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Document 52012PC0782
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on establishing a Union programme to support specific activities in the field of financial reporting and auditing for the period of 2014-2020
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020
/* COM/2012/0782 final - 2012/0364 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 /* COM/2012/0782 final - 2012/0364 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Binnenmarkt zählt zu den größten
Errungenschaften der Europäischen Union. Integration und ein gut
funktionierender Binnenmarkt sind Grundvoraussetzungen dafür, der Strategie
Europa 2020 zum Erfolg zu verhelfen und die EU-Wirtschaft auf einen
nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und so die Finanz- und dadurch bedingte
Schuldenkrise, die seit 2008 andauern, zu überwinden. Angesichts der Globalität der Kapitalmärkte
ist eine weltweite Harmonisierung der Rechnungslegungs- und
Abschlussprüfungsvorschriften für das reibungslose Funktionieren der
Kapitalmärkte wie auch für die Schaffung eines integrierten
Finanzdienstleistungsmarkts in der EU von grundlegender Bedeutung. Anstatt
eigene regionale Rechnungslegungsstandards einzuführen und dadurch zwar die
Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu harmonisieren, auf globaler Ebene aber
gleichzeitig zur Fragmentierung beizutragen, hat die EU 2002 die Übernahme der
internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) in das Unionsrecht beschlossen. Je mehr Länder ihre Standards an die IFRS
annähern und sie letztendlich übernehmen, desto mehr muss Europa sein Gewicht im
internationalen Standardsetzungsprozess verstärken, um sich Gehör zu
verschaffen. Um dies zu erreichen und gehört zu werden, muss die Union mit
einer Stimme sprechen. Die EFRAG[1],
die die Europäische Kommission in Fragen der Rechnungslegung berät, hat
allmählich die Aufgabe übernommen, dem IASB in einem frühen Stadium seines
Standardsetzungsprozesses mit glaubwürdigem technischen Rat zur Seite zu
stehen. Sowohl dieses internationale
Standardsetzungsgremium als auch die europäische Interessenvertretung müssen
unabhängig sein, über die zur Ausarbeitung von Qualitätsstandards und zur
Beratung im Standardsetzungsprozess notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse
verfügen und eine solide finanzielle Basis besitzen, um ihren im öffentlichen
Interesse liegenden Auftrag langfristig erfüllen zu können. Zu diesem Zweck haben das Europäische
Parlament und der Rat 2009 ein Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung[2]
aufgelegt. Dieses Programm läuft am 31. Dezember 2013 aus. Ziel der
vorliegenden Verordnung ist es, dieses Programm für den nächsten Finanzrahmen (2014-2020)
neu aufzulegen und in diesem Zeitraum direkte Beiträge zur Finanzierung der
Begünstigten aus dem Unionshaushalt zu ermöglichen. Aus dem ursprünglichen Programm unterstützt
wurden die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden[3],
die International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF), die
Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und das Public Interest
Oversight Board (PIOB). Der Beschluss sah ebenfalls die Möglichkeit vor, neue
Begünstigte aufzunehmen oder bisherige zu ersetzen. 2010 wurden die europäischen Aufsichtsbehörden
geschaffen, die u. a. die Aufgaben der früheren Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden übernommen haben. Aus diesem Grund soll die EU-Kofinanzierung
der verbleibenden Begünstigten, nämlich der IFRS Foundation (Rechtsnachfolgerin
der IASCF), der EFRAG und des PIOB durch diese Verordnung ausgeweitet werden. 1.1. Rechnungslegung: die IFRS
Foundation Die seit 2007 andauernde Krise an den
Finanzmärkten hat die Bedeutung der Transparenz vor Augen geführt, weswegen das
Thema Rechnungslegungsstandards nun auf der politischen Agenda weit oben steht.
Es wurde deutlich, dass neben günstigen Rahmenbedingungen für Unternehmen und
weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen auch Transparenz und Vergleichbarkeit
gewährleistet werden sollten, da diese einem gut funktionierenden globalen
Kapitalmarkt förderlich sind. Den Staats- und Regierungschefs rund um den
Globus wurde die zentrale Bedeutung weltweit einheitlicher, qualitativ
hochwertiger Rechnungslegungsstandards bewusst.[4]
Mit ihrer Entscheidung, die internationalen
Rechnungslegungsstandards (IFRS und IFRIC) in das Unionsrecht zu übernehmen,
stellte die Europäische Union ihre Vorreiterrolle unter Beweis. Nach der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 („IAS-Verordnung“) müssen Unternehmen, die in der
EU an einer Börse notiert sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den in das
Unionsrecht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Standards auch für
Jahresabschlüsse und/oder die Abschlüsse nicht börsennotierter Unternehmen
vorschreiben oder gestatten. Die Abschlüsse europäischer Unternehmen, die
nach den in das Unionsrecht übernommenen IFRS erstellt wurden, werden rund um
den Globus an verschiedenen Kapitalmärkten, einschließlich der USA, Australiens
und Japans, ohne Anpassung akzeptiert. Je mehr Länder die IFRS übernehmen oder
ihre Standards den IFRS annähern, desto kontinuierlicher rückt das Ziel
einheitlicher, weltweit akzeptierter internationaler Rechnungslegungsstandards
näher. Die internationalen Rechnungslegungsstandards
(IFRS und IFRIC) werden vom IASB und dem für die Auslegung der IFRS zuständigen
Ausschuss erarbeitet. Die IFRS Foundation ist die Dachorganisation dieser Einrichtungen
und sorgt für deren reibungslose Funktionsweise und angemessene Finanzierung.
Eine Stelle, die Rechnungslegungsstandards hoher Qualität erarbeitet, muss
unabhängig sein und über ausreichende Ressourcen zur Einstellung erstklassiger
Mitarbeiter verfügen. Zu diesem Zweck benötigt sie eine langfristig solide,
neutrale, verlässliche und kalkulierbare Finanzierungsgrundlage. Neben der Finanzierung muss auch die
Führungsstruktur der IFRS Foundation die unabhängige, glaubwürdige und
einwandfreie Funktionsweise dieser Stelle fördern. Die Führungsstruktur der
Stiftung wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch die Schaffung eines
Überwachungsgremiums („Monitoring Board“) verbessert. Dieses Gremium wurde
eingerichtet, um Rechenschaftslegung und eine angemessene Vertretung der
öffentlichen Interessen in dieser Einrichtung zu ermöglichen. Darüber hinaus
wurde die Effektivität des Standards Advisory Council erhöht und der Due
Process Oversight-Ausschuss eingesetzt. Soll die IFRS Foundation allerdings ihren
Status als erstklassiger Standardsetzer, der dem globalen Charakter der
Kapitalmärkte gerecht wird, weiter festigen, werden noch weitere Anstrengungen
erforderlich sein. Mit dem Beschluss 716/2009 hat die Europäische
Union ihre Bereitschaft gezeigt, durch eine stabile Kofinanzierungsregelung die
notwendige finanzielle Unterstützung für die IFRS Foundation (IASCF)
bereitzustellen. Gemeinsam mit einigen Mitgliedstaaten hat die Union begonnen,
in einem Umfang zum Haushalt der IFRS Foundation beizutragen, der dem Gewicht
der Stiftung auf den globalen Kapitalmärkten entspricht. Im Haushaltsjahr 2011
betrug der EU-Beitrag zum Haushalt der Stiftung 4 229 165,14 EUR
(17 % der für dieses Jahr insgesamt förderfähigen Aufwendungen). Nach dem am 9. Februar 2012 veröffentlichten
Schlussbericht des Monitoring Board über die Überarbeitung der Führungsstruktur
der IFRS Foundation[5]
wird die Mitgliedschaft im Monitoring Board an den finanziellen Beitrag zum
Haushalt der IFRS Foundation geknüpft. Will Europa seine derzeitige Position in
der internationalen Rechnungslegungsarena behalten, muss die EU sich auch
weiterhin in einem dem globalen wirtschaftlichen Gewicht der Stiftung
entsprechendem Maße am Haushalt der IFRS Foundation beteiligen. 1.2. Rechnungslegung: Die Europäische
Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) Die EFRAG wurde 2001 als privatwirtschaftliche
Einrichtung gegründet und soll die Europäische Kommission in Fragen der
Rechnungslegung fachlich beraten. Am Anfang beschränkten sich die Empfehlungen
der EFRAG im Wesentlichen darauf, ob ein in das Unionsrecht zu übernehmender
internationaler Rechnungslegungsstandard die technischen Kriterien für eine
Übernahme erfüllt.[6]
Zwischenzeitlich hat die EFRAG aber immer mehr die Aufgabe übernommen, proaktiv
Einfluss auf die Standardsetzung des IASB zu nehmen. So veröffentlicht sie
Stellungnahmen zu Standardentwürfen und trägt durch die Veröffentlichung von
Diskussionspapieren zu aktuellen Fragen der Rechnungslegung in einem frühen
Stadium zur Standardsetzung bei. Die Stellungnahmen der EFRAG werden weltweit
gelesen und zitiert. Ursprünglich waren Vertretung und Stimmrechte
in den Führungsgremien der EFRAG (wie der Mitgliederversammlung und dem
Aufsichtsgremium) an den Finanzbeitrag zum Haushalt der EFRAG geknüpft. Das für
die zentralen inhaltlichen Arbeiten zuständige Gremium, die TEG (Technical
Expert Group), war stets unabhängig. 2008 wurde die Führungsstruktur der EFRAG
grundlegend reformiert, um der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass sie zunehmend eine Rolle im politischen Prozess spielt und
allmählich zum Sprachrohr Europas im Bereich Rechnungslegung wird. Das
Ziel dieser Reform bestand darin, verstärkte öffentliche Aufsicht und
Rechenschaftslegung sicherzustellen. Es wurden zwei größere Änderungen vorgenommen: ·
Einsetzung des Planning and Ressource Committee
(PRC) unter Beteiligung der nationalen Standardsetzer; in diesem Ausschuss
werden die frühzeitigen proaktiven Arbeiten gebündelt; und ·
Stärkung der Rolle des Aufsichtsgremiums: dessen
Mitglieder sind nicht mehr Vertreter der geldgebenden Organisationen, sondern
werden ad personam ernannt. Die Mitglieder vertreten unterschiedliche
Interessengruppen – die Ersteller von Abschlüssen (einschließlich KMU), die
Nutzer von Abschlüssen und Finanzinstitute – oder kommen aus dem Bereich Public
Policy, und von allen wird gleichermaßen erwartet, dass sie im öffentlichen
Interesse handeln. Von den 17 Mitgliedern des Aufsichtsgremiums sind vier
so genannte Public Policy Members: sie verfügen über den
einschlägigen Hintergrund und werden von der Kommission ernannt. Für die zentralen inhaltlichen Arbeiten der
EFRAG ist nach wie vor die TEG zuständig. Jeder Standpunkt der EFRAG zu den
internationalen Rechnungslegungsstandards muss von der TEG, die als
unabhängiger fachlicher Expertenausschuss fungiert, diskutiert und genehmigt
werden. Der Vorsitzende der EFRAG leitet auch die Sitzungen der TEG, und die
EFRAG verfügt über ein eigenes Sekretariat (das sich aus Vertretern des
Wirtschaftsprüfungsgewerbes zusammensetzt). Übernahmeempfehlungen an die
Kommission und Stellungnahmen für den IASB machen den größten Teil der Arbeiten
der TEG aus. Die meisten Sitzungen der EFRAG sind
öffentlich, und die Kommissionsdienststellen können an allen EFRAG-Sitzungen
als Beobachter teilnehmen. Die gezielte Reform der Führungsstruktur im
Jahr 2008 hat es der EFRAG ermöglicht, ihre proaktiven Arbeiten in
Zusammenarbeit mit den nationalen Standardsetzern auszuweiten. Durch weitere,
für die kommenden Monate geplante Reformen bei der Führungsstruktur wird die EFRAG
auch weiterhin daran arbeiten, das „Sprachrohr Europas in Sachen
Rechnungslegung“ und die führende Plattform für Eingaben der EU an den IASB zu
werden. Zu diesem Zweck wird die EFRAG ihre Führungsstruktur einer umfassenden
Überprüfung unterziehen und dabei den jüngsten Entwicklungen bei der
internationalen Rechnungslegung gebührend Rechnung tragen. Mit der Übernahme der IFRS durch immer mehr
Länder muss die EU Schritte einleiten, um zu verhindern, dass sie allmählich
Einfluss und Gewicht an den IASB abgibt. Es ist daher von grundlegender
Bedeutung, dass die europäischen Interessen auf internationaler Ebene gut
vertreten sind. Zu diesem Zweck muss Europa „mit einer Stimme sprechen“, die
zudem glaubhaft und fachlich solide ist. Um glaubwürdig und unabhängig zu sein und dank
erstklassiger eigener Experten erstklassige Papiere zu erstellen, benötigt die
EFRAG eine solide, langfristige und diversifizierte Finanzierung. Auch ist der
gesamteuropäische Standpunkt nur dann repräsentiert, wenn die EFRAG nicht nur
von den großen Mitgliedstaaten, sondern auch von der Kommission im Namen der
kleineren Mitgliedstaaten kofinanziert wird. Das Finanzierungsprogramm 2010-2013 wurde mit
dem Ziel aufgelegt, eine verlässliche langfristige Finanzierung
sicherzustellen. Auf der Grundlage des EU-Finanzierungsbeschlusses vom 16. September
2009 belief sich der EU-Beitrag zur EFRAG im Haushaltsjahr 2011 auf 2.288.160 EUR
(43% des EFRAG-Gesamtbudgets in diesem Jahr). Da das Programm langfristige Ziele verfolgt,
lassen sich nach nur zwei Jahren der Finanzierung nur schwer Schlussfolgerungen
ziehen. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen hat das Programm seine Hauptziele
erreicht. So hat es die EFRAG u. a. in die Lage versetzt, ihre Tätigkeiten
auszuweiten und auch proaktiv tätig zu werden, über Veranstaltungen den Kontakt
zu Interessengruppen zu suchen und deren Standpunkte zu sondieren und durch
eigenständige Vergütung ihres Vorsitzenden ihre Unabhängigkeit zu erhöhen.
Weitere Informationen zu den bisherigen Erfahrungen entnehmen Sie bitte der
diesem Vorschlag beigefügten Ex-ante-Bewertung der Kommissionsdienststellen. 1.3. Abschlussprüfung: das Public
Interest Oversight Board (PIOB) Das Public Interest Oversight Board
(PIOB) ist eine nicht gewinnorientierte spanische Stiftung mit Sitz in
Madrid. Wichtige Partner des PIOB sind die Monitoring
Group (MG), die internationale Regulierungsbehörden und Institutionen vertritt[7], und der
internationale Wirtschaftsprüferverband (International Federation of
Accountants, IFAC), eine privatwirtschaftliche Einrichtung, die
Wirtschaftsprüfer weltweit vertritt[8]. Das PIOB besteht aus zehn Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden. Zwei der
Mitglieder werden von der Europäischen Kommission ernannt. Die PIOB-Mitglieder werden von der Monitoring
Group gemäß einem Memorandum of Understanding für einen Zeitraum von drei
Jahren ernannt. „Kunden“ des PIOB sind eine
Reihe von Interessengruppen: Gesetzgeber (z. B. das Europäische Parlament,
nationale Gesetzgeber), Finanzmarktregulierungs- und -aufsichtsbehörden
einschließlich Abschlussprüferaufsichtsstellen, nationale Standardsetzer für
Rechnungslegung und Abschlussprüfung, Abschlussprüfer und das
Abschlussprüfergewerbe insgesamt, die Ersteller von Abschlüssen (Unternehmen),
die Nutzer von Abschlüssen (z. B. Anleger, Analysten, Wissenschaftler,
Zulieferer), akademische Kreise. Die Aufgabe des PIOB besteht darin,
ordnungsgemäße Verfahrensabläufe, eine ordnungsgemäße Aufsicht und die gebotene
Transparenz zu gewährleisten, wenn im Rahmen des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands
IFAC internationale Standards für die Abschlussprüfung vorgeschlagen, ausgearbeitet
und angenommen werden. An der Spitze der Stiftung steht ein Gremium aus
Treuhändern, in dem jedes PIOB-Mitglied ein Treuhänder ist. Auf der Grundlage des
EU-Finanzierungsbeschlusses vom 16. September 2009 belief sich der
EU-Beitrag zum PIOB im Haushaltsjahr 2010 auf 286 231 EUR. Dieser
Betrag entspricht 22 % der insgesamt förderfähigen Aufwendungen dieses
Gremiums (1 301 050 EUR). Im Haushaltsjahr 2011 leistete
die EU einen Beitrag von 288 991,78 EUR, was ebenfalls 22 % der
förderfähigen Aufwendungen des PIOB in diesem Jahr (1 313 599 EUR)
entspricht. Die bisherigen Erfahrungen mit der
Kofinanzierung des PIOB sind positiv. Die Europäische Kommission hatte zwei Mal
(nämlich im März 2010 und April 2011) Gelegenheit, die
Finanzkontrollen des PIOB vor Ort zu überprüfen. Auch bildete die Europäische
Kommission die PIOB-Mitarbeiter in EU-Haushaltsverfahren aus. Praktisch gesehen
stellten die mit der Verwaltung des Betriebskostenbeitrags für die
Haushaltsjahre 2010 und 2011 verbundenen Tätigkeiten für beide Seiten eine
ausgesprochen nützlich Lernerfahrung dar. Dies hat den Weg für eine
effizientere Verwaltung künftiger Finanzierungsbeiträge geebnet. Die Kofinanzierung des PIOB durch die EU kann
anderen potenziellen Geldgebern als Vorbild dienen. Derzeit wird das PIOB nur
vom IFAC (etwa 78 %) und von der EU (etwa 22 %) kofinanziert. Doch
bemüht sich die Europäische Kommission um Diversifizierung der PIOB-Finanzierung
und um Stärkung seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Abschlussprüfergewerbe.
Schon für das Haushaltsjahr 2013 wird erwartet, dass mehrere
internationale Institutionen Gelder für das PIOB bereitstellen. Darüber hinaus
haben die Monitoring Group, PIOB und IFAC eine Task Force ins Leben gerufen,
die weltweit nach geeigneten Geldgebern Ausschau halten und diese davon
überzeugen soll, das PIOB konsequent und langfristig zu unterstützen. Eine Verringerung des finanziellen Engagements
der EU vom aktuellen Stand (22 % des Gesamtbudgets) wäre zum jetzigen
Zeitpunkt, wo sich das PIOB um Diversifizierung seiner Finanzierungsstruktur
bemüht, genau das falsche Signal. Von ganz entscheidender Bedeutung ist dies
aber auch angesichts der derzeitigen Reformen für den Abschlussprüfungsmarkt,
die die Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften, der für die Festlegung der
International Auditing Standards (ISA) zuständigen Gremien sowie der für die
Abschlussprüfer zuständigen Aufsichtsstellen erhöhen sollen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN In ihrer dem Kommissionsvorschlag zur Auflage
des Programms 2010-2013[9]
beigefügten Ex-ante-Bewertung hatte die Kommission die möglichen
Finanzierungsalternativen bewertet. Das Programm verfolgte das Ziel, eine
stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung zu gewährleisten
und es den betreffenden Stellen zu ermöglichen, ihre Aufgaben unabhängig und
effizient wahrzunehmen. Es ist klar erwiesen, dass eine Kofinanzierung durch die
Union von allen Möglichkeiten die wirksamste und geeignetste zur Erreichung
dieser Ziele ist. In ihrer Ex-ante-Bewertung zum vorliegenden
Vorschlag stellt die Kommission fest, dass das Programm bislang die Erwartungen
und Ziele erfüllt hat und die Finanzierung fortgesetzt werden sollte. Da das
Finanzierungsprogramm auf langfristige Ziele abstellt, ist es angemessen, für
den nächsten Finanzrahmen (2014-2020) eine Fortsetzung des Programms
vorzuschlagen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere Artikel 114. Im Einklang mit der im Rahmen des mehrjährigen
Finanzrahmens beschlossenen Legislativpolitik der Kommission wird das
vorliegende Finanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen. 3.2. Subsidiaritätsprinzip Das Unionsprogramm sieht die Möglichkeit der
Kofinanzierung bestimmter Einrichtungen vor, die Bestandteil der Unionspolitik
in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung sind und diese
unterstützen. Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn gemäß
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union können seine Ziele von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind wegen ihres
Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen. 3.3. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Wie in der Ex-ante-Bewertung festgestellt, geht diese Verordnung
nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. So wird für
eine genau festgelegte, begrenzte Zahl an wichtigen, im Bereich
Finanzdienstleistungen tätigen Einrichtungen eine Unionsfinanzierung
vorgeschlagen. Die neuen Finanzierungsregelungen werden innerhalb des
derzeitigen institutionellen Rahmens eine stabile, diversifizierte, solide und
angemessene Finanzierung gewährleisten, so dass die betreffenden Stellen ihren
unionsbezogenen oder im öffentlichen Interesse der Union liegenden Auftrag
unabhängig und wirksam wahrnehmen können.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und der delegierten Verordnung (EU, Euratom)
Nr. …./.. der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Für den Zeitraum 2014-2020 sind aus
Haushaltsmitteln der Union 58,01 Mio. EUR zu Marktpreisen
bereitzustellen. Der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2014 – 2020
entsprechend beträgt die Laufzeit des Programms sieben Jahre. 2012/0364 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Auflegung eines Unionsprogramms zur
Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und
Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 716/2009/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[11]
wurde ein Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten auf
dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung aufgelegt. Aufgrund dieses Beschlusses werden die Europäische
Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory
Group, EFRAG), die International Financial Reporting Standards Foundation (IFRS
Foundation, Rechtsnachfolgerin der International Accounting Standards Committee
Foundation, IASCF) und das Public Interest Oversight Board (PIOB) bis zum 31. Dezember 2013
von der Union in Form von Betriebskostenbeiträgen kofinanziert. (2) Die seit 2008 andauernde
Krise an den Finanzmärkten hat das Thema Rechnungslegung und Abschlussprüfung
ins Zentrum der politischen Agenda der Union gerückt. Ein gut funktionierender
gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung ist für den Binnenmarkt, für
reibungslos funktionierende Kapitalmärkte und für die Schaffung eines
integrierten Finanzdienstleistungsmarkts in der EU von grundlegender Bedeutung. (3) In einer globalen Wirtschaft
muss auch bei der Rechnungslegung die gleiche Sprache gesprochen werden. Die
vom International Accounting Standards Board (IASB) aufgestellten International
Financial Reporting Standards (IFRS) werden weltweit in vielen Rechtskreisen
übernommen und angewandt. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards
müssen in einem transparenten, demokratisch rechenschaftspflichtigen Prozess
aufgestellt werden. Um zu gewährleisten, dass die Interessen der Union geachtet
werden und globale Standards qualitativ hochwertig und mit Unionsrecht
vereinbar sind, muss den Unionsinteressen in diesem internationalen
Standardsetzungsprozess gebührend Rechnung getragen werden. (4) Nach der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[12] sollten die IFRS – sofern sie
die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen – in das Unionsrecht
übernommen werden, damit Unternehmen, deren Titel an einem geregelten Markt in
der EU notiert sind, sie anwenden können. Damit spielen die IFRS für die
Funktionsweise des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein
unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Annahme
der IFRS Standards hervorbringt, die mit den Anforderungen des
Binnenmarkt-Rechtsrahmens in Einklang stehen. (5) Die IFRS werden vom IASB, die
dazugehörigen Interpretationen vom IFRS Interpretations Committee herausgegeben
– beides Einrichtungen innerhalb der International Financial Reporting
Standards Foundation. Für die IFRS Foundation sollten deshalb angemessene
Finanzierungsregelungen festgelegt werden. (6) Die Europäische Beratungsgruppe
für Rechnungslegung (EFRAG) wurde 2001 von europäischen Verbänden der am
Rechnungslegungsprozess beteiligten Akteure (d.h. Emittenten-, Anleger- und
Wirtschaftsprüferverbänden) gegründet. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
bezieht die EFRAG der Kommission gegenüber Stellung zu der Frage, ob ein vom
IASB ausgegebener zu übernehmender Rechungslegungsstandard oder eine vom IFRS
Interpretations Committee ausgegebene zu übernehmende Interpretation die in der
genannten Verordnung festgelegten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Darüber
hinaus übernimmt die EFRAG im internationalen Kontext mehr und mehr die
Funktion eines „Sprachrohrs Europas in Sachen Rechnungslegung“. In dieser
Funktion trägt die EFRAG durch Eingaben zum Standardsetzungsprozess des IASB
bei. (7) Angesichts der zentralen
Rolle, die die EFRAG bei der Unterstützung von Binnenmarktrecht und –politik
und bei der Vertretung der europäischen Interessen im Standardsetzungsprozess
auf internationaler Ebene spielt, sollte die Union eine stabile Finanzierung
der EFRAG sicherstellen und deshalb zu ihrer Finanzierung beitragen. (8) Im Bereich der gesetzlichen
Abschlussprüfung wurde 2005 von der Monitoring Group, einem internationalen
Gremium für die Überwachung der Führungsstruktur-Reform bei der International
Federation of Accountants (IFAC), das Public Interest Oversight Board (PIOB)
gegründet. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der
International Standards on Auditing (ISA) führt, und andere im öffentlichen
Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur
Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie gemäß Artikel 26 der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen[13] insbesondere in einem
einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz
erstellt wurden. Auch in den neuen Vorschlägen zur Abschlussprüfung vom 30. November
2011 ist die Einführung der ISA in der EU vorgesehen.[14] (9) Angesichts der Einführung der
ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass
sie die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Anforderungen erfüllen, hat
die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die
Aufstellung und Annahme dieser Standards Normen hervorbringt, die mit den
Anforderungen des Binnenmarkt-Rechtsrahmens in Einklang stehen. Auch in der
geänderten Fassung des Artikels 26 Absatz 3, wie sie aus Artikel 1
des Richtlinienvorschlags[15]
hervorgeht, wird die Rolle des PIOB ausdrücklich anerkannt. Aus diesem Grund
sollten für das PIOB angemessene Finanzierungsregelungen gewährleistet werden. (10) Die im Bereich Rechnungslegung
und Abschlussprüfung tätigen Einrichtungen hängen in hohem Maße von einer
externen Finanzierung ab und spielen in der Union eine wichtige, für einen
funktionierenden Binnenmarkt entscheidende Rolle. Die Einrichtungen, die im
Rahmen des durch Beschluss Nr. 716/2009/EG aufgelegten Programms als
Begünstigte vorgeschlagen wurden, sind durch Betriebskostenbeiträge aus dem
Unionshaushalt kofinanziert worden, wodurch sie ihre Unabhängigkeit vom
privaten Sektor und Ad-hoc-Finanzierungen vergrößern und dadurch ihre
Kapazitäten und Glaubwürdigkeit erhöhen konnten. (11) Die Erfahrung hat gezeigt,
dass eine Kofinanzierung durch die Union den Begünstigten eine klare, stabile,
diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung garantiert und dazu
beiträgt, dass sie ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig
und wirkungsvoll wahrnehmen können. Aus diesem Grund sollte die Union zu einer
funktionierenden internationalen Standardsetzung in den Bereichen
Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen und insbesondere für die IFRS
Foundation, die EFRAG und das PIOB auch weiterhin ausreichend Finanzmittel
bereitstellen. (12) Um zu gewährleisten, dass ihre
Struktur und Prozesse dafür sorgen, dass sie ihren im öffentlichen Interesse
liegenden Auftrag unabhängig, effizient, transparent und demokratisch
rechenschaftspflichtig erfüllen, haben IFRS Foundation und EFRAG nicht nur ihre
Finanzierungsstrukturen geändert, sondern auch ihre Führungsstruktur einer
Reform unterzogen. Was die IFRS Foundation angeht, so wurde 2009 ein Monitoring
Board eingerichtet, um öffentliche Rechenschaftslegung und Aufsicht zu
gewährleisten, wurde die Effektivität des Standards Advisory Council erhöht und
die Transparenz gesteigert und wurden Folgenabschätzungen als fester
Bestandteil in das formelle Normsetzungsverfahren des IASB aufgenommen. (13) Für die gesamte Laufzeit des
Programms sollte eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für die
Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen
Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung bildet. (14) Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Union und die delegierte Verordnung (EU, Euratom)
Nr. …/… der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union[16],
die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der
Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die
Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist,
und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem
mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand anzuwenden. (15) Das Kofinanzierungsprogramm,
das durch diese Verordnung aufgelegt werden soll, dürfte zur angestrebten
EU-weiten Vergleichbarkeit und Transparenz von Unternehmensabschlüssen
beitragen, die internationale Akzeptanz der IFRS fördern und dadurch zur
weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards beitragen und in allen
Mitgliedstaaten die Konvergenz und qualitativ hochwertige internationale
Abschlussprüfungsstandards fördern. Dieses Programm stärkt den Binnenmarkt für
Finanzdienstleistungen und Kapital und trägt dadurch zur Strategie Europa 2020
bei, deren Außenwirkung es ebenfalls fördert. (16) Diese Verordnung sollte die
Möglichkeit der Kofinanzierung bestimmter Einrichtungen vorsehen, die
hinsichtlich der Ausarbeitung und Annahme von Standards oder der
Beaufsichtigung der Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und
Abschlussprüfung ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Unionspolitik ist und
diese unterstützt. (17) Für eine begrenzte Zahl genau
festgelegter wichtiger Einrichtungen in den Bereichen Rechnungslegung und
Abschlussprüfung wird eine Unionsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des
derzeitigen institutionellen Rahmens sollten die Finanzierungsregelungen eine
stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten,
damit die betreffenden Einrichtungen ihren unionsbezogenen oder im öffentlichen
Interesse der Union liegenden Auftrag unabhängig und effizient wahrnehmen
können. (18) Gewährt werden sollte die finanzielle Unterstützung nach Maßgabe der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und der
delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. …./.. der Kommission vom 29.Oktober
2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union. Das
mit dieser Verordnung aufgelegte Kofinanzierungsprogramm ersetzt das
vorangehende Kofinanzierungsprogramm. Im
Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 716/2009/EG deshalb
aufgehoben werden. (19) Um die Unionsinteressen in den
Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu fördern und auf eventuelle
Änderungen bei Führungsstruktur und institutionellen Gegebenheiten in diesen
Bereichen flexibel reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, für die Auswahl neuer Programmbegünstigter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden
Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine
gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente
an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. (20) Da die Ziele dieser Verordnung
von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern
wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen
sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich (1) Hiermit wird für den
Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm
(„das Programm“) aufgelegt, das die Tätigkeit von Einrichtungen unterstützen
soll, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union bei Rechnungslegung
und Abschlussprüfung beitragen. (2) Um die Umsetzung der
Unionspolitik in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu
unterstützen, deckt das Programm die folgenden Tätigkeiten ab: Ausarbeitung und
Beiträge zur Ausarbeitung von Standards, Anwendung, Bewertung oder Überwachung
von Standards oder Beaufsichtigung des Standardsetzungsprozesses. Artikel 2
Ziele (1) Ziel des Programms ist es,
die Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern,
indem eine transparente und unabhängige Aufstellung internationaler
Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützt wird. (2) Die Erreichung dieses Ziels
wird insbesondere anhand der Zahl der Länder gemessen, die die International
Financial Reporting Standards (IFRS) und die International Standards on
Auditing (ISA) anwenden. Artikel 3
Begünstigte (1) Die Begünstigten des
Programms sind: a) im Bereich Rechnungslegung: –
die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung
(EFRAG), –
die International Financial Reporting Standards
Foundation (IFRS Foundation); b) im Bereich Abschlussprüfung: das
Public Interest Oversight Board (PIOB). (2) Die Kommission wird
ermächtigt, zur Auswahl neuer Begünstigter und zur entsprechenden Änderung des
Absatzes 1 gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen. (3) Neuer Begünstigter kann nur
eine juristische Person ohne Erwerbszweck werden, die Ziele verfolgt, die Teil
einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen und die
direkte Nachfolgerin eines der in Absatz 1 genannten Begünstigten ist. Artikel 4
Gewährung von Finanzhilfen Die Programmfinanzierung erfolgt in Form
von Betriebskostenbeiträgen. Artikel 5
Transparenz Jeder Empfänger einer im Rahmen des Programms
gewährten Finanzierung weist an herausgehobener Stelle, wie auf einer Website,
in einer Veröffentlichung oder in einem Jahresbericht darauf hin, dass er eine
Finanzierung aus dem Haushalt der Europäischen Union erhalten hat. Artikel 6
Finanzbestimmungen Die Finanzmittel zur Umsetzung dieser
Verordnung im Zeitraum 2014‑2020 betragen 58 010 000 EUR zu
Marktpreisen. Artikel 7
Durchführung
des Programms (1) Die Kommission führt das
Programm im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durch. (2) Zur Durchführung des
Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. Darin werden die
verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie
die jeweiligen Gesamtbeträge festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme
enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur
Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen
Durchführungszeitplan. In Bezug auf Finanzhilfen umfassen sie die Prioritäten,
die wesentlichen Bewertungskriterien und den maximalen Kofinanzierungssatz. Artikel 8
Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Union (1) Bei der Durchführung der
nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission
durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen
den Schutz der finanziellen Interessen der Union. (2) Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. Um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über
eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder
eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union vorliegt, kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß
der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch
Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durchführen. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist
der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit
Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen,
Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung
ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen
sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Artikel 9
Ausübung der übertragenen Befugnisse (1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass der
in Artikel 3 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der
Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieser
Verordnung übertragen. (3) Die Befugnisübertragung nach
Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Ein solcher Widerrufungsbeschluss beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Widerrufungsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem
Widerrufungsbeschluss nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein nach Artikel 3
Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen
zwei Monaten nach seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der
Rat Einwände gegen ihn erhoben oder sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 10
Bewertung (1) Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate vor Ablauf des
Programms einen Bericht über die Erreichung der Programmziele vor. In diesem
Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des
Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit des
Arbeitsprogramms des Begünstigten bei der Erreichung der in Artikel 2
genannten Ziele sowohl für das Programm insgesamt als auch für seine einzelnen
Maßnahmen bewertet. (2) Der Bericht wird dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt. Artikel 11
Aufhebung Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 12
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung
eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich
Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[17] Politikbereich: 12 Binnenmarkt Maßnahme:
Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[18]
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Förderung
der weltweiten Übernahme der IFRS Gewährleistung,
dass die EU bei der Ausgestaltung der IFRS nicht an Gewicht verliert Beitrag
zur Unabhängigkeit der öffentlichen Stellen, die die Standardsetzung im Bereich
Abschlussprüfung überwachen 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel: Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen funktionierenden
Binnenmarkt, indem eine transparente und unabhängige Aufstellung
internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützt
wird. ABM/ABB-Tätigkeiten: 12.03
Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Er
dürfte die finanzielle Unabhängigkeit der Begünstigten (IFRS Foundation, EFRAG,
PIOB) erhöhen. Er
dürfte die EFRAG mit den Ressourcen ausstatten, die diese für die Wahrnehmung
ihres im europäischen öffentlichen Interesse liegenden Auftrags benötigt. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Ergebnisindikator || Letzter Stand || Zielvorgabe Anzahl der Länder, die die IFRS anwenden || Im Jahr 2012 wenden etwa 120 Länder die IFRS an. || Erhöhung bis zum Jahr 2020 Prozentualer Anteil der in das EU-Recht übernommenen Standards an der Gesamtzahl der vom IASB bis 2020 herausgegebenen Standards || Am 29. Oktober 2012 waren 89 % der IFRS (124 von 139 Standards) in das EU-Recht übernommen. || 100 % bis zum Jahr 2020 Anzahl der EU-Länder, die die IAS anwenden || Zum Ende des Jahres 2012 haben 20 Mitgliedstaaten die überarbeiteten ISA in vollem Umfang übernommen. || Übernahme und Anwendung der ISA in allen Mitgliedstaaten bis spätestens 2020 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Erhöhung
der Unabhängigkeit (auch der gefühlten Unabhängigkeit) der Begünstigten in den
Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung mit dem Ziel, ihnen die
zufriedenstellende Wahrnehmung ihres im öffentlichen Interesse liegenden
Auftrags zu ermöglichen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Mit
dem Programm wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die EU- und weltweite
Vergleichbarkeit und Transparenz von Unternehmensabschlüssen zu gewährleisten
und dadurch auf EU- und auf globaler Ebene zur reibungslosen Funktionsweise der
Kapitalmärkte beizutragen. Die
EU ist der größte Rechtsraum, der die IFRS anwendet (Verordnung 1606/2002). Es
liegt in unserem Interesse, die weltweite Anwendung der International
Accounting Standards (IFRS) zu fördern und zu gewährleisten, dass die EU an der
öffentlichen Beaufsichtigung der IFRS Foundation beteiligt ist (wobei die
Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium an einen Finanzierungsbeitrag geknüpft sein
wird) . Von
wesentlicher Bedeutung ist auch, dass Europa in einem frühen Stadium durch
bedeutsame, glaubwürdige und unabhängige fachliche Eingaben zur Aufstellung
dieser Standards beiträgt. Hierfür ist die EFRAG zuständig. Die
International Standards on Auditing (ISA) kann die EU aufgrund der Richtlinie 2006/43
übernehmen. Sie hat deshalb ein unmittelbares Interesse daran, zu
gewährleisten, dass diese Standards von hoher Qualität sind und das formelle
Normsetzungsverfahren einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht durch das PIOB
unterliegt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
derzeitige Finanzierung hat die Erwartungen bislang erfüllt 1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte Die
Europäische Kommission nimmt aktiv an den Reformen der Führungsstruktur der
Begünstigten teil 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer
–
X Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[19] X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[20] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Im
Falle der IFRS Foundation: Zwischen- und Schlussberichte Im
Falle der EFRAG: Schlussberichte und Teilnahme der Kommissionsdienststellen an
allen EFRAG-Ausschüssen Im
Falle des PIOB: Schlussberichte und regelmäßiges Feedback an die Monitoring
Group 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es
besteht das Risiko, dass die operativen Ziele verfehlt werden, wenn die
Ergebnisse der Begünstigten qualitativ nicht den in den jährlichen Vorschlägen
beschriebenen ursprünglichen Zielen entsprechen. Wenn
es den Kommissionsdienststellen nicht gelingt, die nicht förderfähigen
Aufwendungen herauszufiltern, besteht das Risiko, dass die finanziellen
Interessen der EU/der Ruf der Kommission geschädigt werden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Risiko
der Verfehlung der operativen Ziele: –
Die Begünstigten müssen einen Jahresbericht vorlegen, in dem die jeweiligen
Ziele der einzelnen Programme abgearbeitet und die Leitlinien der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union beachtet werden. –
Die zuständigen operativen Referate der GD MARKT stehen mit den Begünstigten in
regelmäßigem Kontakt und sind insbesondere in allen EFRAG-Ausschüssen
vertreten. Risiko
der Schädigung der finanziellen Interessen der EU: –
Die Kontrollen von Finanzhilfe-Mittelbindungen und –Zahlungen durch die GD
MARKT erfolgen im Rahmen des verstärkten Finanzkreislaufs und umfassen
Aktenprüfungen der relevanten Nachweise, einschließlich der Zwischen- und
Finanzberichte, der geprüften Abschlüsse und bestimmter, von der GD verlangter
Unterlagen. Diese Kontrollen werden in Checklisten erfasst, die systematisch
von allen an der jeweiligen Finanztransaktion Beteiligten (OIA,OVA,OVA2,FIA,
FVA, FVA2, AO) ausgefüllt werden; darunter fallen auch Kontrollen, die vom
Finanzreferat der GD zu Finanz- und Rechtsfragen im Hinblick auf die
Ausstellung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durchgeführt werden. –
Das Finanzreferat der GD führt bei jedem Begünstigten Vor-Ort-Kontrollen durch
und unterzieht dabei eine Stichprobe von Transaktionen einem eingehenden Test,
um das Finanz- und interne Kontrollsystem des Begünstigten zu bewerten und dem
AO eine zusätzliche Sicherheit für die Hinlänglichkeit des Schutzes der
finanziellen Interessen der EU zu geben. Die
maximale Fehlerquote bliebe unter 2 %. Die
Kosten der Kontrollen würden sich auf etwa 0,5 FTE oder 63 000 EUR
jährlich belaufen. Der
Nutzen der Kontrollen bestünde darin, dass der jährlich gewährte Betrag zur
Gänze angemessen und nach dem Grundsatz eines soliden Finanzmanagements
aufgewendet würde. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Verstärkte
Finanzkreisläufe mit einer operativen wie finanziellen Ex-ante-Überprüfung. Regelmäßige
Analyse der Konten, Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte der Begünstigten. Regelmäßige
Vor-Ort-Prüfungen zur Überprüfung der Haushaltssysteme und Kontrollen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien[21] In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Bezeichnung || GM/NGM ([22]) || von EFTA-Ländern[23] || von Bewerber-ländern[24] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 12.0301 Standards in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung[25] || Getr. || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR zu Marktpreisen (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer:1 || Rubrik „Intelligentes und integratives Wachstum“ || GD MARKT || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || INSGESAMT || Operative Mittel || || || || || || || || || || 12.0301 IFRS Foundation || Verpflichtungen || (1) || 4,335 || 4,422 || 4,510 || 4,600 || 4,692 || 4,786 || 4,882 || 0 || 32,227 || Zahlungen || (2) || 3,251 || 4,400 || 4,488 || 4,578 || 4,669 || 4,763 || 4,858 || 1,220 || 31,007 || 12.0301 EFRAG || Verpflichtungen || (1a) || 3,162 || 3,225 || 3,290 || 3,356 || 3,423 || 3,491 || 3,561 || 0 || 23,508 || Zahlungen || (2a) || 2,372 || 3,209 || 3,274 || 3,339 || 3,406 || 3,474 || 3,543 || 0,891 || 22,617 || 12.0301 PIOB || Verpflichtungen || (1a) || 0,306 || 0,312 || 0,318 || 0,325 || 0,331 || 0,338 || 0,345 || 0 || 2,275 || Zahlungen[26] || (2a) || 0,000 || 0,306 || 0,312 || 0,318 || 0,325 || 0,331 || 0,338 || 0,345 || 1,930 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[27] || || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 || Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a+3 || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010 || Zahlungen || =2+2a+3 || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010 Zahlungen || (5) || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <1> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010 Zahlungen || =5+ 6 || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010 Zahlungen || =5+ 6 || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: MARKT || Personalausgaben || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 3,836 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,175 GD MARKT INSGESAMT || Mittel || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 8,376 || 8,532 || 8,691 || 8,854 || 9,019 || 9,188 || 9,361 || 62,021 Zahlungen || 6,196 || 8,488 || 8,647 || 8,808 || 8,973 || 9,141 || 9,312 || 59,565 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Entfällt (Betriebskostenbeiträge) 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 3,836 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,175 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011 Außerhalb der RUBRIK 5[28] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[29] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[30] || am Sitz[31] || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || 5 AD- und 6 AST-Beamte, anteilsmäßig nach Anzahl der bearbeiteten Dossiers. Aufgaben: Vorbereitung der Aufgaben der Bediensteten, Überprüfung der Aufgaben der Bediensteten, regelmäßige Kontakte mit dem Empfänger, Beaufsichtigung. Externes Personal || 1 Vertragsbediensteter, anteilsmäßig nach Anzahl der bearbeiteten Dossiers.. Aufgaben: Führung von Aufzeichnungen, Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung von Dienstreisen. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[32] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung
durch Dritte vor –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt IFRS Foundation mit Eigenmitteln und den von Seiten Dritter erhaltenen Mitteln (durchschnittliche Kofinanzierung durch Begünstigten 87%) || 24,873 || 27,576 || 30,278 || 32,977 || 35,674 || 38,370 || 41,064 || 230,813 EFRAG mit Eigenmitteln und den von Seiten Dritter erhaltenen Mitteln (durchschnittliche Kofinanzierung durch Begünstigten 60%) || 4,338 || 4,675 || 4,910 || 5,044 || 5,277 || 5,409 || 5,439 || 35,093 PIOB mit Eigenmitteln und den von Seiten Dritter erhaltenen Mitteln (durchschnittliche Kofinanzierung durch Begünstigten 78%) || 1,084 || 1,106 || 1,128 || 1,151 || 1,174 || 1,197 || 1,221 || 8,061 Kofinanzierung INSGESAMT || 30,295 || 33,357 || 36,316 || 39,172 || 42,126 || 44,976 || 47,724 || 273,967 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] European Financial Reporting Advisory Group (Europäische
Beratungsgruppe für Rechnungslegung). [2] Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung
(ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8). [3] CEBS, CEIOPS, CESR. [4] Seit der Londoner Erklärung von 2009 wurde wiederholt zu
deren Erreichung aufgerufen, zuletzt 2012 in Los Cabos. [5] http://www.iosco.org/monitoring_board/pdf/Final%20Report%20on%20the%20Review%20of%20the%20IFRS%20Foundation's%20Governance.pdf [6] So wird die EFRAG in Erwägungsgrund 10 der
IAS-Verordnung genannt. [7] Mitglieder der MG sind die Europäische Kommission, die
IOSCO (Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden), der BCBS
(Basler Ausschuss für Bankenaufsicht), die IAIS (Internationale Vereinigung der
Versicherungsaufseher), der FSB (Rat für Finanzstabilität), das IFIAR
(International Forum of Independent Audit Regulators) und die Weltbank. [8] Das PIOB beaufsichtigt die IFAC unter dem Gesichtspunkt
des öffentlichen Interesses. Infolgedessen können auch die folgenden drei
unabhängigen IFAC-Ausschüsse als PIOB-Partner betrachtet werden: der IAASB
(International Auditing and Assurance Standards Board), der IESBA
(International Ethics Standards Board for Accountants) und der IAESB
(International Accounting Education Standards Board). [9] KOM(2009) 14 endg. [10] ABl. C vom , S. . [11] ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8. [12] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. [13] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. [14] Siehe geänderte Fassung des Artikels 26 in
Artikel 1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen
von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (KOM(2011) 778 endg.) und
Artikel 20 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse (KOM(2011) 779 endg.). [15] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen
von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (KOM(2011) 778 endg.). [16] [...] [17] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [18] Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [19] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [20] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [21] Die unten angegebene Haushaltslinie 12.0301 entspricht der neuen
Nomenklatur für den MFR 2014-2020. Sie entspricht der Haushaltslinie 12.0401 im
MFR 2007-2013. [22] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [23] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [24] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [25] Diese
Haushaltslinie ist vorläufig und könnte im Rahmen des jährlichen Verfahrens
geändert werden. [26] Beim PIOB wird der gesamte Betrag auf einmal im
darauffolgenden Jahr ausgezahlt, d. h. es gibt keine Vorauszahlungen. [27] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [28] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [29] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft („Intérimaire“),
JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS =
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [30] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [31] Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF). [32] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.