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Document 52012PC0696

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 (Vorlage der Kommission)

    /* COM/2012/0696 final - 2012/0326 (NLE) */

    52012PC0696

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 (Vorlage der Kommission) /* COM/2012/0696 final - 2012/0326 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    Seit der letzten Änderung der Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens sind verschiedene Rechtsvorschriften geändert oder aktualisiert worden. So sind insbesondere die Rechtsvorschriften über die nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte überarbeitet worden.

    Die Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind auf den neuesten Stand gebracht worden und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 tritt Anfang 2013 in Kraft. Bei tierischen Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden, müssen Drittländer Vorschriften einhalten, die denen dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind. Die Schweiz hat Rechtsvorschriften erlassen, die denen der EU gleichwertig sind.

    Die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sind nach seinem Inkrafttreten geändert worden.

    Es empfiehlt sich daher, die Vorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens anzupassen.

    Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss ist beauftragt, alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, zu prüfen und alle darin vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat der Gemischte Veterinärausschuss in allen in Anhang 11 vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu dem genannten Anhang ändern und aktualisieren.

    Die Europäische Union muss ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen von Anhang 11 festlegen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom, wird der Standpunkt der Europäischen Union vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    Der Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Veterinärausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    * * *

    2012/0326 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union zum Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11

    (Vorlage der Kommission)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG[1], Euratom, des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Veterinärausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    (2)       Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999[2] (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich in Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und der die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern und aktualisieren.

    (3)       Die Europäische Union sollte ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen festlegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Der Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Der Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    Vorschlag

    BESCHLUSS NR. 1/2012 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

    vom …2012

    zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11

    (2012/…/EU)

    DER AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)          Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (2)          Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern und aktualisieren.

    (3)          Die Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens[3] geändert.

    (4)          Die Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens[4] geändert.

    (5)          Seit der letzten Änderung der Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens sind verschiedene Rechtsvorschriften geändert oder aktualisiert worden. So sind insbesondere die Rechtsvorschriften über die nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte überarbeitet worden.

    (6)          Die Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind auf den neuesten Stand gebracht worden und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 tritt Anfang 2013 in Kraft. Bei tierischen Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden, müssen Drittländer Vorschriften einhalten, die denen dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind. Die Schweiz hat Rechtsvorschriften erlassen, die denen der EU gleichwertig sind.

    (7)          Es empfiehlt sich daher, den Wortlaut der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens anzupassen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

              Unterzeichnet in Bern am                                                       Unterzeichnet in Brüssel am

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft                                   Für die Europäische Kommission

             Der Leiter der Delegation                                                           Der Leiter der Delegation

    _____________

    ANHANG I

    I.            Abschnitt II – Klassische Schweinepest – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „II. Klassische Schweinepest

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3.   Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4.   Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

    2.           Gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.

    3.           Gemäß Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen.

    4.           Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    5.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    6.           Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

    7.           Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.“

    II.           Abschnitt III – Afrikanische Schweinepest – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „III. Afrikanische Schweinepest

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3.   Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4.   Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt.

    2.           Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3.           Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

    4.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.“

    III.          Abschnitt VI – Newcastle-Krankheit – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „VI. Newcastle-Krankheit

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. ) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit) 3.   Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4.   Weisung (Richtlinie technischer Art) vom 20. Juni 1989 über die Bekämpfung der Paramyxovirose der Tauben (Bull. Bundesamt für Veterinärwesen 90 (13), S. 113 (Impfung usw.)) 5.   Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt.

    2.           Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3.           Die Informationen gemäß Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.“

    IV.         Abschnitt VIII – Transmissible spongiforme Enzephalopathien – der Anlage 1 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) || 1.   Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondere Artikel 184 (Betäubungsverfahren) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3.   Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG) (SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und 40 (Lebensmittelkontrolle) 4.   Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist) 5.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 36 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175 bis 181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte) und 312 (diagnostische Laboratorien) 6.   Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 (FMBV) (SR 916.307.1), insbesondere Artikel 28 (Transport von Futtermitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9 (Erzeugnisse von Landtieren) Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, ihre Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe) 7.   Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

    2.           Gemäß Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmaßnahmen.

    3.           Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

    Gemäß den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden.

    Gemäß Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE-erkrankten Kühen abstammen.

    Gemäß Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Feststellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.

    4.           Gemäß Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von:

    – Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und

    – Tieren unter zwei Monaten, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäß der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt.

    Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschließlich der Tonsillen im Referenzlaboratorium auf TSE untersucht.

    Diese Maßnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert.

    Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Maßnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.

    5.           Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer.

    Gemäß Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren.

    6.           Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden.

    Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt.

    Gemäß Artikel 179 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch.

    7.           Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein Programm zur Überwachung der Traberkrankheit durch.

    Gemäß Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden die klinisch verdächtigen Tiere sowie alle Tiere, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, fortgesetzt durch die Entnahme von Stichproben überwacht.

    Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

    8.           Die Informationen gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    9.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    C.        ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

    1.           Seit dem 1. Januar 2003 und gemäß der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.

    2.           Gemäß Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial (SRM).

    Als spezifiziertes Risikomaterial bei Rindern gelten der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.

    Als spezifiziertes Risikomaterial bei Schafen und Ziegen gelten der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

    Gemäß Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen.

    Gemäß Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Schafen und Ziegen insbesondere das nicht aus der Schädelhöhle entfernte Gehirn, das Rückenmark mit Dura mater sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Tieren aller Altersklassen.

    3.           Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

    Gemäß Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschließlich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.“

    ANHANG II

    Anlage 2 zu Anhang 11erhält folgende Fassung:

    „Anlage 2

    Tiergesundheit: Handel und Vermarktung

    I. Rinder und Schweine

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 116 bis 121 (Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 195 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Nach Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.

    2.           Die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    3.           Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a)      Jedes brucelloseverdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlich auf Brucellose zu untersuchen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei Komplementbindungstests sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen;

    b)      während des Verdachtszeitraums, der fortbesteht, bis die Untersuchungen gemäß Buchstabe a negative Befunde erbringen, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.

    Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

    4.           Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a)      Jedes Rind kann mit Hilfe eines Kennzeichnungssystems zum Herkunftsbestand zurückverfolgt werden;

    b)      alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen;

    c)      jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet;

    d)      in jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein;

    e)      der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt;

    f)       wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände aufgehoben;

    g)      der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.

    Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

    5.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a)      Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind;

    b)      alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen;

    c)      jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet;

    d)      bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist;

    e)      die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.

    Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

    6.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a)      Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind;

    b)      über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen;

    c)      jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht;

    d)      bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist;

    e)      die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

    Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäß.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

    7.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a)      Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind;

    b)      jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht;

    c)      bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszkyschen Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist;

    d)      die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

    Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2010/434/EU (ABl. L 208 vom 7.8.2010, S. 5), sinngemäß.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

    8.           Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.

    9.           Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich.

    10.         Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA).

    11.         Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

    – In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

    – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

    „–      in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis

    – gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;“

    – in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

    – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

    „–      in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit

    – gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;“

    12.         Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält:

    „–      Es handelt sich um Rinder, die

    –        mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden;

    –        nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden;

    –        nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.“

    II. SCHAFE UND ZIEGEN

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Schaf- und Ziegenbrucellose), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 200 bis 203 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 235 (Widderbrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

    2.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

    3.           Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.

    III. EQUIDEN

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 112 bis 115 (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschälseuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Die Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2.           Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    3.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4.           Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten sinngemäß für die Schweiz.

    IV. GEFLÜGEL UND BRUTEIER

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 25 (Transportmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG unterbreitet die Schweiz dem Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind.

    2.           Das nationale Referenzlabor für die Schweiz im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

    3.           Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    4.           Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) einzuhalten.

    5.           Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    6.           Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    7.           Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    8.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der „Nichtimpfung“ besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

    9.           In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäß für die Schweiz.

    10.         Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit.

    11.         Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.

    V. TIERE UND ERZEUGNISSE DER AQUAKULTUR

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist.

    2.           Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

    3.           Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) niedergelegt.

    4.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    VI. RINDEREMBRYONEN

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 56 bis 58 (Embryotransfer) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    2.           Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.

    VII. RINDERSPERMA

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.

    2.           Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    3.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4.           Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.

    VIII. SCHWEINESPERMA

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2.           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    3.           Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.

    IX. ANDERE TIERARTEN

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    1.   Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2.   Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) || 1.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) sowie 56 bis 58 (Embryotransfer) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen.

    2.           Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.

    3.           Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz – außer den Tieren gemäß den Ziffern I, II und III – führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

    4.           Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

    Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.

    5.           Die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    6.           a)      Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

    b)      Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

    c)      Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG.

    d)      Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1). Es ist der Ausweis gemäß der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1) zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61) vorgesehen ist.

    7.           Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15) mit.

    8.           Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit.

    9.           Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit.

    10.         Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit.

    11.         Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

    12.         Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

    13.         Die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    X. VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) || Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

    B.         BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

    2.           Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. gegebenenfalls der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird[5], vorgesehen ist.

    3.           Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten[6] vorgesehene Ausweis zu verwenden.

    Abweichend von Anhang II Abschnitt B Absatz 1 der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 ist der Einband des Schweizer Ausweises rot und anstelle der Sterne mit dem Schweizer Kreuz versehen.

    4.           Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sinngemäß.“

    ANHANG III

    Anlage 3 zu Anhang 11erhält folgende Fassung:

    „Anlage 3

    EINFUHR LEBENDER TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN AUS DRITTLÄNDERN

    I.          EUROPÄISCHE UNION – RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    A.           Huftiere ohne Equiden

    Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320)

    B.           Equiden

    Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

    C.           Geflügel und Bruteier

    Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

    D.           Tiere der Aquakultur

    Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

    E.           Rinderembryonen

    Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

    F.           Rindersperma

    Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

    G.           Schweinesperma

    Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

    H.           Andere Tiere, lebend

    1.      Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

    2.      Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

    I.            Andere besondere Bestimmungen

    1.      Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

    2.      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

    II.         SCHWEIZ – RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    1.           Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    2.           Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12)

    3.           Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)

    4.           Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106)

    5.           Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

    6.           Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27)

    7.           Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)

    III.       DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

    Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Abschnitt I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union sind, mit.

    Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Veterinärwesen veröffentlicht.“

    ANHANG IV

    I.            Kapitel I der Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen – TRACES

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) 2.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 3.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 4.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 5.   Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 6.   Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 7.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14)

    B.         DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

    Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.“

    II.           Kapitel IV der Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

    A.        RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

    Europäische Union || Schweiz

    1.   Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) 2.   Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 3.   Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 4.   Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 5.   Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 6.   Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31) 7.   Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) || 1.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 3.   Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4.   Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6.   Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 7.   Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27)

    B.         DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1.           Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. Dezember 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES aufgeführt.

    2.           Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

    Bezeichnung || TRACES-Code || Typ || Kontrollzentrum || Zulassungsart

    Flughafen Zürich || CHZRH4 || A || Zentrum 3 || O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere)*

    Flughafen Genf || CHGVA4 || A || Zentrum 2 || O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere)*

    *        Zulassungsarten gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission

    Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496//EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    3.           Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmaßnahmen an.

    Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union sind, mit.

    4.           Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

    5.           Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.“

    III.          Abschnitt B – Tierschutz – des Kapitels V der Anlage 5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung:

    „B. TIERSCHUTZ

    1.         RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *             Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    1.   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) 2.   Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1) || Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondere die Artikel 169 bis 176

    2.         DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    a)           Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.

    b)           In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.

    c)           Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    d)           Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    e)           Gemäß Artikel 175 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.“

    ANHANG V

    I.            In Anhang 11 Anlage 6 Kapitel I erhält Ziffer 10 – Eier und Eierzeugnisse – in der Tabelle „Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse“, Rubrik „Tiergesundheit“ folgende Fassung:

    || || Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

    || || Handelsbedingungen || || Äquivalenz

    || || Europäische Union || Schweiz

    || || || ||

    Tiergesundheit:

    || || || ||

    || || || ||

    10. || Eier und Eierzeugnisse

    || || || ||

    || || || ||

    || || Richtlinie 2009/158/EG Richtlinie 2002/99/EG || Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) || Ja

    || || || ||

    || || || ||

    II.           In Anhang 11 Anlage 6 Kapitel I erhält der Teil über die Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union folgende Fassung:

    Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

    Handelsbedingungen || Äquivalenz

    Europäische Union || || Schweiz ||

    || || ||

    Öffentliche Gesundheit* *          Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. ||

    || || ||

    || || ||

    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) || || Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) (SR 817.0) Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP) (SR 916.020) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) (SR 817.02) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP) (SR 916.020.1) Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV) (SR 817.024.1) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) || Ja, mit Sonder­bedingungen

    || || ||

    Tierschutz* *          Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. ||

    || || ||

    || || ||

    Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) || || Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) (SR 455) Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) (SR 455.110.2) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) || Ja, mit Sonder­bedingungen

    Sonderbedingungen

    (1)          Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden; dies gilt auch für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

    (11)        Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind folgende:

    a)      Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG des Rates genannten Rückstände:

    Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

    NL-3720 BA Bilthoven

    Niederlande

    b)      Für die in Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 3.e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie Carbadox und Olaquindox:

    Laboratoire d'étude et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants

    AFSSA - site de Fougères, BP 90203

    F-35302 Fougères

    Frankreich

    c)      Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummern 2.a, 2.b und 2.e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

    Diedersdorfer Weg 1

    D-12277 Berlin

    Deutschland

    d)      Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3.c der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

    Istituto Superiore di Sanità – ISS

    Viale Regina Elena, 299

    I-00161 Rom

    Italien

    Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (12)        Bis die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Europäische Union angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden.

    1.      Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

    2.      Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

    3.      Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

    4.      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

    5.      Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

    6.      Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

    7.      Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

    8.      Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

    9.      Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

    10.    Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

    11.    Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)

    12.    Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)

    13.    Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)

    14.    Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)

    15.    Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20)

    16.    Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3)

    17.    Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17)

    18.    Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1)

    19.    Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)

    III.          In Anhang 11 Anlage 6 erhält der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte folgende Fassung:

    „Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

    Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

    Handelsbedingungen || Äquivalenz

    Europäische Union* || Schweiz*

    *     Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. || Ja, mit Sonderbe­dingungen

    1.   Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) 2.   Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) 3.   Verordnung (EU) Nr. 142/2009 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) || 1.   Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) 2.   Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) 3.   Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 4.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 5.   Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)

    Sonderbedingungen

    Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Artikeln 25 bis 28 sowie 30 bis 31 und in den Anhängen XIV und XV (Bescheinigungen) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten.

    Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz müssen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und den Artikeln 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein.

    Die Schweiz erstellt gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß Kapitel IV und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.“

    ANHANG VI

    I.            In Anlage 10 zu Anhang 11 erhält Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen folgende Fassung:

    „A.       RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Europäische Union || Schweiz

    1.   Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 2.   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3.   Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4.   Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5.   Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)“

    II.           In Anlage 10 zu Anhang 11 erhält Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel II. Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz folgende Fassung:

    „A.       RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweizwerden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

    Europäische Union || Schweiz

    1.   Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 2.   Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) 3.   Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3.   Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4.   Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6.   Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472)“

    III.          In Anlage 10 zu Anhang 11 erhält der Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel III. Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern folgende Fassung:

    „A.       RECHTSVORSCHRIFTEN*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

    Europäische Union || Schweiz

    1.   Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) 2.   Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) 3.   Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 4.   Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 5.   Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 6.   Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 7.   Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 8.   Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) 9.   Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) 10. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 11. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 12. Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) || 1.   Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 3.   Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13) 4.   Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5.   Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6.   Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 7.   Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz – LMG) (SR 817.0) 8.   Lebensmittel- und Gebrauchsgegen­ständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) (SR 817.02) 9.   Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) 10. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung – FIV) (SR 817.021.23)“

    IV.         In Anlage 10 zu Anhang 11 erhält Unterkapitel 2. Schweiz – Rechtsvorschriften, Kapitel V. Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern folgende Fassung:

    „2.        Schweiz – Rechtsvorschriften*

    *            Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

    A       Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10)

    B       Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.13)“

    V.           In Anlage 10 zu Anhang 11 erhält der erste Absatz von Abschnitt D des Unterkapitels 3. Durchführungsvorschriften, Kapitel V. Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern folgende Fassung:

    „D.    Gemäß der Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Union ist untersagt. Darüber hinaus handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt:“

    [1]               ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

    [2]               ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

    [3]               ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

    [4]               ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 50.

    [5]               ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

    [6]               ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

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