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Document 52013XC1219(01)

    Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

    ABl. C 372 vom 19.12.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 372/1


    Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

    (2013/C 372/01)

    I.   EINLEITUNG

    (1)

    Randnummer 13 der neuen Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (1) (im Folgenden „die Mitteilung“) besagt, dass staatliche Versicherer (2), die bestimmte Vorteile gegenüber privaten Kreditversicherern genießen, keine kurzfristigen Exportkreditversicherungen für marktfähige Risiken anbieten dürfen. Der Begriff „marktfähige Risiken“ bezeichnet nach Randnummer 9 der Mitteilung wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der im Anhang der Mitteilung genannten Staaten niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt.

    (2)

    Aufgrund der schwierigen Lage in Griechenland bestand 2012 ein Mangel an Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazitäten zur Deckung von Ausfuhren nach Griechenland. Deshalb änderte die Kommission die damals geltende Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, indem sie Griechenland vorübergehend aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken (3) strich. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2013. Griechenland würde folglich ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich wieder als Staat mit marktfähigen Risiken angesehen werden, da alle EU-Mitgliedstaaten im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgenommen sind, das Teil des Anhangs der Mitteilung ist.

    (3)

    Gemäß Randnummer 36 der Mitteilung hat die Kommission drei Monate vor dem Ende der vorübergehenden Streichung damit begonnen, die Lage zu überprüfen, um festzustellen, ob die derzeitige Marktlage den Auslauf der Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Jahr 2014 rechtfertigt, oder ob die Marktkapazität weiterhin unzureichend ist, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken abzusichern, so dass eine Verlängerung erforderlich ist.

    II.   PRÜFUNG

    (4)

    Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität zur Deckung aller wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken die Verlängerung der vorübergehenden Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken rechtfertigt, hat die Kommission die Mitgliedstaaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultiert und von ihnen einschlägige Informationen eingeholt. Am 8. Oktober 2013 (4) veröffentlichte die Kommission eine Informationsanfrage zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Ausfuhren nach Griechenland. Die Frist zur Stellungnahme endete am 6. November 2013. Es gingen 24 Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, privaten Kreditversicherern und Exporteuren ein.

    (5)

    Aus Angaben, die der Kommission übermittelt wurden oder ihr zur Verfügung stehen, geht deutlich hervor, dass es immer noch keine ausreichenden privaten Exportkreditversicherungskapazitäten für Griechenland gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft keine größeren Kapazitäten zur Verfügung stehen werden. Die Gesamtversicherungssumme für griechische Risiken ist 2012/13 auf niedrigem Niveau geblieben. Private Exportkreditversicherer sind weiterhin vorsichtig, wenn es um die Bereitstellung von Versicherungsschutz für Ausfuhren nach Griechenland geht, und bieten keine ausreichenden Versicherungskapazitäten für neue Kreditversicherungsgrenzen oder sogar bereits bestehende zu deckende Umsätze. Gleichzeitig verzeichneten staatliche Versicherer aufgrund des Mangels an privaten Versicherungen einen Anstieg der Nachfrage nach Kreditversicherungen für Ausfuhren nach Griechenland. Kein Konsultationsteilnehmer hat Daten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Griechenland wieder in das Verzeichnis der marktfähigen Länder aufgenommen werden sollte.

    (6)

    Seit dem Beschluss der Kommission vom Dezember 2012, Griechenland aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, sind die privaten Kapazitäten 2013 nicht wiederhergestellt worden. Die Konsultationsteilnehmer bestätigten, dass die Situation vor allem für kleine und mittlere Exporteure besonders schwierig ist und in einigen Fällen ein vollständiger Stopp der Versicherungsabschlüsse registriert wurde. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer vertrat die Auffassung, dass die private Kapazität noch nicht ausreiche, um Ausfuhren nach Griechenland zu versichern, und 2014 nur mit einer geringen Verbesserung zu rechnen sei. Die in dem vorgenannten Beschluss enthaltene Analyse der Kommission über die mangelnde private Exportkreditversicherungskapazität für Griechenland trifft nach wie vor zu.

    (7)

    Die wirtschaftlichen Aussichten für Griechenland wurden seit vergangenem Dezember vorsichtig nach oben korrigiert (5). Nach der Herbstprognose 2013 der Kommission befindet sich die griechische Wirtschaft immer noch in einer Rezession, und das reale BIP schrumpft 2013 weiter, wenn auch langsamer als zuvor. 2014 dürfte das reale BIP hauptsächlich aufgrund von Exporten und Investitionen expandieren. Im Gegensatz dazu dürfte der private Verbrauch aufgrund des verfügbaren Einkommens nach wie vor rückläufig sein. Gleichzeitig dürfte den während der öffentlichen Konsultation vorgelegten Informationen zufolge die Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen 2014 weiter zunehmen.

    (8)

    Aus diesen Gründen hat die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Informationen festgestellt, dass keine ausreichende privatwirtschaftliche Kapazität zur Deckung aller wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken besteht, und daher beschlossen, die Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu verlängern.

    III.   ÄNDERUNGEN DER MITTEILUNG

    (9)

    Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gilt folgende Änderung der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung:

    Der Anhang erhält folgende Fassung:

    „VERZEICHNIS DER STAATEN MIT MARKTFÄHIGEN RISIKEN

    Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands

    Australien

    Kanada

    Island

    Japan

    Neuseeland

    Norwegen

    die Schweiz

    die Vereinigten Staaten von Amerika“


    (1)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

    (2)  Der Begriff „staatlicher Versicherer“ bezeichnet eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines Mitgliedstaats anbietet, bzw. einen Mitgliedstaat, der Exportkreditversicherungen anbietet (siehe Randnummer 9 der Mitteilung).

    (3)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 6.

    (4)  http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_export_greece/index_en.html

    (5)  Zum Beispiel: S&P und Fitch: B- von CCC im Juli 2012; das Rating von Moody’s blieb bei C.


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