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Document 52012PC0782

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020

/* COM/2012/0782 final - 2012/0364 (COD) */

52012PC0782

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 /* COM/2012/0782 final - 2012/0364 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Binnenmarkt zählt zu den größten Errungenschaften der Europäischen Union. Integration und ein gut funktionierender Binnenmarkt sind Grundvoraussetzungen dafür, der Strategie Europa 2020 zum Erfolg zu verhelfen und die EU-Wirtschaft auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und so die Finanz- und dadurch bedingte Schuldenkrise, die seit 2008 andauern, zu überwinden.

Angesichts der Globalität der Kapitalmärkte ist eine weltweite Harmonisierung der Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsvorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kapitalmärkte wie auch für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts in der EU von grundlegender Bedeutung. Anstatt eigene regionale Rechnungslegungsstandards einzuführen und dadurch zwar die Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu harmonisieren, auf globaler Ebene aber gleichzeitig zur Fragmentierung beizutragen, hat die EU 2002 die Übernahme der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) in das Unionsrecht beschlossen.

Je mehr Länder ihre Standards an die IFRS annähern und sie letztendlich übernehmen, desto mehr muss Europa sein Gewicht im internationalen Standardsetzungsprozess verstärken, um sich Gehör zu verschaffen. Um dies zu erreichen und gehört zu werden, muss die Union mit einer Stimme sprechen. Die EFRAG[1], die die Europäische Kommission in Fragen der Rechnungslegung berät, hat allmählich die Aufgabe übernommen, dem IASB in einem frühen Stadium seines Standardsetzungsprozesses mit glaubwürdigem technischen Rat zur Seite zu stehen.

Sowohl dieses internationale Standardsetzungsgremium als auch die europäische Interessenvertretung müssen unabhängig sein, über die zur Ausarbeitung von Qualitätsstandards und zur Beratung im Standardsetzungsprozess notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen und eine solide finanzielle Basis besitzen, um ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag langfristig erfüllen zu können.

Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament und der Rat 2009 ein Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung[2] aufgelegt. Dieses Programm läuft am 31. Dezember 2013 aus. Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, dieses Programm für den nächsten Finanzrahmen (2014-2020) neu aufzulegen und in diesem Zeitraum direkte Beiträge zur Finanzierung der Begünstigten aus dem Unionshaushalt zu ermöglichen.

Aus dem ursprünglichen Programm unterstützt wurden die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden[3], die International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF), die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und das Public Interest Oversight Board (PIOB). Der Beschluss sah ebenfalls die Möglichkeit vor, neue Begünstigte aufzunehmen oder bisherige zu ersetzen.

2010 wurden die europäischen Aufsichtsbehörden geschaffen, die u. a. die Aufgaben der früheren Ausschüsse der Aufsichtsbehörden übernommen haben. Aus diesem Grund soll die EU-Kofinanzierung der verbleibenden Begünstigten, nämlich der IFRS Foundation (Rechtsnachfolgerin der IASCF), der EFRAG und des PIOB durch diese Verordnung ausgeweitet werden.

1.1.        Rechnungslegung: die IFRS Foundation

Die seit 2007 andauernde Krise an den Finanzmärkten hat die Bedeutung der Transparenz vor Augen geführt, weswegen das Thema Rechnungslegungsstandards nun auf der politischen Agenda weit oben steht. Es wurde deutlich, dass neben günstigen Rahmenbedingungen für Unternehmen und weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen auch Transparenz und Vergleichbarkeit gewährleistet werden sollten, da diese einem gut funktionierenden globalen Kapitalmarkt förderlich sind. Den Staats- und Regierungschefs rund um den Globus wurde die zentrale Bedeutung weltweit einheitlicher, qualitativ hochwertiger Rechnungslegungsstandards bewusst.[4]

Mit ihrer Entscheidung, die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und IFRIC) in das Unionsrecht zu übernehmen, stellte die Europäische Union ihre Vorreiterrolle unter Beweis. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 („IAS-Verordnung“) müssen Unternehmen, die in der EU an einer Börse notiert sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den in das Unionsrecht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Standards auch für Jahresabschlüsse und/oder die Abschlüsse nicht börsennotierter Unternehmen vorschreiben oder gestatten.

Die Abschlüsse europäischer Unternehmen, die nach den in das Unionsrecht übernommenen IFRS erstellt wurden, werden rund um den Globus an verschiedenen Kapitalmärkten, einschließlich der USA, Australiens und Japans, ohne Anpassung akzeptiert. Je mehr Länder die IFRS übernehmen oder ihre Standards den IFRS annähern, desto kontinuierlicher rückt das Ziel einheitlicher, weltweit akzeptierter internationaler Rechnungslegungsstandards näher.

Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und IFRIC) werden vom IASB und dem für die Auslegung der IFRS zuständigen Ausschuss erarbeitet. Die IFRS Foundation ist die Dachorganisation dieser Einrichtungen und sorgt für deren reibungslose Funktionsweise und angemessene Finanzierung. Eine Stelle, die Rechnungslegungsstandards hoher Qualität erarbeitet, muss unabhängig sein und über ausreichende Ressourcen zur Einstellung erstklassiger Mitarbeiter verfügen. Zu diesem Zweck benötigt sie eine langfristig solide, neutrale, verlässliche und kalkulierbare Finanzierungsgrundlage.

Neben der Finanzierung muss auch die Führungsstruktur der IFRS Foundation die unabhängige, glaubwürdige und einwandfreie Funktionsweise dieser Stelle fördern. Die Führungsstruktur der Stiftung wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch die Schaffung eines Überwachungsgremiums („Monitoring Board“) verbessert. Dieses Gremium wurde eingerichtet, um Rechenschaftslegung und eine angemessene Vertretung der öffentlichen Interessen in dieser Einrichtung zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde die Effektivität des Standards Advisory Council erhöht und der Due Process Oversight-Ausschuss eingesetzt. Soll die IFRS Foundation allerdings ihren Status als erstklassiger Standardsetzer, der dem globalen Charakter der Kapitalmärkte gerecht wird, weiter festigen, werden noch weitere Anstrengungen erforderlich sein.

Mit dem Beschluss 716/2009 hat die Europäische Union ihre Bereitschaft gezeigt, durch eine stabile Kofinanzierungsregelung die notwendige finanzielle Unterstützung für die IFRS Foundation (IASCF) bereitzustellen. Gemeinsam mit einigen Mitgliedstaaten hat die Union begonnen, in einem Umfang zum Haushalt der IFRS Foundation beizutragen, der dem Gewicht der Stiftung auf den globalen Kapitalmärkten entspricht. Im Haushaltsjahr 2011 betrug der EU-Beitrag zum Haushalt der Stiftung 4 229 165,14 EUR (17 % der für dieses Jahr insgesamt förderfähigen Aufwendungen).

Nach dem am 9. Februar 2012 veröffentlichten Schlussbericht des Monitoring Board über die Überarbeitung der Führungsstruktur der IFRS Foundation[5] wird die Mitgliedschaft im Monitoring Board an den finanziellen Beitrag zum Haushalt der IFRS Foundation geknüpft. Will Europa seine derzeitige Position in der internationalen Rechnungslegungsarena behalten, muss die EU sich auch weiterhin in einem dem globalen wirtschaftlichen Gewicht der Stiftung entsprechendem Maße am Haushalt der IFRS Foundation beteiligen.

1.2.        Rechnungslegung: Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG)

Die EFRAG wurde 2001 als privatwirtschaftliche Einrichtung gegründet und soll die Europäische Kommission in Fragen der Rechnungslegung fachlich beraten. Am Anfang beschränkten sich die Empfehlungen der EFRAG im Wesentlichen darauf, ob ein in das Unionsrecht zu übernehmender internationaler Rechnungslegungsstandard die technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllt.[6] Zwischenzeitlich hat die EFRAG aber immer mehr die Aufgabe übernommen, proaktiv Einfluss auf die Standardsetzung des IASB zu nehmen. So veröffentlicht sie Stellungnahmen zu Standardentwürfen und trägt durch die Veröffentlichung von Diskussionspapieren zu aktuellen Fragen der Rechnungslegung in einem frühen Stadium zur Standardsetzung bei. Die Stellungnahmen der EFRAG werden weltweit gelesen und zitiert.

Ursprünglich waren Vertretung und Stimmrechte in den Führungsgremien der EFRAG (wie der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsgremium) an den Finanzbeitrag zum Haushalt der EFRAG geknüpft. Das für die zentralen inhaltlichen Arbeiten zuständige Gremium, die TEG (Technical Expert Group), war stets unabhängig.

2008 wurde die Führungsstruktur der EFRAG grundlegend reformiert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie zunehmend eine Rolle im politischen Prozess spielt und allmählich zum Sprachrohr Europas im Bereich Rechnungslegung wird. Das Ziel dieser Reform bestand darin, verstärkte öffentliche Aufsicht und Rechenschaftslegung sicherzustellen.

Es wurden zwei größere Änderungen vorgenommen:

· Einsetzung des Planning and Ressource Committee (PRC) unter Beteiligung der nationalen Standardsetzer; in diesem Ausschuss werden die frühzeitigen proaktiven Arbeiten gebündelt; und

· Stärkung der Rolle des Aufsichtsgremiums: dessen Mitglieder sind nicht mehr Vertreter der geldgebenden Organisationen, sondern werden ad personam ernannt. Die Mitglieder vertreten unterschiedliche Interessengruppen – die Ersteller von Abschlüssen (einschließlich KMU), die Nutzer von Abschlüssen und Finanzinstitute – oder kommen aus dem Bereich Public Policy, und von allen wird gleichermaßen erwartet, dass sie im öffentlichen Interesse handeln. Von den 17 Mitgliedern des Aufsichtsgremiums sind vier so genannte Public Policy Members: sie verfügen über den einschlägigen Hintergrund und werden von der Kommission ernannt.

Für die zentralen inhaltlichen Arbeiten der EFRAG ist nach wie vor die TEG zuständig. Jeder Standpunkt der EFRAG zu den internationalen Rechnungslegungsstandards muss von der TEG, die als unabhängiger fachlicher Expertenausschuss fungiert, diskutiert und genehmigt werden. Der Vorsitzende der EFRAG leitet auch die Sitzungen der TEG, und die EFRAG verfügt über ein eigenes Sekretariat (das sich aus Vertretern des Wirtschaftsprüfungsgewerbes zusammensetzt). Übernahmeempfehlungen an die Kommission und Stellungnahmen für den IASB machen den größten Teil der Arbeiten der TEG aus.

Die meisten Sitzungen der EFRAG sind öffentlich, und die Kommissionsdienststellen können an allen EFRAG-Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

Die gezielte Reform der Führungsstruktur im Jahr 2008 hat es der EFRAG ermöglicht, ihre proaktiven Arbeiten in Zusammenarbeit mit den nationalen Standardsetzern auszuweiten. Durch weitere, für die kommenden Monate geplante Reformen bei der Führungsstruktur wird die EFRAG auch weiterhin daran arbeiten, das „Sprachrohr Europas in Sachen Rechnungslegung“ und die führende Plattform für Eingaben der EU an den IASB zu werden. Zu diesem Zweck wird die EFRAG ihre Führungsstruktur einer umfassenden Überprüfung unterziehen und dabei den jüngsten Entwicklungen bei der internationalen Rechnungslegung gebührend Rechnung tragen.

Mit der Übernahme der IFRS durch immer mehr Länder muss die EU Schritte einleiten, um zu verhindern, dass sie allmählich Einfluss und Gewicht an den IASB abgibt. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die europäischen Interessen auf internationaler Ebene gut vertreten sind. Zu diesem Zweck muss Europa „mit einer Stimme sprechen“, die zudem glaubhaft und fachlich solide ist.

Um glaubwürdig und unabhängig zu sein und dank erstklassiger eigener Experten erstklassige Papiere zu erstellen, benötigt die EFRAG eine solide, langfristige und diversifizierte Finanzierung. Auch ist der gesamteuropäische Standpunkt nur dann repräsentiert, wenn die EFRAG nicht nur von den großen Mitgliedstaaten, sondern auch von der Kommission im Namen der kleineren Mitgliedstaaten kofinanziert wird.

Das Finanzierungsprogramm 2010-2013 wurde mit dem Ziel aufgelegt, eine verlässliche langfristige Finanzierung sicherzustellen. Auf der Grundlage des EU-Finanzierungsbeschlusses vom 16. September 2009 belief sich der EU-Beitrag zur EFRAG im Haushaltsjahr 2011 auf 2.288.160 EUR (43% des EFRAG-Gesamtbudgets in diesem Jahr).

Da das Programm langfristige Ziele verfolgt, lassen sich nach nur zwei Jahren der Finanzierung nur schwer Schlussfolgerungen ziehen. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen hat das Programm seine Hauptziele erreicht. So hat es die EFRAG u. a. in die Lage versetzt, ihre Tätigkeiten auszuweiten und auch proaktiv tätig zu werden, über Veranstaltungen den Kontakt zu Interessengruppen zu suchen und deren Standpunkte zu sondieren und durch eigenständige Vergütung ihres Vorsitzenden ihre Unabhängigkeit zu erhöhen. Weitere Informationen zu den bisherigen Erfahrungen entnehmen Sie bitte der diesem Vorschlag beigefügten Ex-ante-Bewertung der Kommissionsdienststellen.

1.3.        Abschlussprüfung: das Public Interest Oversight Board (PIOB)

Das Public Interest Oversight Board (PIOB) ist eine nicht gewinnorientierte spanische Stiftung mit Sitz in Madrid. Wichtige Partner des PIOB sind die Monitoring Group (MG), die internationale Regulierungsbehörden und Institutionen vertritt[7], und der internationale Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants, IFAC), eine privatwirtschaftliche Einrichtung, die Wirtschaftsprüfer weltweit vertritt[8]. Das PIOB besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Zwei der Mitglieder werden von der Europäischen Kommission ernannt.

Die PIOB-Mitglieder werden von der Monitoring Group gemäß einem Memorandum of Understanding für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. „Kunden“ des PIOB sind eine Reihe von Interessengruppen: Gesetzgeber (z. B. das Europäische Parlament, nationale Gesetzgeber), Finanzmarktregulierungs- und -aufsichtsbehörden einschließlich Abschlussprüferaufsichtsstellen, nationale Standardsetzer für Rechnungslegung und Abschlussprüfung, Abschlussprüfer und das Abschlussprüfergewerbe insgesamt, die Ersteller von Abschlüssen (Unternehmen), die Nutzer von Abschlüssen (z. B. Anleger, Analysten, Wissenschaftler, Zulieferer), akademische Kreise.

Die Aufgabe des PIOB besteht darin, ordnungsgemäße Verfahrensabläufe, eine ordnungsgemäße Aufsicht und die gebotene Transparenz zu gewährleisten, wenn im Rahmen des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands IFAC internationale Standards für die Abschlussprüfung vorgeschlagen, ausgearbeitet und angenommen werden. An der Spitze der Stiftung steht ein Gremium aus Treuhändern, in dem jedes PIOB-Mitglied ein Treuhänder ist.

Auf der Grundlage des EU-Finanzierungsbeschlusses vom 16. September 2009 belief sich der EU-Beitrag zum PIOB im Haushaltsjahr 2010 auf 286 231 EUR. Dieser Betrag entspricht 22 % der insgesamt förderfähigen Aufwendungen dieses Gremiums (1 301 050 EUR). Im Haushaltsjahr 2011 leistete die EU einen Beitrag von 288 991,78 EUR, was ebenfalls 22 % der förderfähigen Aufwendungen des PIOB in diesem Jahr (1 313 599 EUR) entspricht.

Die bisherigen Erfahrungen mit der Kofinanzierung des PIOB sind positiv. Die Europäische Kommission hatte zwei Mal (nämlich im März 2010 und April 2011) Gelegenheit, die Finanzkontrollen des PIOB vor Ort zu überprüfen. Auch bildete die Europäische Kommission die PIOB-Mitarbeiter in EU-Haushaltsverfahren aus. Praktisch gesehen stellten die mit der Verwaltung des Betriebskostenbeitrags für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 verbundenen Tätigkeiten für beide Seiten eine ausgesprochen nützlich Lernerfahrung dar. Dies hat den Weg für eine effizientere Verwaltung künftiger Finanzierungsbeiträge geebnet.

Die Kofinanzierung des PIOB durch die EU kann anderen potenziellen Geldgebern als Vorbild dienen. Derzeit wird das PIOB nur vom IFAC (etwa 78 %) und von der EU (etwa 22 %) kofinanziert. Doch bemüht sich die Europäische Kommission um Diversifizierung der PIOB-Finanzierung und um Stärkung seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Abschlussprüfergewerbe. Schon für das Haushaltsjahr 2013 wird erwartet, dass mehrere internationale Institutionen Gelder für das PIOB bereitstellen. Darüber hinaus haben die Monitoring Group, PIOB und IFAC eine Task Force ins Leben gerufen, die weltweit nach geeigneten Geldgebern Ausschau halten und diese davon überzeugen soll, das PIOB konsequent und langfristig zu unterstützen.

Eine Verringerung des finanziellen Engagements der EU vom aktuellen Stand (22 % des Gesamtbudgets) wäre zum jetzigen Zeitpunkt, wo sich das PIOB um Diversifizierung seiner Finanzierungsstruktur bemüht, genau das falsche Signal. Von ganz entscheidender Bedeutung ist dies aber auch angesichts der derzeitigen Reformen für den Abschlussprüfungsmarkt, die die Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften, der für die Festlegung der International Auditing Standards (ISA) zuständigen Gremien sowie der für die Abschlussprüfer zuständigen Aufsichtsstellen erhöhen sollen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

In ihrer dem Kommissionsvorschlag zur Auflage des Programms 2010-2013[9] beigefügten Ex-ante-Bewertung hatte die Kommission die möglichen Finanzierungsalternativen bewertet. Das Programm verfolgte das Ziel, eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung zu gewährleisten und es den betreffenden Stellen zu ermöglichen, ihre Aufgaben unabhängig und effizient wahrzunehmen. Es ist klar erwiesen, dass eine Kofinanzierung durch die Union von allen Möglichkeiten die wirksamste und geeignetste zur Erreichung dieser Ziele ist.

In ihrer Ex-ante-Bewertung zum vorliegenden Vorschlag stellt die Kommission fest, dass das Programm bislang die Erwartungen und Ziele erfüllt hat und die Finanzierung fortgesetzt werden sollte. Da das Finanzierungsprogramm auf langfristige Ziele abstellt, ist es angemessen, für den nächsten Finanzrahmen (2014-2020) eine Fortsetzung des Programms vorzuschlagen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114.

Im Einklang mit der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens beschlossenen Legislativpolitik der Kommission wird das vorliegende Finanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen.

3.2.        Subsidiaritätsprinzip

Das Unionsprogramm sieht die Möglichkeit der Kofinanzierung bestimmter Einrichtungen vor, die Bestandteil der Unionspolitik in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung sind und diese unterstützen. Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union können seine Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

3.3.        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie in der Ex-ante-Bewertung festgestellt, geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. So wird für eine genau festgelegte, begrenzte Zahl an wichtigen, im Bereich Finanzdienstleistungen tätigen Einrichtungen eine Unionsfinanzierung vorgeschlagen. Die neuen Finanzierungsregelungen werden innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, so dass die betreffenden Stellen ihren unionsbezogenen oder im öffentlichen Interesse der Union liegenden Auftrag unabhängig und wirksam wahrnehmen können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und der delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. …./.. der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für den Zeitraum 2014-2020 sind aus Haushaltsmitteln der Union 58,01 Mio. EUR zu Marktpreisen bereitzustellen. Der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2014 – 2020 entsprechend beträgt die Laufzeit des Programms sieben Jahre.

2012/0364 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] wurde ein Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung aufgelegt. Aufgrund dieses Beschlusses werden die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), die International Financial Reporting Standards Foundation (IFRS Foundation, Rechtsnachfolgerin der International Accounting Standards Committee Foundation, IASCF) und das Public Interest Oversight Board (PIOB) bis zum 31. Dezember 2013 von der Union in Form von Betriebskostenbeiträgen kofinanziert.

(2)       Die seit 2008 andauernde Krise an den Finanzmärkten hat das Thema Rechnungslegung und Abschlussprüfung ins Zentrum der politischen Agenda der Union gerückt. Ein gut funktionierender gemeinsamer Rahmen für die Rechnungslegung ist für den Binnenmarkt, für reibungslos funktionierende Kapitalmärkte und für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts in der EU von grundlegender Bedeutung.

(3)       In einer globalen Wirtschaft muss auch bei der Rechnungslegung die gleiche Sprache gesprochen werden. Die vom International Accounting Standards Board (IASB) aufgestellten International Financial Reporting Standards (IFRS) werden weltweit in vielen Rechtskreisen übernommen und angewandt. Solche internationalen Rechnungslegungsstandards müssen in einem transparenten, demokratisch rechenschaftspflichtigen Prozess aufgestellt werden. Um zu gewährleisten, dass die Interessen der Union geachtet werden und globale Standards qualitativ hochwertig und mit Unionsrecht vereinbar sind, muss den Unionsinteressen in diesem internationalen Standardsetzungsprozess gebührend Rechnung getragen werden.

(4)       Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[12] sollten die IFRS – sofern sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen – in das Unionsrecht übernommen werden, damit Unternehmen, deren Titel an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sie anwenden können. Damit spielen die IFRS für die Funktionsweise des Binnenmarkts eine zentrale Rolle und hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Annahme der IFRS Standards hervorbringt, die mit den Anforderungen des Binnenmarkt-Rechtsrahmens in Einklang stehen.

(5)       Die IFRS werden vom IASB, die dazugehörigen Interpretationen vom IFRS Interpretations Committee herausgegeben – beides Einrichtungen innerhalb der International Financial Reporting Standards Foundation. Für die IFRS Foundation sollten deshalb angemessene Finanzierungsregelungen festgelegt werden.

(6)       Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) wurde 2001 von europäischen Verbänden der am Rechnungslegungsprozess beteiligten Akteure (d.h. Emittenten-, Anleger- und Wirtschaftsprüferverbänden) gegründet. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bezieht die EFRAG der Kommission gegenüber Stellung zu der Frage, ob ein vom IASB ausgegebener zu übernehmender Rechungslegungsstandard oder eine vom IFRS Interpretations Committee ausgegebene zu übernehmende Interpretation die in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Darüber hinaus übernimmt die EFRAG im internationalen Kontext mehr und mehr die Funktion eines „Sprachrohrs Europas in Sachen Rechnungslegung“. In dieser Funktion trägt die EFRAG durch Eingaben zum Standardsetzungsprozess des IASB bei.

(7)       Angesichts der zentralen Rolle, die die EFRAG bei der Unterstützung von Binnenmarktrecht und –politik und bei der Vertretung der europäischen Interessen im Standardsetzungsprozess auf internationaler Ebene spielt, sollte die Union eine stabile Finanzierung der EFRAG sicherstellen und deshalb zu ihrer Finanzierung beitragen.

(8)       Im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung wurde 2005 von der Monitoring Group, einem internationalen Gremium für die Überwachung der Führungsstruktur-Reform bei der International Federation of Accountants (IFAC), das Public Interest Oversight Board (PIOB) gegründet. Aufgabe des PIOB ist es, den Prozess, der zur Annahme der International Standards on Auditing (ISA) führt, und andere im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten der IFAC zu überwachen. Eine Annahme der ISA zur Anwendung in der Union ist möglich, wenn sie gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen[13] insbesondere in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden. Auch in den neuen Vorschlägen zur Abschlussprüfung vom 30. November 2011 ist die Einführung der ISA in der EU vorgesehen.[14]

(9)       Angesichts der Einführung der ISA in der Union und der Schlüsselrolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass sie die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Anforderungen erfüllen, hat die Union ein unmittelbares Interesse daran, dass der Prozess für die Aufstellung und Annahme dieser Standards Normen hervorbringt, die mit den Anforderungen des Binnenmarkt-Rechtsrahmens in Einklang stehen. Auch in der geänderten Fassung des Artikels 26 Absatz 3, wie sie aus Artikel 1 des Richtlinienvorschlags[15] hervorgeht, wird die Rolle des PIOB ausdrücklich anerkannt. Aus diesem Grund sollten für das PIOB angemessene Finanzierungsregelungen gewährleistet werden.

(10)     Die im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung tätigen Einrichtungen hängen in hohem Maße von einer externen Finanzierung ab und spielen in der Union eine wichtige, für einen funktionierenden Binnenmarkt entscheidende Rolle. Die Einrichtungen, die im Rahmen des durch Beschluss Nr. 716/2009/EG aufgelegten Programms als Begünstigte vorgeschlagen wurden, sind durch Betriebskostenbeiträge aus dem Unionshaushalt kofinanziert worden, wodurch sie ihre Unabhängigkeit vom privaten Sektor und Ad-hoc-Finanzierungen vergrößern und dadurch ihre Kapazitäten und Glaubwürdigkeit erhöhen konnten.

(11)     Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Kofinanzierung durch die Union den Begünstigten eine klare, stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung garantiert und dazu beiträgt, dass sie ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig und wirkungsvoll wahrnehmen können. Aus diesem Grund sollte die Union zu einer funktionierenden internationalen Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen und insbesondere für die IFRS Foundation, die EFRAG und das PIOB auch weiterhin ausreichend Finanzmittel bereitstellen.

(12)     Um zu gewährleisten, dass ihre Struktur und Prozesse dafür sorgen, dass sie ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig, effizient, transparent und demokratisch rechenschaftspflichtig erfüllen, haben IFRS Foundation und EFRAG nicht nur ihre Finanzierungsstrukturen geändert, sondern auch ihre Führungsstruktur einer Reform unterzogen. Was die IFRS Foundation angeht, so wurde 2009 ein Monitoring Board eingerichtet, um öffentliche Rechenschaftslegung und Aufsicht zu gewährleisten, wurde die Effektivität des Standards Advisory Council erhöht und die Transparenz gesteigert und wurden Folgenabschätzungen als fester Bestandteil in das formelle Normsetzungsverfahren des IASB aufgenommen.

(13)     Für die gesamte Laufzeit des Programms sollte eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(14)     Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und die delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/… der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[16], die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand anzuwenden.

(15)     Das Kofinanzierungsprogramm, das durch diese Verordnung aufgelegt werden soll, dürfte zur angestrebten EU-weiten Vergleichbarkeit und Transparenz von Unternehmensabschlüssen beitragen, die internationale Akzeptanz der IFRS fördern und dadurch zur weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards beitragen und in allen Mitgliedstaaten die Konvergenz und qualitativ hochwertige internationale Abschlussprüfungsstandards fördern. Dieses Programm stärkt den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und Kapital und trägt dadurch zur Strategie Europa 2020 bei, deren Außenwirkung es ebenfalls fördert.

(16)     Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Kofinanzierung bestimmter Einrichtungen vorsehen, die hinsichtlich der Ausarbeitung und Annahme von Standards oder der Beaufsichtigung der Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Unionspolitik ist und diese unterstützt.

(17)     Für eine begrenzte Zahl genau festgelegter wichtiger Einrichtungen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung wird eine Unionsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens sollten die Finanzierungsregelungen eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, damit die betreffenden Einrichtungen ihren unionsbezogenen oder im öffentlichen Interesse der Union liegenden Auftrag unabhängig und effizient wahrnehmen können.

(18)     Gewährt werden sollte die finanzielle Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und der delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. …./.. der Kommission vom 29.Oktober 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union. Das mit dieser Verordnung aufgelegte Kofinanzierungsprogramm ersetzt das vorangehende Kofinanzierungsprogramm. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 716/2009/EG deshalb aufgehoben werden.

(19)     Um die Unionsinteressen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu fördern und auf eventuelle Änderungen bei Führungsstruktur und institutionellen Gegebenheiten in diesen Bereichen flexibel reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, für die Auswahl neuer Programmbegünstigter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(20)     Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1)          Hiermit wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm („das Programm“) aufgelegt, das die Tätigkeit von Einrichtungen unterstützen soll, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen.

(2)          Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu unterstützen, deckt das Programm die folgenden Tätigkeiten ab: Ausarbeitung und Beiträge zur Ausarbeitung von Standards, Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards oder Beaufsichtigung des Standardsetzungsprozesses.

Artikel 2 Ziele

(1)          Ziel des Programms ist es, die Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem eine transparente und unabhängige Aufstellung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützt wird.

(2)          Die Erreichung dieses Ziels wird insbesondere anhand der Zahl der Länder gemessen, die die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die International Standards on Auditing (ISA) anwenden.

Artikel 3 Begünstigte

(1)          Die Begünstigten des Programms sind:

a)         im Bereich Rechnungslegung:

– die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG),

– die International Financial Reporting Standards Foundation (IFRS Foundation);

b)         im Bereich Abschlussprüfung: das Public Interest Oversight Board (PIOB).

(2)          Die Kommission wird ermächtigt, zur Auswahl neuer Begünstigter und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 1 gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)          Neuer Begünstigter kann nur eine juristische Person ohne Erwerbszweck werden, die Ziele verfolgt, die Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen und die direkte Nachfolgerin eines der in Absatz 1 genannten Begünstigten ist.

Artikel 4 Gewährung von Finanzhilfen

Die Programmfinanzierung erfolgt in Form von Betriebskostenbeiträgen.

Artikel 5 Transparenz

Jeder Empfänger einer im Rahmen des Programms gewährten Finanzierung weist an herausgehobener Stelle, wie auf einer Website, in einer Veröffentlichung oder in einem Jahresbericht darauf hin, dass er eine Finanzierung aus dem Haushalt der Europäischen Union erhalten hat.

Artikel 6 Finanzbestimmungen

Die Finanzmittel zur Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2014‑2020 betragen 58 010 000 EUR zu Marktpreisen.

Artikel 7 Durchführung des Programms

(1)          Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durch.

(2)          Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. Darin werden die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie die jeweiligen Gesamtbeträge festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. In Bezug auf Finanzhilfen umfassen sie die Prioritäten, die wesentlichen Bewertungskriterien und den maximalen Kofinanzierungssatz.

Artikel 8 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)          Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(2)          Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt, kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 9 Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1)          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)          Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

(3)          Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein solcher Widerrufungsbeschluss beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufungsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Widerrufungsbeschluss nicht berührt.

(4)          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)          Ein nach Artikel 3 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen ihn erhoben oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 10 Bewertung

(1)          Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate vor Ablauf des Programms einen Bericht über die Erreichung der Programmziele vor. In diesem Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit des Arbeitsprogramms des Begünstigten bei der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele sowohl für das Programm insgesamt als auch für seine einzelnen Maßnahmen bewertet.

(2)          Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 11 Aufhebung

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[17]

Politikbereich: 12 Binnenmarkt

Maßnahme: Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[18]

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Förderung der weltweiten Übernahme der IFRS

Gewährleistung, dass die EU bei der Ausgestaltung der IFRS nicht an Gewicht verliert

Beitrag zur Unabhängigkeit der öffentlichen Stellen, die die Standardsetzung im Bereich Abschlussprüfung überwachen

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel: Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Binnenmarkt, indem eine transparente und unabhängige Aufstellung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützt wird.

ABM/ABB-Tätigkeiten:

12.03 Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Er dürfte die finanzielle Unabhängigkeit der Begünstigten (IFRS Foundation, EFRAG, PIOB) erhöhen.

Er dürfte die EFRAG mit den Ressourcen ausstatten, die diese für die Wahrnehmung ihres im europäischen öffentlichen Interesse liegenden Auftrags benötigt.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ergebnisindikator || Letzter Stand || Zielvorgabe

Anzahl der Länder, die die IFRS anwenden || Im Jahr 2012 wenden etwa 120 Länder die IFRS an. || Erhöhung bis zum Jahr 2020

Prozentualer Anteil der in das EU-Recht übernommenen Standards an der Gesamtzahl der vom IASB bis 2020 herausgegebenen Standards || Am 29. Oktober 2012 waren 89 % der IFRS (124 von 139 Standards) in das EU-Recht übernommen. || 100 % bis zum Jahr 2020

Anzahl der EU-Länder, die die IAS anwenden || Zum Ende des Jahres 2012 haben 20 Mitgliedstaaten die überarbeiteten ISA in vollem Umfang übernommen. || Übernahme und Anwendung der ISA in allen Mitgliedstaaten bis spätestens 2020

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Erhöhung der Unabhängigkeit (auch der gefühlten Unabhängigkeit) der Begünstigten in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung mit dem Ziel, ihnen die zufriedenstellende Wahrnehmung ihres im öffentlichen Interesse liegenden Auftrags zu ermöglichen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Mit dem Programm wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die EU- und weltweite Vergleichbarkeit und Transparenz von Unternehmensabschlüssen zu gewährleisten und dadurch auf EU- und auf globaler Ebene zur reibungslosen Funktionsweise der Kapitalmärkte beizutragen.

Die EU ist der größte Rechtsraum, der die IFRS anwendet (Verordnung 1606/2002). Es liegt in unserem Interesse, die weltweite Anwendung der International Accounting Standards (IFRS) zu fördern und zu gewährleisten, dass die EU an der öffentlichen Beaufsichtigung der IFRS Foundation beteiligt ist (wobei die Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium an einen Finanzierungsbeitrag geknüpft sein wird) .

Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass Europa in einem frühen Stadium durch bedeutsame, glaubwürdige und unabhängige fachliche Eingaben zur Aufstellung dieser Standards beiträgt. Hierfür ist die EFRAG zuständig.

Die International Standards on Auditing (ISA) kann die EU aufgrund der Richtlinie 2006/43 übernehmen. Sie hat deshalb ein unmittelbares Interesse daran, zu gewährleisten, dass diese Standards von hoher Qualität sind und das formelle Normsetzungsverfahren einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht durch das PIOB unterliegt.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die derzeitige Finanzierung hat die Erwartungen bislang erfüllt

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Europäische Kommission nimmt aktiv an den Reformen der Führungsstruktur der Begünstigten teil

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– X  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[19]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[20]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Falle der IFRS Foundation: Zwischen- und Schlussberichte

Im Falle der EFRAG: Schlussberichte und Teilnahme der Kommissionsdienststellen an allen EFRAG-Ausschüssen

Im Falle des PIOB: Schlussberichte und regelmäßiges Feedback an die Monitoring Group

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Es besteht das Risiko, dass die operativen Ziele verfehlt werden, wenn die Ergebnisse der Begünstigten qualitativ nicht den in den jährlichen Vorschlägen beschriebenen ursprünglichen Zielen entsprechen.

Wenn es den Kommissionsdienststellen nicht gelingt, die nicht förderfähigen Aufwendungen herauszufiltern, besteht das Risiko, dass die finanziellen Interessen der EU/der Ruf der Kommission geschädigt werden.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Risiko der Verfehlung der operativen Ziele:

– Die Begünstigten müssen einen Jahresbericht vorlegen, in dem die jeweiligen Ziele der einzelnen Programme abgearbeitet und die Leitlinien der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union beachtet werden.

– Die zuständigen operativen Referate der GD MARKT stehen mit den Begünstigten in regelmäßigem Kontakt und sind insbesondere in allen EFRAG-Ausschüssen vertreten.

Risiko der Schädigung der finanziellen Interessen der EU:

– Die Kontrollen von Finanzhilfe-Mittelbindungen und –Zahlungen durch die GD MARKT erfolgen im Rahmen des verstärkten Finanzkreislaufs und umfassen Aktenprüfungen der relevanten Nachweise, einschließlich der Zwischen- und Finanzberichte, der geprüften Abschlüsse und bestimmter, von der GD verlangter Unterlagen. Diese Kontrollen werden in Checklisten erfasst, die systematisch von allen an der jeweiligen Finanztransaktion Beteiligten (OIA,OVA,OVA2,FIA, FVA, FVA2, AO) ausgefüllt werden; darunter fallen auch Kontrollen, die vom Finanzreferat der GD zu Finanz- und Rechtsfragen im Hinblick auf die Ausstellung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durchgeführt werden.

– Das Finanzreferat der GD führt bei jedem Begünstigten Vor-Ort-Kontrollen durch und unterzieht dabei eine Stichprobe von Transaktionen einem eingehenden Test, um das Finanz- und interne Kontrollsystem des Begünstigten zu bewerten und dem AO eine zusätzliche Sicherheit für die Hinlänglichkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der EU zu geben.

Die maximale Fehlerquote bliebe unter 2 %.

Die Kosten der Kontrollen würden sich auf etwa 0,5 FTE oder 63 000 EUR jährlich belaufen.

Der Nutzen der Kontrollen bestünde darin, dass der jährlich gewährte Betrag zur Gänze angemessen und nach dem Grundsatz eines soliden Finanzmanagements aufgewendet würde.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Verstärkte Finanzkreisläufe mit einer operativen wie finanziellen Ex-ante-Überprüfung.

Regelmäßige Analyse der Konten, Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte der Begünstigten.

Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen zur Überprüfung der Haushaltssysteme und Kontrollen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien[21]

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer Bezeichnung || GM/NGM ([22]) || von EFTA-Ländern[23] || von Bewerber-ländern[24] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || 12.0301 Standards in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung[25] || Getr. || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR zu Marktpreisen (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer:1 || Rubrik „Intelligentes und integratives Wachstum“

|| GD MARKT || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || INSGESAMT

|| Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

|| 12.0301 IFRS Foundation || Verpflichtungen || (1) || 4,335 || 4,422 || 4,510 || 4,600 || 4,692 || 4,786 || 4,882 || 0 || 32,227

|| Zahlungen || (2) || 3,251 || 4,400 || 4,488 || 4,578 || 4,669 || 4,763 || 4,858 || 1,220 || 31,007

|| 12.0301 EFRAG || Verpflichtungen || (1a) || 3,162 || 3,225 || 3,290 || 3,356 || 3,423 || 3,491 || 3,561 || 0 || 23,508

|| Zahlungen || (2a) || 2,372 || 3,209 || 3,274 || 3,339 || 3,406 || 3,474 || 3,543 || 0,891 || 22,617

|| 12.0301 PIOB || Verpflichtungen || (1a) || 0,306 || 0,312 || 0,318 || 0,325 || 0,331 || 0,338 || 0,345 || 0 || 2,275

|| Zahlungen[26] || (2a) || 0,000 || 0,306 || 0,312 || 0,318 || 0,325 || 0,331 || 0,338 || 0,345 || 1,930

|| Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[27] || || || || || || || || ||

|| Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0

|| Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a+3 || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010

|| Zahlungen || =2+2a+3 || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554

Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010

Zahlungen || (5) || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <1> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010

Zahlungen || =5+ 6 || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 7,803 || 7,959 || 8,118 || 8,281 || 8,446 || 8,615 || 8,788 || 0 || 58,010

Zahlungen || =5+ 6 || 5,623 || 7,915 || 8,074 || 8,235 || 8,400 || 8,568 || 8,739 || 2,456 || 55,554

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: MARKT ||

Ÿ Personalausgaben || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 3,836

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,175

GD MARKT INSGESAMT || Mittel || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 8,376 || 8,532 || 8,691 || 8,854 || 9,019 || 9,188 || 9,361 || 62,021

Zahlungen || 6,196 || 8,488 || 8,647 || 8,808 || 8,973 || 9,141 || 9,312 || 59,565

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Entfällt (Betriebskostenbeiträge)

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 0,548 || 3,836

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,025 || 0,175

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011

Außerhalb der RUBRIK 5[28] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 0,573 || 4,011

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125 || 4,125

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[29]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375 || 0,375

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[30] || am Sitz[31] || || || || || || ||

in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || 5 AD- und 6 AST-Beamte, anteilsmäßig nach Anzahl der bearbeiteten Dossiers. Aufgaben: Vorbereitung der Aufgaben der Bediensteten, Überprüfung der Aufgaben der Bediensteten, regelmäßige Kontakte mit dem Empfänger, Beaufsichtigung.

Externes Personal || 1 Vertragsbediensteter, anteilsmäßig nach Anzahl der bearbeiteten Dossiers.. Aufgaben: Führung von Aufzeichnungen, Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung von Dienstreisen.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[32]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

IFRS Foundation mit Eigenmitteln und den von Seiten Dritter erhaltenen Mitteln (durchschnittliche Kofinanzierung durch Begünstigten 87%) || 24,873 || 27,576 || 30,278 || 32,977 || 35,674 || 38,370 || 41,064 || 230,813

EFRAG mit Eigenmitteln und den von Seiten Dritter erhaltenen Mitteln (durchschnittliche Kofinanzierung durch Begünstigten 60%) || 4,338 || 4,675 || 4,910 || 5,044 || 5,277 || 5,409 || 5,439 || 35,093

PIOB mit Eigenmitteln und den von Seiten Dritter erhaltenen Mitteln (durchschnittliche Kofinanzierung durch Begünstigten 78%) || 1,084 || 1,106 || 1,128 || 1,151 || 1,174 || 1,197 || 1,221 || 8,061

Kofinanzierung INSGESAMT || 30,295 || 33,357 || 36,316 || 39,172 || 42,126 || 44,976 || 47,724 || 273,967

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

[1]               European Financial Reporting Advisory Group (Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung).

[2]               Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

[3]               CEBS, CEIOPS, CESR.

[4]               Seit der Londoner Erklärung von 2009 wurde wiederholt zu deren Erreichung aufgerufen, zuletzt 2012 in Los Cabos.

[5]                      http://www.iosco.org/monitoring_board/pdf/Final%20Report%20on%20the%20Review%20of%20the%20IFRS%20Foundation's%20Governance.pdf

[6]               So wird die EFRAG in Erwägungsgrund 10 der IAS-Verordnung genannt.

[7]               Mitglieder der MG sind die Europäische Kommission, die IOSCO (Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden), der BCBS (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht), die IAIS (Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher), der FSB (Rat für Finanzstabilität), das IFIAR (International Forum of Independent Audit Regulators) und die Weltbank.

[8]               Das PIOB beaufsichtigt die IFAC unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses. Infolgedessen können auch die folgenden drei unabhängigen IFAC-Ausschüsse als PIOB-Partner betrachtet werden: der IAASB (International Auditing and Assurance Standards Board), der IESBA (International Ethics Standards Board for Accountants) und der IAESB (International Accounting Education Standards Board).

[9]               KOM(2009) 14 endg.

[10]             ABl. C vom , S. .

[11]             ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.

[12]             ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

[13]             ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

[14]             Siehe geänderte Fassung des Artikels 26 in Artikel 1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (KOM(2011) 778 endg.) und Artikel 20 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (KOM(2011) 779 endg.).

[15]             Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (KOM(2011) 778 endg.).

[16]             [...]

[17]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[18]             Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[19]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[20]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[21]                    Die unten angegebene Haushaltslinie 12.0301 entspricht der neuen Nomenklatur für den MFR 2014-2020. Sie entspricht der Haushaltslinie 12.0401 im MFR 2007-2013.

[22]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[23]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[24]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[25]                    Diese Haushaltslinie ist vorläufig und könnte im Rahmen des jährlichen Verfahrens geändert werden.

[26]             Beim PIOB wird der gesamte Betrag auf einmal im darauffolgenden Jahr ausgezahlt, d. h. es gibt keine Vorauszahlungen.

[27]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[28]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[29]             AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[30]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[31]             Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

[32]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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