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Document 52015IP0411

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (2015/2107(INI))

    ABl. C 366 vom 27.10.2017, p. 117–128 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 366/117


    P8_TA(2015)0411

    Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (2015/2107(INI))

    (2017/C 366/09)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 6, 9, 20, 151, 152, 153, 154, 156, 159 und 168,

    gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 27, 31, 32 und 33,

    gestützt auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 3,

    unter Hinweis auf die Erklärung von Philadelphia vom 10. Mai 1944 über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

    unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Februar 2015 zum strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014– 2020 (6535/15) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Oktober 2015 über eine neue Agenda für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur Förderung besserer Arbeitsbedingungen,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (2) (Rahmenrichtlinie) und auf ihre Einzelrichtlinien,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (3),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (4),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (5),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (COM(2014)0332),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (COM(2007)0062),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (COM(2008)0412),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Rahmenvereinbarung zu arbeitsbedingtem Stress, die von den Sozialpartnern geschlossen wurde (SEC(2011)0241),

    unter Hinweis auf die Strategie „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020) und auf ihr Hauptziel, das darin besteht, die Beschäftigungsquote in der Europäischen Union bis zum Ende des Jahrzehnts auf 75 % zu erhöhen, unter anderem durch die stärkere Einbindung von Frauen und älteren Arbeitnehmern sowie die bessere Integration von Migranten in die Erwerbsbevölkerung,

    unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bestandsaufnahme der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2014)0130),

    unter Hinweis auf den Jahreswachstumsbericht 2015 (COM(2014)0902 final) und den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht (COM(2014)0906 final),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (6),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Übermittlung der Europäischen Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz (COM(2007)0686),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle (9),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (11),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (12),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest (13),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa (14),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2014 und der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015 zu der Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2014–2020),

    unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,

    unter Hinweis auf die 2013 eingeleitete gemeinsame Maßnahme der EU zum Thema geistige Gesundheit und Wohlbefinden,

    unter Hinweis auf den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ und den „Small Business Act“,

    unter Hinweis auf die laufende Kampagne der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) mit dem Titel „Gesunde Arbeitsplätze — den Stress managen“,

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0312/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass gute Arbeitsbedingungen, die die physische und psychische Gesundheit schützen, ein Grundrecht (15) eines jeden Arbeitnehmers sind, das an sich einen positiven Wert darstellt;

    B.

    in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise zu mehr Beschäftigungsunsicherheit und atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie geringeren Unternehmensgewinnen, insbesondere von KMU, geführt hat; in der Erwägung, dass dies nicht dazu führen sollte, dass die Bedeutung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die hohen gesellschaftlichen und individuellen Kosten von Arbeitsunfällen, die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften resultieren, aus dem Auge verloren werden;

    C.

    in der Erwägung, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft sind und eine Investition darstellen, die sich positiv auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit einer Gesellschaft auswirken und außerdem die Tragfähigkeit von Sozialversicherungssystemen verbessern und es Menschen ermöglichen, in guter gesundheitlicher Verfassung bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu arbeiten; in der Erwägung, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten eine erhebliche Belastung für die Gesellschaft darstellen und eine europaweite Verbesserung in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur wirtschaftlichen Erholung und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen kann, bei denen bisher nur wenige Fortschritte erzielt wurden, was das Ziel angeht, 75 % der 20 bis 64 Jahre alten Personen in Beschäftigung zu bringen;

    D.

    in der Erwägung, dass die Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz, die Förderung von Gesundheit und Sicherheit und der Schutz von Arbeitsnehmern am Arbeitsplatz entscheidend für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und somit den Schutz der Gesundheit der Arbeitsnehmer sind, was wiederum beträchtliche soziale und wirtschaftliche Vorteile für den betreffenden Arbeitnehmer und die Gesellschaft als Ganzes mit sich bringt; in der Erwägung, dass neun von zehn Einrichtungen in der EU-28, die regelmäßige Risikobewertungen durchführen, diese als sinnvolle Methode betrachten, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu überwachen (16);

    E.

    in der Erwägung, dass aus Artikel 153 AEUV hervorgeht, dass die Union die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten insbesondere zur Verbesserung des Arbeitsumfelds zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer unterstützt;

    F.

    in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung eine der größten Herausforderungen für die EU-Mitgliedstaaten darstellt; in Erwägung der ungleichen Lebenserwartung je nach Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. einer Berufsgruppe und der Schwere der Arbeit; in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer von über 55 Jahren außer für Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems (MSE) besonders anfällig für Krebs, Herzkrankheiten, Atemprobleme und Schlafstörungen sind (17); in der Erwägung, dass der Indikator „gesunde Lebensjahre“ zwischen 2010 und 2013 für Frauen um 1,1 Jahre und für Männer um 0,4 Jahre zurückgegangen ist, was deutlich macht, dass die Zahl der zu erwartenden Lebensjahre bei guter Gesundheit erhöht werden muss, was es außerdem mehr Menschen ermöglichen würde, tatsächlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben;

    G.

    in der Erwägung, dass Krebserkrankungen die häufigste arbeitsbedingte Todesursache sind (18), gefolgt von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen, während nur eine kleine Minderheit der Todesfälle auf Arbeitsunfälle zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass chronische Gesundheitsprobleme, wie Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, in Europa weitverbreitet sind und die Möglichkeiten der Menschen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder dieser weiter nachzugehen, einschränken können (19), und in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, frühzeitig zu erkennen, ob ein Arbeitnehmer gefährdet ist;

    H.

    in der Erwägung, dass der Verwaltungsaufwand und die direkten Kosten, die Unternehmen infolge von Strategien zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen, die das Wohlergehen, ein qualitativ hochwertiges Arbeitsumfeld und die Produktivität fördern, deutlich geringer sind als der Aufwand und die Kosten in Verbindung mit Berufskrankheiten und Unfällen, die durch den EU-Regelungsrahmen verhindert werden sollen (20); in der Erwägung, dass einigen Studien zufolge der Nutzen, der sich aus Präventionsmaßnahmen („Return on Prevention“) ergibt, für die Unternehmen beträchtlich sein kann (21);

    I.

    in der Erwägung, dass die Quote der tödlichen Arbeitsunfälle und der Anteil der Arbeitnehmer, die melden, dass ihre Gesundheit und Sicherheit durch ihre Arbeit gefährdet sind, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten (22) und Wirtschaftsbereichen stark schwanken, was die Notwendigkeit deutlich macht, einen stärkeren Fokus auf die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz als wichtigem Faktor für die Erhaltung der Gesundheit und Produktivität von Arbeitnehmern zu richten;

    J.

    in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress im Besonderen und psychosoziale Risiken im Allgemeinen in der EU für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein zunehmendes Problem darstellen und dass fast die Hälfte der Arbeitnehmer angibt, dass diese Phänomene an ihrem Arbeitsplatz vorkommen; in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress zu Fehlzeiten führt, sich negativ auf die Produktivität auswirkt und in jedem Jahr fast die Hälfte der verlorenen Arbeitstage ausmacht; in der Erwägung, dass sich die Maßnahmen, die zur Bewältigung der psychosozialen Risiken ergriffen werden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden (23);

    K.

    in der Erwägung, dass eine gute Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine wichtige Vorbedingung für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind, die die Gesundheit und Produktivität der Arbeitnehmer während des gesamten Arbeitslebens sichern; in der Erwägung, dass Arbeitsplatzkontrollen bei der Umsetzung von politischen Maßnahmen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf regionaler und lokaler Ebene eine wichtige Rolle spielen, und in der Erwägung, dass die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen für viele Unternehmen der Hauptgrund ist, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu regeln und Präventivmaßnahmen vorzusehen (24);

    L.

    in der Erwägung, dass eine umfassende Einbindung, Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene und ein deutliches Engagement der Geschäftsleitung für eine erfolgreiche Risikoprävention am Arbeitsplatz von großer Bedeutung sind (25), und in der Erwägung, dass die Unfall- und Krankheitsquoten an gewerkschaftlich organisierten Arbeitsplätzen deutlich geringer sind;

    M.

    in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Arbeitsunfällen generell nur dann erfolgreich sein kann, wenn ein Ansatz gefördert wird, bei dem der Mensch in jeder Hinsicht im Mittelpunkt des Produktionsprozesses steht;

    N.

    in der Erwägung, dass ausreichende Mittel benötigt werden, um sowohl mit neuen und neu aufkommenden als auch mit herkömmlichen Risiken im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Asbest, Nanomaterialien und psychosoziale Risiken, angemessen umzugehen; in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmer, einschließlich Bauarbeiter, potenziell Asbest ausgesetzt sind;

    O.

    in der Erwägung, dass sich prekäre Arbeitsverhältnisse schädlich auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken und bestehende Strukturen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz untergraben; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer aufgrund von prekären Arbeitsverhältnissen möglicherweise von Schulungen und vom Zugang zu Leistungen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden, und dass solche Arbeitsverhältnisse aufgrund der Arbeitsplatzunsicherheit mit mentalem Stress verbunden sind (26); in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einführung systematischer Maßnahmen zur Verhütung aller Gefahren niedergelegt wurde; in der Erwägung, dass die Auslagerung von Arbeit über die Vergabe von Unteraufträgen und Zeitarbeit die Zuordnung der Verantwortlichkeit für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erschweren kann; in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit eine ernsthafte Herausforderung für die Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern darstellen;

    P.

    in der Erwägung, dass die Sozialpartner bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategien zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf nationaler, internationaler wie auch europäischer Ebene eine entscheidende Rolle einnehmen; in der Erwägung, dass in den Artikeln 153 bis 155 AEUV die Anerkennung des Zuständigkeitsbereichs und der Befugnisse der Sozialpartner festgelegt ist, Vereinbarungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auszuhandeln und durchzusetzen;

    Q.

    in der Erwägung, dass der EU-Regulierungsrahmen darauf abzielt, Arbeitsunfällen und Gesundheitsproblemen bei allen Arbeitsnehmern vorzubeugen; in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer umso schlechter über die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz informiert sind, je kleiner ein Unternehmen ist; in der Erwägung, dass bisher kein Zusammenhang zwischen der Zahl der Unfälle und der Unternehmensgröße nachgewiesen wurde; in der Erwägung, dass die Unfallquoten von der Produktionsart und der Branche abhängen (27);

    R.

    in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit und die Vergleichbarkeit von Daten zu Berufskrankheiten auf EU-Ebene mangelhaft sind (28);

    S.

    in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und das damit verbundene Gefühl der Unsicherheit bekämpft werden sollten;

    T.

    in der Erwägung, dass die Teilung des Arbeitsmarkts, das Lohngefälle, die Arbeitszeiten, die Arbeitsplätze, prekäre Arbeitsbedingungen, Sexismus und geschlechtsspezifische Diskriminierung sowie die mit den besonderen physischen Gesichtspunkten der Mutterschaft verbundenen Unterschiede Faktoren sind, die die Arbeitsbedingungen von Frauen beeinträchtigen können;

    U.

    in der Erwägung, dass das Klischee besteht, Frauen hätten Arbeitsplätze mit geringeren Risiken, dass in Europa generell die Auffassung herrscht, dass die Arbeitsteilung zwischen Frauen und Männern niemals neutral ist, und dass diese Teilung im Allgemeinen die Gesundheitsprobleme von Frauen verdeckt, was wiederum zur Folge hat, dass im Hinblick auf die Arbeitsplätzen von Frauen weniger vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden;

    V.

    in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU im Dienstleistungssektor deutlich höher ist als in der Industrie, da Frauen meist im Gesundheits- und Sozialbereich, im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe, im Bildungsbereich und im Handel beschäftigt sind, und Frauen hier immer öfter Teilzeitbeschäftigungen und Gelegenheitsjobs innehaben, was erhebliche Probleme im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit sich bringt;

    W.

    in der Erwägung, dass Frauen aufgrund der Eigenschaften bestimmter Berufe, in denen sie überrepräsentiert sind, konkreten Risiken ausgesetzt sein können, wozu auch Muskel-Skelett-Erkrankungen und bestimmte Krebsarten wie Brustkrebs oder Gebärmutterschleimhautkrebs gehören (29);

    X.

    in der Erwägung, dass Frauen unabhängig von der Art der Arbeit häufiger über berufsbedingte Gesundheitsprobleme berichten als Männer (30) und dass sie besonders anfällig sind für altersbedingte Erkrankungen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz daher einen geschlechtsspezifischen und am Lebenszyklus ausgerichteten Ansatz aufweisen müssen;

    Y.

    in der Erwägung, dass die Reproduktionsfähigkeit durch Gesundheitsprobleme beeinträchtigt werden kann, die dadurch entstehen können, dass die künftigen Eltern oder das ungeborene Kind Umweltverschmutzung und im Arbeitsumfeld vorhandenen Risikofaktoren ausgesetzt sind;

    Z.

    in der Erwägung, dass Frauen empirischen Untersuchungen zufolge bei der Beschlussfassung im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit unterrepräsentiert sind;

    AA.

    in der Erwägung, dass es Frauen in ländlichen Regionen oft schwerer haben, ihre arbeits- und gesundheitsbezogenen Rechte wahrzunehmen, und seltener Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen, medizinischen Fachbehandlungen und zur Krebsvorsorge haben;

    Der strategische Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

    1.

    betont, dass alle Arbeitnehmer, einschließlich im öffentlichen Sektor, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit, dem zugrunde liegenden Vertrag oder dem Mitgliedstaat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, ein Recht auf den bestmöglichen Schutz in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; fordert die Kommission auf, eine arbeitsspezifische Strategie auszuarbeiten, die alle Beschäftigungsformen abdeckt, die unter den EU-Regulierungsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen; betont, dass im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz klare und effiziente Vorschriften notwendig sind;

    2.

    begrüßt, dass im strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz viele wichtige Aktionsbereiche identifiziert werden; bedauert jedoch, dass die Kommission in dem Rahmen keine konkreten Ziele festgelegt hat; betont in diesem Zusammenhang, dass nach der Überprüfung 2016 mehr konkrete legislative und/oder nicht legislative Maßnahmen sowie Umsetzungs- und Durchsetzungsinstrumente in den Rahmen aufgenommen werden müssen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse und die Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung der EU-Rechtsetzung im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine Grundlage hierfür liefern;

    3.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach der Überprüfung des strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2016 indikative Ziele für die Reduzierung von Berufskrankheiten und Unfällen am Arbeitsplatz festzulegen, und sich bei der Überprüfung des Rahmens auf die aktuellsten, durch Peer-Reviews überprüften Forschungsergebnisse zu stützen; fordert die Kommission auf, den Wirtschaftszweigen besondere Priorität zukommen zu lassen, in denen Arbeitsnehmer den größten Risiken ausgesetzt sind, und Leitlinien zu entwickeln sowie den Austausch von bewährten Verfahren zu fördern, die sich bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bewährt haben;

    4.

    bedauert die Verzögerung bei der Ausarbeitung des derzeitigen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; ist der Ansicht, dass die vielfältigen Herausforderungen, denen sich die europäischen Arbeitnehmer, Unternehmen und Arbeitsmärkte einschließlich derjenigen, die von der Kommission ermittelt wurden, gegenübersehen, die rechtzeitige und wirksame Ergreifung von Maßnahmen erforderlich machen;

    5.

    betont, dass Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens ein körperlich und geistig sicheres und gesundes Arbeitsumfeld geboten werden muss, um das Ziel zu erreichen, allen Arbeitnehmern ein aktives und gesundes Altern zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die Prävention von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen und die vermehrte Aufmerksamkeit für die kumulativen Effekte von arbeitsbedingten Risiken einen Mehrwert für die Arbeitnehmer und die Gesellschaft als Ganzes bieten;

    6.

    betont die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Krise, indem Unternehmen gefördert werden, die sich bemühen, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu verbessern;

    Nationale Strategien

    7.

    betont, dass nationale Strategien zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung sind und zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten beitragen; betont, dass eine regelmäßige Berichterstattung über die erzielten Fortschritte unterstützt werden sollte; erachtet es als wesentlich, weiterhin politische Maßnahmen auf EU-Ebene einzuleiten und abzustimmen, wobei gleichzeitig die Umsetzung und Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz stärker im Fokus stehen sollte, um für ein hohes Maß an Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene mit anderen öffentlichen Maßnahmen abgestimmt werden sollten und dass die Anforderungen zur Erfüllung von Vorschriften klar sein sollten, um Unternehmen und insbesondere KMU die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu erleichtern; ist der Überzeugung, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen berücksichtigt werden sollte, damit den spezifischen Risiken männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Rechnung getragen wird;

    8.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz den strategischen EU-Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz widerspiegeln und im Einklang mit den Regeln und Verfahren in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt transparent und offen für Beiträge der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einschließlich von Interessenträgern im Bereich Gesundheit, sind; erachtet den Austausch bewährter Verfahren sowie den sozialen Dialog als wichtige Mittel, um Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern;

    9.

    bestärkt die Mitgliedstaaten darin, an den Kontext angepasste Ziele in ihre nationalen Strategien aufzunehmen, die messbar und vergleichbar sind; ist der Überzeugung, dass Mechanismen zur regelmäßigen und transparenten Berichterstattung über die erzielten Fortschritte unterstützt werden sollten; hebt die Bedeutung verlässlicher Daten hervor;

    Umsetzung und Einhaltung

    10.

    erkennt an, dass die Situation, die besonderen Bedürfnisse und Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Anforderungen durch Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sowie bestimmte öffentliche Dienste bei der Umsetzung von Maßnahmen zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf Unternehmensebene berücksichtigt werden müssen; hebt hervor, dass die Sensibilisierung, der Austausch bewährter Praktiken, Beratungen, benutzerfreundliche Anleitungen und Online-Plattformen von größter Bedeutung sind, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen bei der effektiven Einhaltung der regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterstützen; fordert die Kommission, EU-OSHA und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin praktische Instrumente und Leitlinien zu entwickeln, mit denen KMU und Kleinstunternehmen die Einhaltung der Anforderungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erleichtert wird;

    11.

    fordert die Kommission auf, den Eigenheiten und der besonderen Situation von KMU und Kleinstunternehmen bei der Überprüfung des strategischen Rahmens weiterhin Rechnung zu tragen, um diesen Unternehmen dabei zu helfen, die im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Ziele zu erreichen; betont, dass das Konzept in seiner derzeitigen Form rund 99 % aller Unternehmen abdeckt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zur Erhebung zuverlässiger Daten zur tatsächlichen Umsetzung von Maßnahmen zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen zu verstärken;

    12.

    begrüßt sowohl die Einführung des interaktiven Online-Tools zur Gefährdungsbeurteilung (Online Interactive Risk Assessment, OiRA) durch EU-OSHA als auch anderer E-Tools in den Mitgliedstaaten, die eine Risikobeurteilung erleichtern und darauf ausgerichtet sind, die Einhaltung der Vorschriften und eine Präventionskultur insbesondere in Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die EU-Mittel für Aktionen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Allgemeinen und die Entwicklung von E-Tools im Besonderen mit dem Ziel zu nutzen, KMU zu unterstützen; betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen, wie der Kampagnen für gesunde Arbeitsplätze, im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und hebt hervor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der grundlegenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stärker sensibilisiert werde müssen;

    13.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Initiativen zu ergreifen, um die Fertigkeiten von für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Vertretern und Managern in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Verfahren zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktive Beteiligung von Arbeitnehmern an der Umsetzung von Präventivmaßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterstützen und sicherzustellen, dass die für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Vertreter Schulungen erhalten können, die über die Basismodule hinausgehen;

    14.

    betont, dass unbedingt eine Kultur des gegenseitigen Vertrauens, der Zuversicht und des Lernens gefördert werden muss, in der die Arbeitnehmer dazu ermutigt werden, zur Entwicklung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds beizutragen, und die gleichzeitig die soziale Inklusion der Arbeitnehmer und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen fördert; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass kein Arbeitnehmer benachteiligt werden darf, weil er Bedenken im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit äußert;

    15.

    weist darauf hin, dass eine Voraussetzung für eine gute Steuerung und Durchführung von Maßnahmen zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gut umgesetzte und durchsetzbare Rechtsvorschriften sowie eine umfassend dokumentierte Risikobeurteilung unter Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern sind, die die Ergreifung geeigneter Präventivmaßnahmen am Arbeitsplatz ermöglichen;

    16.

    fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten zu überwachen; ist der Ansicht, dass die Ex-post-Beurteilung der praktischen Umsetzung der EU-Richtlinien zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit hierfür bietet, und erwartet, dass die Ergebnisse bezüglich der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften als Teil der Überprüfung des strategischen Rahmens berücksichtigt werden;

    Durchsetzung

    17.

    hält es für entscheidend, europaweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und unfairen Wettbewerb und Sozialdumping zu beseitigen; betont, dass Arbeitsaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer auf ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und bei der Bereitstellung von Beratung und Leitlinien für Arbeitgeber, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, eine Schlüsselrolle spielen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, den IAO-Standards und Leitlinien zur Arbeitsaufsicht zu folgen, um sicherzustellen, dass Arbeitsaufsichtsbehörden ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stehen und Schulungen für Arbeitsaufsichtsbeamte gemäß der Empfehlung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu verbessern (31); begrüßt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden im Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC);

    18.

    verweist auf das Problem der Umsetzung der Bestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht angemeldeten Tätigkeiten nachgehen; verweist darauf, dass Arbeitsaufsichtsbehörden eine Schlüsselrolle bei der Ermittlung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeitspielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, strenge Kontrollen durchzuführen und Arbeitgeber, die nicht angemeldete Arbeitnehmer beschäftigen, angemessen zu bestrafen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um nicht angemeldete Arbeit zu bekämpfen; betont, dass sich die Mehrzahl tödlicher Arbeitsunfälle in arbeitsintensiven Wirtschaftszweigen ereignet, in denen nicht angemeldete Arbeit stärker verbreiteter ist;

    19.

    ist der Auffassung, dass die wirksame Anwendung von Rechtsvorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weitgehend auch von Arbeitskontrollen abhängt; ist der Ansicht, dass Mittel gezielt in den Wirtschaftszweigen eingesetzt werden sollten, für die das höchste Risiko für Arbeitnehmer ermittelt wurde; drängt die betreffenden Behörden, neben der Durchführung von Stichproben einen risikobasierten Überwachungsansatz anzuwenden und Kontrollen gezielt auf Unternehmen auszurichten, die wiederholt gegen die Vorschriften verstoßen haben, um Arbeitgeber, die die Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht erfüllen, zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen Informationsaustausch zu sorgen und die Abstimmung zwischen Arbeitsaufsichtsbeamten zu intensivieren, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern;

    Regulatorischer Rahmen

    20.

    begrüßt die Bemühungen, die Qualität des regulatorischen Rahmens zu verbessern, und erwartet weitere Fortschritte in diesem Bereich; weist die Kommission jedoch darauf hin, dass die Vorlage von Richtlinien über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Ergänzung zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sowie Änderungen der Rechtsvorschriften in demokratischer und transparenter Weise und unter Beteiligung der Sozialpartner erfolgen sollten und unter keinen Umständen zu einer Verschlechterung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz führen dürfen; betont in diesem Zusammenhang, dass Änderungen am Arbeitsplatz infolge von technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, höhere Standards als die Mindestanforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz anzunehmen; ist dennoch der Überzeugung, dass die bestehenden Vorschriften verbessert werden sollten, indem unter anderem eine Überschneidung der Vorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit anderen Politikbereichen vermieden und eine bessere Integration in diese gefördert wird, wobei gleichzeitig das Niveau des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes für Arbeitnehmer gewahrt und auf eine Erhöhung dieses Niveaus abgezielt werden sollte;

    21.

    unterstreicht, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer und der Sozialpartner auf allen Ebenen im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verfahren eine Voraussetzung für die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist, und dass die Einbindung der Sozialpartner auf EU-Ebene dafür sorgen kann, dass der strategische Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die europäischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung ist; fordert die Sozialpartner und die Kommission auf, einen konstruktiven Dialog darüber einzuleiten, wie der bestehende regulatorische Rahmen verbessert werden kann, und ist der Überzeugung, dass die Rolle der Sozialpartner gestärkt werden muss;

    Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und neuer und sich abzeichnender Risiken

    22.

    betont, dass Arbeitnehmer davor geschützt werden müssen, karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt zu werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Frauen häufig einer Mischung von Substanzen ausgesetzt sind, die Gesundheitsrisiken, einschließlich für ihre Reproduktionsfähigkeit, erhöhen können; fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzulegen, mit der dort, wo es notwendig ist, weitere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte eingeführt werden, und gemeinsam mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ein Beurteilungssystem zu entwickeln, das auf klaren und eindeutigen Kriterien beruht; ist der Überzeugung, dass mögliche regulatorische Überschneidungen, die zu einer unbeabsichtigten Nichteinhaltung von Vorschriften führen, in diesem Zusammenhang behandelt werden sollten;

    23.

    betont, dass ein strengerer Arbeitnehmerschutz eingeführt werden muss und hierbei nicht nur die Dauer zu berücksichtigen ist, während der die Arbeitnehmer bestimmten Stoffen ausgesetzt sind, sondern auch die Mischung der chemischen und/oder der giftigen Stoffe berücksichtigt wird; weist darauf hin, dass viele Beschäftigte im Gesundheitswesen an ihrem Arbeitsplatz immer noch Asbest ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu den Faktoren chemischer Risiken im Gesundheitssektor zu ergreifen und hierbei spezifische Bestimmungen zur Gefährdung von Beschäftigten im Gesundheitswesen durch gefährliche Substanzen in den strategischen Rahmen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufzunehmen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsnehmer, die direkt oder indirekt in die Verwendung oder Entsorgung von scharfen/spitzen medizinischen Instrumenten eingebunden sind, angemessen geschützt werden; weist darauf hin, dass dies gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor mit sich bringen könnte;

    24.

    weist darauf hin, dass viele Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz noch immer Asbest ausgesetzt sind; fordert die EU auf, eng mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne zu entwickeln, angemessene Mittel bereitzustellen und die erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit und die sichere Entfernung von Asbest zu ergreifen, zu fördern und zu koordinieren;

    25.

    fordert die Kommission erneut auf (32), ein Modell für die Ermittlung und Registrierung von Asbest im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2009/148/EG zu entwickeln und umzusetzen; fordert eine europäische Asbestkampagne und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck zur Entschädigung von Arbeitnehmern auf, die Asbest ausgesetzt waren;

    26.

    fordert die Kommission auf, Maßnahmen in Bezug auf eines der häufigsten arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme in Europa zu ergreifen und unverzüglich einen Vorschlag für ein umfassendes Rechtsinstrument zu Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) vorzulegen, um die wirksame Prävention zu verbessern und die Ursachen von MSE anzugehen, wobei dem Problem der Multikausalität und den spezifischen Risiken von Frauen Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass die Konsolidierung von EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor ergonomischen Risikofaktoren sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern nutzen kann, indem die Anwendung und Einhaltung des regulatorischen Rahmens erleichtert wird; unterstreicht, dass bewährte Verfahren ausgetauscht werden müssen und sicherzustellen ist, dass Arbeitnehmer in Bezug auf ergonomische Risikofaktoren stärker sensibilisiert und besser informiert werden;

    27.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2002/44/EG vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) so schnell wie möglich umzusetzen;

    28.

    weist die Kommission darauf hin, dass der Gefährdung am Arbeitsplatz durch endokrine Disruptoren, die zahlreiche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern und ihrer Nachkommen haben, unbedingt besser vorgebeugt werden muss (33); fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Gesamtstrategie mit Blick auf endokrine Disruptoren festzulegen, die gegebenenfalls die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen von Pestiziden und Bioziden umfassen und die Vorschriften zur Prävention berufsbedingter Risiken stärken könnte; betont, dass die EU-Förderung der Erforschung sicherer Alternativen im Hinblick auf die Anwendung des Vorsorge- und das Substitutionsprinzips unerlässlich ist;

    29.

    begrüßt den Einsatz der Kommission für den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020, um die Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen, insbesondere in den Bereichen Nano- und Biotechnologie, zu verbessern; verweist auf die Unsicherheit hinsichtlich der Verbreitung und Nutzung von Nanotechnologie und ist der Überzeugung, dass die potenziellen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Verbindung mit neuen Technologien weiter untersucht werden müssen; ist der Überzeugung, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte, um potenzielle Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern zu reduzieren, die mit Nanotechnologie umgehen müssen;

    30.

    macht die Kommission auf die gestiegene Zahl von Arbeitnehmern innerhalb der erwerbstätigen Bevölkerung aufmerksam, die unter chronischen Erkrankungen leiden; ist der Auffassung, dass Menschen, die an tödlichen Krankheiten, chronischen oder langwierigen Erkrankungen oder einer Behinderung leiden, zugängliche und sichere Arbeitsplätze zur Verfügung stehen sollten; ruft die Mitgliedstaaten auf, sich auf die Einbindung und Integration von Menschen zu konzentrieren, die an chronischen Erkrankungen leiden, sowie eine sinnvolle Anpassung der Arbeitsplätze zu unterstützen, was zu einer zügigen Rückkehr an den Arbeitsplatz führen wird; fordert die Kommission auf, Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen zu fördern und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, für eine stärkere Sensibilisierung und Identifizierung zu sorgen sowie bewährte Verfahren zur Unterbringung und Anpassung von Arbeitsplätzen auszutauschen; fordert Eurofound mit Nachdruck auf, die Beschäftigungsmöglichkeiten und -fähigkeit von Menschen mit chronischen Erkrankungen weiter zu untersuchen und zu analysieren;

    31.

    stellt fest, dass technologische Innovationen der Gesellschaft insgesamt nutzen; ist jedoch besorgt über die neuen Risiken, die sich infolge dieser Veränderungen ergeben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, ein Netzwerk aus Fachleuten für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Wissenschaftlern dieses Bereichs zu bilden, um künftigen Herausforderungen besser begegnen zu können; hebt die zunehmende Nutzung von intelligenten kollaborativen Robotern hervor, die beispielsweise in der industriellen Produktion, Krankenhäusern und Seniorenheimen eingesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, potenzielle Risiken zu ermitteln, die sich durch technologische Innovationen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben, und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen zu begegnen;

    32.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Programm zu entwickeln und umzusetzen, mit dem Arbeitnehmer, die von psychosozialen Risiken, einschließlich Stress, Depressionen und Burnout, betroffen sind, begleitet, betreut und unterstützt werden, um unter anderem wirksame Empfehlungen und Leitlinien zur Bekämpfung dieser Risiken aufzustellen; hebt hervor, dass Stress am Arbeitsplatz als großes Hemmnis für die Produktivität und Lebensqualität anerkannt ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die geistige Gesundheit und psychosoziale Risiken von zahlreichen Faktoren beeinflusst werden können, von denen nicht alle arbeitsbezogen sind; weist jedoch auf die Tatsache hin, dass psychosoziale Risiken und arbeitsbedingter Stress ein strukturelles Problem sind, das mit der Arbeitsorganisation verknüpft ist, und dass die Vorbeugung und Bewältigung psychosozialer Risiken und arbeitsbedingten Stresses möglich ist; betont die Notwendigkeit, im Rahmen der Überarbeitung des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2016 Studien durchzuführen, die Prävention zu verbessern und neue Maßnahmen, die auf dem Austausch von bewährten Praktiken beruhen, sowie Instrumente für die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt zu erwägen;

    33.

    begrüßt die Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze — den Stress managen“; betont, dass Initiativen zur Bewältigung von arbeitsbedingtem Stress aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen von Frauen eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen müssen;

    34.

    macht auf das Thema Mobbing und die möglichen Folgen für die psychosoziale Gesundheit aufmerksam; stellt fest, dass Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz unbedingt bekämpft werden müssen, und fordert daher die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, wirksame einzelstaatliche Strategien zur Bekämpfung von Gewalt am Arbeitsplatz zu konzipieren;

    35.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gezielten Ansatz anzunehmen, um prekäre Arbeit zu beseitigen und den negativen Auswirkungen Rechnung zu tragen, die prekäre Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; betont, dass Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Schulungen und Diensten in Verbindung mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; betont, dass es entscheidend ist, die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen aller Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Beschäftigungsform zu verbessern, einschließlich derjenigen, die besonders schutzbedürftig sind, wie beispielsweise junge Menschen und Menschen, die zuvor langzeitarbeitslos waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den in der Richtlinie 96/71/EG dargelegten Anforderungen nachzukommen, um Sozialdumping zu bekämpfen, und in diesem Zusammenhang alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte entsandter Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchzusetzen und zu schützen;

    36.

    betont, dass bei Überlegungen zur Verbesserung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz auch Arbeit im häuslichen Bereich berücksichtigt werden sollte; fordert Arbeitgeber und politische Entscheidungsträger mit Nachdruck auf, eine akzeptable Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben sicherzustellen und zu erleichtern, und dabei die wachsende Anzahl von Arbeitnehmern zu berücksichtigen, die Arbeit und Betreuung miteinander verbinden müssen; betont, dass etwas gegen übermäßig lange Arbeitszeiten unternommen werden muss, um ein Gleichgewicht zwischen Arbeits- und Familienleben zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2003/88/EG vollumfänglich umzusetzen, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Einhaltung der Vorschriften über die Höchstzahl von Arbeitsstunden unbedingt überwacht werden muss;

    37.

    ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu entwerfen, um der Alterung der erwerbstätigen Bevölkerung zu begegnen; ist der Überzeugung, dass der regulatorische Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz langfristig tragbare Arbeitsbedingungen und ein gesundes Altern fördern sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer zu fördern, indem die Ergebnisse des EU-Pilotprojekts zu Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer umgesetzt werden;

    38.

    hebt die Bedeutung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz hervor, um die besonderen Herausforderungen und Risiken für Frauen am Arbeitsplatz, einschließlich sexueller Belästigung, zu bewältigen; fordert die Kommission und die Sozialpartner auf, in allen Verfahren des sozialen Dialogs für eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern zu sorgen; drängt die Kommission, den Aspekt der Geschlechtergleichstellung bei der für 2016 vorgesehenen Überarbeitung des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz zu entwickeln und als Teil dieses Vorgangs zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/54/EG überarbeitet werden sollte, um den Anwendungsbereich der Richtlinie auf neue Formen der Gewalt und Belästigung auszuweiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung 92/131/EWG der Kommission umzusetzen, um für eine stärkere Sensibilisierung für sexuelle Belästigung oder andere Formen von Fehlverhalten sexueller Art zu sorgen;

    39.

    lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Rolle, die die Ausschüsse für den sektoralen sozialen Dialog bei der Bekämpfung sektorspezifischer Risiken für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Schaffung eines möglichen Mehrwerts durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartner spielen können, indem diese ihre umfassende Kenntnis der jeweiligen sektorspezifischen Situation einbringen;

    40.

    betont, dass die Kommission Daten erheben, Forschung durchführen und geschlechts- und altersspezifische statistische Methoden entwickeln sollte, um Präventionsmöglichkeiten hinsichtlich der Bewältigung der besonderen Herausforderungen zu prüfen, denen sich schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Frauen, am Arbeitsplatz gegenübersehen;

    41.

    betont, dass mehr in Risikopräventionsmaßnahmen sowie die Förderung, Entwicklung und Unterstützung einer Präventionskultur, was Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeht, investiert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungsarbeit zu fördern und den Themen Prävention und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einen höheren Stellenwert innerhalb der Lehrpläne für alle Bildungsstufen, einschließlich für Ausbildungsgänge, einzuräumen; hält es für wichtig, so früh wie möglich im Produktionsprozess den Fokus auf Prävention zu richten und die Umsetzung systematischer Präventionsprogramme auf der Grundlage von Risikoabschätzungen zu fördern, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darin bestärken, zu einem sicheren und gesunden Arbeitsumfeld beizutragen; weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten die Qualität der Präventionsdienste entscheidend für die Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KMU, ist, was die Durchführung von Risikobeurteilungen und die Ergreifung angemessener Präventionsmaßnahmen angeht; fordert die Kommission auf, die Aufgaben und Schulungsanforderungen von Präventionsdiensten zu prüfen, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind;

    42.

    unterstreicht, dass Frauen bei der Ausarbeitung besserer Verfahren im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit in ihrem Arbeitsumfeld in den Beschlussfassungsprozess einbezogen werden müssen.

    43.

    fordert die Kommission auf, das Problem arbeitsbedingter Krebserkrankungen, wie etwa Nasenhöhlentumore, nicht zu übergehen, die häufiger auftreten, wenn die Atemwege von Arbeitnehmern nicht ausreichend gegen relativ häufig vorkommende Staubarten geschützt werden, welche bei der Verarbeitung von Holz, Leder, Mehl, Textilien, Nickel und anderen Materialien freigesetzt werden;

    44.

    hält die Mitgliedstaaten dazu an, für alle Bürger Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Arbeitsrechte und einen gleichwertigen Zugang zum Gesundheitswesen sicherzustellen, was besonders für Frauen in ländlichen Gebieten und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen gilt;

    Statistische Daten

    45.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer Daten zu Berufskrankheiten und berufsbedingten Gefährdungen und Gefahren in allen Sektoren, einschließlich des öffentlichen Sektors, zu verbessern, um bewährte Verfahren zu ermitteln, wechselseitiges Lernen zu fördern und eine gemeinsame Datenbank zu berufsbedingter Gefährdung einzurichten, ohne dass dies unverhältnismäßige Kosten mit sich bringt; betont, dass die Einbindung nationaler Experten und die Aktualisierung von Datenbanken wichtig sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, mehr Daten zu den Risiken zu erheben, die mit der Digitalisierung, der arbeitsbezogenen Straßensicherheit und den Auswirkungen in Verbindung stehen, die die Krise möglicherweise auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hatte;

    46.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, qualitativ hochwertige geschlechts- und altersspezifische Daten zu arbeitsbezogenen Erkrankungen zu erheben, um den Rechtsrahmen im Einklang mit neuen und aufkommenden Risiken kontinuierlich zu verbessern und gegebenenfalls anzupassen;

    47.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Studien durchzuführen, um das Auftreten von arbeitsbedingten Muskel- und Skeletterkrankungen in der Erwerbsbevölkerung aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und wirtschaftlichem Tätigkeitsbereich auf nationaler Ebene zu untersuchen, um das Auftreten dieser Erkrankungen zu verhindern und zu bekämpfen;

    48.

    betont, dass gemeinsame Gesundheitsindikatoren und Begriffsbestimmungen für berufsbedingte Krankheiten, einschließlich Stress am Arbeitsplatz, aktualisiert und zur Verfügung gestellt und EU-weite statistische Daten erhoben werden müssen, um Ziele für die Verringerung des Auftretens von Berufskrankheiten festzulegen;

    49.

    betont, dass sich die Datenerhebung in vielen Mitgliedstaaten schwierig gestaltet; fordert, dass die Arbeit von EU-OSHA und von Eurofund verbessert wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber Arbeitsunfälle melden;

    Internationale Bemühungen

    50.

    fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Handelsabkommen mit Drittländern zur Verbesserung des Arbeitsumfelds beitragen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen;

    51.

    betont, dass die EU ein Interesse daran und die Verpflichtung hat, die Arbeitsstandards, auch in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, weltweit anzuheben;

    52.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit den internationalen Organisationen, einschließlich IAO, OECD, G20 und WHO zu stärken;

    53.

    bedauert die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen 187 der IAO über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz ratifiziert haben; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen zu ratifizieren;

    o

    o o

    54.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

    (2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    (3)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

    (4)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

    (5)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21.

    (6)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.

    (7)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.

    (8)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 754.

    (9)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

    (10)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.

    (11)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

    (12)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.

    (13)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0093.

    (14)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0012.

    (15)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 31 Absatz 1: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

    (16)  weite Europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-2), EU-OSHA (2015).

    (17)  Eurofund: „Arbeitsbedingungen einer alternden Erwerbsbevölkerung“ (Eurofund 2008).

    (18)  Erklärung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 18.11.2014.

    (19)  Report on Employment opportunities for people with chronic diseases (Bericht über die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit chronischen Erkrankungen), Eurofound (2014).

    (20)  Evaluation of the European strategy on Safety and Health at Work 2007–2012 (Bewertung der europäischen Strategie zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012), Kommission (2013) und Socio-economic costs of accidents at work and work-related ill health (Sozioökonomische Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten), Kommission (2012).

    (21)  Berechnung des internationalen „Return on Prevention“ für Unternehmen: Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, DGUV (2013).

    (22)  5th Working Conditions Survey, Overview Report (Fünfte Europäische Erhebung zu Arbeitsbedingungen — Zusammenfassung), Eurofound (2012).

    (23)  Zweite europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-2), EU-OSHA (2015).

    (24)  Zweite europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-2), EU-OSHA (2015).

    (25)  Worker representation and consultation on health and safety (Vertretung und Konsultation von Arbeitnehmern zu Gesundheit und Sicherheit), EU-OSHA (2012).

    (26)  Flexible forms of work: „very atypical“ contractual arrangements (Flexible Arbeitsformen: „ausgesprochen atypische“ vertragliche Vereinbarungen), Eurofound (2010) und Health and well-being at work: A report based on the fifth European Working Conditions Survey (Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Bericht auf Grundlage der Fünften Europäischen Erhebung zu Arbeitsbedingungen), Eurofound (2012).

    (27)  5th Working Conditions Survey, Overview Report (Fünfte europäische Erhebung zu Arbeitsbedingungen — Zusammenfassung), Eurofound (2012) und Third European Company Survey (Dritte europäische Erhebung zu Arbeitsbedingungen), Eurofound (2015).

    (28)  Report on the current situation in relation to occupational diseases systems in EU Member States and EFTA/EEA countries (Bericht über die derzeitige Situation im Hinblick auf Berufskrankheitssysteme in den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA/EWR-Ländern), Europäische Kommission (2013).

    (29)  New risks and trends in the safety and health of women at work (Neue Risiken und Tendenzen bei der Sicherheit und der Gesundheit von Frauen am Arbeitsplatz), EU-OSHA (2013).

    (30)  Occupational health and safety risks for the most vulnerable workers (Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz für besonders gefährdete Arbeitnehmer), Europäisches Parlament, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik, 2011, S. 40.

    (31)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 82.

    (32)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0093.

    (33)  The Cost of Inaction, Nordon (2014) und Rapport sur les perturbateurs endocriniens, le temps de la précaution, Gilbert Barbier (2011).


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