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Document 52015IP0417

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020 (2015/2957(RSP))

    ABl. C 366 vom 27.10.2017, p. 149–150 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 366/149


    P8_TA(2015)0417

    Eine neue Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016-2020

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020 (2015/2957(RSP))

    (2017/C 366/15)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf Artikel 43 AEUV über die Funktionsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 (COM(2012)0006),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 (1),

    gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz zu gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union und damit zu einem gut funktionierenden Binnenmarkt beitragen;

    B.

    in der Erwägung, dass in der europäischen Bevölkerung ein großes Interesse für den Tierschutz besteht und die Bürger in der Lage sein wollen, als Verbraucher besser fundierte Entscheidungen zu treffen;

    C.

    in der Erwägung, dass nationale Tierschutzvorschriften nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des EU-Binnenmarkts stehen dürfen;

    D.

    in der Erwägung, dass Tierschutz, Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit miteinander zusammenhängen;

    E.

    in der Erwägung, dass unionsrechtliche und nationale Vorschriften über Tierschutz aufgrund ihrer Komplexität und unterschiedlicher Auslegungen Rechtsunsicherheit verursachen und für Erzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten erhebliche Wettbewerbsnachteile schaffen können;

    F.

    in der Erwägung, dass die Tierschutzstandards in der Union zu den höchsten weltweit gehören;

    G.

    in der Erwägung, dass der Tierschutz auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter gebührender Berücksichtigung von Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung weiter verbessert werden sollte; in der Erwägung, dass eine Definition des Begriffs „gute Tierhaltung“ einheitlichen Tierschutzstandards in der gesamten EU zugutekommen würde;

    H.

    in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Tierschutz wesentlich zur Nachhaltigkeit beiträgt, auch wenn es Investitionen und zusätzliche Betriebskosten mit sich bringt, die nicht gleichmäßig in der Lebensmittelkette verteilt sind;

    1.

    fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich die noch ausstehenden Elemente der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 umzusetzen;

    2.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, die derzeitige Strategie zu bewerten und eine neue und ehrgeizige Strategie für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren für den Zeitraum 2016–2020 auszuarbeiten, damit auf der vorhergehenden Strategie aufgebaut und für die Weiterführung eines Rahmens gesorgt wird, durch den allen Mitgliedstaaten strenge Tierschutzvorschriften vorgegeben werden;

    3.

    fordert die Kommission auf, für einen aktualisierten, umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmen zu sorgen, mit dem die Anforderungen von Artikel 13 AEUV uneingeschränkt erfüllt werden; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Tierschutzstandards im Zuge einer administrativen Vereinfachung auf keinen Fall gesenkt werden dürfen; betont, dass sich diese Ziele nicht gegenseitig ausschließen;

    4.

    unterstreicht, dass Artikel 13 AEUV allgemein verbindlich ist, horizontale Wirkung hat und deshalb genauso bedeutsam ist wie die Bestimmungen über die Landwirtschaft, den Umwelt- und den Verbraucherschutz;

    5.

    weist darauf hin, dass das Parlament derzeit Verhandlungen führt und einzelne Rechtsvorschriften gebilligt hat, in denen auf Tierschutzbelange — wie etwa Tiergesundheit, Bestimmungen über die Tierzucht, ökologische Erzeugung und amtliche Kontrollen — eingegangen wird;

    6.

    würdigt die bisherigen Tierschutzanstrengungen der Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten;

    7.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, die politischen Instrumente in den Fällen, in denen es eindeutige wissenschaftliche Belege für Probleme beim Tierschutz gibt, anzupassen oder neue Instrumente zur Lösung dieser Probleme einzuführen; ersucht die Kommission, genau zu überwachen, wie die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz umsetzen;

    8.

    bekundet seine Besorgnis darüber, ob die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz wirksam um- und durchgesetzt werden können, da die einschlägigen Rechtsakte komplex und sehr zahlreich sind; betont, dass eine verbesserte Durchsetzung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften das wichtigste Ziel aller Bestimmungen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sein sollte;

    9.

    fordert die Kommission gleichzeitig mit Nachdruck auf, die Gegenseitigkeit der Tierschutzstandards mit größerem Nachdruck als nicht handelsbezogenes Anliegen in ihre Handelspolitik und die Aushandlung internationaler Handelsabkommen einzubeziehen und den Tierschutz in Drittländern voranzubringen, indem für eingeführte Tiere und Tiererzeugnisse die Einhaltung vergleichbarer Tierschutzvorschriften verlangt und streng kontrolliert wird;

    10.

    erachtet die angemessene und unseren Ambitionen entsprechende Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik als sehr wichtig, damit die Auslagerung von Erzeugung und Handel in Länder und Kontinente mit niedrigeren Tierschutzstandards abgewendet wird;

    11.

    fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung neuer Tierschutzmethoden und -technologien wissenschaftlich fundierte bewährte Verfahren auszuarbeiten, ihren Austausch zu veranlassen und sie zu verbreiten und diesbezügliche Innovation und Forschung zu unterstützen;

    12.

    weist erneut auf die Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette hin, durch die die Haupterzeuger einen Nachteil erleiden, und stellt fest, dass dadurch die Möglichkeiten eingeschränkt werden, in landwirtschaftlichen Betrieben in den Tierschutz zu investieren;

    13.

    weist darauf hin, dass die Erzeuger durch den bestehenden Verwaltungsaufwand bereits überlastet sind und im Zuge der fortlaufenden Bemühungen um den Abbau von Verwaltungslasten durch die neue EU-Strategie nicht noch weiter belastet werden sollten; hebt hervor, dass die Investitionen in der Landwirtschaft stabil und berechenbar sein müssen und gleichzeitig international für fairen Wettbewerb gesorgt werden muss;

    14.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 62.


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