und dass nicht klar ist, wie die Berichte im Falle einer juristischen Anfechtung der Berichte durch das betreffende Land verwendet werden können. Auch wird nichts darüber ausgesagt, wie oft die Berichte aktualisiert und wie sie an sektorspezifische Umstände angepasst werden sollen.

    4.7.

    Der EWSA ist zudem besorgt darüber, dass diese Berichte nicht verbindlich sind (im Vorschlag heißt es, dass „die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können“), und er fordert, dass die Beweislast in dem Legislativvorschlag präziser festgelegt wird.

    4.8.

    Der EWSA merkt an, dass das Beschwerdeverfahren gegen Dumping effektiv, realitätsnah und praktikabel sein muss. Allerdings kann er nicht akzeptieren, dass die Beweislast umgekehrt wird. Die Beweislast sollte nicht bei den betroffenen EU-Unternehmen und der Kommission liegen, wenn es um den Nachweis von Dumpingpraktiken geht. Die dafür erforderliche Datenerhebung sollte tragbar bleiben.

    4.9.

    Der EWSA betont, dass auch kleine und mittlere Unternehmen Zugang zu Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Dumpingpreise haben müssen und dass besonders darauf zu achten ist, dass diese Unternehmen die durch die Untersuchung und die dafür erforderliche Datenerhebung entstandenen Belastungen auch tragen können.

    4.10.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Übergangsregelungen der Rechtsklarheit dienen, und er unterstützt diese Regelungen.

    Brüssel, den 29. März 2017

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  COM(2016) 721 final.

    (2)  Im Zeitraum 2012-2016 wurden nach Schätzung der Europäischen Kommission 73 neue Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen eingeleitet. 42 % davon bezogen sich auf China, 10 % auf Indien und jeweils 5 % auf Russland, Indonesien und die Türkei. 2016 wurden die meisten der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren aus China und einige gegen Einfuhren aus Russland, Weißrussland und Korea verhängt.

    (3)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Kodifizierung) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

    (4)  ABl. C 389 vom 21.10.2016, S. 13.

    (5)  ABl. C 389 vom 21.10.2016, S. 13.

    (6)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 13.

    (7)  ABl. C 389 vom 21.10.2016, S. 50.


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