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Document 52013AP0309

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 — C7-0178/2012 — 2012/0168(COD))

ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 280–299 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/280


P7_TA(2013)0309

Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 — C7-0178/2012 — 2012/0168(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/42)

[Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0125/2013).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufgaben und Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.

(2)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und –praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsverwalter und Personen gehören, die Entscheidungen über Sachinvestitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger . Diese Bestimmungen sollten auch für OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft benennen.

(3)

In den Grundsätzen der Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten jedoch in jedem Fall die gleichzeitige Anwendung dieser Grundsätze sicherstellen.

(4)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten mit den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (3) festgelegten Grundsätzen sowie mit den Tätigkeiten des Rates für Finanzstabilität (FSB) und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor vereinbar sein und diese ergänzen.

(4a)

Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb kein Bestandteil künftiger Vergütungspläne sein.

(4b)

Die aus dem Fonds an Verwaltungsgesellschaften geleistete Vergütung sollte ebenso wie die von den Verwaltungsgesellschaften an ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütung mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein und den Interessen der Anleger entsprechen.

(4c)

Neben der anteiligen Vergütung kann der Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft ausschließlich mit Kosten und Ausgaben belastet werden, die unmittelbar mit der Erhaltung und dem Schutz von Anlagen im Zusammenhang stehen, so etwa Ausgaben für rechtliche Maßnahmen, den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte der Anteilinhaber oder für den Rückerwerb verlorener Vermögenswerte oder entsprechende Ausgleichsleistungen. Die Kommission sollte bewerten, welche gemeinsamen produktbezogenen Kosten in den Mitgliedstaaten bei Anlageprodukten für Kleinanleger bestehen. Die Kommission sollte ein Konsultationsverfahren einleiten und eine Folgenabschätzung vornehmen, worauf ein Gesetzgebungsverfahren folgen sollte, falls sich eine weitere Harmonisierung als notwendig erweist.

(5)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtet wurde, Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik in der Branche der Vermögensverwaltung ausarbeiten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, sollte sie bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Die Leitlinien sollten insbesondere weitere Anweisungen für die teilweise Neutralisierung der Vergütungsgrundsätze enthalten, die mit dem Risikoprofil, der Risikobereitschaft und der Strategie der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW vereinbar sind. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011  (6) über die Verwalter alternativer Investmentfonds fallen. Zudem sollte die ESMA die angemessene Umsetzung dieser Leitlinien durch die einzelstaatlichen Behörden überwachen. Bei Mängeln sollten unverzüglich aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, um im gesamten Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

(6)

Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.

(7)

Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristische Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle Anlagen, die mit der Satzung des Fonds nicht vereinbar sind, toleriert und die Anleger dadurch unerwarteten oder erwarteten Risiken ausgesetzt werden. In ergänzenden Bestimmungen sollten ferner die Voraussetzungen für eine Übertragung von Verwahraufgaben geklärt werden.

(8)

Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die allgemeine Überwachung der Vermögenswerte des OGAW gewährleistet. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Verwalter als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Aufsichtsfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten kann im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte umfassen.

(9)

Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW bzw. der OGAW-Anleger handeln.

(10)

Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten sowohl von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.

(11)

Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (7) festgelegt sind.

(12)

Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte verlangt werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet wird.

(13)

Für einen OGAW verwahrte Finanzinstrumente sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden; diese Anforderung sollte bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.

(14)

Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrbaren Vermögenswerten und nicht verwahrbaren Vermögenswerten, bei denen eine Aufzeichnungsanforderung und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ausreichen, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrbarer Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Finanzanlagen gelten sollte.

(14a)

Die von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden.

(15)

Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bestimmungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (8) und (EU) Nr. 1095/2010 gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW trennen.

(16)

Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es in der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (9) vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Beauftragung von Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen aus Drittländern mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollten nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(17)

Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.

(18)

Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Rechnungsprüfungen durchgeführt werden.

(19)

Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über die Handhabung von Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei der Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft sicherstellen.

(20)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der juristischen Personen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen; als OGAW-Verwahrstellen sollten ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Um anderen juristischen Personen, die bisher als OGAW-Verwahrstelle tätig werden durften, die Möglichkeit zu geben, sich in eine in Frage kommende juristische Person umzuwandeln, sollten für diese juristischen Personen entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(21)

Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten ist nur dann vorzusehen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(22)

Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von diesem verwahrter Finanzinstrumente haften. Ferner sollte festgelegt werden, dass die Verwahrstelle beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet ist, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer eingetreten ist. Die Verwahrstelle kann diese Haftung nur ausschließen, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder ihren Unterverwahrer sollte kein (regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss möglich sein.

(23)

Jeder Anleger eines OGAW-Fonds sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle einzulegen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW-Fonds (Vertragsform oder Unternehmensform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen.

(24)

Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (10) vor. Der Vorschlag vom 12. Juli 2010 muss durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs von Verwahrstelle und Unterverwahrern des OGAW ergänzt werden, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist.

(24a)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie zur Festlegung des Aufgabenbereichs und der Verpflichtungen von Verwahrstellen sollte die Kommission untersuchen, in welchen Fällen das Versäumnis einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Unterverwahrers Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte — sei es durch den Verlust des Nettovermögenswerts ihrer Anteile oder aus anderen Gründen —, die gemäß diesen Bestimmungen nicht ausgleichbar sind und die deshalb eine Erweiterung der bestehenden Anlegerentschädigungssysteme um einen Versicherungsschutz oder eine Ausgleichsregelung erforderlich machen könnten, mit dem der Verwahrer gegen das Versäumnis eines Unterverwahrers abgesichert ist. Bei der Untersuchung sollte ferner ermittelt werden, wie in solchen Fällen für einen gleichwertigen Anlegerschutz oder für Transparenz gesorgt werden kann, ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Versäumnis betroffenen Wertpapieren. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollten, erforderlichenfalls verbunden mit Legislativvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(25)

Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.

(26)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor sollten die zuständigen Behörden zur Verhängung von Geldstrafen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um abschreckend und angemessen zu sein und Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen erwartet werden, zunichte zu machen.

(27)

Um eine unionsweit kohärente Anwendung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(28)

Um die abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Regelverstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

(29)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen.

(30)

Gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(31)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind.

(32)

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Trennungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Mit den delegierten Rechtsakten sollte für einen Anlegerschutz gesorgt werden, der zumindest dem Umfang entspricht, der in den nach Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011  (11) zu erläuternden Dokumenten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.

(34)

Die Ziele der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführt werden, können durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Da die festgestellten Schwächen nur durch Maßnahmen auf europäischer Ebene behoben werden können und diese Maßnahmen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, sollte die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34a)

Der Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr angehört.

(35)

Die Richtlinie 2009/65/EG ist daher entsprechend zu ändern.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN-

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Artikel ▌ werden eingefügt:

„Artikel 14a

1.   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.

2.   Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

3.   Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle nachfolgend genannten Kategorien von Mitarbeitern auf Fonds- oder Teilfondsebene , einschließlich sämtlicher Angestellten und Mitarbeiter, darunter auch Zeit- und Vertragskräfte:

a)

Fondsmanager;

b)

sämtliche Personen, die Anlageentscheidungen treffen, die Auswirkungen auf die Risikoposition des Fonds haben;

c)

sämtliche Personen, denen eine Einflussnahme auf solche Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten;

d)

Geschäftsleitung, Risikonehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen oder

e)

sämtliche anderen Angestellten und Mitarbeiter, darunter auch Zeit- und Vertragskräfte, die eine Gesamtvergütung in der Spanne von Geschäftsleitung und Entscheidern erhalten und deren geschäftliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten Verwaltungsgesellschaften oder OGAW haben.

4.   Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ▌ Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die mit Artikel 14b vereinbar sind. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG ▌ enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der Leitlinien eng mit der ▌EBA zusammen, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelt werden.

Artikel 14b

1.   Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;

b)

die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft, der von ihr verwalteten OGAW sowie der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

c)

das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich . Das Vergütungssystem unterliegt nicht der vornehmlichen Kontrolle durch den Vorstandsvorsitzenden und die Verwaltung. Die entsprechenden Mitglieder des Leitungsorgans und diejenigen Mitarbeiter, die an der Festlegung der Vergütungspolitik und ihrer Umsetzung beteiligt sind, sind unabhängig und verfügen über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung. Einzelheiten zu der Vergütungspolitik und zu der Grundlage, auf der sie beschlossen wurde, darunter auch der Nachweis der Einhaltung der Grundsätze des Artikels 14a, sind den wesentlichen Informationen für den Anleger zu entnehmen ; [Abänd. 2 — Teil 1]

d)

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird;

da)

auf Antrag werden allen Interessenträgern auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website und als Papierfassung rechtzeitig umfassende und genaue Informationen über die Vergütungspolitik kostenfrei zur Verfügung gestellt;

e)

Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;

f)

die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;

g)

bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der risikogewichteten Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW als auch des risikogewichteten Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

h)

die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der dem Lebenszyklus der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihr verwalteten OGAW , der langfristigen Wertentwicklung der OGAW und deren Anlagerisiken Rechnung trägt; [Abänd. 2 — Teil 2]

i)

eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr beschränkt;

j)

die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;

ja)

die variable Vergütungskomponente unterliegt den Bedingungen des Buchstaben (o), in dem vorgesehen ist, dass eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung führt, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden. Die Begriffe ‚Malus‘ und ‚Rückforderung‘ entsprechen den in den ESMA-Leitlinien 2013/201 dargelegten Definitionen; [Abänd. 2 — Teil 3]

k)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

l)

die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;

m)

je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.

Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente anzuwenden;

n)

ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 25 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmepolitik des betreffenden OGAW angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei bis fünf Jahre, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden OGAW ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

o)

die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;

p)

die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt;

q)

die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

r)

die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

1a.     Die ESMA überwacht die Vergütungspolitik nach Artikel 14a in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 14a und diesen Artikel wird die ESMA gemäß ihren Befugnissen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wobei sie insbesondere Empfehlungen an die zuständigen Behörden richtet, die Anwendung bestimmter Vergütungsstrategien vorübergehend zu untersagen oder einzuschränken.

1b.     [Der OGAW/Die Verwaltungsgesellschaft/Der Vergütungsausschuss] stellt den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger jährlich Informationen zur Vergütungspolitik von OGAW-Mitarbeitern im Sinne von Artikel 14a zur Verfügung, aus denen auch die entsprechende Berechnung hervorgeht.

1c.     Unbeschadet des Absatzes 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde [den OGAW/die Verwaltungsgesellschaft/den Vergütungsausschuss] auffordern kann, schriftlich darzulegen, inwieweit die variablen Vergütungspakete mit der Verpflichtung vereinbar sind, eine Vergütungspolitik anzuwenden, die:

a)

einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich ist;

b)

keine Anreize für die Übernahme von Risiken schafft, die mit den Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW und/oder mit den Risikoprofilen dieser OGAW nicht vereinbar sind.

Die ESMA nimmt in ihre Leitlinien für die Vergütungspolitik in enger Zusammenarbeit mit der EBA Informationen darüber auf, wie die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätze, die etwa in der Richtlinie 2011/61/EU und in der Richtlinie 2013/36/EU dargelegt sind, Anwendung finden sollen, wenn Mitarbeiter oder andere Kategorien des Personals Dienstleistungen erbringen, die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätzen unterliegen. [Abänd. 3]

2.   Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für jede Art von Vergütung, die von den Verwaltungsgesellschaften gezahlt wird, und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil oder die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW haben.

3.   Verwaltungsgesellschaften, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

Sofern nach den Leitlinien der ESMA die Einrichtung eines solchen Gremiums angemessen ist, ist der Vergütungsausschuss für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Dem Vergütungsausschuss gehören Arbeitnehmervertreter an, und er sorgt dafür, dass seine Regelungen den Anteilseignern ein einvernehmliches Handeln ermöglichen. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anspruchsgruppen und Anleger und das öffentliche Interesse.

(2)

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 und“

(3)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

1.   Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft sorgen dafür, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.

2.   Die Bestellung der Verwahrstelle erfolgt in Form eines schriftlichen Vertrags.

Dieser Vertrag regelt den Informationsfluss, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Herkunftsmitgliedstaats des OGAW für Verwahrstellen relevant sind, ihren Aufgaben im Hinblick auf den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

3.   Die Verwahrstelle

a)

stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;

b)

stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;

d)

stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;

e)

stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.

4.   Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie werden auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet;

b)

sie werden bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission(*) genannten Stelle eröffnet und

c)

sie werden gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

5.   Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

a)

Für Finanzinstrumente nach Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)] , die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

(i)

Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

(ii)

die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b)

für andere Vermögenswerte gilt:

(i)

die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist;

(ii)

die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

5a.     Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher in Namen der OGAW gehaltenen Vermögenswerte.

5b.     Die von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht auf eigene Rechnung wiederverwendet.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Wiederverwendung den Einsatz von Finanzinstrumenten, die in einer Transaktion geliefert wurden, um eine andere Transaktion zu besichern, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle oder einer beaufsichtigten Einrichtung, die die Finanzinstrumente eines OGAW verwahrt, diese verwahrten Finanzinstrumente des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle oder der beaufsichtigten Einrichtung ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.

7.   Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a)

die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b)

die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c)

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

a)

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

b)

bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

c)

bezogen auf die in Absatz 5 ▐ genannten Verwahraufgaben einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;

d)

die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

e)

auf der Grundlage der ESMA-Leitlinien angemessene Vorkehrungen treffen, damit im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können;

f)

sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Absatz 5 und Artikel 25 halten.

Für die Zwecke von Buchstabe e übermittelt die ESMA den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über angemessene Vorkehrungen im Falle der Insolvenz von Dritten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in den Buchstaben a bis f des Unterabsatzes 3 festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

(i)

die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen , und über die mit ihr verbundenen Risiken unterrichtet ;

(ii)

der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG ▌ oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.“

(4)

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.   Die Verwahrstelle ist

a)

ein gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut,

b)

eine Wertpapierfirma, für die die Eigenkapitalanforderungen von Artikel 20 ▌der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gelten und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die zudem die Nebendienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen verfügen in jedem Fall über Eigenmittel, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten;

ba)

eine nationale Zentralbank oder jede andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt, vorausgesetzt, sie unterliegt gleichwertigen Kapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen wie auch organisatorischen Auflagen, wie die in den Buchstaben a und b genannten Einrichtungen.

Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor [Datum: Umsetzungsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1] eine Einrichtung, die die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum [Datum: ein Jahr nach der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gesetzten Frist] eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

3.     Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche der in Absatz 2 Buchstabe (ba) genannten Kategorien von Einrichtungen als Verwahrstelle tätig sein können.“

(b)

Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

(5)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für Verluste haftet, sie oder ein Dritter, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 22 ▐ verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, verursacht hat.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.

2.   Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22 Absatz 7 unberührt.

3.   Die in Absatz 1 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.

4.   Jede Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.

5.   Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen.

5a.     Mit diesem Artikel wird eine Verwahrstelle nicht daran gehindert, Maßnahmen zu treffen, um ihrer Haftungspflicht nach Absatz 1 nachzukommen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen führen nicht zu einer Einschränkung oder Verringerung dieser Haftungspflicht oder zu einer Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle.“

(6)

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW und seiner Anleger.

Weder die Verwahrstelle noch ihre Beauftragten nehmen in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft ▐ Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn die Verwahrstelle dafür gesorgt hat, dass eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung von potenziell in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“

(7)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

1.   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.

2.   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.“

(8)

Folgende Artikel ▌ werden hinzugefügt:

„Artikel 26a

Die Verwahrstelle übermittelt den für sie zuständigen Behörden ▐ auf Anfrage alle Informationen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des OGAW oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.

Artikel 26b

1.   Die Kommission wird befugt, ▌delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 ▌zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Einzelheiten in Bezug auf diese Richtlinie , die in den in Absatz 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b)

die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:

(i)

der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,

(ii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,

(iii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;

c)

die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2;

d)

die Trennungspflicht gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe d Unterabsatz 3;

e)

die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;

f)

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;

fa)

die Bedingungen zur Erfüllung des Unabhängigkeitsgebots.

(9)

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 13, 14, 14a und 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben.“

(10)

Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.

(11)

Artikel 69 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz ▌ angefügt:

„Der Jahresbericht enthält ferner

a)

die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls der vom OGAW ausgezahlten Gewinnbeteiligung;

b)

die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Artikel 14 Buchstabe a Absatz 3 genannten Kategorien von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern der Finanzgruppe , der Verwaltungsgesellschaft sowie gegebenenfalls der Investmentgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des OGAW auswirkt.“

(11a)

Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Identität des OGAW und der zuständigen Behörde,“

(12)

Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d)

bereits existierende, im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen befindliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (12) anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass solche Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung relevant sein können, um einen Verstoß von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen gegen ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachzuweisen; diese Aufzeichnungen dürfen jedoch nicht den Inhalt der Mitteilung betreffen, auf die sie sich beziehen.

(12)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“"

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3.   Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 2 Buchstabe d nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so wird diese beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.“

(13)

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

1.    Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu erlassen, legen die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Verwaltungssanktionen und -maßnahmen fest und stellen sicher, dass diese Maßnahmen angewandt werden. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen unterliegen, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen ergriffen werden können.

3.   Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.“

(14)

Die folgenden Artikel ▌werden eingefügt:

„Artikel 99a

1.    Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entsprechende Sanktionen vor für:

a)

die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;

b)

die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

c)

die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

d)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (nachstehend ‚beabsichtigter Erwerb‘), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;

e)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;

f)

eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

g)

eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

h)

eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder –veräußerungen erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;

i)

eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;

j)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

k)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;

l)

eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

m)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;

n)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;

o)

eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;

p)

eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;

q)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren und ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;

r)

eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

s)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten umfassen:

a)

öffentliche Verwarnung oder Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)

eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)

im Falle einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW,

d)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen oder sonstigen Gesellschaften Aufgaben wahrzunehmen,

e)

im Falle einer juristischen Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsgeldstrafen ▌,

f)

im Falle einer natürlichen Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsgeldstrafen ▌,

g)

Verwaltungsgeldstrafen in maximal zehnfacher Höhe der aus dem Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.

Artikel 99b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntgabe den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden die auferlegten Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 99c

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich

a)

der Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)

der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)

der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde , sofern dies sich beziffern lässt ,

e)

der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

f)

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2.   Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der Verwaltungssanktionen und –maßnahmen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.

Artikel 99d

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen, und dass die Behörden einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle einrichten, über die Personen solche Verstöße melden können. Die Mitgliedstaaten tragen zudem dafür Sorge, dass die Identität der Personen, die mithilfe dieser Kanäle Meldung erstatten, nur der zuständigen Behörde bekannt ist.

2.   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldung von Verstößen und deren Follow-Up,

b)

einen angemessenen Schutz der Mitarbeiter von Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb der betreffenden Gesellschaft melden,

c)

Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (13) sowohl bezüglich der Person, die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

2a.     Die ESMA richtet einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle ein, über die Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten tragen zudem dafür Sorge, dass die Identität der Personen, die über diese Kanäle entsprechende Meldung erstatten, nur der ESMA bekannt ist.

2b.     Eine nach den Bestimmungen in Absatz 2a in gutem Glauben an die ESMA erfolgte Meldung über den Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften stellt keine Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Einschränkungen der Offenlegung von Informationen dar und hat keine diesbezügliche Haftung der Person, die die Meldung erstattet hat, zur Folge.

3.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können.

Artikel 99e

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Maßnahmen und Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

2.   Hat die zuständige Behörde eine Maßnahme oder Sanktion veröffentlicht, so unterrichtet sie die ESMA über die betreffenden Maßnahmen oder Sanktionen. Betrifft eine veröffentliche Maßnahme oder Sanktion eine Verwaltungsgesellschaft, macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Maßnahme oder Sanktion.

3.   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(13)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“;"

(15)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 104a

1.   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

2.   Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (14) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.

(14)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“"

(16)

Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12, 14, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 90 , 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 22 und 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem […] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.“

(17)

Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die in den Artikeln 12, 14, 24, 26 , 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 90 , 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

(18)

Anhang I wird dem Anhang dieser Richtlinie zufolge geändert.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die Übereinstimmung der Umsetzungsbestimmungen mit bestimmten Artikeln dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, kann die Kommission auf Antrag der ESMA im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder auf eigene Initiative von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen und der vorliegenden Richtlinie verlangen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu… am…

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(6)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(8)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(10)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(11)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

ANHANG

Anhang I Schema A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.

Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten;

2.2.

Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten.

Informationen über sämtliche an der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beteiligten Einrichtungen sowie Angaben über Interessenkonflikte, die sich ergeben könnten, werden von der Verwahrstelle auf Antrag übermittelt.


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