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Document 52016PC0157

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

COM/2016/0157 final - 2016/084 (COD)

Brüssel, den 17.3.2016

COM(2016) 157 final

Paket zur Kreislaufwirtschaft

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

{SWD(2016) 64 final}
{SWD(2016) 65 final}


ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

ANHANG I
Produktfunktionskategorien („PFC“:
Product Function Categories) von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung

Teil I
Bezeichnung der Produktfunktionskategorien

1.    Düngemittel

A.    Organisches Düngemittel

I.    Festes organisches Düngemittel

II.    Flüssiges organisches Düngemittel

B.    Organisch-mineralisches Düngemittel

I.    Festes organisch-mineralisches Düngemittel

II.    Flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel

C.    Anorganisches Düngemittel

I.    Anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

a)    Festes anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

i)    Festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

A)    Festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

ii)    Festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

A)    Festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

b)    Flüssiges anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

i)    Flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

ii)    Flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

II.    Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel

a)    Anorganisches Einnährstoff-Düngemittel

b)    Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

2.    Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

3.    Bodenverbesserungsmittel

A.    Organisches Bodenverbesserungsmittel

B.    Anorganisches Bodenverbesserungsmittel

4.    Kultursubstrat

5.    Agronomischer Zusatzstoff

A.    Hemmstoff

I.    Nitrifikationshemmstoff

II.    Ureasehemmstoff

B.    Chelatbildner

C.    Komplexbildner

6.    Pflanzen-Biostimulans

A.    Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

B.    Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

I.    Organisches nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

II.    Anorganisches nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

7.    Düngeproduktmischung

Teil II
Anforderungen für Produktfunktionskategorien

1.Dieser Teil enthält die Anforderungen im Hinblick auf die Produktfunktionskategorien („PFC“), denen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung zugeordnet sind.

2.Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in allen Unterkategorien dieser PFC.

3.Wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung (z. B. das Fehlen einer bestimmten Kontaminante) sicher und unbestreitbar aus der Art oder dem Herstellungsverfahren eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei der Konformitätsbewertung von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) ausgegangen werden.

4.Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel im Einklang mit

(a)der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates 1  

(b)der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 2  

(c)der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder

(d)der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4  

festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass diese Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln überschritten werden.

PFC 1: Düngemittel

Ein Düngemittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das der Nährstoffversorgung von Pflanzen dient.

PFC 1(A): Organisches Düngemittel

1.Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:

Kohlenstoff (C) und

Nährstoffe

ausschließlich biologischen Ursprungs, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Cadmium (Cd)    1,5 mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    50 mg/kg Trockenmasse

Blei (Pb)    120 mg/kg Trockenmasse

Biuret (C2H5N3O2)    12 g/kg Trockenmasse

3.Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

4.Bakterien der beiden folgenden Typen dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung eine Konzentration von 1000 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten:

(a)Escherichia coli oder

(b)Enterococcaceae.

Der Nachweis ist durch Messung des Vorhandenseins mindestens eines dieser beiden Bakterientypen zu erbringen.

PFC 1(A)(I): Festes organisches Düngemittel

1.Ein festes organisches Düngemittel muss Trockenmasse mit einem Massenanteil von mindestens 40 % enthalten.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.

3.Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 15 % enthalten sein.

PFC 1(A)(II): Flüssiges organisches Düngemittel

1.Ein flüssiges organisches Düngemittel muss weniger als 40 % Trockenmasse enthalten.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %

einen Massenanteil an Gesamthphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.

3.Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 5 % enthalten sein.

PFC 1(B): Organisch-mineralisches Düngemittel

1.Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:

ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und

ein Material, das

organischen Kohlenstoff (C) und

Nährstoffe

ausschließlich biologischen Ursprungs enthält, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

2.Handelt es sich bei einem oder mehreren anorganischen Düngemitteln in der Co-Formulierung um ein festes anorganisches Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff- Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A), dann muss das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 15,75% enthalten.

3.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

(a)Cadmium (Cd)

(1)weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von weniger als 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf: 3 mg/kg Trockenmasse, oder

(2)weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von mindestens 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf („Phosphatdünger“):

ab dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation]: 60 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und

ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

(b)sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

(c)Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

(d)Nickel (Ni)    50 mg/kg Trockenmasse

(e)Blei (Pb)    120 mg/kg Trockenmasse

4.Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

5.Bakterien der beiden folgenden Typen dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung eine Konzentration von 1000 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten:

(a)Escherichia coli oder

(b)Enterococcaceae.

Der Nachweis ist durch Messung des Vorhandenseins mindestens eines dieser beiden Bakterientypen zu erbringen.

PFC 1(B)(I): Festes organisch-mineralisches Düngemittel

1.Ein festes organisch-mineralisches Düngemittel muss Trockenmasse mit einem Massenanteil von mindestens 60 % enthalten.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, wovon ein Massenanteil von 1 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, oder

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.

3.Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 7,5 % enthalten sein.

4.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss jede Einheit die Menge an organischer Substanz und Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht.

PFC 1(B)(II): Flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel

1.Ein flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel muss Trockenmasse mit einem Massenanteil von weniger als 60 % enthalten.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung organischer Stickstoff (N) sein muss, oder

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.

3.Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 3 % enthalten sein.

PFC 1(C): Anorganisches Düngemittel

Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.

PFC 1(C)(I): Anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

1.Ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Primärnährstoffe zu versorgen: Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na).

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

(a)Cadmium (Cd)

(1)weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von weniger als 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf: 3 mg/kg Trockenmasse, oder

(2)weist das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von mindestens 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent auf („Phosphatdünger“):

ab dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation]: 60 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation]: 40 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) und

ab dem [Publications office, please insert the date occurring twelve years after the date of application of this Regulation]: 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)

(b)sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

(c)Quecksilber (Hg)    2 mg/kg Trockenmasse

(d)Nickel (Ni)    120 mg/kg Trockenmasse

(e)Blei (Pb)    150 mg/kg Trockenmasse

(f)Arsen (As)    60 mg/kg Trockenmasse

(g)Biuret (C2H5N3O2)    12 g/kg Trockenmasse und

(h)Perchlorat (ClO4-)    50 mg/kg Trockenmasse.

PFC 1(C)(I)(a): Festes anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

Ein festes anorganisches Düngemittel ist ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel, das weder als Suspension noch als Lösung im Sinne der PFC 1(C)(I)(b) dieses Anhangs vorliegt.

PFC 1(C)(I)(a)(i): Festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

1.Ein festes anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 10 %

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 6 %

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 5 %

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 12 %

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 10 % oder

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

PFC 1(C)(I)(a)(ii): Festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

1.Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 %

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 %

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 %

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A): Festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

1.Ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)-Basis aufweisen und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % enthalten.

2.Alle Stoffe außer Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH4NO3) inert sein.

3.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf dem Endnutzer nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wieder herstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.

4.Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.1 in Modul A1 von Anhang IV darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 4 % nicht überschreiten.

5.Die Detonationsfestigkeit des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss so beschaffen sein, dass

nach fünf Wärmezyklen gemäß Abschnitt 4.2 in Modul A1 von Anhang IV

und der Durchführung von zwei Detonationstests gemäß Abschnitt 4.3 in Modul A1 von Anhang IV ein oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder bei jedem Testdurchgang weniger als 5 % gestaucht werden.

6.Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen,

bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 % und

bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 %, aber weniger als 31,5 %, nicht mehr als 0,4 % betragen.

7.Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.

8.Ein Massenanteil von höchstens 5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.

9.Der Gehalt an Kupfer (Cu) darf 10 mg/kg und an Chlor (Cl) 200 mg/kg nicht übersteigen.

PFC 1(C)(I)(b): Flüssiges anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

Ein flüssiges anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung; dabei bedeutet

„Suspension“ eine Zweiphasendispersion, in der die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen, und

„Lösung“ eine Flüssigkeit, die frei von festen Teilchen ist.

PFC 1(C)(I)(b)(i): Flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

1.Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in der angegebenen Mindestmenge enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 5 %

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2 %

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 6 %

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.

PFC 1(C)(I)(b)(ii): Flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel

1.Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Nährstoff aufweisen.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe in den angegebenen Mindestmengen enthalten:

einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %

einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %

einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %

einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %

einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %

einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder

einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5 %.

PFC 1(C)(II): Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel

1.Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme der Düngemittel, die Primärnährstoffe enthalten, das dazu bestimmt ist, Pflanzen mit einem oder mehreren der folgenden Nährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).

2.Spurennährstoff-Düngemittel dürfen dem Endnutzer nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.

3.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Kontaminante

Höchstkonzentration in mg/kg in Bezug auf den Gesamtgehalt an Spurennährstoff

(mg/kg des Gesamtgehalts an Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn))

Arsen (As)

1000

Kadmium (Cd)

200

Blei (Pb)

600

Quecksilber (Hg)

100

Nickel (Ni)

2000

PFC 1(C)(II)(a): Anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

1.Ein anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Nährstoff aufweisen.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen in Bezug auf eine der Typologien, Beschreibungen und den entsprechenden Mindestnährstoffgehalt erfüllen:

Typologie

Beschreibung

Mindestnährstoffgehalt

Spurennährstoff-Düngesalz

Ein auf chemischem Wege gewonnenes festes Spurennährstoff-Düngemittel, das ein mineralisches Ionensalz, Oxid oder Hydroxid als wesentlichen Bestandteil enthält.

Ein Massenanteil von 10 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen.

Düngemittel auf Spurennährstoffbasis

Ein Düngemittel auf Spurennährstoffbasis, das eine Kombination aus einem Spurennährstoff-Düngesalz mit einem oder mehreren anderen Spurennährstoff-Düngesalzen und/oder mit einem Spurennährstoff-Einzelchelat enthält.

Ein Massenanteil von 5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss aus einem Spurennährstoff bestehen.

Spurennährstoff-Düngerlösung

Eine wässrige Lösung unterschiedlicher Formen eines Spurennährstoff-Düngemittels

Ein Massenanteil von 2 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen.

Spurennährstoff-Düngersuspension

Ein Erzeugnis, das durch Suspension unterschiedlicher Formen eines Spurennährstoff-Düngemittels gewonnen wird.

Ein Massenanteil von 2 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss aus einem Spurennährstoff bestehen.

Spurennährstoff-Chelatdünger

Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäß den Anforderungen von PFC 5(B) kombiniert ist.

Ein Massenanteil von 5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen und

mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Chelatbildner, der die Anforderungen von PFC 5(B) erfüllt, chelatisiert sein.

Spurennährstoff-Komplexdünger

Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Komplexbildnern gemäß den Anforderungen von PFC 5(C) kombiniert ist.

Ein Massenanteil von 5 % des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen und

mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen aufgrund eines Komplexbildners, der die Anforderungen von PFC 5(C) erfüllt, komplexiert sein.

PFC 1(C)(II)(b): Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

1.Ein anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.

2.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss deklarierte Nährstoffe in mindestens einer der folgenden Mengen enthalten:

einen Massenanteil von 2 % für Dünger in Suspension oder in Lösung („flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel“); dabei bedeutet

„Suspension“ eine Zweiphasendispersion, in der die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen und

„Lösung“ ein flüssiges Düngemittel, das frei von festen Teilchen ist

einen Massenanteil von 5 % für andere Düngemittel („feste anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel“).

PFC 2: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

1.Ein Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das zur Korrektur des Säuregehalts des Bodens bestimmt ist und Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg) enthält.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Cadmium (Cd)    3 mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

Quecksilber (Hg)    2 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    90 mg/kg Trockenmasse

Blei (Pb)    200 mg/kg Trockenmasse

Arsen (As)    120 mg/kg Trockenmasse.

3.Die folgenden, auf der Grundlage der Trockenmasse bestimmten Parameter sind einzuhalten:

Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq), und

Reaktivität mindestens:    10 % oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest).

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das in den Boden eingebracht wird, um seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.

PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel

1.Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf ausschließlich aus Material rein biologischen Ursprungs bestehen, außer Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Cadmium (Cd)    3 mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    50 mg/kg Trockenmasse

Blei (Pb)    120 mg/kg Trockenmasse.

3.Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein tierisches Nebenprodukt gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

(a)so darf Salmonella spp. in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

(b)Bakterien der beiden folgenden Typen dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung eine Konzentration von 1000 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten:

Escherichia coli oder

Enterococcaceae.

Der Nachweis ist durch Messung des Vorhandenseins mindestens eines dieser beiden Bakterientypen zu erbringen.

4.Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss mindestens 40 Masseprozent Trockenmasse enthalten.

5.Organischer Kohlenstoff (C) muss im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mit einem Massenanteil von mindestens 7,5 % enthalten sein.

PFC 3(B): Anorganisches Bodenverbesserungsmittel

1.Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Cadmium (Cd)    1,5 mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    100 mg/kg Trockenmasse

Blei (Pb)    150 mg/kg Trockenmasse.

PFC 4: Kultursubstrat

1.Das Kultursubstrat muss aus einem anderen Stoff als Erdboden bestehen und ist zur Verwendung als Substrat für die Wurzelentwicklung bestimmt.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Cadmium (Cd)    3 mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    100 mg/kg Trockenmasse

Blei (Pb)    150 mg/kg Trockenmasse.

3.Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

4.Bakterien der beiden folgenden Typen dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung eine Konzentration von 1000 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten:

(a)Escherichia coli oder

(b)Enterococcaceae.

Der Nachweis ist durch Messung des Vorhandenseins mindestens eines dieser beiden Bakterientypen zu erbringen.

PFC 5: Agronomischer Zusatzstoff

Ein agronomischer Zusatzstoff ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das einem Produkt, mit dem Pflanzen mit Nährstoffen versorgt werden, hinzugefügt wird, um die Freisetzung von Nährstoffen durch dieses Produkt zu verbessern.

PFC 5(A): Hemmstoff

1.Ein Hemmstoff ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder hemmt.

2.Jeder Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 5 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

(a)die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

(b)einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

PFC 5(A)(I): Nitrifikationshemmstoff

1.Ein Nitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammoniumstickstoff (NH3-N) zu Nitritstickstoff (NO2-) hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitratstickstoff (NO3-) verlangsamen.

2.Zur Messung des Oxidationsfaktors von Ammoniumstickstoff (NH3-N)

durch das Feststellen des Verschwindens von Ammoniumstickstoff (NH3-N) oder

durch die Summe der Bildung von Nitritstickstoff (NO2-) und Nitratstickstoff (NO3-) bezogen auf die Zeit

muss ein Boden-Inkubationstest in einer Bodenprobe, der ein Nitrifikationshemmstoff zugesetzt wurde, im Vergleich zu einer Stichprobe, der kein Nitrifikationshemmstoff zugesetzt wurde, eine statistische Abweichung des Oxidationsfaktors von Ammoniumstickstoff (NH3-N) ergeben.

PFC 5(A)(II): Ureasehemmstoff

1.Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff (CH4N2O) durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.

2.Eine In-vitro-Messung der Hydrolysegeschwindigkeit von Harnstoff (CH4N2O) bezogen auf die Zeit in einer Bodenprobe, der ein Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, muss im Vergleich zu einer Stichprobe, der kein Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, eine statistische Abweichung der Hydrolysegeschwindigkeit ergeben.

PFC 5(B): Chelatbildner

1.Ein Chelatbildner ist ein organischer Stoff zur Verbesserung der langfristigen Verfügbarkeit von Nährstoffen für Pflanzen, der aus einem Molekül besteht, das

zwei oder mehr Stellen besitzt, die Elektronenpaare an ein zentrales Übergangsmetall-Kation abgeben (Zink (Zn), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Magnesium (Mg), Calcium (Ca) oder Kobalt (Co)), und

groß genug ist, eine fünf- oder sechsgliedrige Ringstruktur zu bilden.

2.Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 6 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

(a)die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

(b)einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

3.Nach drei Tagen in einer Hoagland-Standard-Lösung bei pH 7 und 8 muss das Düngeprodukt mit Kennzeichnung stabil bleiben.

PFC 5(C): Komplexbildner

1.Ein Komplexbildner ist ein organischer Stoff zur Verbesserung der langfristigen Verfügbarkeit von Nährstoffen für Pflanzen, der eine flache oder sterische Struktur mit einem zwei- oder dreiwertigen Übergangsmetall-Kation bilden kann.

2.Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 7 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

(a)die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

(b)einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

3.Nach einem Tag in einer Wasserlösung bei pH 6 und 7 muss das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung stabil bleiben.

PFC 6: Pflanzen-Biostimulans

1.Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Pflanzenmerkmale abgezielt wird:

(a)Effizienz der Nährstoffverwertung

(b)Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder

(c)Qualitätsmerkmale der Kulturpflanze.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Cadmium (Cd)    3 mg/kg Trockenmasse

sechswertiges Chrom (Cr VI)    2 mg/kg Trockenmasse

Blei (Pb)    120 mg/kg Trockenmasse.

3.Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Kulturpflanzen besitzen.

PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

1.Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf nur aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Komponentenmaterialkategorie 7 des Anhangs II bestehen.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    50 mg/kg Trockenmasse.

3.Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

4.Escherichia coli darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

5.Enterococcaceae dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 10 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten.

6.Listeria monocytogenes darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

7.Vibrio spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

8.Shigella spp. darf in einer Probe von 25 g oder 25 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

9.Staphylococcus aureus darf in einer Probe von 1 g oder 1 ml des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

10.Die aerobe Keimzahl darf 105 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium.

11.Hefen und Schimmelpilze dürfen 1000 KBE/g oder ml in einer Stichprobe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht überschreiten, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein Pilz.

12.Besteht das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans aus einer Suspension oder einer Lösung, wobei

„Suspension“ eine Zweiphasendispersion, in der die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen, und

„Lösung“ eine Flüssigkeit frei von festen Teilchen ist,

dann muss der pH-Wert des Pflanzen-Biostimulans größer oder gleich 4 sein.

13.Die Haltbarkeit des mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans muss gemäß den auf dem Etikett angegebenen Lagerungsbedingungen mindestens sechs Monate betragen.

PFC 6(B): Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

Ein nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.

PFC 6(B)(I): Organisches nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

1.Ein organisches nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans muss aus einem Stoff oder einem Gemisch bestehen, der bzw. das Kohlenstoff (C) ausschließlich tierischen oder pflanzlichen Ursprungs enthält.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Quecksilber (Hg)    1 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    50 mg/kg Trockenmasse.

3.Salmonella spp. darf in einer Probe von 25 g des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht vorhanden sein.

4.Bakterien der beiden folgenden Typen dürfen im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 1000 KBE/g Frischmasse nicht überschreiten:

(a)Escherichia coli oder

(b)Enterococcaceae.

Der Nachweis ist durch Messung des Vorhandenseins mindestens eines dieser beiden Bakterientypen zu erbringen.

PFC 6(B)(II): Anorganisches nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

1.Ein anorganisches nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme organischer nicht-mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.

2.Im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Mengen nicht überschreiten:

Quecksilber (Hg)    2 mg/kg Trockenmasse

Nickel (Ni)    120 mg/kg Trockenmasse

Arsen (As)    60 mg/kg Trockenmasse.

PFC 7: Düngeproduktmischung

1.Eine Düngeproduktmischung ist ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das aus einem oder mehreren Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung der Kategorie 1-6 besteht.

2.Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch jedes Komponenten-Düngeprodukt in der Mischung muss entsprechend dem für dieses Komponenten-Düngeprodukt geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen worden sein.

3.Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-Düngeprodukte bewirken:

weder dahingehend, dass bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngeproduktmischung mit CE-Kennzeichnung negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit, oder auf die Umwelt entstehen,

noch in sonstiger erheblicher Weise.

4.Der Hersteller der Mischung bewertet deren Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3, gewährleistet deren Übereinstimmung mit den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang III und nimmt seine Verantwortung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übereinstimmung der Mischung mit den Anforderungen dieser Verordnung wahr, indem er

eine EU-Konformitätserklärung für die Düngeproduktmischung mit CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung erstellt und

die EU-Konformitätserklärung für jedes Komponenten-Düngeprodukt bereithält.

5.Wirtschaftsakteure, die Düngeproduktmischungen mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, müssen die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die EU-Konformitätserklärung sowohl für jedes Komponenten-Düngeprodukt als auch für die Mischung einhalten:

Artikel 6 Absatz 3 (Verpflichtung des Herstellers zur Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung)

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a (Verpflichtung des Bevollmächtigten zur Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung)

Artikel 8 Absatz 2 (Verpflichtung des Einführers, dafür zu sorgen, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist)

Artikel 8 Absatz 8 (Verpflichtung des Einführers, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten) und

Artikel 9 Absatz 2 (Verpflichtung des Händlers, zu überprüfen, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist).

ANHANG II
Komponentenmaterialkategorien

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf nur aus Komponentenmaterialien bestehen, die die Anforderungen an eine oder mehrere der folgenden Komponentenmaterialkategorien („CMC“) erfüllen.

Komponentenmaterialien oder die zu ihrer Herstellung verwendeten Eingangsmaterialien dürfen keine der Stoffe, für die Grenzwerte in Anhang I dieser Verordnung angegeben sind, in solchen Mengen enthalten, die die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den geltenden Anforderungen dieses Anhangs gefährden würden.

Teil I
Übersicht der Komponentenmaterialkategorien („CMC“)

CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

CMC 2: Unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

CMC 3: Kompost

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen

CMC 5: Andere Gärrückstände als Gärrückstände von Energiepflanzen

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

CMC 7: Mikroorganismen

CMC 8: Agronomische Zusatzstoffe

CMC 9: Nährstoff-Polymere

CMC 10: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

CMC 11: Bestimmte tierische Nebenprodukte

Teil II
Anforderungen für Komponentenmaterialkategorien

In diesem Teil sind die Komponentenmaterialien beschrieben, aus denen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausschließlich bestehen dürfen.

CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann alle Stoffe und Gemische enthalten, ausgenommen 8  

(a)Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

(b)Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

(c)Materialien, die früher aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Materialien bestanden

(d)tierische Nebenprodukte, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(e)Polymere oder

(f)Stoffe und Gemische, die die Freisetzung der den Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zugesetzten Nährstoffe verbessern.

2.Alle dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:

(a)die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

(b)einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

CMC 2: Unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

1.Eine Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Mahlen, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Gefriertrocknen oder Extrahieren mit Wasser.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind.

CMC 3: Kompost

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:

(a)Bioabfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle

(b)Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(c)Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

dem organischen Anteil von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten der durch mechanische, physikalisch-chemische, biologische und/oder manuelle Bearbeitung abgetrennt wurde,

Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und

tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(d)Kompostierungszusatzstoffe, die notwendig sind, um die Wirksamkeit oder die Umweltverträglichkeit des Kompostierungsprozesses zu verbessern, sofern

der Zusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 9 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt, 

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

(e)jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das

zuvor kompostiert oder vergärt wurde und

nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 10 enthält.

2.Die Kompostierung muss in einer Anlage erfolgen,

die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

in der physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden werden.

3.Die aerobe Kompostierung muss aus einer überwiegend aeroben, kontrollierten Zersetzung biologisch abbaubarer Materialien bestehen, was – infolge biologisch erzeugter Wärme – die Entwicklung von Temperaturen ermöglicht, die für thermophile Bakterien geeignet sind. Alle Teile jeder Charge sind regelmäßig und gründlich zu bewegen, um eine ordnungsgemäße Hygienisierung und Homogenität des Materials zu gewährleisten. Im Verlauf der Kompostierung müssen alle Teile jeder Charge einem der nachstehenden Temperatur-Zeit-Profile folgen:

mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage

mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder

mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.

4.Der Kompost enthält verbindlich

(a)höchstens 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 11 und

(b)höchstens 5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen in Form von Glas, Metall und Kunststoff über 2 mm.

5.Ab dem [Publications office: Please insert the date occurring 5 years after the date of application of this Regulation] darf der Kompost höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen in Form von Kunststoffteilen über 2 mm enthalten. Spätestens am [Publications office: Please insert the date occurring 8 years after the date of application of this Regulation] muss der Grenzwert von 2,5 g/kg Trockenmasse überprüft worden sein, um den durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen erzielten Fortschritt zu berücksichtigen.

6.Der Kompost muss mindestens eines der folgenden Stabilitätskriterien erfüllen:

(a)Sauerstoffaufnahme:

Begriffsbestimmung: ein Indikator für das Ausmaß, in dem biologisch abbaubares organisches Material innerhalb einer bestimmten Frist zersetzt wird. Die Methode eignet sich nicht für Material, das einen Anteil von mehr als 20 % an Partikeln einer Größe von > 10 mm besitzt.

Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

(b)Selbsterhitzungsfaktor:

Begriffsbestimmung: die maximale Temperatur, die von Kompost unter standardisierten Bedingungen erreicht wird und die ein Indikator für den Zustand seiner aeroben biologischen Aktivität ist.

Kriterium: mindestens Rottegrad III.

CMC 4: Gärrückstände von Energiepflanzen

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurden:

(a)Pflanzen, die nicht für einen anderen Zweck verwendet wurden. Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen „Pflanzen“ auch Algen, während Blaualgen ausgeschlossen sind.

(b)Gärungszusatzstoffe, die notwendig sind, um die Wirksamkeit oder die Umweltverträglichkeit des Gärungsprozesses zu verbessern, sofern

der Zusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 12 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

(c)jegliches Material gemäß den Buchstaben a bis b, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.

2.Die anaerobe Gärung muss in einer Anlage erfolgen,

die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

in der physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden werden.

3.Die anaerobe Gärung muss aus einer überwiegend anaeroben, kontrollierten Zersetzung biologisch abbaubarer Materialien bestehen und bei Temperaturen erfolgen, die für mesophile und thermophile Bakterien geeignet sind. Alle Teile jeder Charge sind regelmäßig und gründlich zu bewegen, um eine ordnungsgemäße Hygienisierung und Homogenität des Materials zu gewährleisten. Im Verlauf der Gärung müssen alle Teile jeder Charge einem der nachstehenden Temperatur-Zeit-Profile folgen:

(a)Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen

(b)Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70  C – 1 Stunde)

(c)Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit anschließender Kompostierung bei

mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage

mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder

mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.

(d)Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70  C – 1 Stunde) oder

(e)Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit anschließender Kompostierung bei

mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage

mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage, oder

mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.

4.Sowohl der feste als auch der flüssige Teil des Gärrückstands muss mindestens eines der folgenden Stabilitätskriterien erfüllen:

(a)Sauerstoffaufnahme:

Begriffsbestimmung: ein Indikator für das Ausmaß, in dem biologisch abbaubares organisches Material innerhalb einer bestimmten Frist zersetzt wird. Die Methode eignet sich nicht für Material, das einen Anteil von mehr als 20 % an Partikeln einer Größe von > 10 mm besitzt.

Kriterium: höchstens 50 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

(b)Restgaspotenzial:

Begriffsbestimmung: ein Indikator für das aus einem Gärrückstand in einem Zeitraum von 28 Tagen freigesetzte Gas, der anhand der in der Stichprobe enthaltenen flüchtigen Feststoffe gemessen wird. Die Prüfung wird dreimal durchgeführt und das Durchschnittsergebnis dient dem Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen. Die flüchtigen Feststoffe sind die Feststoffe in einer Stichprobe des Materials, die bei Entzündung der trockenen Feststoffe bei 550 °C verloren gehen.

Kriterium: höchstens 0,45 l Biogas/g flüchtiger Feststoffe.

CMC 5: Andere Gärrückstände als Gärrückstände von Energiepflanzen

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurden:

(a)Bioabfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle

(b)Tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(c)Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

dem organischen Anteil von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten, der durch mechanische, physikalisch-chemische, biologische und/oder manuelle Bearbeitung abgetrennt wurde

Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm

tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(d)Gärungszusatzstoffe, die notwendig sind, um die Wirksamkeit oder die Umweltverträglichkeit des Gärungsprozesses zu verbessern, sofern

der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 13 in einem Dossier registriert ist, das die folgenden Informationen enthält:

die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff unter die Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt und

die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet oder

(e)jedes unter den Buchstaben a bis d aufgeführte Material, das

zuvor kompostiert oder vergärt wurde und

nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 14 enthält.

2.Die anaerobe Gärung muss in einer Anlage erfolgen,

die nur die in Absatz 1 genannten Eingangsmaterialien verarbeitet und

in der physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden werden.

3.Die anaerobe Gärung muss aus einer überwiegend anaeroben, kontrollierten Zersetzung biologisch abbaubarer Materialien bestehen und bei Temperaturen erfolgen, die für mesophile und thermophile Bakterien geeignet sind. Alle Teile jeder Charge sind regelmäßig und gründlich zu bewegen, um eine ordnungsgemäße Hygienisierung und Homogenität des Materials zu gewährleisten. Im Verlauf der Gärung müssen alle Teile jeder Charge einem der nachstehenden Temperatur-Zeit-Profile folgen:

(a)Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden und eine hydraulische Verweilzeit von mindestens 20 Tagen

(b)Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70  C – 1 Stunde)

(c)Thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit anschließender Kompostierung bei

mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage

mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder

mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.

(d)Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung (70° C – 1 Stunde) oder

(e)Mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37 – 40 °C mit anschließender Kompostierung bei

mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage

mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder

mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.

4.Weder der feste noch der flüssige Teil des Gärrückstands enthält mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 15 .

5.Der Gärrückstand darf höchstens 5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen in Form von Glas, Metall und Kunststoff über 2 mm enthalten.

6.Ab dem [Publications office: Please insert the date occurring 5 years after the date of application of this Regulation] darf der Gärrückstand höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen in Form von Kunststoffteilen über 2 mm enthalten. Spätestens am [Publications office: Please insert the date occurring 8 years after the date of application of this Regulation] muss der Grenzwert von 2,5 g/kg Trockenmasse überprüft worden sein, um den durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen erzielten Fortschritt zu berücksichtigen.

7.Sowohl der feste als auch der flüssige Teil des Gärrückstands muss mindestens eines der folgenden Stabilitätskriterien erfüllen:

(a)Sauerstoffaufnahme:

Begriffsbestimmung: ein Indikator für das Ausmaß, in dem biologisch abbaubares organisches Material innerhalb einer bestimmten Frist zersetzt wird. Die Methode eignet sich nicht für Material, das einen Anteil von mehr als 20 % an Partikeln einer Größe von > 10 mm besitzt.

Kriterium: höchstens 50 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde oder

(b)Restgaspotenzial:

Begriffsbestimmung: ein Indikator für das aus einem Gärrückstand in einem Zeitraum von 28 Tagen freigesetzte Gas, der anhand der in der Stichprobe enthaltenen flüchtigen Feststoffe gemessen wird. Die Prüfung wird dreimal durchgeführt und das Durchschnittsergebnis dient dem Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen. Die flüchtigen Feststoffe sind die Feststoffe in einer Stichprobe des Materials, die bei Entzündung der trockenen Feststoffe bei 550 °C verloren gehen.

Kriterium: höchstens 0,45 l Biogas/g flüchtiger Feststoffe.

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

1.Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung können Komponentenmaterial enthalten, das aus einem der folgenden Stoffe besteht:

(a)Kalk aus der Lebensmittelindustrie, d. h. das Material aus der Nahrungsmittelindustrie, das durch Karbonisierung organischer Stoffe gewonnen wird, wobei ausschließlich gebrannter Kalk aus natürlichen Quellen zur Verwendung kommt

(b)Melasse, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt der Raffination von Zucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben oder

(c)Vinasse, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt der Vergärung von Melassen zu Ethanol, Ascorbinsäure oder sonstigen Erzeugnissen

2.Der Stoff muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

(a)die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

(b)einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der genannten Verordnung oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

CMC 7: Mikroorganismen

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann Mikroorganismen enthalten, einschließlich toter Mikroorganismen oder Leerzellen-Mikroorganismen sowie unschädlicher residualer Elemente der Medien, auf denen sie erzeugt wurden; diese Mikroorganismen

wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und

sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Azotobacter spp.

Mykorrhizapilze

Rhizobium spp.

Azospirillum spp.

CMC 8: Agronomische Zusatzstoffe

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen Stoff oder ein Gemisch zur Verbesserung der Freisetzung von Nährstoffen in dem Produkt nur dann enthalten, wenn für diesen Stoff oder dieses Gemisch die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung für ein Produkt in der PFC 5 des Anhangs I im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für einen solchen agronomischen Zusatzstoff nachgewiesen wurde.

2.Die Menge des konformen agronomischen Zusatzstoffes in dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss so bemessen sein, dass sie

(a)die behauptete Wirkung erzeugt, die in den Informationen für den Anwender der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung angegeben ist, und

(b)bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit, oder auf die Umwelt hervorruft.

3.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Nitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5 (A)(I) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

4.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf einen konformen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) des Anhangs I nur dann enthalten, wenn mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im Düngeprodukt aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH4N2O) bestehen.

5.Der Hersteller des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung muss im Besitz der EU-Konformitätserklärung für den konformen agronomischen Zusatzstoff sein.

6.Wirtschaftsakteure, die das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, müssen die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die EU-Konformitätserklärungen sowohl für das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung als auch für den konformen agronomischen Zusatzstoff einhalten:

(a)Artikel 6 Absatz 3 (Verpflichtung des Herstellers zur Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung)

(b)Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a (Verpflichtung des Bevollmächtigten zur Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung)

(c)Artikel 8 Absatz 2 (Verpflichtung des Einführers, dafür zu sorgen, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist)

(d)Artikel 8 Absatz 8 (Verpflichtung des Einführers, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten) und

(e)Artikel 9 Absatz 2 (Verpflichtung des Händlers, zu überprüfen, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist).

CMC 9: Nährstoff-Polymere

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf nur dann Polymere, die ausschließlich aus mit der Beschreibung in CMC 1 übereinstimmenden Monomerstoffen bestehen, enthalten, wenn der Zweck der Polymerisation darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen aus einem oder mehreren der Monomerstoffe zu kontrollieren.

2.Mindestens 3/5 der Polymere müssen in heißem Wasser löslich sein.

3.Die Polymere dürfen kein Formaldehyd enthalten.

CMC 10: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,

(a)das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als „Überzugmittel“ bezeichnet), oder

(b)das Wasserrückhaltevermögen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu verbessern.

2.Ab dem [Publications office, please insert the date occurring three years after the date of application of this Regulation] ist das folgende Kriterium zu erfüllen: Das Polymer muss physikalisch und biologisch derart abbaubar sein, dass der überwiegende Teil in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser zerfällt. In einer Prüfung der Abbaubarkeit gemäß den folgenden Buchstaben a bis c müssen mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 24 Monaten in CO2 umgewandelt werden.

(a)Die Prüfung ist bei einer Temperatur von 25 °C ± 2 °C durchzuführen.

(b)Die Prüfung ist gemäß einem Verfahren zur Bestimmung der tatsächlichen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in Böden durchzuführen, indem der Sauerstoffbedarf oder die Kohlendioxidmenge gemessen werden.

(c)Ein mikrokristallines Cellulosepulver mit der gleichen Dimension wie das Prüfmaterial ist als Bezugsmaterial für die Prüfung zu verwenden.

(d)Vor der Prüfung darf das Prüfmaterial nicht Bedingungen oder Verfahren ausgesetzt worden sein, die zur Beschleunigung des Abbaus des Films, etwa durch Hitze- oder Lichteinwirkung, dienen.

3.Weder das Polymer noch seine Nebenprodukte dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Pflanze oder auf die Umwelt hervorrufen. Das Polymer muss einen akuten Pflanzentoxizitätstest, einen akuten Regenwurmtoxizitätstest und eine Prüfung der Nitrifikationshemmung mit Bodenmikroorganismen wie folgt bestehen:

(a)Im akuten Toxizitätstest in Bezug auf das Pflanzenwachstum müssen die Keimrate und die Biomasse der getesteten Pflanzenarten, die auf dem Boden wachsen, der das Prüfmaterial enthält, mehr als 90 % der Keimrate und der Biomasse der selben Pflanzenarten betragen, die auf dem entsprechenden Boden wachsen, der kein Prüfmaterial enthält.

(b)Die Ergebnisse werden nur dann als gültig angesehen, wenn bei den Kontrollen (d. h. Boden ohne Prüfmaterial):

das Auflaufen von Keimlingen mindestens 70 % beträgt

die Keimlinge keine sichtbaren phytotoxischen Wirkungen (z. B. Chlorose, Nekrose, Welken, Verformungen von Blättern und Stängeln) aufweisen, und bei den Pflanzen hinsichtlich Wachstumsentwicklung und Morphologie nur solche Unterschiede auftreten, die für die jeweilige Art normal sind

die mittlere Überlebensrate der aufgelaufenen Kontrollkeimlinge während der Dauer der Untersuchung bei mindestens 90 % liegt und

die Umweltbedingungen für alle Pflanzen einer bestimmten Art identisch sind, und die Nährmedien die gleiche Menge Bodenmatrix, Trägermaterial oder Substrat derselben Herkunft enthalten.

(c)In der Prüfung der akuten Toxizität bei Regenwürmern dürfen sich die festgestellte Sterblichkeit und die Biomasse der überlebenden Regenwürmer bei einem Boden, der das Prüfmaterial enthält, um nicht mehr als 10 % von den Vergleichswerten des Bodens unterscheiden, der kein Prüfmaterial enthält. Die Ergebnisse werden als gültig angesehen, wenn

die Sterblichkeit in der Kontrolle (d. h. Boden ohne Prüfmaterial) < 10 % beträgt und

der durchschnittliche Verlust von Biomasse (durchschnittliches Gewicht) der Würmer im Boden ohne Prüfmaterial nicht mehr als 20 % beträgt.

(d)In der Prüfung der Nitrifikationshemmung mit Bodenmikroorganismen muss die Nitritbildung im Boden, der das Prüfmaterial enthält, mehr als 90 % des entsprechenden Bodens betragen, der kein Prüfmaterial enthält. Die Ergebnisse werden als gültig angesehen, wenn die Abweichung zwischen Replikatkontrollproben (Boden ohne Prüfmaterial) und Prüfproben weniger als ± 20% beträgt.

CMC 11: Bestimmte tierische Nebenprodukte

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung kann solche tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt der Herstellungskette angelangt sind; diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt und müssen den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

ANHANG III
Kennzeichnungsanforderungen

Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die Kennzeichnung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung. Die Anforderungen gemäß Teil 2 und Teil 3 dieses Anhangs für eine bestimmte Produktfunktionskategorie (Product Function Category, PFC) gemäß Anhang I gelten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in allen Unterkategorien dieser PFC.

Teil 1
Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1.Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind deutlich zu trennen von sonstigen Angaben.

2.Folgende Angaben sind zu machen:

(a)die Bezeichnung der Produktfunktionskategorie („PFC“) gemäß Anhang I Teil I;

(b)die Menge des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, angegeben als Masse oder Volumen;

(c)Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich vorgesehener Aufwandmenge und vorgesehener Zielpflanzen;

(d)alle einschlägigen Informationen über empfohlene Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; und

(e)eine Beschreibung aller Komponenten, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, in absteigender Größenordnung nach Trockenmasse, unter Angabe der betreffenden Komponentenmaterialkategorien (Component Material Category, CMC) gemäß Anhang II.

3.War an dem Konformitätsbewertungsverfahren eine notifizierte Stelle beteiligt, so ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben.

4.Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, so ist die folgende Anweisung für die Anwender anzubringen: „Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.“

5.Enthält das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff, für den Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt wurden, so ist mit den Anweisungen nach Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, dass der vorgesehene Anwendungszweck des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung nicht zu einer Überschreitung dieser Obergrenzen in Lebens- oder Futtermitteln führt.

6.Die Bezeichnung einer Produktfunktionskategorie („PFC“) gemäß Anhang I darf nicht auf einem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angegeben werden, das nicht Gegenstand einer erfolgreichen Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung für diese PFC war.

7.Angaben, ausgenommen die unter den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebenen,

(a)dürfen den Anwender nicht irreführen, beispielsweise indem sie dem Produkt Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, dass das Produkt einzigartige Merkmale besitzt, die ähnliche Produkte jedoch auch besitzen;

(b)müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen; und

(c)dürfen Aussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ nur dann enthalten, wenn diese anhand allgemein anerkannter Leitlinien, Standards oder Regelungen objektiv nachprüfbar sind.

8.Der Hinweis „chloridarm“ oder ähnlich darf nur verwendet werden, wenn der Anteil an Chlor (Cl-) weniger als 30 g/kg beträgt.

Teil 2
Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen

PFC 1: Düngemittel

1.Der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P) und Kalium (K) ist nur dann zu deklarieren, wenn diese Nährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in der Mindestmenge gemäß Anhang I für die betreffende PFC enthalten sind.

2.Die nachstehenden Vorschriften gelten für Düngemittel mit Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen gemäß den Absätzen 3 und 4 der Komponentenmaterialkategorie („CMC“) 8 in Anhang II:

(a)Das Etikett muss die Angabe „Nitrifikationshemmstoff“ bzw. „Ureasehemmstoff“ aufweisen sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung für den Nitrifikationshemmstoff oder den Ureasehemmstoff geprüft hat.

(b)Der Gehalt an Nitrifikationshemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

(c)Der Gehalt an Ureasehemmstoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

(d)Es sind technische Angaben zu machen, aus denen der Anwender entnehmen kann, in welcher Aufwandmenge und in welcher Anbauphase das Düngemittel anzuwenden ist.

PFC 1(A): Organisches Düngemittel

Folgende Angaben sind zu machen:

(a)die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

(b)die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;

(c)Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch die Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

(d)der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:

Gesamtstickstoff (N)

Mindestmenge an organischem Stickstoff (N), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

Stickstoff (N) in Form von Ammoniumstickstoff;

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

Gesamtkaliumoxid (K2O);

Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) und Natriumoxid (Na2O), ausgedrückt,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

Gesamtkupfer (Cu) und Gesamtzink (Zn) bei mehr als 200 bzw. 600 mg/kg Trockenmasse;

organischer Kohlenstoff (C) und

Trockenmasse.

PFC 1(B): Organisch-mineralisches Düngemittel

1.Folgende Angaben in Bezug auf Primärnährstoffe sind zu machen:

(a)die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

(b)die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;

(c)Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

(d)der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:

Gesamtstickstoff (N)

Mindestmenge an organischem Stickstoff (N), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

Stickstoff (N) in Form von Nitratstickstoff;

Stickstoff (N) in Form von Ammoniumstickstoff;

Stickstoff (N) in Form von Harnstoffstickstoff;

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

Gesamtkaliumoxid (K2O);

wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);

Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) und Natriumoxid (Na2O), ausgedrückt,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt und,

(e)sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

2.Die folgenden anderen Elemente sind als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung anzugeben:

Gehalt an organischem Kohlenstoff (C); und

Trockenmassegehalt.

PFC 1(B)(I): Festes organisch-mineralisches Düngemittel

Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der nachstehenden Tabelle als Massenanteil angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff

Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland

Zur Anwendung im Gartenbau

Bor (B)

0,01

0,01

Cobalt (Co)

0,002

entfällt

Kupfer (Cu)

0,01

0,002

Eisen (Fe)

0,5

0,02

Mangan (Mn)

0,1

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

0,001

Zink

0,01

0,002

Er ist/sie sind nach den Angaben zu Primärnährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

(a)Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

(b)Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

(c)sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

(d)sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung; sowie

Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

(e)der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten“.

PFC 1(B)(II): Flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel

Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der nachstehenden Tabelle als Massenanteil angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff

Massenanteil

Bor (B)

0,01

Cobalt (Co)

0,002

Kupfer (Cu)

0,002

Eisen (Fe)

0,02

Mangan (Mn)

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

Zink

0,002

Er ist/sie sind nach den Angaben zu Primärnährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

(a)Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

(b)Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; sowie

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

(c)sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

(d)sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung; sowie

Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

(e)der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten“.

PFC 1(C): Anorganisches Düngemittel

PFC 1(C)(I): Anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

1.Folgende Angaben in Bezug auf Primärnährstoffe sind zu machen:

(a)die deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;

(b)die deklarierten Nährstoffe Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Mg-Ca-S-Na;

(c)Zahlen, die den Gesamtgehalt der deklarierten Nährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Schwefel (S) oder Natrium (Na) angeben;

(d)der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Massenanteil des Düngemittels:

Gesamtstickstoff (N);

Stickstoff (N) in Form von Nitratstickstoff;

Stickstoff (N) in Form von Ammoniumstickstoff;

Stickstoff (N) in Form von Harnstoffstickstoff;

Stickstoff (N) aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff;

Stickstoff (N) aus Cyanamidstickstoff;

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);

Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) und Natriumoxid (Na2O), ausgedrückt,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; sowie

in anderen Fällen als Gesamtgehalt und,

(e)sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

PFC 1(C)(I)(a): Festes anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

1.Das Düngemittel ist zu kennzeichnen als

(a)„Komplex“, sofern jedes Partikel alle deklarierten Nährstoffe mit ihrem deklarierten Gehalt enthält, und

(b)„Gemisch“ in anderen Fällen.

2.Die Korngröße des Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.

3.Die Partikelform des Produkts ist mit einer der folgenden Bezeichnungen anzugeben:

(a)Granulat‚

(b)Pellet,

(c)Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 10 mm passiert, oder

(d)Prill.

4.Bei umhüllten Düngemitteln sind die Bezeichnungen der Überzugmittel und der prozentuale Anteil des Düngemittels anzugeben, der mit den einzelnen Überzugmitteln umhüllt ist, gefolgt von:

(a)der Freisetzungsdauer der umhüllten Fraktion(en) in Monaten, gefolgt vom Prozentsatz an Nährstoffen, der während dieser Zeit von den einzelnen Fraktionen freigesetzt wird;

(b)der Bezeichnung des Mediums (Lösungsmittel oder Substrat), das bei der Prüfung durch den Hersteller zur Bestimmung der Freisetzungsdauer verwendet wurde;

(c)der Temperatur, bei der der Versuch durchgeführt wurde;

(d)bei mit Polymeren umhüllten Düngemitteln dem folgenden Hinweis: „Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich“; sowie

(e)bei mit Schwefel (S) und bei mit Schwefel (S)/Polymer umhüllten Düngemitteln dem folgenden Hinweis: „Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich“.

5.Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der nachstehend als Massenanteil angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff

Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland

Zur Anwendung im Gartenbau

Bor (B)

0,01

0,01

Cobalt (Co)

0,002

entfällt

Kupfer (Cu)

0,01

0,002

Eisen (Fe)

0,5

0,02

Mangan (Mn)

0,1

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

0,001

Zink

0,01

0,002

Er ist/sie sind nach den Angaben zu Primärnährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

(a)Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

(b)Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; sowie

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

(c)sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

(d)sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung; sowie

Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

(e)der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten“.

PFC 1(C)(I)(b): Flüssiges anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

1.Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet, wobei es sich bei

„Suspension“ um eine Zweiphasendispersion, in der die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen, und bei

„Lösung“ um eine Flüssigkeit, die frei von festen Teilchen ist, handelt.

2.Der Nährstoffgehalt ist als Massen- oder Volumenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung anzugeben.

3.Sofern einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der nachstehend als Massenanteil angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bewusst zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff

Massenanteil

Bor (B)

0,01

Cobalt (Co)

0,002

Kupfer (Cu)

0,002

Eisen (Fe)

0,02

Mangan (Mn)

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

Zink

0,002

Er ist/sie sind nach den Angaben zu Primärnährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

(a)Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

(b)Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Massenanteil des Düngemittels,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; sowie

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

(c)sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

(d)sofern das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, komplexiert durch einen/mehrere Komplexbildner:

folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: „als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung; sowie

Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

(e)der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten“.

PFC 1(C)(II): Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel

1.Die deklarierten Spurennährstoffe im Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sind mit ihrer Bezeichnung und ihrem chemischen Symbol in folgender Reihenfolge aufzuführen: Bor (B), Cobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung des Gegenions/der Gegenionen;

2.ist der deklarierte Spurennährstoff/sind die deklarierten Spurennährstoffe durch Chelatbildner chelatisiert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, so ist der folgende Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:

„als Chelat von ...“ Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seine Abkürzung und die Menge des chelatisierten Spurennährstoffs als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung.

3.sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Komplexbildner komplexiert ist/sind, so ist der folgende Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:

„als Komplex von ...“ und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung;

4.der folgende Hinweis: „Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Angemessene Aufwandmenge nicht überschreiten“.

PFC 1(C)(II)(a): Anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

1.Auf dem Etikett muss die betreffende Typologie gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II angebracht sein.

2.Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Massenanteil in Prozent des Düngemittels,

sofern der Spurennährstoff völlig wasserlöslich ist, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt des Spurennährstoffs mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesem Nährstoff beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; sowie

in anderen Fällen als Gesamtgehalt.

PFC 1(C)(II)(b): Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel

1.Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in dem betreffenden Düngemittel in folgenden Mengen vorhanden sind:

Spurennährstoff

Nicht chelatisiert, nicht komplexiert

Chelatisiert oder komplexiert

Bor (B)

0,2

entfällt

Cobalt (Co)

0,02

0,02

Kupfer (Cu)

0,5

0,1

Eisen (Fe)

2

0,3

Mangan (Mn)

0,5

0,1

Molybdän (Mo)

0,02

entfällt

Zink

0,5

0,1

2.Wenn das Düngemittel in Suspension oder in Lösung vorliegt, ist auf dem Etikett anzugeben: „in Suspension“ bzw. „in Lösung“.

3.Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Massenanteil des Düngemittels,

sofern die Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt der Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; sowie

in anderen Fällen als Gesamtgehalt.

PFC 2: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:

Neutralisationswert;

Korngröße, ausgedrückt als Prozentsatz des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert;

Gesamt-CaO, ausgedrückt als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

Gesamt-MgO, ausgedrückt als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung;

Reaktivität, außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk); sowie

bei Schlacken und Carbonaten natürlichen Ursprungs: Methode zur Bestimmung der Reaktivität.

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren und als Massenanteil des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auszudrücken:

Trockenmasse;

Gehalt an organischem Kohlenstoff (C);

Gehalt an Gesamtstickstoff (N);

Gehalt an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

Gehalt an Gesamtkaliumoxid (K2O);

Gehalt an Gesamtkupfer (Cu) und Gesamtzink (Zn) bei mehr als 200 bzw. 600 mg/kg Trockenmasse; sowie

pH-Wert.

PFC 4: Kultursubstrat

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:

elektrische Leitfähigkeit, außer für Mineralwolle;

pH-Wert;

Menge

bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,

bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Größe in mindestens zwei Dimensionen, und

bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen;

außer bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm;

Gesamtstickstoff (N);

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); sowie

Gesamtkaliumoxid (K2O).

PFC 5: Agronomische Zusatzstoffe

Für diese PFC gelten nur die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften.

PFC 6: Pflanzen-Biostimulanzien

Folgende Angaben sind zu machen:

(a)physikalische Form;

(b)Herstellungs- und Verfalldatum;

(c)Lagerbedingungen;

(d)Anwendungsmethode(n);

(e)Dosis, Anwendungszeitpunkt (Entwicklungsphase der Pflanzen) und Anwendungshäufigkeit;

(f)Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird; sowie

(g)alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße und empfohlenem Sprühdruck.

PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

Das Etikett muss folgenden Hinweis enthalten: „Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen“.

PFC 7: Düngeproduktmischung

Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung als Mischungskomponenten gelten für die Düngeproduktmischung mit CE-Kennzeichnung und sind auszudrücken in Bezug auf die fertige Düngeproduktmischung mit CE-Kennzeichnung.

Teil 3
Toleranzregeln

1.Der deklarierte Nährstoffgehalt oder die deklarierten physikalisch-chemischen Merkmale eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung darf/dürfen vom tatsächlichen Wert nur im Rahmen der in diesem Teil für die entsprechende Produktfunktionskategorie festgelegten Toleranzen abweichen. Die Toleranzen sollen Abweichungen bei Herstellung, Probenahme und Analyse ermöglichen.

2.Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die in diesem Teil deklarierten Parameter sind negative und positive Werte, ausgedrückt als Massenanteile.

3.Hersteller, Einführer oder Händler dürfen die Toleranzen nicht systematisch zu ihren Gunsten ausnutzen.

4.Abweichend von Absatz 1 darf der tatsächliche Gehalt einer Komponente eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für die in Anhang I oder Anhang II ein Mindest- oder ein Höchstgehalt festgelegt ist, den Mindestgehalt nicht unter- bzw. den Höchstgehalt nicht überschreiten.

PFC 1: Düngemittel

PFC 1(A): Organisches Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (C)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid, Calciumoxid, Schwefeltrioxid oder Natriumoxid

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtkupfer (Cu)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn):

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Menge

- 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 1(B): Organisch-mineralisches Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen anorganischer Primärnährstoffe

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3 

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Spurennährstoff-Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 20 % des deklarierten Wertes

Konzentration zwischen 2,1 und 10 %

± 0,3 absoluter Prozentpunkt

Konzentration von mehr als 10 %

± 1,0 absoluter Prozentpunkt

Organischer Kohlenstoff: ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Stickstoff (N): ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkupfer (Cu):    ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,5 absolute Prozentpunkte

Gesamtzink (Zn):    ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt: ± 5,0 absolute Prozentpunkte

Menge: -5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 1(C): Anorganisches Düngemittel

PFC 1(C)(I): Anorganisches Primärnährstoff-Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Primärnährstoffen

N

P2O5

K2O

MgO

CaO

SO3 

Na2O

± 25 % des deklarierten Gehalts der Nährstoffformen, die bis zu einem Höchstwert von 2 absoluten Prozentpunkten vorhanden sind

± 25 % des deklarierten Gehalts dieser Nährstoffe, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

± 25 % des deklarierten Gehalts, jedoch höchstens 0,9 absoluter Prozentpunkt

Korngröße: ± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 1(C)(II): Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel

Spurennährstoff-Düngemittel

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 20 % des deklarierten Wertes

Konzentration zwischen 2,1 und 10 %

± 0,3 absoluter Prozentpunkt

Konzentration von mehr als 10 %

± 1,0 absoluter Prozentpunkt

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 2: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Neutralisationswert

± 3

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

Gesamtcalciumoxid

± 3 absolute Prozentpunkte

Gesamtmagnesiumoxid

Konzentration unter 8 %

Konzentration zwischen 8 und 16 %

Konzentration über oder gleich 16 %

± 1,0 absoluter Prozentpunkt

± 2,0 absolute Prozentpunkte

± 3,0 absolute Prozentpunkte

Reaktivität

± 15 absolute Prozentpunkte

Menge

- 5 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten Wert

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtstickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung, jedoch höchstens 1,0 absoluter Prozentpunkt

Trockenmasse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

- 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert zum Zeitpunkt der Herstellung

- 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert jederzeit in der Vertriebskette

Organischer Kohlenstoff (C)/organischer Stickstoff (N)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 10 % relative Abweichung in Bezug auf den deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert.

PFC 4: Kultursubstrat

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Qualitätskriterien

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

pH-Wert

± 0,7 zum Zeitpunkt der Herstellung

± 1,0 jederzeit in der Vertriebskette

Menge (Volumen) (Liter oder m³)

- 5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

- 25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm

- 5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

- 25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

- 5 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

- 25 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlöslicher Stickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

Wasserlösliches Kaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung zum Zeitpunkt der Herstellung

± 75 % relative Abweichung jederzeit in der Vertriebskette

PFC 6: Pflanzenhilfsmittel

Deklarierter Gehalt in g/kg oder g/l bei 20 °C

Zulässige Toleranz

Bis zu 25

± 15 % relative Abweichung für PFC 6

± 15 % relative Abweichung, wenn Pflanzenhilfsmittel mit anderen Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung unter PFC 7 gemischt werden

Über 25 bis 100

± 10 % relative Abweichung

Über 100 bis 250

± 6 % relative Abweichung

Über 250 bis 500

± 5 % relative Abweichung

Über 500

± 25 g/kg oder ± 25 g/l

ANHANG IV
Konformitätsbewertungsverfahren

Teil 1
Anwendbarkeit von Konformitätsbewertungsverfahren

Dieser Teil enthält Bestimmungen zur Anwendbarkeit der in Teil 2 dieses Anhangs beschriebenen Module für Konformitätsbewertungsverfahren für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung je nach deren Zugehörigkeit zu den in Anhang II aufgeführten Komponentenmaterialkategorien („CMC“) und den in Anhang I aufgeführten Produktfunktionskategorien („PFC“).

1.Anwendbarkeit der internen Fertigungskontrolle (Modul A)

1.Modul A kann auf ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angewendet werden, das ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile besteht:

(a)Stoffe oder Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen gemäß CMC 1

(b)Gärrückstände von Energiepflanzen gemäß CMC 4

(c)Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie gemäß CMC 6

(d)Mikroorganismen gemäß CMC 7

(e)agronomische Zusatzstoffe gemäß CMC 8

(f)Nährstoff-Polymere gemäß CMC 9.

2.Modul A kann auch auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7 angewendet werden.

3.Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Modul A in den folgenden Fällen nicht angewendet werden:

(a)auf ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) oder auf eine Düngeprodukt-Mischung, die ein solches Produkt enthält

(b)auf einen Nitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(I)

(c)auf einen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5 (A)(II) oder

(d)auf ein Pflanzen-Biostimulans gemäß PFC 6.

2.Anwendbarkeit der internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen (Modul A1)

Modul A1 ist auf ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) und auf eine Düngeprodukt-Mischung gemäß PFC 7, die ein solches Produkt enthält, anzuwenden.

3.Anwendbarkeit der EU-Baumusterprüfung (Modul B) und Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

1.Modul B in Verbindung mit Modul C kann auf ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angewendet werden, das ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile besteht:

(a)unverarbeitete oder mechanisch verarbeitete Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte gemäß CMC 2

(b)sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren gemäß CMC 10

(c)bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß CMC 11 oder

(d)die CMC, auf die Modul A gemäß Absatz 1 Abschnitt 1 („Anwendbarkeit der internen Fertigungskontrolle (Modul A)“) angewendet werden kann.

2.Modul B und Modul C können auch in den folgenden Fällen angewendet werden:

(a)auf einen Nitrifikationshemmstoff gemäß PFC 5(A)(I)

(b)auf einen Ureasehemmstoff gemäß PFC 5(A)(II)

(c)auf ein Pflanzen-Biostimulans gemäß PFC 6 und

(d)auf ein Produkt, auf das Modul A gemäß Absatz 2 Abschnitt 1 („Anwendbarkeit der internen Fertigungskontrolle (Modul A)“) angewendet werden kann.

3.Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Module B und C nicht auf ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) oder auf eine Düngeprodukt-Mischung, die ein solches Produkt enthält, angewendet werden.

4.Anwendbarkeit der Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D1)

1.Modul D1 kann auf jedes Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angewendet werden.

2.Abweichend von Absatz 1 darf Modul D1 nicht auf ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) oder auf eine Düngeprodukt-Mischung, die ein solches Produkt enthält, angewendet werden.

Teil 2
Beschreibung von Konformitätsbewertungsverfahren

Modul A – Interne Fertigungskontrolle

1.Beschreibung des Moduls

1.Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Abschnitten 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.Technische Unterlagen

2.1.Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

2.2.In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und die Entwicklung, die Herstellung und die Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten mindestens Folgendes:

(a)eine allgemeine Beschreibung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung

(b)Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne

(c)Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind

(d)eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben

(e)die Ergebnisse der Entwicklungsberechnungen, Prüfungen usw. und

(f)die Prüfberichte.

3.Herstellung

3.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung mit den in Abschnitt 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

4.CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung

4.1.Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Düngeprodukt an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

4.2.Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

4.3.Jedem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung muss ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beigegeben sein.

5.Bevollmächtigter

5.Die unter Abschnitt 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul A1 – Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

1.Beschreibung des Moduls

1.Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Abschnitten 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.Technische Unterlagen

2.1.Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

2.2.In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und die Entwicklung, die Herstellung und die Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:

(a)eine allgemeine Beschreibung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung

(b)Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne

(c)Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind

(d)die Namen und Anschriften der Betriebe und der Betreiber dieser Betriebe, in denen das Produkt und seine Hauptbestandteile hergestellt wurden

(e)eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben

(f)die Ergebnisse der Entwicklungsberechnungen, Prüfungen usw. und

(g)die Prüfberichte.

3.Herstellung

3.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung mit den in Abschnitt 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

4.Produktprüfungen in Bezug auf Ölretentionsvermögen und Detonationsfestigkeit

4.Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Zyklen und Prüfungen sind an einer repräsentativen Probe des Produkts mindestens alle 3 Monate im Namen des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchzuführen:

(a)Anforderung an das Ölretentionsvermögen nach Absatz 4 der PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I der vorliegenden Verordnung

(b)Anforderung an die Detonationsfestigkeit nach Absatz 5 der PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Diese Prüfungen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle durchgeführt.

4.1.Wärmezyklen vor einer Überprüfung der Einhaltung der Anforderung an das Ölretentionsvermögen nach Absatz 4 der PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I

4.1.1.Prinzip und Definition

4.1.1.Die Probe wird in einem Erlenmeyerkolben von Raumtemperatur auf 50 °C erwärmt und rund zwei Stunden auf dieser Temperatur gehalten (Phase bei 50 °C). Anschließend wird sie auf 25 °C abgekühlt und zwei Stunden lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 25 °C). Die Kombination der beiden aufeinanderfolgenden Phasen bei 50 °C und 25 °C bildet einen Wärmezyklus. Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen wird die Probe zur Bestimmung des Ölretentionsvermögens bei 20 (± 3) °C belassen.

4.1.2.Geräte

4.1.2.Übliches Laborgerät und insbesondere:

(a)zwei Wasserbäder mit Thermostat, auf 25 (± 1) °C bzw. 50 (± 1) °C regulierbar

(b)Erlenmeyerkolben mit 150 ml Fassungsvermögen.

4.1.3.Verfahren

4.1.3.1.Eine Probemenge von jeweils 70 (± 5) g wird in einen Erlenmeyerkolben gegeben, der dann verschlossen wird.

4.1.3.2.Der Kolben wird alle zwei Stunden vom 50 °C-Bad in das 25 °C-Bad und anschließend wieder in das 50 °C-Bad gestellt.

4.1.3.3.Die Temperatur der Bäder wird konstant gehalten und das Wasser mit rasch laufendem Rührer umgewälzt, um sicherzustellen, dass die Probe ganz untergetaucht ist. Der Stopfen muss mit einem Schaumgummiüberzug vor Wasserdampfkondensation geschützt sein.

4.2.Wärmezyklen vor einer Überprüfung der Detonationsfestigkeit nach Absatz 5 der PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I

4.2.1.Prinzip und Definition

4.2.1.Die Probe wird in einem wasserdichten Behälter von Raumtemperatur auf 50 °C erwärmt und eine Stunde lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 50 °C). Anschließend wird sie auf 25 °C abgekühlt und eine Stunde lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 25 °C). Die Kombination der beiden aufeinanderfolgenden Phasen bei 50 °C und 25 °C bildet einen Wärmezyklus. Nach Durchführung der erforderlichen Anzahl von Wärmezyklen wird die Probe bis zur Durchführung des Detonationstests bei 20 (± 3) °C belassen.

4.2.2.Geräte

(a)Thermostatgesteuertes Wasserbad mit Temperatureinstellung von 20 bis 51 °C und einem Mindestheiz- und Mindestkühlvermögen von 10 °C/h oder zwei Wasserbäder, von denen das eine thermostatisch auf 20 °C und das andere auf 51 °C eingestellt ist. Das Wasser in dem Bad (den Bädern) wird fortwährend umgerührt; das Badvolumen muss genügend groß sein, um eine ausreichende Wasserzirkulation zu ermöglichen.

(b)Ein wasserdichter Behälter aus rostfreiem Stahl, in dessen Mitte ein Thermoelement angebracht ist. Die äußere Breite des Behälters muss 45 (± 2) mm und die Wandstärke 1,5 mm betragen (siehe Abbildung 1). Höhe und Länge des Behälters können in Abhängigkeit von der Größe des Wasserbades gewählt werden, z. B. 600 mm Länge und 400 mm Höhe.

4.2.3.Verfahren

4.2.3.Eine für eine einzige Detonation ausreichende Menge Düngemittel wird in den Stahlbehälter gegeben, der mit einem Deckel verschlossen wird. Der Behälter wird in das Wasserbad gestellt. Das Wasser wird auf 51 °C erwärmt und die Temperatur im Zentrum der Probe gemessen. Eine Stunde nach Erreichen von 50 °C wird die Kühlung eingeschaltet und das Wasser abgekühlt. Eine Stunde nach Erreichen der Temperatur von 25 °C im Zentrum der Probe ist die Heizung wieder anzustellen und der zweite Zyklus zu beginnen. Werden zwei Wasserbäder verwendet, so ist der Behälter nach jeder Erwärmung/Abkühlung in das jeweils andere Bad zu geben.

Abbildung 1

4.3.Detonationstest nach Absatz 5 der PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I

4.3.1.Beschreibung

4.3.1.1.Der Test ist an einer repräsentativen Probe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung durchzuführen. Vor der Prüfung auf Detonationsfestigkeit ist die gesamte Probemenge einem fünfmaligen Wärmezyklus zu unterziehen, der den Bestimmungen von Abschnitt 4.2 entspricht.

4.3.1.2.Zur Durchführung des Detonationstests wird das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in ein horizontal anzuordnendes Stahlrohr eingebracht; es gelten folgende Versuchsbedingungen:

(a)Nahtlos gezogenes Stahlrohr

(b)Rohrlänge: mindestens 1000 mm

(c)Nenn-Außendurchmesser: mindestens 114 mm

(d)Nenn-Wanddicke: mindestens 5 mm

(e)Verstärkungsladung: Art des Explosivstoffs und Abmessungen der Zündladung müssen so gewählt werden, dass die stärkste Zündung des Prüfmusters unter dem Blickwinkel der Explosionsweiterleitung gegeben ist

(f)Testtemperatur: 15 - 25 °C

(g)Bleizylinder zur Messung der Explosionswirkung: 50 mm Durchmesser und 100 mm hoch

(h)Die Bleizylinder werden zum Auflegen des Detonationsrohrs in waagrechter Lage in Abständen von 150 mm angeordnet. Der Test wird zweimal durchgeführt. Der Test gilt als bestanden, wenn ein oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder bei jedem Testdurchgang weniger als 5 % gestaucht werden.

4.3.2.Prinzip

4.3.2.Die Probe wird in einem Stahlrohr eingeschlossen und dem Detonationsstoß einer Sprengstoff-Verstärkungsladung unterworfen. Die Detonationsfortpflanzung wird bestimmt aufgrund des Grades der Verformung einer Serie von Bleizylindern, auf denen das Stahlrohr zur Prüfung waagerecht aufliegt.

4.3.3.Werkstoffe

(a)Plastischer Sprengstoff mit 83 bis 86 % Pentrit

Dichte: 1500 - 1600 kg/m³

Detonationsgeschwindigkeit: 7300 - 7700 m/s

Masse: 500 (± 1) g

(b)Sieben Stränge flexible Sprengschnur ohne Metallumhüllung

Masse der Füllung: 11 bis 13 g/m

Länge je Strang: 400 (± 2) mm

(c)Presskörper aus sekundärem Sprengstoff als Übertragungsladung mit zentraler Aussparung zur Aufnahme der Sprengkapsel

Sprengstoff: Hexogen/Wachs 95/5 oder Tetryl oder ähnliches Produkt, mit oder ohne Graphitzugabe

Dichte: 1500 - 1600 kg/m³

Durchmesser: 19 - 21 mm

Höhe: 19 - 23 mm

Zentrale Aussparung zur Einführung der Sprengkapsel: 7 bis 7,3 mm Durchmesser, 12 mm Tiefe

(d)Nahtlos gezogenes Stahlrohr nach ISO 65 – 1981 – schwere Serie, mit Nominal-Abmessungen DN 100 (4")

Außendurchmesser: 113,1 bis 115,0 mm

Wandstärke: 5,0 bis 6,5 mm

Länge: 1005 (± 2) mm

(e)Bodenplatte

Werkstoff: Stahl (gute schweißbare Qualität)

Abmessungen: 160 x 160 mm

Dicke: 5 - 6 mm

(f)Sechs Bleizylinder

Durchmesser: 50 (± 1) mm

Höhe: 100 bis 101 mm

Werkstoff: Weichblei, Reinheit mindestens 99,5 %

(g)Stahlblock

Länge: mindestens 1000 mm

Breite: mindestens 150 mm

Höhe: mindestens 150 mm

Masse: mindestens 300 kg, wenn keine feste Grundlage für den Stahlblock vorhanden ist

(h)Rohrabschnitt aus Kunststoff oder Karton für die Verstärkungsladung

Wandstärke: 1,5 bis 2,5 mm

Durchmesser: 92 bis 96 mm

Höhe: 64 bis 67 mm.

(i)Zünder (elektrisch oder anders): Initialzündungskraft 8 bis 10

(j)Holzscheibe

Durchmesser: 92 bis 96 mm, muss mit dem Innendurchmesser des Rohrabschnitts aus Kunststoff oder Karton (s. o.: Buchstabe h) übereinstimmen

Dicke: 20 mm

(k)Holzstab, gleiche Abmessungen wie Zünder (s. o.: Buchstabe i)

(l)Stecknadeln (Länge max. 20 mm)

4.3.4.Verfahren

4.3.4.1.Herstellung der Verstärkungsladung zur Einführung in das Stahlrohr

4.3.4.1.Je nach Verfügbarkeit von Ausrüstungen kann der Sprengstoff in der Verstärkungsladung entweder durch

eine 7-Punkt-Simultan-Initiierung gemäß Abschnitt 4.3.4.1.1 oder

eine zentrale Initiierung mittels einer Übertragungsladung (Presskörper) gemäß Abschnitt 4.3.4.1.2 gezündet werden.

4.3.4.1.1.7-Punkt-Simultan-Initiierung

4.3.4.1.1.Die gebrauchsfertige Verstärkungsladung ist in Abbildung 2 dargestellt.

4.3.4.1.1.1.Parallel zur Achse der Holzscheibe (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe j), durch das Zentrum und durch sechs symmetrisch auf einen konzentrischen Kreis von 55 mm Durchmesser verteilte Punkte werden Löcher gebohrt. Der Durchmesser der Löcher muss je nach Durchmesser der verwendeten Sprengschnur (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b) 6 bis 7 mm betragen (siehe Schnitt A-B in Abbildung 2).

4.3.4.1.1.2.Von der flexiblen Sprengschnur (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b) sind sieben Stränge von je 400 mm Länge abzuschneiden; Sprengstoffverluste sind an beiden Enden durch einen sauberen Schnitt und sofortiges Abdichten mit Klebemittel zu verhindern. Jeder der sieben Sprengschnur-Stränge ist durch die sieben Löcher in der Holzscheibe (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe j) einzuführen, bis ihre Enden einige Zentimeter über die andere Seite der Scheibe hinausragen. Sodann werden kleine Stecknadeln (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe l) in einem Abstand von 5 bis 6 mm vom Ende der sieben Sprengschnur-Stränge quer in die Textilumhüllung der Sprengschnur gesteckt und die einzelnen Stränge neben der Stecknadel auf einer Breite von 2 cm mit Klebstoff bestrichen. Schließlich wird am längeren Ende der Stränge gezogen, bis die Nadel die Holzscheibe berührt.

4.3.4.1.1.3.Der plastische Sprengstoff (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe a) wird zu einem Zylinder von 92 bis 96 mm Durchmesser je nach dem Durchmesser des Rohrabschnittes (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe h) geformt. Dieser Rohrabschnitt wird aufrecht auf eine ebene Fläche gestellt und der entsprechend geformte Sprengstoff wird eingeführt. Anschließend wird die Holzscheibe 17 mit den sieben Zündschnurstücken ins obere Ende des Zylinders eingeführt und auf den Sprengstoff gepresst. Die Höhe des Rohrabschnittes (64 bis 67 mm) ist so anzupassen, dass das obere Ende nicht über das Holz hinausragt. Sodann wird der Rohrabschnitt z. B. mit Heftklammern oder Nägeln an der Holzscheibe befestigt.

4.3.4.1.1.4.Die freien Enden der sieben Sprengschnur-Stränge werden um den Holzstab (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe k) gruppiert, und zwar so, dass die Enden eine senkrecht zum Stab verlaufende Ebene bilden. Sie sind mit Klebeband um den Stab herum zu befestigen 18 .

4.3.4.1.2.Zentrale Initiierung durch Übertragungsladung (Presskörper)

4.3.4.1.2.Die gebrauchsfertige Verstärkungsladung ist in Abbildung 3 dargestellt.

4.3.4.1.2.1.Herstellung des Presskörpers

4.3.4.1.2.1.Unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen werden 10 g Sekundärsprengstoff (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe c) in eine Form mit einem Innendurchmesser von 19 bis 21 mm gelegt und der Inhalt wird zur vorgeschriebenen Form und Dichte komprimiert. (Das Verhältnis Durchmesser/Höhe sollte ungefähr 1:1 betragen.) In der Mitte des Bodens der Form befindet sich ein Stift von 12 mm Höhe und 7,0 bis 7,3 mm Durchmesser (je nach Durchmesser der verwendeten Sprengkapsel), der in dem Presskörper eine zylindrische Aussparung zum Anbringen der Sprengkapsel bildet.

4.3.4.1.2.2.Herstellung der Verstärkungsladung

4.3.4.1.2.2.Der plastische Sprengstoff (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe a) wird mit Hilfe eines hölzernen Formteils in einen senkrecht auf einer glatten Unterlage stehenden Rohrabschnitt (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe h) eingedrückt, wodurch der Sprengstoff eine Zylinderform mit einer zentralen Vertiefung annimmt. In diese Vertiefung wird der Presskörper eingesetzt. Der zylindrisch geformte Sprengstoff mit dem Presskörper wird durch eine Holzscheibe (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe j) abgedeckt, die zwecks Einführung einer Sprengkapsel eine zentrale Bohrung von 7,0 bis 7,3 mm besitzt. Holzscheibe und Rohrabschnitt werden kreuzweise mit Klebeband verbunden. Die Koaxialität der Bohrung in der Scheibe und der Vertiefung wird durch Einstecken eines Holzstiftes (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe k) gewährleistet.

4.3.4.2.Vorbereitung der Stahlrohre für die Sprengversuche

4.3.4.2.Am Ende des Rohres (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe d) werden diametral gegenüberliegend zwei Bohrungen von 4 mm Durchmesser in einem Abstand von 4 mm vom Rand des Rohres durch die Wandung senkrecht zur Mantellinie des Rohres gebohrt. Die Bodenplatte (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe e) wird an das entgegengesetzte Ende des Rohres stumpf angeschweißt, wobei der rechte Winkel zwischen Bodenplatte und Rohrwand mit dem Schweißmaterial um den ganzen Rohrumfang ausgefüllt wird.

4.3.4.3.Füllen und Laden des Stahlrohrs

4.3.4.3.Siehe Abbildungen 2 und 3.

4.3.4.3.1.Prüfmuster, Stahlrohr sowie Verstärkungsladung werden auf eine Temperatur von 20 (± 5) °C konditioniert. Es werden für zwei Sprengversuche 16 bis 18 kg des Prüfmusters benötigt.

4.3.4.3.2.1.Das Rohr wird mit der quadratischen Bodenplatte senkrecht auf einen ebenen und festen Untergrund, vorzugsweise Beton, gestellt. Das Rohr wird bis zu einem Drittel der Höhe mit dem Prüfmuster gefüllt und danach jeweils fünfmal um 10 cm angehoben und sodann senkrecht auf den Boden fallen gelassen, um die Prills bzw. Granulate einzurütteln und auf eine möglichst hohe Fülldichte im Rohr zu bringen. Zur Beschleunigung dieses Vorgangs wird mit einem Hammer von 750 bis 1000 g zwischen zwei Fallvorgängen insgesamt zehnmal auf die Außenwandung des Rohres geschlagen.

4.3.4.3.2.2.Dieser Füllvorgang wird mit einer weiteren Portion des Prüfmusters wiederholt. Nach einer weiteren Zugabe und Kompaktierung durch zehnmaliges Erheben und Fallenlassen des Rohres sowie 20 intermittierenden Hammerschlägen muss das Rohr bis zu 70 mm unterhalb seiner Öffnung gefüllt sein.

4.3.4.3.2.3.Bei der Einstellung der Füllhöhe des Prüfmusters im Stahlrohr muss unbedingt gewährleistet sein, dass die später einzusetzende Verstärkungsladung (Abschnitt 4.3.4.1.1 oder 4.3.4.1.2) über die gesamte Fläche mit dem Prüfmuster in engem Kontakt steht.

4.3.4.3.3.Die Verstärkungsladung wird in das obere, offene Rohrende auf die Prüfsubstanz aufgesetzt, wobei der obere Rand der Holzscheibe 6 mm unterhalb des Rohrrandes liegt. Durch Hinzufügen oder Entfernen kleiner Probemengen ist eine enge Berührung zwischen Sprengstoff und Probe sicherzustellen. Wie in Abbildung 2 und 3 wiedergegeben, werden in die Bohrungen am oberen Rand des Rohres Splinte eingesteckt und die Enden der Splinte gegen die Rohrwandung umgebogen.

4.3.4.4.Positionierung von Stahlrohr und Bleizylindern (siehe Abbildung 4)

4.3.4.4.1.Die Grundflächen der Bleizylinder (Abschnitt 4.3.3 Buchstabe f) sind von 1 bis 6 zu nummerieren. Auf einem horizontal liegenden Stahlblock (4.3.7) werden auf der Mittellinie der horizontalen Fläche sechs Markierungen mit einem Abstand von jeweils 150 mm untereinander angebracht, wobei der Abstand der ersten Markierung zur Kante des Stahlblocks mindestens 75 mm beträgt. Auf jedes Zeichen wird ein Bleizylinder aufrecht hingestellt; das Zentrum der Basis jedes Zylinders muss sich auf dem Zeichen befinden.

4.3.4.4.2.Das nach Abschnitt 4.3.4.3 zubereitete Stahlrohr wird waagerecht auf die Bleizylinder gelegt, so dass die Rohrachse parallel zur zentralen Linie des Stahlblocks liegt und die verschweißten Enden des Rohres 50 mm über den Bleizylinder Nr. 6 hinausragen. Um das Wegrollen des Rohres zu verhindern, wird dieses auf beiden Seiten mit kleinen Holzstücken verkeilt oder es wird ein Holzkreuz zwischen Rohr und Stahlblock gelegt.

Hinweis: Es ist sicherzustellen, dass das Rohr mit allen sechs Bleizylindern in Berührung steht; eine etwaige leichte Wölbung des Rohres kann durch Rollen des Rohres um seine Längsachse ausgeglichen werden; ist einer der Bleizylinder zu hoch, so ist mit einem Hammer vorsichtig auf den Zylinder zu schlagen, bis er die erforderliche Höhe hat.

4.3.4.5.Vorbereitung und Durchführung der Sprengung

4.3.4.5.1.Der Versuchsaufbau nach Abschnitt 4.3.4.4 ist in einem Bunker oder einem entsprechend hergerichteten Hohlraum unter Tage (Bergwerk, Stollen) vorzusehen. Die Temperatur des Stahlrohrs vor der Sprengung muss 20 (± 5) °C betragen.

Hinweis: Sollten diese Sprengplätze nicht vorhanden sein, kann gegebenenfalls in einer betonierten Grube mit Abdeckung durch Holzbalken gearbeitet werden. Wegen der bei der Sprengung entstehenden Stahlsplitter mit hoher kinetischer Energie ist ein ausreichender Abstand zum Aufenthaltsort von Menschen oder zu Verkehrswegen einzuhalten.

4.3.4.5.2.Bei Verwendung der Verstärkungsladung mit 7-Punkt-Simultan-Initiierung ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Fußnote unter Abschnitt 4.3.4.1.1.4 gespannten Sprengschnüre möglichst horizontal liegen.

4.3.4.5.3.Schließlich ist der Holzstift durch eine Sprengkapsel zu ersetzen. Die Sprengung erfolgt erst nach Räumung der Gefahrenzone und wenn die Personen, die die Sprengung durchführen, in Deckung sind.

4.3.4.5.4.Durchführung der Sprengung

4.3.4.6.1.Nach der Sprengung unter Einhaltung der nötigen Wartezeit bis zum Abziehen der Sprengschwaden (gasförmige, zum Teil toxisch wirkende Zersetzungsprodukte, z. B. nitrose Gase) werden die einzelnen Bleizylinder aufgesammelt. Die Höhe der Bleizylinder nach dem Versuch wird mit Hilfe einer Schublehre gemessen.

4.3.4.6.2.Für jeden der nummerierten Bleizylinder ist der Grad der Stauchung in Form eines Prozentsatzes der ursprünglichen Höhe von 100 mm anzugeben. Sind die Zylinder schräg verformt, so sind der Höchst- und der Tiefstwert zu messen und der Mittelwert zu bilden.

4.3.4.7.Zur Messung der Detonationsgeschwindigkeit kann eine Sonde eingesetzt werden; sie ist längs der Rohrachse oder entlang der Seitenwand einzuführen.

4.3.4.8.Je Probe sind zwei Detonationstests durchzuführen.

4.3.5.Prüfbericht

4.3.5.Für jeden der beiden Sprengversuche sind in den Prüfberichten die Werte folgender Parameter anzugeben:

tatsächlich gemessene Werte des Außendurchmessers des Stahlrohres und der Wanddicke

Brinell-Härte des Stahlrohres

Temperatur des Rohres und der Probe kurz vor der Zündung

Schüttdichte (kg/m3) der Probe im Stahlrohr

Höhe jedes Bleizylinders nach dem Sprengversuch mit Angabe der zugehörigen Nummer des Bleizylinders

Methode der Initiierung der Verstärkungsladung.

4.3.5.1.Beurteilung der Ergebnisse

4.3.5.1.Die Probe hat die Prüfung auf Detonationsfähigkeit bestanden, wenn in jedem Sprengversuch mindestens ein Bleizylinder weniger als 5 % gestaucht worden ist.

Abbildung 2

Abbildung 3

Abbildung 4

5.Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Düngeprodukt an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

5.2.Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

6.Bevollmächtigter

6.Die unter Abschnitt 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul B – EU-Baumusterprüfung

1.Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle die technische Entwicklung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung untersucht und prüft und bescheinigt, dass diese technische Entwicklung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2.Die Bewertung der Eignung der technischen Entwicklung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung kann anhand einer Prüfung der in Absatz 3.2 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Produkts (Kombination aus Produktions- und Entwicklungstyp) erfolgen.

3.1.Der Antrag auf eine EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

3.2.Der Antrag enthält Folgendes:

(a)Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift

(b)eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist

(c)die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und die Entwicklung, die Herstellung und die Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:

eine allgemeine Beschreibung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung

Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind

eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben

die Ergebnisse der Entwicklungsberechnungen, Prüfungen usw.

Prüfberichte und,

sofern das Produkt tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält oder daraus besteht, die Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung und den Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte den Endpunkt in der Herstellungskette im Sinne dieser Verordnung erreicht haben

(d)für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist

(e)die zusätzlichen Nachweise für die Eignung der für die technische Entwicklung gewählten Lösung. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

(a)bezogen auf das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung:

(1)Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob die technische Entwicklung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung geeignet ist

(b)bezogen auf das/die Muster:

(2)Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen und welche Teile gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden

(3)Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat

(4)Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen Spezifikationen nicht angewandt hat

(5)Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

5.Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.1.Entspricht das Baumuster den für das betreffende Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung geltenden Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

6.2.Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

6.3.Entspricht das Baumuster nicht den Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.1.Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

7.2.Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.1.Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

8.2.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

8.3.Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen.

8.4.Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit.

10.Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C – Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

1.Beschreibung des Moduls

1.Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.Herstellung

2.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Düngeprodukte mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

3.Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

3.1.Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach dieser Verordnung vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an.

3.2.Der Hersteller stellt für ein Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sie ausgestellt wurde.

3.3.Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.Bevollmächtigter

4.Die unter Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul D1: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

1.Beschreibung des Moduls

1.Bei der Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung die in den Abschnitten 2, 4 und 7 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.Technische Unterlagen

2.Der Hersteller des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und die Entwicklung, die Herstellung und die Verwendung des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:

(a)eine allgemeine Beschreibung des Produkts

(b)Entwicklungskonzept, Fertigungszeichnungen und -pläne, einschließlich einer schriftlichen Beschreibung sowie eines Schaubilds des Produktionsprozesses, in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist

(c)Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Verwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind

(d)eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben

(e)die Ergebnisse der Entwicklungsberechnungen, Prüfungen usw.

(f)Prüfberichte und,

(g)sofern das Produkt tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält oder daraus besteht, die Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung und den Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte den Endpunkt in der Herstellungskette im Sinne dieser Verordnung erreicht haben.

3.Verfügbarkeit der technischen Unterlagen

3.Der Hersteller muss die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

4.Herstellung

4.Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.

5.Qualitätssicherungssystem

5.1.Der Hersteller richtet ein Qualitätssicherungssystem ein, das die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den für es geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

5.1.1.Das Qualitätssicherungssystem muss Qualitätsziele sowie einen organisatorischen Aufbau mit Zuständigkeiten und Befugnissen der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität beinhalten.

5.1.1.1.In Bezug auf Kompost der Komponentenmaterialkategorie („CMC“) 3 und Gärrückstände der CMC 5 gemäß Anhang II muss die Leitungsebene der Organisation des Herstellers

(a)gewährleisten, dass ausreichende Ressourcen (Personal, Infrastruktur, Ausrüstung) zur Verfügung stehen, um das Qualitätssicherungssystem einzurichten und umzusetzen

(b)ein Mitglied des Managements mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben betrauen:

Gewährleistung, dass Verfahren für ein Qualitätsmanagement eingerichtet, genehmigt, umgesetzt und aufrechterhalten werden

Berichterstattung an die Leitungsebene des Herstellers in Bezug auf die Leistung des Qualitätsmanagements und jeglichen Verbesserungsbedarf

Sensibilisierung für Kundenbedürfnisse und rechtliche Anforderungen in allen Bereichen der Organisation des Herstellers, sowie Sensibilisierung des Personals für die Bedeutung und den Stellenwert, die die Anforderungen des Qualitätsmanagements für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen dieser Verordnung besitzen

Gewährleistung, dass jede Person, deren Aufgaben die Qualität des Erzeugnisses beeinflussen, ausreichend geschult und angewiesen ist und

Gewährleistung der Sortierung der unter Absatz 5.1.4 genannten Unterlagen für das Qualitätsmanagement

(c)eine interne Prüfung einmal pro Jahr oder früher als geplant durchführen, wenn eine wesentliche Änderung, die einen Einfluss auf die Qualität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung haben könnte, dies erforderlich macht und

(d)sicherstellen, dass geeignete Kommunikationsverfahren innerhalb und außerhalb der Organisation festgelegt werden und dass eine Kommunikation über die Wirksamkeit des Qualitätsmanagements erfolgt.

5.1.2.Das Qualitätssicherungssystem erfolgt durch Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen.

5.1.2.1.In Bezug auf Kompost der CMC 3 und Gärrückstände der CMC 5 gemäß Anhang II muss durch das System gewährleistet sein, dass die in diesem Anhang angegebenen und für den Prozess der Kompostierung und Gärung geltenden Kriterien eingehalten werden.

5.1.3.Das Qualitätssicherungssystem muss Untersuchungen und Prüfungen umfassen, die vor, während und nach der Herstellung mit einer bestimmten Häufigkeit durchzuführen sind.

5.1.3.1.In Bezug auf Kompost der CMC 3 und Gärrückstände der CMC 5 gemäß Anhang II müssen die Untersuchungen und Prüfungen folgende Elemente umfassen:

(a)Die folgenden Angaben sind für jedes Los von Eingangsmaterialien aufzuzeichnen:

(1)Lieferdatum

(2)Betrag in Bezug auf das Gewicht (oder Schätzung auf der Grundlage der Menge und Dichte)

(3)Identität des Lieferanten der Eingangsmaterialien

(4)Art der Eingangsmaterialien

(5)vor Ort Identifizierung jedes Loses und des Lieferorts eine eindeutige Kennnummer ist für die Zwecke des Qualitätsmanagements während des gesamten Produktionsprozesses zuzuteilen sowie

(6)im Fall einer Ablehnung die Gründe für die Zurückweisung des Loses und wohin es gesandt wurde.

(b)Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung von Eingangsmaterialien einer Sichtprüfung und überprüft ihre Vereinbarkeit mit den Spezifikationen für Eingangsmaterialien gemäß CMC 3 und CMC 5 in Anhang II.

(c)Der Hersteller weist jede Sendung von Eingangsmaterial zurück, bei dem die Sichtprüfung eine oder mehrere der folgenden Vermutungen nahelegt:

das Vorhandensein von für den Prozess der Kompostierung oder der Gärung oder für die Qualität des endgültigen Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung gefährlichen oder schädlichen Stoffen, oder

die Unvereinbarkeit mit den Spezifikationen der CMC 3 und CMC 5 in Anhang II, insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Kunststoffen, was zu einer Überschreitung des Grenzwerts für makroskopische Verunreinigungen führt.

(d)Das Personal ist in folgenden Bereichen zu schulen:

potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eingangsmaterialien und

Merkmale, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften und das Vorhandensein von Kunststoffen erkennen kann.

(e)Es sind Proben von Ausgangsmaterialien zu entnehmen, um deren Übereinstimmung mit den Spezifikationen für Komponentenmaterialien gemäß CMC 3 und CMC 5 in Anhang II für Kompost und Gärrückstände zu überprüfen und festzustellen, dass die Eigenschaften des jeweiligen Ausgangsmaterials nicht die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den betreffenden Anforderungen in Anhang I gefährden.

(f)Es sind Proben des Ausgangsmaterials in mindestens der folgenden Häufigkeit zu entnehmen:

Menge jährlicher Eingangsmaterialien
(Tonnen)

Proben/Jahr

≤ 3000

1

3001 – 10000

2

10001 – 20000

3

20001 – 40000

4

40001 – 60000

5

60001 – 80000

6

80001 – 100000

7

100001 – 120000

8

120001 – 140000

9

140001 – 160000

10

160001 – 180000

11

> 180000

12

(g)Wenn eine der geprüften Proben eines Ausgangsmaterials einem oder mehreren der in den betreffenden Abschnitten der Anhänge I und II dieser Verordnung, genannten geltenden Grenzwerte nicht entspricht, muss die gemäß Nummer 5.1.1.1 Buchstabe b für das Qualitätsmanagement verantwortliche Person:

(1)die nicht konformen Produkte und ihren Lagerort eindeutig identifizieren

(2)die Gründe für die Nichtkonformität analysieren und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung zu vermeiden

(3)in den qualitätsbezogenen Aufzeichnungen gemäß Absatz 5.1.4 vermerken, ob eine Wiederaufarbeitung stattfindet oder ob das Produkt beseitigt wird.

5.1.4.Der Hersteller führt die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

5.1.4.1.In Bezug auf Kompost der CMC 3 und Gärrückstände der CMC 5 gemäß Anhang II müssen die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen nachweisen, dass eine wirksame Kontrolle der Eingangsmaterialien, der Produktion, der Lagerung und der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Eingangs- und Ausgangsmaterialien gewährleistet ist. Jedes Dokument muss an seinen jeweiligen Verwendungsorten in lesbarer Form vorhanden sein und veraltete Versionen sind unverzüglich von allen Orten, an denen sie verwendet werden, zu entfernen oder zumindest als überholt kenntlich zu machen. Die Unterlagen für das Qualitätsmanagement enthalten mindestens folgende Informationen:

(a)einen Titel

(b)eine Versionsnummer

(c)ein Ausstellungsdatum

(d)den Namen der Person, die die Unterlagen ausgestellt hat

(e)Aufzeichnungen über die wirksame Kontrolle von Eingangsmaterialien

(f)Aufzeichnungen über die wirksame Kontrolle des Produktionsprozesses

(g)Aufzeichnungen über die wirksame Kontrolle der Ausgangsmaterialien

(h)Aufzeichnungen über Nichtkonformitäten

(i)Berichte über alle Unfälle und Vorfälle an dem Standort, deren bekannten oder vermuteten Ursachen und die ergriffenen Maßnahmen

(j)Aufzeichnungen über die von Dritten geäußerten Beschwerden und wie sie behandelt wurden

(k)eine Aufzeichnung über das Datum, die Art und den Gegenstand der Schulung der für die Qualität des Produkts Verantwortlichen

(l)Ergebnisse von internen Audits und ergriffenen Maßnahmen, und

(m)Ergebnisse von externen Audits und ergriffenen Maßnahmen.

5.1.5.Die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems sind zu überwachen.

5.1.5.1.In Bezug auf Kompost der CMC 3 und Gärrückstände der CMC 5 gemäß Anhang II muss der Hersteller ein jährliches internes Auditprogramm zur Überprüfung der Konformität des Qualitätssicherungssystems in Bezug auf die folgenden Komponenten erstellen:

(1)Ein Verfahren, in dem die Verantwortlichkeiten für und die Anforderungen an die Planung und Durchführung der internen Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Erstellung von Berichten festgelegt und dokumentiert werden. Ein Bericht, in dem die Nichtkonformitäten des Qualitätssicherungssystems zu erstellen und alle Abhilfemaßnahmen anzugeben sind. Die Aufzeichnungen des internen Audits sind den Unterlagen für das Qualitätsmanagement als Anhang beizufügen.

(2)Es ist den durch externe Audits festgestellten Nichtkonformitäten Vorrang zu geben.

(3)Kein Prüfer darf seine eigene Arbeit prüfen.

(4)Die für den zu auditierenden Bereich verantwortliche Leitungsebene stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ohne unangemessene Verzögerung ergriffen werden.

(5)Interne Audits, die im Rahmen eines anderen Qualitätsmanagementsystems erfolgen, können berücksichtigt werden, sofern sie durch eine Überprüfung der Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem ergänzt werden.

5.2.Der Hersteller beantragt bei einer akkreditierte notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält Folgendes:

-    Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift

-    eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist

-    alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie

-    die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem

-    technische Unterlagen aller in Absatz 5.1 und den Unterabsätzen genannten Elemente des Qualitätssicherungssystems.

5.3.Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung aller in Absatz 5.1 und den Unterabsätzen genannten Elemente des Qualitätssicherungssystems.

5.4.1.Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem um festzustellen, ob es die in Absatz 5.1 und den Unterabsätzen genannten Anforderungen erfüllt.

5.4.2.Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

5.4.3.Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks. Das Auditteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

5.4.4.Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

5.5.Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

5.6.1.Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

5.6.2.Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

5.6.3.Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

6.Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

6.1.Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

6.2.Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

-    die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem

-    die technischen Unterlagen gemäß Absatz 2

-    die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

6.3.1.Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

6.3.2.In Bezug auf Kompost der CMC 3 und Gärrückstände der CMC 5 gemäß Anhang II muss die notifizierte Stelle während jedes Audits Proben des Endmaterials entnehmen und diese analysieren; die Audits sind in folgenden Abständen durchzuführen:

(a)im ersten Jahr der Überwachung des betreffenden Betriebs durch die notifizierte Stelle: ebenso oft wie die Häufigkeit der Probenahmen gemäß der Tabelle in Absatz 5.1.3.1 Buchstabe f und

(b)in den folgenden Jahren der Überwachung: die Hälfte der Häufigkeit der Probenahmen gemäß der Tabelle in Absatz 5.1.3.1 Buchstabe f.

6.4.Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

7.Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1.Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Absatz 5.2 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2.1.Der Hersteller stellt für jedes Los eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produktlos sie ausgestellt wurde.

7.2.2.Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.Verfügbarkeit von Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem

8.Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

-    die Unterlagen gemäß Absatz 5.3

-    die genehmigte Änderung gemäß Absatz 5.6 und den Unterabsätzen

-    die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Absätzen 5.6.1 bis 5.6.3, Absatz 6.3 und Absatz 6.4.

9.Meldepflichten der notifizierten Stellen

9.1.Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

9.2.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

10.Bevollmächtigter

Die unter Absatz 3, Absatz 5.2, den Absätzen 5.6.1 bis 5.6.3, Abschnitt 7 und Abschnitt 8 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG V
EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX)
19

1.    Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung (Produkt-, Chargen-, Typ- oder Seriennummer):

2.    Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4.    Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit; nötigenfalls kann zur Identifizierung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung ein Bild hinzugefügt werden):

5.    Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:

6.    Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.    Gegebenenfalls hat die notifizierte Stelle... (Name, Kennnummer) ... (Beschreibung ihrer Maßnahme) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.    Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

(1) Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(4) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).
(5) Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(6) Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(7) Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(8) Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 11 (tierische Nebenprodukte), CMC 9 und CMC 10 (Polymere) sowie CMC 8 (agronomische Zusatzstoffe).
(9) Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(10) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
(11) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
(12) Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(13) Im Falle eines Zusatzstoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Zusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(14) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
(15) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
(16) Im Falle eines Stoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei dem Stoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
(17) Der Durchmesser der Scheibe muss dem Innendurchmesser des Rohrabschnitts entsprechen.
(18) Hinweis: Die sechs peripheren Stränge sind nach ihrer Fixierung straff, der zentrale Strang muss dagegen locker bleiben.
(19) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
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Brüssel, den 17.3.2016

COM(2016) 157 final

2016/0084(COD)

Paket zur Kreislaufwirtschaft

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 64 final}
{SWD(2016) 65 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

1.Der Vorschlag dient der Bewältigung wesentlicher Probleme auf dem Markt, die erstmals bei einer Ex-post-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (im Folgenden die „geltende Düngemittelverordnung“) im Jahr 2010 festgestellt wurden 1 . Er wurde im Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft auch als einer der wichtigsten Legislativvorschläge genannt 2 .

Erstes Argument und Ziel

2.Innovative Düngeprodukte, die oft Nährstoffe oder organische Stoffe enthalten, welche im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsmodell aus Bioabfällen oder anderen sekundären Rohstoffen recycelt wurden, finden wegen unterschiedlicher nationaler Vorschriften und Normen nur schwer Zugang zum Binnenmarkt.

3.Die geltende Düngemittelverordnung gewährleistet für eine Klasse harmonisierter Produkte, die zu den in Anhang I der genannten Verordnung genannten Produkttypen zählen, den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt. Solche Produkte können als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet werden. Unternehmen, die andere Produkttypen als EG-Düngemittel in Verkehr bringen wollen, benötigen zuerst eine neue Typzulassung durch einen Beschluss der Kommission zur Änderung des genannten Anhangs. Praktisch alle in der geltenden Düngemittelverordnung aufgeführten Produkttypen sind herkömmliche, anorganische Düngemittel, die in der Regel nach einem linearen Wirtschaftsmodell gefördert oder mit chemischen Verfahren gewonnen werden. Die chemischen Prozesse beispielsweise für die Herstellung von Stickstoffdünger sind auch energieintensiv und haben einen hohen CO2-Ausstoß.

4.Rund 50 % der Düngemittel, die derzeit auf dem Markt sind, entgehen jedoch dem Anwendungsbereich der Verordnung. Dies gilt für einige anorganische Düngemittel und praktisch alle Düngemittel aus organischen Stoffen, wie tierischen oder sonstigen landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen oder recycelten Bioabfällen aus der Lebensmittelkette. Forschung, Innovation und Investition entwickeln sich derzeit rasch und tragen zur Kreislaufwirtschaft bei, indem lokale Arbeitsplätze geschaffen und sekundäre, in der EU bezogene Ressourcen verwertet werden, die ansonsten direkt auf Bodenflächen ausgebracht oder in Deponien entsorgt worden wären, was unnötigerweise Eutrophierung und Treibhausgase verursacht hätte. Es gibt in der Wirtschaft auch einen Trend zur Servitization; die Produkte werden immer besser auf den Kunden zugeschnitten, ausgehend von einer Analyse der zu düngenden Böden. KMU und andere Unternehmen in ganz Europa sind zunehmend daran interessiert, zu dieser Entwicklung beizutragen. Für kundenspezifische Produkte, die organische Düngemittel enthalten, hängt der Zugang zum Binnenmarkt derzeit von der gegenseitigen Anerkennung ab und ist daher oft behindert.

5.Bei innovativen Düngemitteln ist die bestehende rechtliche Konstruktion in zweierlei Hinsicht problematisch.

6.Der erste Aspekt des Problems ist, dass sich die Aufnahme von Produkttypen aus organischen Stoffen oder Sekundärrohstoffen in die geltende Düngemittelverordnung kompliziert gestaltet. Die Regulierungsbehörden zögern aufgrund der relativ variablen Zusammensetzung und Merkmale solcher Ausgangsstoffe. Die geltende Düngemittelverordnung ist klar auf anorganische Düngemittel aus Primärrohstoffen mit eindeutigen Merkmalen zugeschnitten; es fehlen die belastbaren Kontrollmechanismen und Sicherheitsmaßnahmen, um Vertrauen in Produkte aus organischen oder sekundären Stoffen zu schaffen, die von Natur aus variabel sind. Darüber hinaus ist nicht klar, wie die Verbindungen zu geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Abfällen sind.

7.Daher sind im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft gewonnene Düngemittel nach wie vor nicht harmonisiert. Viele Mitgliedstaaten verfügen über detaillierte nationale Vorschriften und Normen für solche nicht harmonisierten Düngemittel, mit Umweltauflagen (z. B. Belastungsgrenzen für Schwermetalle), wie sie für EG-Düngemittel nicht gelten. Zudem hat sich der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch gegenseitige Anerkennung als äußerst schwierig erwiesen. Hersteller von Düngemitteln aus organischen oder sekundären Rohstoffen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sein möchten, müssen daher häufig äußerst kostspielige Verwaltungsauflagen erfüllen. Weil die kritische Masse fehlt, wird nicht genug in diesen bedeutenden Sektor der Kreislaufwirtschaft investiert. Hersteller mit Sitz in Mitgliedstaaten mit einem kleinen Inlandsmarkt sind angesichts des Überschusses an verfügbaren organischen Sekundärrohstoffen (in der Regel Stalldung) davon besonders betroffen.

8.Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Wettbewerb zwischen Düngemitteln aus organischen Stoffen bzw. sekundären Rohstoffen, die im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsmodell aus Quellen innerhalb der EU gewonnen wurden, und nach dem linearen Wirtschaftsmodell hergestellten Düngemitteln Letztere die Nase vorne haben. Diese Wettbewerbsverzerrung bremst Investitionen in die Kreislaufwirtschaft.

9.Das Problem wird dadurch verschärft, dass einer der wichtigsten Düngemittelbestandteile, nämlich Phosphatgestein, nach Ansicht der Kommission zu den kritischen Rohstoffen zählt. Bei Phosphatdüngern ist die EU derzeit in hohem Maße auf außerhalb der EU abgebautes Phosphatgestein angewiesen (mehr als 90 % der in der EU verwendeten Phosphatdünger werden eingeführt, hauptsächlich aus Marokko, Tunesien und Russland). Dabei enthalten Abfälle in der EU (insbesondere Klärschlamm) große Mengen an Phosphor, der nach dem Kreislaufwirtschaftsmodell recycelt werden könnte und möglicherweise etwa 20-30 % des Bedarfs der EU an Phosphatdüngern decken würde. Das damit verbundene Investitionspotenzial bleibt derzeit aber weitgehend ungenutzt, zum Teil wegen der bereits erwähnten Schwierigkeiten beim Zugang zum Binnenmarkt.

10.Der zweite Aspekt, unter dem die geltende Düngemittelverordnung innovativen Düngemitteln im Weg steht, ist, dass das Verfahren der Typzulassung auch für neue anorganische Düngemittel aus Primärrohstoffen langwierig ist und nicht mit dem Innovationszyklus in der Düngemittelbranche Schritt halten kann. Es wurde daher für notwendig erachtet, die Rechtsetzungstechnik grundlegend zu überdenken und zu modernisieren, um für mehr Flexibilität in Bezug auf die Produktanforderungen und gleichzeitig für ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt zu sorgen. Die entsprechenden Überlegungen sind ausführlich in Abschnitt 3 dargelegt: Ergebnisse der Ex-post-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung.

11.Das wichtigste Ziel dieser Initiative ist es daher, in der EU Anreize für die großindustrielle Herstellung von Düngemitteln aus nicht eingeführten organischen oder sekundären Rohstoffen nach dem Kreislaufwirtschaftsmodell (durch die Umwandlung von Abfällen in Nährstoffe für Nutzpflanzen) zu schaffen. Der Vorschlag wird einen Rechtsrahmen bieten, der den Zugang zum Binnenmarkt für solche Düngemittel ebnet und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Produkte und die nach dem linearen Wirtschaftsmodell im Bergbau gewonnenen oder chemischen Düngemittel gewährleistet. Dies würde zu den folgenden Zielen der Kreislaufwirtschaft beitragen:

Sekundärrohstoffe würden aufgewertet, mit der Folge, dass Rohstoffe stärker genutzt und Lösungen der Eutrophierungs- und Abfallproblematik für private wie öffentliche Unternehmen zum attraktiven Geschäftsfeld werden.

Es würde eine größere Ressourceneffizienz und eine geringere Abhängigkeit von für die europäische Landwirtschaft wesentlichen Rohstoffeinfuhren (vor allem Phosphor) erreicht.

Investitionen und Innovationen in der Kreislaufwirtschaft würden gefördert und damit Arbeitsplätze in der EU geschaffen.

Die Düngemittelbranche würde nicht mehr wie jetzt unter dem Druck stehen, im EHS ihre CO2-Emissionen zu senken, weil sie Düngemittel aus CO2-ärmeren Ausgangsstoffen herstellen könnte.

12.Mehr innovative Düngemittel würden auch das Spektrum der den Landwirten angebotenen Düngemittel bereichern, was dazu beitragen könnte, die Lebensmittelproduktion kosten- und ressourceneffizienter zu machen.

Zweites Argument und Ziel

13.Die geltende Düngemittelverordnung geht nicht darauf ein, dass die Kontamination von Böden, Binnengewässern, Meeren und letzten Endes Lebensmitteln durch EG-Düngemittel Umweltprobleme zur Folge hat. Ein weithin anerkanntes Problem ist das Vorhandensein von Cadmium in anorganischen Phosphatdüngern. Da EU-Grenzwerte fehlen, haben einige Mitgliedstaaten einseitig unter Berufung auf Artikel 114 AEUV Cadmiumhöchstgehalte in EG-Düngemitteln festgelegt, so dass auch im harmonisierten Bereich Einzelmärkte entstanden sind. Das Vorhandensein von Kontaminanten in Düngemitteln, die derzeit national geregelt sind (z. B. in durch Recycling aus Klärschlamm gewonnenen Nährstoffen), wirft ähnliche Bedenken auf.

14.Ein zweites Ziel der Initiative ist es daher, dieses Problem anzugehen und einheitliche Grenzwerte für Cadmium in Phosphatdüngern festzulegen. Solche Grenzwerte, mit denen die negativen Auswirkungen der Anwendung von Düngemitteln auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf ein Minimum beschränkt werden sollen, tragen zur Verringerung der Cadmiumanreicherung im Boden und der Cadmiumkontamination von Lebensmitteln und Wasser bei. Gleichzeitig werden die Markthindernisse beseitigt, die durch die in einigen besorgten Mitgliedstaaten festgesetzten Cadmiumgrenzwerte entstanden sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

15.Mit dem Vorschlag wird die geltende Düngemittelverordnung aufgehoben, aber bereits harmonisierte Düngemittel dürfen weiterhin vermarktet werden, wenn sie den neuen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen. Die Bedingungen werden festgelegt, unter denen aus Abfällen und tierischen Nebenprodukten hergestellte Düngemittel von den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 3 und der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 4 ausgenommen sind und als Düngemittel mit CE-Kennzeichnung frei verkehren dürfen. Mit dem Vorschlag wird auch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 5 ergänzt, die weiterhin für die Düngeprodukten zugefügten chemischen Stoffe gelten wird.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

16.Die Initiative unterstützt die Agenda für Beschäftigung, Wachstum und Investition der Kommission durch die Schaffung der geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in die Realwirtschaft.

17.Sie wird insbesondere einen wichtigen und konkreten Beitrag zum Kreislaufwirtschaftspaket der Kommission leisten. Sie sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Düngeprodukte und fördert die Verwendung heimischer Sekundärrohstoffe.

18.Zudem unterstützt die Initiative das Ziel, einen vertieften und faireren Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis zu schaffen, und zwar durch die Beseitigung bestehender Hemmnisse für den freien Warenverkehr mit bestimmten innovativen Düngemitteln und durch die Erleichterung der Marktüberwachung seitens der Mitgliedstaaten.

19.Die Initiative steht in Zusammenhang mit den folgenden Maßnahmen:

Paket zur Kreislaufwirtschaft: Mit der Überarbeitung der Düngemittelverordnung soll ein rechtlicher Rahmen für die Herstellung von Düngemitteln aus recycelten Bioabfällen und sonstigen Sekundärrohstoffen geschaffen werden, im Einklang mit der Bioökonomie-Strategie 6 , zu der die Produktion erneuerbarer biologischer Ressourcen und die Umwandlung dieser Ressourcen und Abfallströme in Produkte mit einem Mehrwert zählt. Dadurch würden die für eine nachhaltige europäische Landwirtschaft wesentlichen Pflanzennährstoffe verstärkt aus heimischen Ressourcen bezogen, auch der kritische Rohstoff Phosphor. Die Maßnahme würde zudem zu einer besseren Anwendung der Abfallhierarchie beitragen, indem weniger in Deponien entsorgt oder die Energiegewinnung aus Bioabfällen erheblich eingeschränkt wird; dies würde auch helfen, Probleme der Abfallbewirtschaftung in den Griff zu bekommen.

Binnenmarktstrategie: Wie oben beschrieben, behindern komplizierte und individuelle nationale Regelungen bekanntermaßen den freien Warenverkehr mit Düngemitteln, die derzeit nicht von den Harmonisierungsrechtsvorschriften abgedeckt sind. Während die Wirtschaftsakteure die unterschiedlichen nationalen Vorschriften häufig als absolutes Hindernis für die Erschließung neuer Märkte empfinden, sind sie nach Ansicht der Mitgliedstaaten wesentlich für den Schutz der Lebensmittelkette und der Umwelt. Wegen dieser Bedenken in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt hat sich die gegenseitige Anerkennung im Bereich der nicht harmonisierten Düngemittel als überaus schwierig erwiesen, und die Wirtschaftsakteure möchten die Möglichkeit haben, Zugang zum gesamten Binnenmarkt zu erhalten, wenn sie harmonisierte Vorschriften befolgen, mit denen diesen Bedenken auf EU-Ebene Rechnung getragen wird.

Horizont 2020: Der Vorschlag hat das Potenzial, relevante Forschungstätigkeiten zu stimulieren, die im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderungen 2 „Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“ und 5 „Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe“ eingeleitet wurden; Ziele dieser Tätigkeiten sind u. a. innovative Lösungen für eine effizientere und sicherere Verwertung von Ressourcen aus Abfällen, Abwässern und Bioabfällen sowie die Aufforderung an die Forscher, innovative Produkte im Einklang mit den Markterfordernissen, den Bedürfnissen der Gesellschaft und der Umweltschutzpolitik zu entwickeln. Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige wurde u. a. das Recycling von Phosphor für die Düngemittelherstellung als wirtschaftlich vielversprechende neue Wertschöpfungskette für (organische) Abfälle ausgemacht 7 . Ein leichter Zugang zum Binnenmarkt für solche Düngemittel wäre eine Voraussetzung für das Erreichen dieser Ziele und die Verwertung der Forschungsergebnisse auf dem Markt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

20.Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Düngeprodukte, indem die Probleme angegangen werden, die schon bei der Ex-post-Evaluierung der geltenden Düngemittelverordnung im Jahr 2010 ausgemacht wurden. Rechtsgrundlage ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auch die Rechtsgrundlage für die geltende Düngemittelverordnung ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

21.Erstes Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Förderung von Investitionen in die Produktion und Akzeptanz wirksamer, sicherer, innovativer Düngemittel aus organischen oder sekundären Rohstoffen im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsmodell und der Bioökonomie-Strategie, indem diesen Produkten durch den Zugang zum gesamten Binnenmarkt zu einer kritischen Masse verholfen wird. Der konsequentere Einsatz solcher Düngemittel kann erhebliche Vorteile für die Umwelt, eine Verringerung der Abhängigkeit von Einfuhren kritischer Rohstoffe aus Ländern außerhalb der EU sowie ein vielfältigeres Angebot an hochwertigen Düngeprodukten für die Landwirte bedeuten. Die derzeitige Behinderung des freien Verkehrs dieser Produkte durch unterschiedliche nationale Regelungen kann nicht durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Vor allem hat sich die gegenseitige Anerkennung in diesem Bereich als außerordentlich schwierig erwiesen und wird in dem Maße zu einem immer größeren Hindernis, wie das Interesse am Geschäft mit hochwertigen Düngemitteln aus organischen Stoffen oder Sekundärrohstoffen zunimmt. Dagegen könnte eine Maßnahme der EU den freien Warenverkehr für solche Düngemittel durch Aufstellung harmonisierter, hochwertiger Sicherheits- und Umweltkriterien gewährleisten.

22.Das zweite Ziel besteht darin, das durch Düngemittel verursachte Problem der Cadmiumkontamination von Böden und Lebensmitteln anzugehen. Da die meisten der dafür verantwortlichen Düngemittel (z. B. anorganische Phosphatdünger) bereits harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten dieses Ziel nicht durch Einzelmaßnahmen erreichen. Durch EU-weit geltende Höchstwerte hingegen können Kontaminanten in harmonisierten Düngemitteln effektiv auf ein sichereres Niveau gesenkt werden.

Verhältnismäßigkeit

23.Erstes Ziel der Initiative ist die Förderung von Investitionen in die Produktion von wirksamen, sicheren, innovativen Düngemitteln aus organischen oder sekundären Rohstoffen nach dem Kreislaufwirtschaftsmodell, mit der Folge, dass die Umweltbelastung zurückgeht, die Abhängigkeit von Einfuhren abnimmt und das Spektrum der angebotenen hochwertigen Produkte erweitert wird. Mit der Initiative soll durch einen Binnenmarkt für diese Produkte eine kritische Masse erreicht werden. Die gegenseitige Anerkennung nicht harmonisierter Düngemittel hat sich bisher als äußerst schwierig erwiesen, wohingegen Rechtsvorschriften über die Produktharmonisierung den Zugang zum Binnenmarkt für anorganische Düngemittel wirksam geebnet haben. Daher wird der Schluss gezogen, dass Rechtsvorschriften über die Produktharmonisierung für Düngemittel aus organischen oder Sekundärrohstoffen nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Rechtssicherheit als Anreiz für umfangreiche Investitionen in die Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Die in diesem Vorschlag gewählte Rechtsetzungstechnik lässt den Wirtschaftsakteuren ein Maximum an Flexibilität beim Inverkehrbringen neuer Produkte, ohne Abstriche bei Sicherheit und Qualität machen zu müssen. Darüber hinaus stellt sie es den Mitgliedstaaten frei, nicht harmonisierte Düngemittel auf dem Markt zuzulassen, ohne dass an größeren Märkten interessierten Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit genommen wird, sich für die Vorteile des harmonisierten Rechtsrahmens zu entscheiden.

24.Eine Verordnung scheint am besten geeignet für die Harmonisierung von Produkten in einem Bereich, der technisch so komplex ist und für die Lebensmittelkette und die Umwelt derartige Auswirkungen haben kann wie Düngemittel. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften für Düngemittel ebenfalls als Verordnung erlassen wurden.

25.Für das zweite Ziel, d. h. die Verringerung der Cadmiumkontamination von Böden und Lebensmitteln durch den Einsatz von Düngemitteln, von denen die meisten bereits harmonisiert sind, erscheinen Höchstwerte in den Produktrechtsvorschriften als ein wirksames Mittel, um das Problem an der Wurzel zu packen. Die wirtschaftlichen Folgen stehen im Verhältnis zu dem Ziel, eine nicht rückgängig zu machende Bodenkontamination zu verhindern, die die heutige Generation sowie künftige Generationen von Landwirten und Lebensmittelkonsumenten treffen würde.

26.Weitere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit finden sich in Abschnitt 4.2.2 der Folgenabschätzung.

Wahl des Instruments

27.Eine Verordnung scheint am besten geeignet für die Harmonisierung von Produkten in einem Bereich, der technisch so komplex ist und für die Lebensmittelkette und die Umwelt derartige Auswirkungen haben kann wie Düngemittel. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften für Düngemittel ebenfalls als Verordnung erlassen wurden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

28.Die 2010 durchgeführte Ex-post-Bewertung der geltenden Düngemittelverordnung kam zu dem Schluss 8 , dass mit der Verordnung das gesetzte Ziel erreicht wurde, den Rechtsrahmen in Bezug auf einen bedeutenden Teil des Düngemittelmarktes zu vereinfachen und zu harmonisieren.

29.Eine weitere Schlussfolgerung lautete jedoch auch, dass die Verordnung innovative Düngemittel wirksamer fördern könnte und auch Anpassungen für einen besseren Umweltschutz nötig wären. Im Hinblick auf die vom Anwendungsbereich der Verordnung derzeit nicht erfassten organischen Düngemittel ergab die Bewertung zudem, dass weder die Wirtschaftsakteure noch die nationalen Behörden die gegenseitige Anerkennung für das am besten geeignete Instrument hielten, um den freien Warenverkehr zu ermöglichen, da Düngemittel zu den Produkten zählen, bei denen wegen legitimer Bedenken im Hinblick auf Produktqualität, Umwelt und Gesundheit strenge Regeln erforderlich sein können.

Konsultation der Interessenträger

30.In der 2011 angelaufenen Vorbereitungsphase fanden ausführliche Konsultationen der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger statt, vor allem im Rahmen der Arbeitsgruppe „Düngemittel“ 9 . Die im Mai 2015 veröffentlichte öffentliche Konsultation zur Kreislaufwirtschaft enthielt Fragen zu diesem Thema 10 . Die Interessenträger wurden auch gebeten, sich zu dem am 22. Oktober 2015 veröffentlichten Fahrplan für die Überarbeitung der Düngemittelverordnung zu äußern 11 .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

31.Der Entwurf der Folgenabschätzung beruht in weiten Teilen auf der oben genannten Ex-post-Bewertung der Düngemittelverordnung von 2010 sowie auf der 2011 durchgeführten Studie über die Optionen für eine vollständige Harmonisierung der EU-Vorschriften über Düngemittelausgangsstoffe, mit Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Folgen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft 12 .

32.Forschungsprojekte des RP 7 haben sich mit dem Recycling von Phosphor beschäftigt; die Ergebnisse wurden in dem Workshop „Circular approaches to phosphorus: from research to deployment“ ausgewertet, der am 4. März 2015 in Berlin stattfand 13 . Einer der dabei ausgemachten Schwerpunkte ist die Überarbeitung der EU-Düngemittelverordnung durch die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Nährstoffe aus sekundären (z. B. recycelten Phosphaten) und organischen Quellen.

Folgenabschätzung

33.Der Vorschlag wird von einer Folgenabschätzung begleitet; die wichtigsten Unterlagen dazu finden sich hier: [Once the IAR is published, insert link to the summary sheet and to the positive opinion of the Regulatory Scrutiny Board]. Die Bemerkungen des Ausschusses für Folgenabschätzung wurden berücksichtigt, indem besser herausgearbeitet wurde, warum die voneinander abweichenden nationalen Normen zur Entstehung von Einzelmärkten führen, indem die unterschiedlichen bewerteten Optionen klarer formuliert und die wichtigsten Auswirkungen des Vorschlags besser begründet wurden.

34.Bei der Folgenabschätzung wurde der Status quo (Option 1) mit vier weiteren Optionen für Maßnahmen (Optionen 2-5) verglichen. Bei allen Optionen 2-5 würde die Harmonisierung auf Düngemittel aus organischen Rohstoffen und auf andere düngemittelbezogene Produkte ausgeweitet, und es würden Grenzwerte für Kontaminanten eingeführt. Den Optionen würden unterschiedliche Kontrollmechanismen zugrunde liegen: Bei Option 2 würde die Rechtsetzungstechnik der Düngemittelverordnung, d. h. die Typzulassung, beibehalten. Bei Option 3 würde die Typzulassung durch eine erschöpfende Positivliste von Ausgangsstoffen ersetzt, die Düngemitteln mit Absicht zugesetzt werden dürfen. Bei Option 4 würde die erforderliche Kontrolle über den neuen Rechtsrahmen (NLF) erfolgen, mit einem universell geltenden Konformitätsbewertungsverfahren. Option 5 schließlich würde auch auf dem NLF beruhen, aber je nach Materialkategorie mit unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren. Bei allen vier Optionen 2-5 wurde auch untersucht, ob die Harmonisierung für alle Produkte mit einer bestimmten Funktion verpflichtend sein sollte oder ob die Konformität mit den harmonisierten Rechtsvorschriften freiwillig sein könnte, quasi als Alternative zu möglicherweise geltenden nationalen Rechtsvorschriften und der gegenseitigen Anerkennung, wie dies bei der Option Status quo für anorganische Düngemittel gilt.

35.Die endgültige Fassung des Vorschlags entspricht Option 5, gekoppelt mit der Variante der freiwilligen Harmonisierung. Diese Maßnahme wurde gewählt, weil sie die Verwaltung vereinfachen würde – insbesondere für Düngeprodukte aus klar beschriebenen, primären Rohstoffen – und für Flexibilität sorgt; gleichzeitig wäre gewährleistet, dass die Anwendung harmonisierter Düngeprodukte keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt birgt.

36.Der Vorschlag betrifft in erster Linie die Hersteller innovativer Düngemittel aus organischen oder sekundären Rohstoffen im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsmodell, die in der Lage sind, durch einen ungehinderten Zugang zum Binnenmarkt eine kritische Masse zu erreichen. Solche Hersteller werden von der Initiative profitieren, vor allem in Mitgliedstaaten, deren Inlandsmarkt nicht groß genug für neue Düngemitteltypen ist.

37.Der Vorschlag betrifft auch private und öffentliche Verwertungsbetriebe (beispielsweise Kläranlagen oder Abfallbehandlungsanlagen, die Kompost oder Gärrückstände gewinnen), die in der Lage sind, ihre Produktion aufzuwerten und damit Investitionen in die entsprechende Infrastruktur zu fördern.

38.Bei vielen nationalen Behörden wird die Arbeitsbelastung zurückgehen, wenn die nationalen Systeme für die Registrierung oder Zulassung von Düngemitteln ganz oder teilweise durch Kontrollmechanismen auf EU-Ebene ersetzt werden.

39.Schließlich werden die Landwirte und sonstigen Anwender von Düngemitteln eine Erweiterung des Produktangebots erleben, und die allgemeine Öffentlichkeit wird besser vor der Kontamination von Böden, Wasser und Lebensmitteln geschützt sein.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

40.Mit dem Vorschlag wird der Verwaltungsaufwand für die Hersteller von Düngeprodukten, die den Zugang zu mehr als einem nationalen Hoheitsgebiet auf dem Binnenmarkt suchen, vereinfacht und verringert, weil der Zugang nicht mehr von der gegenseitigen Anerkennung abhängt. Gleichzeitig wird vermieden, dass der Marktzugang für Hersteller, die keine Konformität mit EU-Vorschriften anstreben, unmöglich oder beschränkt ist, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, vorbehaltlich nationaler Vorschriften und der gegenseitigen Anerkennung Zugang zu nationalen Märkten zu erhalten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

41.Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Für die Europäische Kommission wird sich der Verwaltungs- und Personalaufwand verglichen mit der Durchführung und Überwachung der geltenden Düngemittelverordnung nicht verändern.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

42.Die Europäische Kommission wird die Durchführung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten unterstützen und überwachen. Sie wird auch prüfen, ob Leitlinien, Normen oder Regelungen für den Nachweis der Nachhaltigkeit von Düngeprodukten erforderlich sind, damit auf den Produktetiketten deren Nachhaltigkeit geltend gemacht werden kann.

43.Zudem beabsichtigt die Kommission, in den Anhängen weitere Komponentenmaterialkategorien aufzunehmen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, durch den die Herstellung sicherer und wirksamer Düngemittel aus verwerteten sekundären Rohstoffen, beispielsweise Biochar, Asche und Struvit, möglich ist. Schließlich wird die Kommission die Anforderungen in den Anhängen kontinuierlich überprüfen und sie gegebenenfalls überarbeiten, um die Sicherheit und einen angemessenen Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt zu gewährleisten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

44.In Kapitel 1 des Vorschlags für eine Verordnung sind Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen dargelegt, und es werden die Grundsätze des freien Warenverkehrs und der Marktgängigkeit von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erläutert. Die Bestimmungen über die Produktanforderungen nehmen Bezug auf die Anhänge I und II, in denen die wesentlichen Anforderungen an die Kategorien von Endprodukten gemäß ihrer beabsichtigten Funktion (Anhang I) sowie an die Kategorien von Komponentenmaterialien, die in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung enthalten sein dürfen (Anhang II), festgelegt sind. Verwiesen wird auch auf Anhang III, in dem die Kennzeichnungsvorschriften enthalten sind.

45.Kapitel 2 nennt die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die an der Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt beteiligt sind.

46.Kapitel 3 behandelt den allgemeinen Grundsatz der Konformität von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung. Es wird auf Anhang IV verwiesen, in dem ausführlich die Konformitätsbewertungsverfahren für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung entsprechend ihrer Komponentenmaterialkategorie und ihrer Produktfunktionskategorie beschrieben sind. Ferner wird auf Anhang V verwiesen, der ein Muster für die EU-Konformitätserklärung enthält.

47.Kapitel 4 enthält die Bestimmungen über notifizierte Stellen, und in Kapitel 5 wird die Marktüberwachung geregelt. In Kapitel 6 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlässt; Kapitel 7 enthält Schlussbestimmungen.

2016/0084 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 zum Teil harmonisiert, da diese sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus geförderten oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen. Es müsste auch möglich sein, durch Recycling-Verfahren gewonnenes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

(2)Bestimmte Produkte werden in Kombination mit Düngemitteln verwendet, um die Ernährungseffizient zu verbessern, wodurch auch weniger Düngemittel eingesetzt werden müssen und die Umwelt weniger belastet wird. Um den freien Verkehr mit diesen Waren auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, sollte diese Harmonisierung nicht nur Düngemittel umfassen, d. h. Produkte zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen, sondern auch Produkte, mit denen die Ernährungseffizienz der Pflanzen verbessert werden soll.

(3)Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen, und die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung werden festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Produkte gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen (beispielsweise Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen) sowie beim Verbraucher- und beim Umweltschutz gewährleisten.

(4)Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher durch eine möglichst weitgehend gemäß diesem Beschluss abgefasste Verordnung ersetzt werden.

(5)Im Unterschied zu den meisten anderen Maßnahmen zur Produktharmonisierung in den Rechtsvorschriften der Union verhindert die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht, dass nicht harmonisierte Düngemittel auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden können, sofern das nationale Recht und die allgemeinen Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrags beachtet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass einige Produktmärkte lokal sehr begrenzt sind, sollte diese Möglichkeit bestehen bleiben. Die Übereinstimmung mit harmonisierten Regeln sollte daher optional bleiben und nur für Produkte zur Nährstoffversorgung der Pflanzen oder zur Verbesserung der Ernährungseffizienz der Pflanzen gelten, die bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher nicht für Produkte gelten, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(6)Da sich Produkte in ihrer Funktionsweise unterscheiden können, müssen die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen je nach Verwendungszweck angepasst werden. Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten daher einzelnen Produktfunktionskategorien zugeordnet werden, für die jeweils besondere Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gelten.

(7)Ebenso müssen für unterschiedliche Komponentenmaterialien unterschiedliche Prozessanforderungen und Kontrollmechanismen gelten, um der jeweiligen potenziellen Gefährlichkeit und Variabilität Rechnung zu tragen. Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten daher in verschiedene Kategorien unterteilt werden, die jeweils besonderen Prozessanforderungen und Kontrollmechanismen unterliegen. Es sollte möglich sein, ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitzustellen, das aus mehreren Komponentenmaterialien aus unterschiedlichen Kategorien von Komponentenmaterialien zusammengesetzt ist, wenn jedes Material die Anforderungen der Kategorie, zu der es zählt, erfüllt.

(8)Kontaminanten in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, beispielsweise Cadmium, können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas – soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden, indem sie vor der Verarbeitung in getrennt gesammelten organischen Abfällen ermittelt werden.

(9)Produkte, die alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 geregelt, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mehr darstellt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)Der Endpunkt in der Herstellungskette sollte für jedes relevante, tierische Nebenprodukte enthaltende Komponentenmaterial nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden. Wenn ein Herstellungsprozess gemäß der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, bevor dieser Endpunkt erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten, d. h., entscheidend sind die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.

(11)Stellen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung aus tierischen Nebenprodukten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, so sollte es möglich sein, Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 zu ergreifen, wie dies bei anderen Kategorien von Produkten aus tierischen Nebenprodukten der Fall ist.

(12)Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien für ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und noch nicht am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt ist, wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, da die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(13)Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 gibt es eine Nachfrage des Marktes nach einer Verwendung als Düngeprodukt. Für die zur Verwertung eingesetzten Abfälle und für die Verfahren und Techniken der Behandlung sowie für die durch die Verwertung gewonnenen Düngeprodukte sind zudem bestimmte Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verwendung solcher Produkte keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Diese Anforderungen an Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Sobald solche Produkte alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, sollten sie deshalb nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gelten.

(14)Bestimmte Stoffe und Gemische, die gemeinhin als Agrar-Zusatzstoffe bezeichnet werden, verbessern die Art und Weise, wie Nährstoffe in Düngemitteln freigesetzt werden. Stoffe und Gemische, die als Zusatzstoffe für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten bestimmte Wirksamkeitskriterien erfüllen, für die der Hersteller solcher Stoffe oder Gemische verantwortlich ist, weshalb sie als Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollten. Zudem sollten für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die solche Stoffe oder Gemische enthalten, bestimmte Wirksamkeits- und Sicherheitskriterien gelten. Solche Stoffe und Gemische sollten somit ebenfalls als Komponentenmaterialien für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung geregelt werden.

(15)Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die gemeinhin als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die Ernährungsprozesse der Pflanzen. Wenn solche Produkte ausschließlich darauf abzielen, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder die Qualitätsmerkmale der Pflanzen zu verbessern, dann weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)Produkte mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, sollten weiterhin der Kontrolle durch die dort für solche Produkte vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem fraglichen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(17)Die vorliegende Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt sowie der Sicherheit entgegenstehen, die nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die vorliegende Verordnung sollte daher vorbehaltlich der folgenden Rechtsvorschriften gelten: Richtlinie 86/278/EWG des Rates 22 , Richtlinie 89/391/EWG des Rates 23 , Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 , Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 26 , Richtlinie 2000/29/EG des Rates 27 , Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 .

(18)Enthält ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung einen Stoff oder ein Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, so sollte die Sicherheit der enthaltenen Stoffe für die beabsichtigte Anwendung durch eine Registrierung nach den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährleistet werden. Die Informationsanforderungen sollten den Nachweis der Sicherheit der beabsichtigten Anwendung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung in einer Weise gewährleisten, die die Vergleichbarkeit mit anderen Regelungen für Produkte ermöglicht, die für die Anwendung auf Ackerböden oder Ernteprodukten bestimmt sind, vor allem den nationalen Düngemittelvorschriften der Mitgliedstaaten und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Wenn ein Unternehmen pro Jahr nachweislich Mengen von unter 10 Tonnen in Verkehr bringt, sollten daher die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Registrierung von Stoffen in Mengen von 10 bis 100 Tonnen festgelegten Informationsanforderungen ausnahmsweise als Bedingung für die Bereitstellung im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten.

(19)Wenn die tatsächlichen Mengen von in Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung enthaltenen Stoffen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, über 100 Tonnen liegen, sollten dafür unmittelbar die zusätzlichen Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Die Anwendung der übrigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte von der vorliegenden Verordnung ebenfalls unberührt bleiben.

(20)Eine Mischung aus verschiedenen Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, für die jeweils die Konformität mit den geltenden Anforderungen für das jeweilige Material festgestellt wurde, kann selbst nur dann als geeignet für die Verwendung als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung angesehen werden, wenn durch das Mischen bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten solche Mischungen daher einer eigenen Kategorie zugeteilt werden, für die eine Konformitätsbewertung nur noch hinsichtlich der für das Mischen geltenden zusätzlichen Anforderungen erforderlich ist.

(21)Die Wirtschaftsakteure sollten – je nach ihrer Rolle in der Lieferkette – dafür verantwortlich sein, dass die Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung der vorliegenden Verordnung entsprechen, damit ein hohes Niveau des Schutzes der unter die Verordnung fallenden Aspekte des öffentlichen Interesses und auch ein fairer Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sichergestellt sind.

(22)Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(23)Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflicht des Herstellers bleiben.

(24)Es ist notwendig, sicherzustellen, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung aus Drittländern, die auf den Binnenmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, und insbesondere, dass vom Hersteller hinsichtlich dieser Düngeprodukte geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Einführer sollten daher verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und sie keine Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen. Die Einführer sollten ebenfalls verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen durch die zuständigen nationalen Behörden überprüft werden können.

(25)Beim Inverkehrbringen eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sollten die Einführer auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens sowie die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.

(26)Hersteller oder Einführer bringen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr, und Händler stellen diese Produkte anschließend auf dem Markt bereit; die Händler sollten deshalb gebührend dafür Sorge tragen, dass die Konformität des Düngeprodukts mit dieser Verordnung nicht durch ihre Handhabung dieses Produkts beeinträchtigt wird.

(27)Wirtschaftsakteure, die ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(28)Da Händler und Einführer dem Markt nahestehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und zur aktiven Mitwirkung angehalten sein, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung geben.

(29)Durch die Rückverfolgbarkeit eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung über die gesamte Lieferkette hinweg kann die Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfolgen. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Aufbewahrung der erforderlichen Informationen zur Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bezogen haben oder an die sie ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung abgegeben haben, da ihnen solche aktualisierten Informationen in der Regel nicht zur Verfügung stehen.

(30)Um die Bewertung der Konformität mit Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 angenommen wurden.

(31)Wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden oder solche Normen nicht alle Elemente der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ausreichend genau beschreiben, können einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen erforderlich sein. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Spezifikationen für diese Bedingungen zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher geklärt werden, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung diesen Spezifikationen genügen müssen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die harmonisierten Normen erfüllen.

(32)Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. Diese Module müssen jedoch an die Besonderheiten von Düngeprodukten angepasst werden. Vor allem ist es erforderlich, die Qualitätssysteme und die Einbeziehung der notifizierten Stellen für die Konformitätsbewertung bestimmter Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung aus verwertetem Abfall zu verbessern.

(33)Damit CE-gekennzeichnete Ammoniumnitratdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt keine Gefahr für die Sicherheit darstellen und um zu verhindern, dass solche Düngemittel für andere als die vorgesehenen Zwecke, beispielsweise als Sprengstoff, verwendet werden, sollten für solche Düngemittel besondere Anforderungen in Bezug auf Detonationstests und Rückverfolgbarkeit gelten.

(34)Um für einen leichten Zugang zu Informationen für Marktüberwachungszwecke zu sorgen, sollten die Informationen in Bezug auf die Konformität mit allen Rechtsakten der Union für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung ein Dossier sein, das aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

(35)Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Düngeprodukts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten. Es sollten für Düngeprodukte besondere Regeln für die Anbringung der CE-Kennzeichnung festgelegt werden.

(36)Bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.

(37)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen ausüben. Dies erfordert mithin die Festlegung verbindlicher Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen notifiziert werden wollen.

(38)Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der harmonisierten Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen nach dieser Verordnung genügt.

(39)Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen beteiligt sind, festgelegt werden.

(40)Das in dieser Verordnung vorgesehene System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.

(41)Aufgrund der Variabilität bestimmter Komponentenmaterialien von Düngeprodukten und der Tatsache, dass einige der Schäden aufgrund der Verseuchung von Böden und Pflanzen durch Verunreinigungen möglicherweise nicht rückgängig zu machen sind, sollte eine transparente Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die sicherstellt, dass den Konformitätsbescheinigungen für solche Komponentenmaterialien enthaltende Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung das notwendige Maß an Vertrauen entgegengebracht wird, das einzige Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen sein.

(42)Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung bereits notifizierter Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.

(43)Es muss für ein effizientes und transparentes Notifizierungsverfahren gesorgt werden, das insbesondere an die neuen Technologien angepasst wird, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(44)Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung betreffen können, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(45)Im Interesse eines leichteren Marktzugangs ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne die Wirtschaftsakteure unnötig zu belasten. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.

(46)Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Überwachung des Binnenmarkts und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Binnenmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

(47)Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, unter der Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte. Daher sollten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen sowie geeignete Kontrollmechanismen festgelegt werden. Außerdem sollte die vorgesehene Anwendung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung nicht dazu führen, dass die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beeinträchtigt wird.

(48)In der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission prüfen kann, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen EG-Düngemittel, die seiner Auffassung nach ein Risiko darstellen, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.

(49)Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung informiert werden, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Düngeprodukten zu einem frühen Zeitpunkt einschreiten.

(50)In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nur tätig werden müssen, wenn die Nichtkonformität den Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann; dann sollte das Verfahren für förmliche Einwände gegen harmonisierte Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Anwendung finden. 

(51)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ausgeübt werden.

(52)Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen, da solche Rechtsakte nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 fallen.

(53)Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich konformer Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung angewandt werden, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, da solche Rechtsakte unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 fallen. Aus demselben Grund sollte dies auch der Fall sein, wenn gemeinsame Spezifikationen erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

(54)Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung getroffen werden, begründet sind oder nicht. Da sich solche Rechtsakte auf die Frage beziehen werden, ob nationale Maßnahmen gerechtfertigt sind, bedarf es bei ihnen keiner Kontrolle durch die Mitgliedstaaten.

(55)Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biochar, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen umfassendere oder zusätzliche Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung oder für die Herstellung solcher Produkte zulässiger Komponentenmaterialien festgelegt werden können. Für tierische Nebenprodukte sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da tierische Nebenprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.

(56)Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue Erkenntnisse zu reagieren, welche die Bedingungen betreffen, die ausschlaggebend sind dafür, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausreichend wirksam sind, ebenso wie auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung geändert werden können.

(57)Bei der Ausübung dieser Befugnisse ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

(58)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(59)Es sind Übergangsregelungen für die Bereitstellung von EG-Düngemitteln auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte weiteren Produktanforderungen genügen mussten. Händler sollten deshalb vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung EG-Düngemittel, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

(60)Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können. Für die Anwendung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können.

(61)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und die Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, auf die Sicherheit und den Schutz der Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für folgende Produkte:

(a)tierische Nebenprodukte, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen,

(b)Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen.

2.Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte:

(a)Richtlinie 86/278/EWG;

(b)Richtlinie 89/391/EWG;

(c)Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

(d)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

(e)Verordnung (EG) Nr. 1881/2006;

(f)Richtlinie 2000/29/EG;

(g)Verordnung (EU) Nr. 98/2013;

(h)Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Düngeprodukt“ einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre zur Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz angewendet wird oder angewendet werden soll;

(2)„Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung“ ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird;

(3)„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

(4)„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

(5)„Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

(6)„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(7)„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt;

(8)„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung herstellt oder ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet;

(9)„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

(10)„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(11)„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

(12)„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

(13)„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung genügen muss;

(14)„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

(15)„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(16)„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(17)„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zum Nachweis, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung erfüllt worden sind;

(18)„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

(19)„Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits zur Verfügung gestellten Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zu erwirken;

(20)„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wird;

(21)„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Düngeprodukt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

(22)„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Artikel 3
Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt.

Artikel 4
Produktanforderungen

1.Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung

(a)erfüllt die Anforderungen in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie;

(b)erfüllt die Anforderungen in Anhang II für die betreffende Komponentenmaterialkategorie;

(c)wird gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet.

2.In allen Aspekten, die nicht in Anhang I oder Anhang II abgedeckt sind, erfüllen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung die Anforderung, dass ihre Anwendung gemäß der Gebrauchsanweisung nicht dazu führt, dass Lebensmittel oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs im Sinne der Artikel 14 bzw. 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht sicher sind.

Artikel 5
Bereitstellung auf dem Markt

Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Kapitel 2
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 6
Pflichten der Hersteller

1.Die Hersteller gewährleisten bei der Bereitstellung ihrer Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt, dass diese gemäß den Anforderungen in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie sowie den Anforderungen in Anhang II für die betreffende(n) Komponentenmaterialkategorie(n) entwickelt und hergestellt wurden.

2.Bevor die Hersteller Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, erstellen sie die technischen Unterlagen und führen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 durch oder lassen es durchführen. Wurde die Konformität eines solchen Düngeprodukts mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten anwendbaren Anforderungen durch dieses Verfahren nachgewiesen, so bringen die Hersteller die CE-Kennzeichnung an, stellen eine EU-Konformitätserklärung aus und sorgen dafür, dass diese Erklärung dem Düngeprodukt beigefügt ist, wenn es in Verkehr gebracht wird.

3.Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das die genannten Unterlagen gelten, zehn Jahre lang auf.

4.Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Herstellungsmethode oder der Merkmale dieser Düngeprodukte sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

5.Die Hersteller gewährleisten, dass auf der Verpackung der Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation angebracht ist, oder, falls die Düngeprodukte ohne Verpackung geliefert werden, dass die erforderlichen Informationen in einem Begleitdokument zu jedem Düngeprodukt bereitgestellt werden.

6.Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

7.Die Hersteller stellen sicher, dass Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III gekennzeichnet sind, oder, falls das Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, dass die Kennzeichnungsangaben in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt und für Kontrollzwecke zugänglich bereitgestellt werden, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Kennzeichnungsangaben werden wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und deutlich sein.

8.Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Düngeprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

9.Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

10.Der Hersteller legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für die folgenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor:

(a)feste anorganische Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel mit Ammoniumnitrat mit hohem Stickstoffgehalt gemäß der Produktfunktionskategorie 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I;

(b)Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

Der Bericht wird mindestens fünf Tage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt.

Artikel 7
Bevollmächtigter

1.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

2.Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(a)Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, für das diese Unterlagen gelten;

(b)auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung an diese Behörde;

(c)auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, die in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten fallen.

Artikel 8
Pflichten der Einführer

1.Die Einführer bringen nur konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr.

2.Bevor die Einführer ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

3.Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktpostanschrift entweder auf der Verpackung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

4.Die Einführer gewährleisten, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

5.Solange sich ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in der Verantwortung der Einführer befindet, gewährleisten sie, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in Anhang I oder den Kennzeichnungsanforderungen in Anhang III nicht beeinträchtigen.

6.Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung oder der von diesem ausgehenden Gefahren als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung und der Rückrufe solcher Produkte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

7.Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Düngeprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8.Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.

9.Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

10.Der Einführer legt der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für die folgenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einen Bericht über die Prüfung auf Detonationsfestigkeit gemäß Anhang IV vor:

(a)feste anorganische Ein- oder Mehrnährstoff-Primärnährstoff-Düngemittel mit Ammoniumnitrat mit hohem Stickstoffgehalt gemäß der Produktfunktionskategorie 1(C)(I)(a)(i-ii)(A) in Anhang I;

(b)Düngeproduktmischungen gemäß der Produktfunktionskategorie 7 in Anhang I, die ein Düngemittel gemäß Buchstabe a enthalten.

Der Bericht wird mindestens fünf Tage vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte vorgelegt.

Artikel 9
Pflichten der Händler

1.Die Händler beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen.

2.Bevor die Händler ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob dem Produkt die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, ob es gemäß Anhang III in einer Sprache gekennzeichnet ist, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die anwendbaren Anforderungen in Anhang I, Anhang II oder Anhang III nicht erfüllt, so bringt er dieses Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

3.Solange sich ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in der Verantwortung der Händler befindet, gewährleisten sie, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in Anhang I oder den Kennzeichnungsanforderungen in Anhang III nicht beeinträchtigen.

4.Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5.Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 10
Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 11
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

1.Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

(a)von denen sie ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung bezogen haben;

(b)an die sie ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung abgegeben haben.

2.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung bzw. zehn Jahre ab der Abgabe des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung vorlegen können.

Kapitel 3
Konformität von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung

Artikel 12
Konformitätsvermutung

Unbeschadet der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 wird bei Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I,  II und  III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.

Artikel 13
Gemeinsame Spezifikationen

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, deren Einhaltung die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I,  II und  III sicherstellt, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

Artikel 14
Konformitätsbewertungsverfahren

1.Die Bewertung der Konformität eines Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt durch Anwendung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang IV.

2.Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Artikel 15
EU-Konformitätserklärung

1.In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Anhängen I, II und III genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

2.Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs IV angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

3.Unterliegt ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den relevanten einzelnen Konformitätserklärungen handeln.

4.Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Artikel 16
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 17
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

1.Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen und, falls das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung in verpackter Form geliefert wird, auf der Verpackung angebracht.

2.Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung angebracht.

3.Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in die Konformitätsbewertung gemäß Anhang IV Modul D1 einbezogen ist.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle wird entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht.

4.Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Artikel 18
Ende der Abfalleigenschaft

Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und den Anforderungen dieser Verordnung genügt, gilt als konform mit den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Bedingungen und wird daher nicht mehr als Abfall angesehen.

Kapitel 4
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 19
Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Artikel 20
Notifizierende Behörden

1.Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich der Einhaltung von Artikel 25 zuständig ist.

2.Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung gemäß Absatz 1 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

3.Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 21 entsprechend genügen. Außerdem trifft diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen.

4.Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 21
Anforderungen an notifizierende Behörden

1.Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

2.Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3.Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

4.Eine notifizierende Behörde darf keine Tätigkeiten anbieten oder erbringen, die Konformitätsbewertungsstellen oder Beratungsdienste auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis durchführen.

5.Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

6.Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 22
Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 23
Anforderungen an notifizierte Stellen

1.Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis11.

2.Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

3.Bei einer Konformitätsbewertungsstelle handelt es sich um einen unabhängigen Dritten, der mit der Einrichtung oder dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung bewertet, an deren Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung oder Verwendung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.

4.Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Entwickler, Hersteller, Lieferant, Käufer, Eigentümer oder Anwender von Düngeprodukten oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Anwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Düngeprodukten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Anwendung von Düngeprodukten zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwicklung, Herstellung, Vermarktung oder Anwendung von Düngeprodukten beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

5.Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

6.Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:

(a)die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

(b)Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

(c)Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses aus.

Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

7.Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

(a)eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

(b)eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

(c)angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der Anforderungen gemäß Anhang I, Anhang II und Anhang III der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

(d)die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

8.Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9.Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

10.Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang IV oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

11.Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die gemäß Artikel 35 geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 24
Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 23, soweit für diese die anwendbaren harmonisierten Normen gelten, erfüllt.

Artikel 25
Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1.Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 23 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

2.Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3.Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

4.Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 26
Anträge auf Notifizierung

1.Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2.Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Düngeprodukts/-e mit CE-Kennzeichnung, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 23 erfüllt.

Artikel 27
Notifizierungsverfahren

1.Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die den Anforderungen von Artikel 23 genügen.

2.Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

3.Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul(en) und dem/den betreffenden Düngeprodukte(n) mit CE-Kennzeichnung sowie die Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 2.

4.Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.

5.Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung mit.

Artikel 28
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

1.Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

2.Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 29
Änderung der Notifizierungen

1.Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 23 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihre Pflichten nicht erfüllt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diese Pflichten nicht erfüllt wurden. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

2.Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 30
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

1.Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2.Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.

3.Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

4.Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie dem notifizierenden Mitgliedstaat vorschreibt, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 31
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

1.Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durch.

2.Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betreffenden Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten solch ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.

3.Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, Anhang II oder Anhang III oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 13 oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.

4.Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht mehr konform ist, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

5.Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 32
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stellen vorgesehen ist.

Artikel 33
Meldepflichten notifizierter Stellen

1.Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

(a)jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

(b)alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben;

(c)jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

(d)auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2.Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 34
Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 35
Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.

Kapitel 5
ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN DÜNGEPRODUKTE MIT CE-KENNZEICHNUNG UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION

Artikel 36
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung

Für Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 37
Verfahren zur Handhabung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

1.Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so beurteilen sie, ob das betreffende Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen, es zurückzurufen oder die CE-Kennzeichnung zu entfernen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

2.Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3.Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betreffenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

4.Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Düngeprodukt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

5.Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des nichtkonformen Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, der Ursprung dieses Düngeprodukts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

(a)Das Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung erfüllt die Anforderungen in Anhang I, II oder III nicht;

(b)die harmonisierten Normen gemäß Artikel 12, aus denen eine Konformitätsvermutung erwächst, sind mangelhaft.

6.Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

7.Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Bezug auf das betreffende Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme, ergriffen werden.

Artikel 38
Schutzklauselverfahren der Union

1.Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so weist der Beschluss alle Mitgliedstaaten an, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so weist der Beschluss den betreffenden Mitgliedstaat an, sie rückgängig zu machen.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

2.Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 39
Konforme Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung, die ein Risiko bergen

1.Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 fest, dass ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, obwohl es dieser Verordnung entspricht, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Düngeprodukt bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

2.Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betreffenden Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung erstrecken, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat.

3.Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus der Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des betreffenden Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung, sein Ursprung, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4.Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen anordnet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, der Sicherheit oder der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 41 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

5.Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 40
Formale Nichtkonformität

1.Unbeschadet des Artikels 37 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle in Bezug auf ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung feststellt:

(a)Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 17 dieser Verordnung angebracht;

(b)die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 17 angebracht oder wurde nicht, wie in Artikel 17 vorgeschrieben, angebracht;

(c)die EU-Konformitätserklärung ist dem Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung nicht beigefügt;

(d)die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

(e)die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

(f)die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

(g)eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt.

2.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Düngeprodukts mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird oder dass die CE-Kennzeichnung entfernt wird.

Kapitel 6
AUSSCHUSSVERFAHREN UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 41
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem Ausschuss „Düngeprodukte“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 42
Änderung der Anhänge

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für neuartige Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung einschließlich deren freiem Verkehr zu verabschieden,

(a)die voraussichtlich Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt sind und

(b)für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen und hinreichend wirksam sind.

2.Ändert die Kommission Anhang II, um neue Mikroorganismen in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen gemäß Absatz 1 aufzunehmen, so erfolgt dies auf der Grundlage der folgenden Daten:

(a)Bezeichnung des Mikroorganismus;

(b)taxonomische Einstufung des Mikroorganismus;

(c)historische Daten zur sicheren Herstellung und Verwendung des Mikroorganismus;

(d)taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;

(e)Informationen über die Restmengen von Toxinen;

(f)Informationen über den Produktionsprozess und

(g)Informationen über die Identität verbleibender Zwischenprodukte oder mikrobieller Metaboliten im Komponentenmaterial.

3.Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 kann die Kommission die in Anhang II festgelegten Komponentenmaterialkategorien dahingehend ändern, dass tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nur dann aufgenommen werden, wenn für solche Produkte ein Endpunkt in der Herstellungskette gemäß den in der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt wurde.

4.Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, unter normalen Anwendungsbedingungen ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt.

Artikel 43
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 wird der Kommission für fünf Jahre ab [Publications office, please insert the date of entry into force of this Regulation] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 42 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 42 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Kapitel 7
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 45
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird wie folgt geändert:

(1)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Folgeprodukte im Sinne der Artikel 32, 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier kein erhebliches Risiko mehr bergen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.“

(2)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Im Falle von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne der Artikel 32, 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.“

Artikel 46
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    „in einer anderen Weise als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, wie etwa Stoffe, die das Pflanzenwachstum beeinflussen;“

(2)In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

(3)„34.    „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Pflanzeneigenschaften abgezielt wird:

(a)die Effizienz der Nährstoffverwertung;

(b)die Toleranz gegenüber abiotischem Stress;

(c)die Qualitätsmerkmale des Agrarprodukts.“

Artikel 47
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird mit Wirkung von dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Datum aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 48
Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem [Publications office, please insert the date of application of this Regulation] als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels 5 gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

Artikel 49
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) http://ec.europa.eu/smart-regulation/evaluation/search/download.do?documentId=4416
(2) COM(2015) 614/2.
(3) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(4) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(5) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(6) http://ec.europa.eu/research/bioeconomy/index.cfm
(7) http://bbi-europe.eu/sites/default/files/documents/BBI_JU_annual_Work_plan_2014.pdf.  
(8) Siehe Abschnitt 4, Schlussfolgerungen und Empfehlungen.
(9) Berichte über die Sitzungen dieser Gruppe finden sich hier: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1320&NewSearch=1&NewSearch=1  
(10) http://ec.europa.eu/environment/consultations/closing_the_loop_en.htm?utm_content=buffer68ffa&utm_medium=social&utm_source=twitter.com&utm_campaign=buffer
(11) http://ec.europa.eu/smart-regulation/roadmaps/docs/2012_grow_001_fertilisers_en.pdf  
(12) http://bookshop.europa.eu/en/study-on-options-to-fully-harmonise-the-eu-legislation-on-fertilising-materials-including-technical-feasibility-environmental-economic-and-social-impacts-pbNB0114252  
(13) Der Bericht über den Workshop kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://bookshop.europa.eu/en/circular-approaches-to-phosphorus-pbKI0115204/
(14) ABl. C vom , S. .
(15) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(17) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(18) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(20) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(21) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(22) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(23) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(24) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(25) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(26) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(27) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(28) Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).
(29) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(30) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(31) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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