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Document 52013AP0308

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (17427/1/2012 — C7-0051/2013 — 2006/0084(COD))

    ABl. C 75 vom 26.2.2016, p. 279–280 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 75/279


    P7_TA(2013)0308

    Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (17427/1/2012 — C7-0051/2013 — 2006/0084(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2016/C 075/41)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17427/1/2012 — C7-0051/2013),

    in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 12. Juli 2011 (1),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2006)0244),

    in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2011)0135),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltskontrollausschusses für die zweite Lesung (A7-0225/2013),

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

    2.

    billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

    3.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

    4.

    stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

    6.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 254 vom 30.8.2011, S. 1.

    (2)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 201.


    ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    „Jedes Mal wenn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission neue Mitglieder des neuen Überwachungsausschusses ernennen, sollten sie auch diejenigen Mitglieder ernennen, die bei der nächsten teilweisen Ersetzung ihr Amt antreten.“

    Erklärung der Kommission

    „Die Kommission bestätigt, dass das OLAF erklärt hat, jederzeit im Einklang mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu handeln, wobei die Freiheit und die Unabhängigkeit der Abgeordneten gemäß Artikel 2 des Statuts in vollem Umfang gewahrt werden.“

    Erklärung der Kommission

    „Die Kommission beabsichtigt, die derzeitigen Befugnisse des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung beizubehalten, die es ihm erlauben, die Voraussetzungen und Modalitäten von Einstellungen des Amtes festzulegen, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und -verlängerung .“


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