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Document 52011PC0416
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the common organisation of the markets in fishery and aquaculture products
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
/* KOM/2011/0416 endgültig - 2011/0194 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur /* KOM/2011/0416 endgültig - 2011/0194 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die gemeinsame
Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
besteht seit 1970 und ist einer der Eckpfeiler der Gemeinsamen Fischereipolitik
(GFP). Ihre Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 104/2000, die 1999
erlassen wurde. Die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik bietet eine
ausgezeichnete Gelegenheit, die Ziele und Instrumente der gemeinsamen
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zu
überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Festgestellte Probleme
und Ziele der Reform Seit 2008 führt
die Kommission umfassende Evaluierungen und Konsultationen durch, um die
Effizienz des derzeitigen Rechtsrahmens zu beurteilen, die Marktentwicklungen
und –tendenzen in der EU in den vergangenen zehn Jahren zu erfassen und zu
analysieren und die Meinung der betreffenden Parteien einzuholen. Die Analysen haben
fünf wesentliche Problemkreise ergeben, die sich wie folgt zusammenfassen
lassen. Die gemeinsame
Marktorganisation der Europäischen Union hat nicht genügend zu einer
nachhaltigen Erzeugung beigetragen: Obwohl zahlreiche EU-Fischereien nicht
nachhaltig bewirtschaftet werden, gab es bis vor kurzem nur sehr begrenzte
Marktprämien für nachhaltige Praktiken beziehungsweise keine Sanktionen für
potenziell oder tatsächlich bestandsgefährdende Praktiken. Die derzeitige
Politik hat nicht in ausreichendem Maße die richtigen politischen Signale
gegeben. Die Marktposition der
EU-Produktion hat sich verschlechtert: Die EU-Erzeuger sind mit begrenzten oder
reduzierten Produktionsmöglichkeiten (Fischerei und Aquakultur) konfrontiert. Des
Weiteren ist die Produktion infolge der Artenanzahl und der Anlande- und
Verkaufsstellen fragmentiert, wohingegen die Nachfrage stark konzentriert ist. Der
EU-Produktion mangelt es auch an Wettbewerbsfähigkeit auf einem immer stärker
globalisierten Markt. Wir waren nicht in
der Lage, Marktschwankungen vorzugreifen und sie in den Griff zu bekommen: Die Fischerei
ist, was ihre Produktionsbedingungen und den Zugang zu den Ressourcen anbelangt,
mehr als andere Sektoren der Nahrungsmittelproduktion durch Ungewissheit
gekennzeichnet. Zum einen sind Umfang und Qualität des Angebots, wie sie von
der Nachfrageseite verlangt werden, nur sehr schwer vorherzusehen. Zum anderen
antizipieren die meisten EU-Erzeuger bei ihrer Produktionsplanung kaum die Marktnachfrage,
was starke Schwankungen bei den Erstverkaufpreisen zur Folge hat. Unser Marktpotenzial
ist weitgehend ungenutzt: Der wachsende Verbrauch in der gesamten EU bietet den
europäischen Erzeugern greifbare wirschaftliche Möglichkeiten. In der gesamten
Vermarktungskette sind die Informations- und Transaktionskosten jedoch hoch. Aus
der Sicht des Verbrauchers reichen die verfügbaren begrenzten Informationen
nicht aus, um eine sachkundige und verantwortungsvolle Wahl treffen zu können. Die Umsetzung der gemeinsamen
Marktorganisation wird durch schwerfällige, zu komplexe Rahmenvorschriften
erschwert. Daher konzentriert
sich der Vorschlag für eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation auf
folgende Ziele: Verbesserung der
Marktanreize zur Förderung nachhaltiger Produktionspraktiken: Den in Erzeugerorganisationen
zusammengeschlossenen EU-Erzeugern (Fischerei und Aquakultur) kommt bei der Produktion,
bei der täglichen Ressourcenbewirtschaftung und marktrelevanten Fragen eine
Schlüsselrolle zu. Ihre Rolle, ihr Zuständigkeitsbereich und ihr Mandat müssen
unter Berücksichtigung der Ziele der Reform der GFP überprüft werden, um die
Erzeugung auf Nachhaltigkeit auszurichten. Des Weiteren sollte auch anderen
Akteuren im vorgelagerten Bereich Rechnung getragen werden, damit sie sich
stärker engagieren und sich für die Nachhaltigkeit ihrer Versorgung
verantwortlicher fühlen. Verbesserung der Marktposition
der EU-Produktion: Werden Marktschwächen, hohe Informations- und Transaktionskosten
sowie organisatorische Probleme angegangen, so kann der Schwerpunkt auf die Erzeugung
(Bündelung des Angebots und besseres Marketing beim Erstverkauf), die
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Produktion (Qualität, Innovation und
Mehrwert) und die Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger gelegt und können
für alle in der EU in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gleiche
Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Stärkung des
Zusammenhangs zwischen der Erzeugung in der Europäischen Union und strukturellen
Veränderungen auf dem EU-Markt sowie stärkere Beachtung kurzfristiger
Schwankungen in den Strategien der Erzeuger. Dies fördert die Entwicklung der
Marktkenntnisse und -analyse im Bereich der Nachfrage und konkurrierender
Angebote. Eine stärkere Transparenz in der Vermarktungskette sollte eine
bessere Abstimmung von Angebot und Nachfrage erleichtern und die politische
Entscheidungsfindung verbessern. Schwankungen bei den Erstverkaufpreisen können
dadurch eingedämmt werden, dass die Voraussetzungen für den Absatz der
Erzeugnisse der Erzeugerorganisationen verbessert werden und dafür gesorgt
wird, dass die Produktion gesteuert und in Bezug auf Qualität, Quantität und Aufmachung
an die Nachfrage angepasst wird. Verbesserung des Marktpotenzials
von EU-Erzeugnissen: Die Funktionsweise des Binnenmarktes für Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse ist vor allem aufgrund mangelhafter Informationen nicht
optimal. Die komparativen Vorteile der EU-Produktion (Frische, lokaler Ursprung,
Verschiedenheit usw.) könnten besser genutzt werden, wenn mehr auf
Differenzierung und Merchandising geachtet würde. Überdies haben die
Verbraucher in der EU Recht auf präzise und zuverlässige Informationen, so dass
ihr Vertrauen in Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gestärkt wird. Förderung eines verantwortungsvolleren
Managements, Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung des
Rechtsrahmens: Die derzeitigen Bestimmungen und Instrumente müssen überprüft,
vereinfacht und präzisiert werden. Die gemeinsame Marktorganisation sollte
durch einen neuen Finanzfonds im Rahmen der reformierten GFP unterstützt werden. Wechselwirkung
mit der Reform der GFP Das Hauptziel der
Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ist die Förderung einer nachhaltigen
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen mittels eines wirtschaftlich rentablen
Sektors, der mehr Befugnisse zur Selbstverwaltung erhalten muss. Aus der
Folgenabschätzung der GFP geht hervor, dass unter Berücksichtigung der neuen
Ziele und Instrumente der GFP eine umfassende Reform der gemeinsamen
Marktorganisation erforderlich ist: Marktorientierte Instrumente sollten direkt
oder indirekt zur Verwirklichung der wichtigsten Ziele der GFP beitragen. Um das Problem der
Überfischung und bestandsgefährdender Praktiken zu lösen und von ausschließlich
auf die Mengen ausgerichteten Produktionsstrategien endgültig abzukommen, soll
die neue gemeinsame Marktorganisation Folgendes unterstützen: Stärkung der Rolle
und Verantwortung der Erzeugerorganisationen und gemeinsame Verwaltung der
Zugangsrechte und der Produktions- und Vermarktungstätigkeiten; Marktmaßnahmen,
die die Verhandlungsposition der Erzeuger (in der Fischerei und der Aquakultur)
stärken, bessere Vorhersage, Verhütung und Bewältigung von Marktkrisen und Förderung
von Markttransparenz und Effizienz; Marktanreize und Prämien
für nachhaltige Praktiken; Partnerschaften für Nachhaltigkeit bei Erzeugung, Bezugsquellen
und Verbrauch; Zertifizierung (Ökolabel), Werbung, Information der Verbraucher; ergänzende Marktmaßnahmen
für Rückwürfe. Bestehende
EU-Vorschriften auf diesem Gebiet Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur ist der geltende Rechtsrahmen. Diese Verordnung soll durch den
vorliegenden Vorschlag ersetzt werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Seit 2008 werden
auf verschiedenen Niveaus Konsultationen mit den Akteuren geführt: Öffentliche Konsultationen
via Internet zu markt- und handelsrelevanten Fragen, die im Rahmen des
Grünbuchs zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)163 endgültig)
zwischen 9. April 2009 und 31. Dezember 2009 geführt wurden. Nahezu
alle der 400 eingegangenen Beiträge zum Grünbuch betrafen Fragen zur Reform der
gemeinsamen Marktorganisation. Eine Zusammenfassung dieser Beiträge findet sich
in einem gesonderten Kapitel (3.4) des Arbeitsdokuments der
Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Zusammenfassung der Konsultation zur Reform
der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (SEK(2010)428 endgültig - April 2010). Umfassende Konsultation
des Sektors (Erzeuger, Importeure, Verarbeiter, Einzelhändler) und nichtstaatlicher
Akteure (NGO für Entwicklung und Umwelt, Verbraucherverbände) innerhalb der Beratungsorgane
im Rahmen der GFP und in thematischen Seminaren. Es fanden eingehende Gespräche
mit den Mitgliedstaaten sowie bilaterale Treffen mit den einzelstaatlichen
Vertretern des Sektors, nationalen und regionalen Behörden und mit dem
Verwaltungsausschuss statt. Das Europäische Parlament und insbesondere der
Ausschuss für Fischerei wurden zu diesen Konsultationen und Veranstaltungen eng
hinzugezogen. Folgenabschätzung Die Kommission hat
eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe eingesetzt, die Beiträge zur
Folgenabschätzung geliefert hat. Nach einer Analyse des derzeitigen politischen
Rahmens und der Entwicklung des EU-Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
wurden vorläufige Ziele für eine reformierte gemeinsame Marktorganisation
festgelegt. Im Rahmen dieser Ziele wurden verschiedene Alternativen für die
Reform in Betracht gezogen: Beibehaltung der
derzeitigen gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur. Dies bedeutet, dass Marktinterventionen zur Gewährleistung der
Preisstabilität im Mittelpunkt stehen. Überarbeitung der
derzeitigen gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur, mit Begrenzung der Interventionsmechanismen auf eine einmalige
Beihilfe für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen
sowie durch Vereinfachung, bessere Ausrichtung und Flexibilisierung anderer Instrumente
(Vermarktungsnormen und Verbraucherinformation). Stärkung der gemeinsamen
Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, indem den Erzeugerorganisationen
und Branchenverbänden neue Ziele gesetzt und finanzielle Unterstützung für die
Ausarbeitung und Durchführung nachhaltiger Produktions- und Vermarktungspläne
gewährt wird. Der Inhalt der obligatorischen Verbraucherinformationen und der
Geltungsbereich dieses Informationssystems werden ausgedehnt. Die Genauigkeit der
Angaben im Rahmen der freiwilligen Kennzeichnung könnte kontrolliert werden. Deregulierung der derzeitigen
gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
Bei dieser Option werden jegliche finanzielle Unterstützung (Intervention und Unterstützung
gemeinsamer Maßnahmen) sowie spezifische Rechtsinstrumente für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
abgeschafft. Die Option Status
quo gilt mit Blick auf die aktuellen Ziele als teilweise unzweckmäßig und zu
komplex. Die derzeitige GMO ist heute, 12 Jahre nach ihrem Erlass, den
Herausforderungen des EU-Marktes nicht mehr gewachsen. Das heißt, sie ermöglicht
nicht, die Ziele der reformierten GFP effizient zu verwirklichen, und
entspricht diesen Zielen möglicherweise überhaupt nicht. Beseitigung der
wichtigsten Mängel der derzeitigen GMO, indem Anpassungen und Vereinfachungen vorgeschlagen
werden, die die Funktionsweise verbessern. Die Relevanz für die wichtigsten
Ziele der GFP-Reform dürfte jedoch begrenzt sein. Eine Abschaffung
der gemeinsamen Marktorganisation der EU würde selbst dann, wenn marktorientierte
Entwicklungen und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Anreize eine wichtigere
Rolle spielen, keine Lösung für die wichtigsten Probleme bieten, nämlich die
komplexe und fragmentierte Versorgung der EU und die mit irreführenden oder ungenauen
Verbraucherinformationen verbundenen Gefahren. Daher unterstützt die Kommission eine Stärkung
der gemeinsamen Marktorganisation, damit in Fischerei und Aquakultur der
Übergang zu nachhaltigen Produktionspraktiken erleichtert wird. Bei
Organisation und Vermarktung kann noch viel getan werden, um die
Vorhersehbarkeit des Angebots zu verbessern und die Transaktionskosten zu
senken. Bei dieser Option wird unterstrichen, welch bedeutende Rolle die
wichtigsten Akteure bei der Förderung nachhaltiger Praktiken spielen können. Die
gemeinsame Marktorganisation soll dazu beitragen, den Mehrwert von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen in einem Kontext zu steigern, in dem eine finanzielle
Unterstützung nicht mehr für die Flotten (insbesondere Abwracken und
vorübergehende Einstellung der Tätigkeit), sondern für intelligente, ökologische,
innovative und marktorientierte Lösungen für den Fischerei- und Aquakultursektor
gewährt wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätzprinzip Die vorgeschlagenen Vorschriften fallen unter
die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, so
dass das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik und ist daher über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen. Damit das Hauptziel einer Fischerei und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen erreicht und zum Nahrungsangebot beigetragen werden kann, müssen Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze erlassen werden. Die Verordnung geht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß nicht hinaus. 2011/0194 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43
Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Legislativentwurfs an
die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Der Geltungsbereich der Gemeinsamen
Fischereipolitik umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union. Die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, nachstehend
„gemeinsame Marktorganisation“ genannt, ist Bestandteil der Gemeinsamen
Fischereipolitik und soll zur Verwirklichung der Ziele dieser Politik beitragen.
Da die Gemeinsame Fischereipolitik überarbeitet wird, sollte auch die gemeinsame
Marktorganisation angepasst werden. (2)
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom
17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur[3] muss in Anbetracht der
Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen
festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Marktes der Europäischen
Union und der Weltmärkte und der Entwicklung in der Fischerei und der Aquakultur
überarbeitet werden. (3)
Bei der Durchführung der Bestimmungen der
gemeinsamen Marktorganisation muss den internationalen Verpflichtungen der Europäischen
Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen
werden. (4)
Die gemeinsame Marktorganisation muss zur
Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen. (5)
Da diese Ziele wegen des gemeinschaftlichen Charakters
des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund
der Notwendigkeit weiterer gemeinsamer Maßnahmen besser auf Ebene der
Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (6)
Es ist wichtig, dass die Verwaltung der gemeinsamen
Marktorganisation auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der Gemeinsamen
Fischereipolitik beruht. (7)
Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten
Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
und der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Festigung ihrer Ziele ist daher
geboten, um zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten
in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern
und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser
Ziele müssen die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der
Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union und vor allem den
Besonderheiten der Kleinfischerei Rechnung tragen. (8)
Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von
Akteuren vereinen, können zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten
innerhalb der Wertschöpfungskette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im
Interesse des gesamten Sektors beitragen. (9)
Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten,
für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen.
Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln muss von der Kommission genehmigt
werden. (10)
Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu
Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, müssen
sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung ihrer Ziele
erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten vorlegen. (11)
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten
ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten
Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern,
und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung
eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf den Binnenmarkt zur
Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Europäischen Union beitragen. (12)
Die Erzeugerorganisationen könnten einen Kollektivfonds
zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des
Lagerhaltungsmechanismus einrichten. (13)
Um den Preisunterschieden in der Europäischen Union
Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation ermächtigt werden, einen
Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser
Auslösepreis darf aber nicht zur Festsetzung von Mindestpreisen führen, durch
die der Wettbewerb verzerrt werden könnte. (14)
Da es sich bei den Fischbeständen
um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente
Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht
werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen. Daher ist
auch die Möglichkeit vorzusehen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen und
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten, für die aber die
Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten. (15)
Die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte
ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial
des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu
nutzen, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu
erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern. (16)
Die immer größere Ausweitung des Angebots an Fischerei-
und Aquakulturerzeugnissen erfordert ein Minimum an obligatorischen
Informationen für die Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse. Zur
Förderung der Differenzierung zwischen den Erzeugnissen müssen auch zusätzliche
Informationen berücksichtigt werden, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt
werden. (17)
Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen,
Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags beziehen,
sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der
gemeinsamen Marktorganisation nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele
gemäß Artikel 39 des Vertrags nicht gefährdet wird. (18)
Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die
Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen
und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors
Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache,
dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren. Zur
Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen[4]
in die vorliegende Verordung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
gelten. (19)
Die Wirtschaftsinformationen über die Märkte für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union müssen
verbessert werden. (20)
Damit es möglich ist, die Bedingungen und Auflagen
für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu ergänzen oder zu ändern, den
Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die
gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen
zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen,
die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, sollte der Kommission
im Hinblick auf die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
zu erlassen. (21)
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt
werden. (22)
Um einheitliche Durchführungsbedingungen für die Artikel 25,
31, 34 und 37 dieser Verordnung zu gewährleisten, sind der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu erteilen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (23)
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist
aufzuheben, aber die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24,
25, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten weiterhin bis zum Inkrafttreten
der Verordnung über den Europäischen Fischerei- und Meeresfonds - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand 1.
Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur errichtet, nachstehend „gemeinsame
Marktorganisation“ genannt. 2.
Die gemeinsame Marktorganisation umfasst folgende
Instrumente: (a) Berufsverbände; (b) Vermarktungsnormen; (c) Verbraucherinformation; (d) Wettbewerbsregeln; (e) Marktuntersuchung. Artikel 2
Geltungsbereich Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung,
die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Artikel 3
Ziele Die gemeinsame Marktorganisation trägt zur
Verwirklichung der Ziele der Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Gemeinsame
Fischereipolitik bei. Artikel 4
Grundsätze Der gemeinsamen Marktorganisation liegen die Grundsätze
guter Entscheidungsfindung gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinsame
Fischereipolitik zugrunde. Artikel 5
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung über die Gemeinsame
Fischereipolitik. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a)
„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die
eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I; (b)
„Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen
in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder
davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I; (c)
„Erzeuger“ sind natürliche oder juristische
Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder
Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden; (d)
„Fischerei- oder Aquakultursektor“ ist der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei
oder der Aquakultur umfassende Sektor; (e)
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur
zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; (f)
„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung
eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur auf dem Markt der
Europäischen Union. Kapitel II
Berufsverbände Abschnitt I
Gründung, Ziele und Massnahmen Artikel 6
Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse Es können Erzeugerorganisationen für
Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II
anerkannt werden. Artikel 7
Ziele der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse Die Erzeugerorganisationen für
Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele: (a)
Förderung der Rentabilität der Fangtätigkeiten
ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung
im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik
und der Umweltvorschriften; (b)
Umgang mit unerwünschten Fängen kommerziell
genutzter Bestände; (c)
Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen
der Fischereierzeugnisse ihrer Mitglieder; (d)
Stabilisierung der Märkte; (e)
Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe. Artikel 8
Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 7 zu
verwirklichen: (a)
Steuerung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder; (b)
optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell
genutzter Bestände, und zwar durch: - Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den
Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2
Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen
Verwendungszwecken als zum Verzehr; - Inverkehrbringen
angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen
gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen; - unentgeltliche
Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. (c)
Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes; (d)
Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der
Erzeugnisse der Mitglieder; (e)
vorübergehende Lagerhaltung von
Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36; (f)
Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit
den Regeln der Erzeugerorganisation im Einklang sind und Treffen geeigneter
Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln. Artikel 9
Gründung von Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse Es können Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse
auf Initiative von Erzeugern von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden. Artikel 10
Ziele der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse Die Erzeugerorganisationen für
Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele: (a)
Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer
Mitglieder, indem ihnen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden; (b)
Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur
Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; (c)
Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer
Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 51 der Verordnung
über die Gemeinsame Fischereipolitik entsprechen; (d)
Verbesserung der Bedingungen für das
Inverkehrbringen der Aquakulturerzeugnisse der Mitglieder; (e)
Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe. Artikel 11
Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse
können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu
verwirklichen: (a)
Förderung einer verantwortungsvollen und
nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit
und Tierschutz; (b)
Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes; (c)
Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der
Erzeugnisse der Mitglieder; (d)
Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit
den Regeln der Erzeugerorganisation im Einklang sind und Treffen geeigneter
Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln; (e)
Erfassung von Informationen über die in Verkehr
gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftliche Informationen zu
Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen. Artikel 12
Gründung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 1.
Es können Vereinigungen von Organisationen von
Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative
von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen
gegründet werden. 2.
Sofern nicht anders angegeben, finden die für
Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung. Artikel 13
Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Die Vereinigungen von Organisationen von
Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen verfolgen folgende Ziele: (a)
Effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und
10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; (b)
Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von
gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen. Artikel 14
Gründung von Branchenverbänden Es können Branchenverbände auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- und von Aquakulturerzeugnissen
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet werden. Artikel 15
Ziele der Branchenverbände Branchenverbände verfolgen folgende Ziele: (a)
Verbesserung der Voraussetzungen für den Absatz auf
dem Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen
Union; (b)
Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des
Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt von
Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union. Artikel 16
Maßnahmen der Branchenverbände Branchenverbände können folgende Aufgaben
wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 15 zu verwirklichen: (a)
Erstellung von Musterverträgen, die mit den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind; (b)
Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
der Europäischen Union in nicht-diskriminierender Weise über Zertifizierungsmaßnahmen,
insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung
nachhaltiger Methode; (c)
Ausarbeitung strengerer Vorschriften für die
Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als die
Vorschriften der Europäischen Union oder die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften; (d)
Verbesserung der Qualität und der Transparenz der
Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse; (e)
Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien
und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter Einbeziehung der
Informations- und Kommunikationstechnologie; (f)
Aufklärung und Marktforschung mit Blick auf ein
nachhaltiges Angebot, das in Umfang, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den
Erwartungen der Verbraucher gerecht wird; (g)
Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit
den Regeln des Branchenverbands im
Einklang sind und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln. Abschnitt II
Anerkennung Artikel 17
Anerkennung von Erzeugerorganisationen Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen
für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse die Zusammenschlüsse von Erzeugern von
Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen an, die eine solche Anerkennung
beantragen, vorausgesetzt sie (a)
üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche
Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die
Mitgliederzahl und das Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt; (b)
besitzen die nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz im
Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und sind dort niedergelassen; (c)
sind in der Lage, die in den Artikeln 7 und 10
festgelegten Ziele zu verfolgen; (d)
kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VI nach; (e)
haben auf einem bestimmten Markt keine
beherrschende Stellung inne, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele
des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. Artikel 18
Anerkennung von Branchenverbänden Die Mitgliedstaaten können als
Branchenverbände alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse
anerkennen, wobei den Vorschriften der Europäischen Union und insbesondere den
Wettbewerbsregeln Rechnung zu tragen ist, sofern diese Verbände (a)
in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen
einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung
von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen
vertreten; (b)
nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten; (c)
die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, ihren Sitz im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats haben und dort niedergelassen sind; (d)
die in Artikel 15 genannten Ziele verwirklichen
können; (e)
den Verbraucherinteressen Rechnung tragen; (f)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen
Marktorganisation nicht behindern. Artikel 19
Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige
Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen und
die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und
18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls die Anerkennung von Erzeugerorganisationen
oder Branchenverbänden. Artikel 20
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
und Branchenverbände Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige
Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen
sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung
von Erzeugerorganisationen befindet, veranlassen zusammen mit den beteiligten
Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die
Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der
betreffenden Vereinigung überwachen zu können. Artikel 21
Aufteilung der Fangmöglichkeiten
Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige
verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten
anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der
Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung über die
Gemeinsame Fischereipolitik wahr. Artikel 22
Information der Kommission Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre
Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf
elektronischem Wege mit. Artikel 23
Kontrollen durch die Kommission Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die
Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17
und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und die Mitgliedstaaten
gegebenenfalls ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation
oder des Branchenverbands zu verfügen. Artikel 24
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um (a)
die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel
17 und 18 zu ändern oder zu ergänzen. Diese Vorschriften können die interne Organisation
der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und
Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der
Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen; (b)
Regeln für die Häufigkeit der Kontrollen, den
Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel
20 und Artikel 21 durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Artikel 25
Durchführungsrechtsakte 1.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend (a) die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden
Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
gemäß Artikel 17 und 18 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 19; (b) das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format
sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über
die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 22 an die
Kommission. 2.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden
im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen. Abschnitt III
Ausdehung der Regeln Artikel 26
Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen 1. Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb
einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich
vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder
mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation
repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die Erzeugerorganisation wird als repräsentativ für
die Erzeugung und die Vermarktung in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt
einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; (b)
die auszudehnenden Regeln betreffen Maßnahmen für
Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Buchstaben a, b, c, d und e. 2. Im Sinne von Absatz 1
Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ
angesehen, wenn auf sie mindestens 65 % der im Vorjahr in Verkehr
gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das
eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. 3. Im Sinne
von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse
als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten
Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine
Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. 4. Die auf Nicht-Mitglieder
auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 90 Tagen und 12 Monaten. Artikel 27
Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden 1.
Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen,
Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten
Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem
Branchenverband nicht angeschlossene Betreiber vorschreiben, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 %
von mindestens zwei der drei Tätigkeiten Produktion, Vermarktung und Verarbeitung
des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den
betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden
Antrag bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden; (b)
die auf andere Betreiber auszudehnenden Regeln
betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 16
Buchstaben a, b, c, d, e und f und schaden den Betreibern in dem
betreffenden Mitgliedstaat oder der Europäischen Union nicht. 2.
Die Ausdehnung der Regeln darf für höchstens drei
Jahre vorgeschrieben werden. Artikel 28
Haftung Werden die Regeln gemäß Artikel 26 und 27
auf Nicht-Mitglieder ausgedehent, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden,
dass Nicht-Mitglieder gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem
Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus
der Ausdehnung der Regeln entstehenden Kosten haften. Artikel 29
Genehmigung durch die Kommission 1.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 allen Erzeugern oder Betreibern eines
oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage machen wollen. 2.
Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der von einem
Mitgliedstaat mitgeteilten Regeln zu genehmigen, sofern (a)
die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 eingehalten
werden; (b)
die Bestimmungen von Kapitel VI über die
Wettbewerbsregeln eingehalten werden; (c)
durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des
Handels nicht beeinträchtigt wird; (d)
die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 des
Vertrags nicht gefährdet wird. 3.
Binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung fasst
die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der
Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission
binnen zwei Monaten keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als
durch die Kommission genehmigt. Artikel 30
Widerruf der Genehmigung Die Kommission kann Kontrollen durchführen und
die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass
einer oder mehreren Auflagen nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 31
Durchführungsrechtsakte Die Kommission legt die Regeln für das Format und
das Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 29 Absatz 1 im Wege von
Durchführungsrechtsakten fest, die im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels
51 erlassen werden. Abschnitt IV
Produktions- und Vermarktungpsläne Artikel 32
Produktions- und Vermarktungspläne 1. Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen
einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, um die
Ziele gemäß Artikel 3 zu verwirklichen. 2. Der Mitgliedstaat genehmigt den Plan. Nach Genehmigung
führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch. 3. Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan
ändern; die Änderung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Genehmigung
mitgeteilt. 4. Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans gemäß Absatz 1
und unterbreitet ihn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. 5. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um
sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels
erfüllen. Artikel 33
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für den Inhalt der Produktions-
und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 Absatz 1 festzulegen. Artikel 34
Durchführungsrechtsakte Die Kommission erlässt im Einklang mit dem
Prüfverfahren des Artikels 51 im Wege von Durchführungsrechtsakten die
Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und
Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 durch die Erzeugerorganisationen und die
Genehmigung durch die Mitgliedstaaten. Abschnitt V
Stabilisierung der Märkte Artikel 35
Lagerhaltungsmechanismus Die Erzeugerorganisationen können die
Lagerhaltung von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten
Fischereierzeugnissen finanzieren, sofern diese Erzeugnisse (a)
von den Erzeugerorganisationen zum Verkauf
angeboten wurden, aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 36 unverkäuflich
waren; (b)
den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 entsprechen
und von angemessener Qualität für den Verzehr sind; (c)
durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an
Land, Salzen, Trocknen, Marinieren und gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren
haltbar gemacht oder verarbeitet und gelagert werden. Filetieren oder Zerteilen
und gegebenenfalls Köpfen können noch zu den vorgenannten
Verarbeitungsprozessen hinzukommen; (d)
zu einem späteren Stadium nach der Lagerhaltung wieder
für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden. Artikel 36
Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus 1. Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation
selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus
gemäß Artikel 35 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst. 2. Der Auslösepreis darf jedoch
80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das
betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden
Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt
wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird. 3. Bei der Festsetzung des Auslösepreises
ist Folgendes zu berücksichtigten: (a)
voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und
Nachfrage; (b)
Stabilisierung der Marktpreise; (c)
Konvergenz der Märkte; (d)
Einkommen der Erzeuger; (e)
Verbraucherinteressen. 4. Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der
in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise
fest, die von den Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden
auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die
Preise werden veröffentlicht. Artikel 37
Durchführungsrechtsakte Die Kommission legt die Regeln für das Format der
Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 36 Absatz 4 durch die
Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die im Einklang mit
dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen werden. Abschnitt VI Kollektivfonds Artikel 38
Kollektivfonds Jede Erzeugerorganisation kann einen Kollektivfonds
schaffen, der ausschließlich der Finanzierung folgender Maßnahmen dient: (a)
von den Mitgliedstaaten genehmigte Produktions- und
Vermarktungspläne gemäß Artikel 32; (b)
Lagerhaltungsmechanismus gemäß den Artikeln 35 und
36. Kapitel III
Vermarktungsnormen Artikel 39
Festlegung von Vermarktungsnormen 1.
Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr
bestimmten Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden. 2.
Die Normen nach Absatz 1 können insbesondere
Folgendes betreffen: (a)
Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage
der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für
Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über
die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt werden; (b)
Spezifikationen für Konserven in Einklang mit
Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen. 3.
Die Absätze 1 und 2 gelten ungeachtet (a) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriftten für
Lebensmittel tierischen Ursprungs[5]; (b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des
Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[6];
und (c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik[7]. Artikel 40
Einhaltung der Vermarktungsnormen 1. Die Erzeugnisse, für die
gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Europäischen
Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen
entsprechen. 2. Die Mitgliedstaaten kontrollieren,
ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden
sind, diesen Normen entsprechen. Diese Kontrolle kann auf allen Handelssstufen
sowie während des Transports durchgeführt werden. 3. Alle angelandeten
Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen
nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich
an karitative Einrichtungen in der Europäischen Union oder an Personen verteilt
werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen
Anspruch auf öffentliche Hilfe haben. Artikel 41
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen
Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 Absatz 1 in Bezug auf Qualität,
Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen und,
sofern die Erfahrung mit der Durchführung der Normen dies erfordert, sie zu
ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Normen auf faire und transparente
Weise festgelegt werden. Kapitel IV
Verbraucherinformation Artikel 42
Obligatorische Angaben 1.
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß
Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Europäischen Union in
Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der
Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine
angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: (a)
die Handelsbezeichnung der Art; (b)
die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden
Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur
gewonnen…“; (c)
das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in
Aquakultur gewonnen wurde; (d)
bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges
und bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme; (e)
Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut
wurde; 2.
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß
Anhang I Buchstaben h und i, die in der Europäischen Union in Verkehr
gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des
Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene
Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: (a)
die Handelsbezeichnung der Art; (b)
die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden
Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur
gewonnen…“; (c)
das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in
Aquakultur gewonnen wurde. 3.
Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen
klar und deutlich sein. 4.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet (a) der Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür[8], (b) der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des
Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für
Sardinenkonserven[9], (c) der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des
Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und
Bonitokonserven[10]. Artikel 43
Handelsbezeichnung Im Sinne von Artikel 42 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erstellen
und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem
Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis sind
anzugeben: (a) der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß
dem „FishBase Information System“; (b) die Bezeichnung in der oder den
Amtssprachen des Mitgliedstaats; (c) gegebenenfalls anerkannte lokale oder
regionale Bezeichnungen. Artikel 44
Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets 1. Die Angabe des Fang- bzw. des
Produktionsgebietes gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42
Absatz 2 Buchstabe c umfasst Folgendes: (a)
bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen den
Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen
aufgelistet sind; (b)
bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen
Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine
Herkunft hat; (c)
bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat
oder das Drittland, in dem das Erzeugnis sich zur endgültigen Aufzucht
mindestens drei Monate befunden hat. 2. Zusätzlich zu den Angaben
gemäß Absatz 1 können die Betreiber ein genaueres Fang- oder
Produktionsgebiet angeben. Artikel 45
Zusätzliche freiwillige Angaben 1.
Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß
Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt
werden: (a) Umweltinformationen; (b) ethische oder soziale Informationen; (c) Informationen über Produktionstechniken; (d) Informationen über Produktionsmethoden; (e) Informationen über den Nährwert des
Erzeugnisses. 2.
Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht
auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der
Kennzeichnung oder Etikettierung gehen. 3.
Absatz 1 gilt unbeschadet (a) der Richtlinie 2000/13/EG; (b) der Richtlinie 90/496/EWG vom 24. September
1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln[11]; (c) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom
20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel[12]; (d) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum
Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[13]; (e) der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über
die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln[14] und (f) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über
die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Artikel 46
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um (a) die obligatorischen Informationsauflagen
gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2, Artikel 43 und Artikel 44 zu
ergänzen oder zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Angaben auf faire
und transparente Weise gemacht werden; (b) Mindestkriterien für die freiwilligen
Angaben der Betreiber gemäß Artikel 45 Absatz 1 festzulegen und dabei zu
gewährleisten, dass die Bedingungen für die Bereitstellung freiwilliger Angaben
präzise, transparent und nicht-diskriminierend sind. Kapitel V
Wettbewerbsregeln Artikel 47
Anwendung der Wettbewerbsregeln Die Artikel 101 bis 106 des Vertrags sowie ihre Durchführungsbestimmungen
gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101
Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags, die die Erzeugung oder Vermarktung
von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen. Artikel 48
Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln 1. Unbeschadet des Artikels 47
dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags nicht für Vereinbarungen,
Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung
oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung
gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei-
und Aquakulturerzeugnissen betreffen und (a)
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des
Vertrags erforderlich sind, (b) keine Preisbindung vorsehen, (c) nicht zur Abschottung der Märkte
innerhalb der Europäischen Union führen, (d) den Wettbewerb nicht ausschließen, (e) die Verwirklichung der Ziele des Artikels
39 des Vertrags nicht gefährden. 2. Unbeschadet des Artikels 47
dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags nicht für
Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die (a)
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des
Vertrags erforderlich sind, (b)
nicht die Verpflichtung beinhalten, einen
bestimmten Preis anzuwenden; (c)
nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der
Europäischen Union führen; (d)
keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind
als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern
und diesen einen Wettbewerbsnachteil bringen; (e)
nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil
der betreffenden Erzeugnisse ausschalten; (f)
keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken,
die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht
unvermeidlich sind. Kapitel VI
Marktuntersuchung Artikel 49
Marktuntersuchung 1.
Die Kommission: (a)
gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche
Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur der Europäischen Union im Rahmen der Versorgungskette und trägt
hierbei dem internationalen Kontext Rechnung; (b)
nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette
für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union vor und
analysiert Markttendenzen; (c)
stellt Ad-hoc-Marktstudien und eine Methodik für
Erhebungen über die Preisbildung bereit. 2.
Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 trifft
die Kommission folgende Maßnahmen: (a)
Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend den Vorschriften
der Europäischen Union erfasst wurden; (b)
Bereitstellung von Marktinformationen für die
Beteiligten. 3.
Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der
Ziele gemäß Absatz 1 bei. Kapitel VII
Verfahrensvorschriften Artikel 50
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Der Kommission wird die Befugnis, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, nach den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2.
Die Übertragung der Befugnisse gemäß den Artikeln 24, 33, 41 und 46 erfolgt auf unbegrenzte Zeit ab […]. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 24, 33, 41 und 46 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Widerruf der Befugnisübertragung erfolgt durch einen Beschluss, in dem die
Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblat der Europäischen Union oder zu einem späteren in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in
Kraft. Er berührt die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter
Rechtsakte nicht. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, setzt sie hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat
in Kenntnis. 5.
Ein gemäß den Artikeln 24, 33,
41 und 46 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in
Kraft, dass das Europäische Parlament und der Rat binnen
zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist
mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser
Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei
Monate verlängert. Artikel 51
Durchführung 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Kapitel VIII
Schlussbestimmungen Artikel 52
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
wird wie folgt ergänzt: „und
die Verordnung (EU) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über
die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
(*) (*) ABl. …" Artikel 53
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird
aufgehoben. Die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten allerdings weiterhin bis zum 31. Dezember
2013. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten
als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 54
Überprüfung Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat vor Ende 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung
dieser Verordnung. Artikel 55
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme
der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen
des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident […] Der Präsident […] ANHANG I KN-Code || Warenbezeichnung (a) 0301 0302 0303 0304 || Fische, lebend Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren (b) 0305 || Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar (c) 0306 0307 || Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar (d) 0511 91 10 0511 91 90 || Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: - andere - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: - - - Abfälle von Fischen - - - andere (e) 1212 20 00 || - Algen und Tange (f) 1504 10 1504 20 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle (g) 1603 00 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (h) 1604 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (i) 1605 || Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht (j) 1902 20 1902 20 10 || Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): - - mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend (k) 2301 20 00 || Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (l) 2309 90 ex 2309 90 10 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art - andere: - - Fischpresssaft ANHANG II KN-Kode || Warenbezeichnung 0302 22 00 || Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) ex 0302 29 90 || Kliesche (Limanda limanda) 0302 29 10 || Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) ex 0302 29 90 || Flunder (Platichthys flesus) 0302 31 10 und 0302 31 90 || Weißer Thun (Thunnus alalunga) ex 0302 40 || Hering der Art Clupea harengus 0302 50 10 || Kabeljau der Art Gadus morhua 0302 61 10 || Sardinen der Art Sardina pilchardus 0302 62 00 || Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 0302 63 00 || Köhler (Pollachius virens) ex 0302 64 || Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus 0302 65 20 und 0302 65 50 || Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten) 0302 69 31 und 0302 69 33 || Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten) 0302 69 41 || Merlan (Merlangius merlangus) 0302 69 45 || Leng (Molva-Arten) 0302 69 55 || Sardellen (Engraulis-Arten) ex 0302 69 68 || Seehecht der Art Merluccius merluccius 0302 69 81 || Seeteufel (Lophius-Arten) ex 0307 41 10 || Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) ex 0306 23 10 ex 0306 23 31 ex 0306 23 39 || Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) 0302 23 00 || Seezungen (Solea-Arten) 0306 24 30 || Taschenkrebse (Cancer pagurus) 0306 29 30 || Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 0303 31 10 || Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides) 0303 78 11 0303 78 12 0303 78 13 0303 78 19 und 0303 29 55 0304 29 56 0304 29 58 || Seehechte der Art Merluccius 0303 79 71 || Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) 0303 61 00 0304 21 00 0304 91 00 || Schwertfisch (Xiphias Gladius) 0306 13 40 0306 13 50 ex 0306 13 80 || Geißelgarnelen der Art Penaeidae 0307 49 18 0307 49 01 || Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti 0307 49 31 0307 49 33 0307 49 35 und 0307 49 38 || Kalmare (Loligo-Arten) 0307 49 51 || Kalmare (Ommastrephes sagittatus) 0307 59 10 || Kraken (Octopus-Arten) 0307 99 11 || Illex-Arten 0303 41 10 || Weißer Thun (Thunnus alalunga) 0302 32 10 0303 42 12 0303 42 18 0303 42 42 0303 42 48 || Gelbflossenthun (Thunnus albacares) 0302 33 10 0303 43 10 || Echter Bonito (Katsuwomus pelamis) 0303 45 10 || Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) 0302 39 10 0302 69 21 0303 49 30 0303 79 20 || Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus ex 0302 29 90 || Limande (Microstomus kitt) 0302 35 10 und 0302 35 90 || Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) ex 0302 69 51 || Pollack (Pollachius pollachius) 0302 69 75 || Brachsenmakrele (Brama-Arten) ex 0302 69 82 || Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) ex 0302 69 99 || Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus) ex 0302 69 99 || Gelbstriemen (Boops boops) ex 0302 69 99 || Pikarel (Spicara smaris) ex 0302 69 99 || Meeraal (Conger conger) ex 0302 69 99 || Knurrhahn (Trigla-Arten) ex 0302 69 91 ex 0302 69 99 || Stöcker (Trachurus-Arten) ex 0302 69 99 || Meeräschen (Mugil-Arten) ex 0302 69 99 und ex 0304 19 99 || Rochen (Raja-Arten) ex 0302 69 99 || Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo) ex 0307 21 00 || Große Jakobsmuschel (Pecten maximums) ex 0307 91 00 || Wellhornschnecken (Buccinum undatum) ex 0302 69 99 || Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus) ex 0302 69 99 || Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus) ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EG) Nr. 104/2000 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1, 2, 3, 4, 5 Artikel 2, 3 || Artikel 39, 40, 41 Artikel 4 || Artikel 42, 43, 44, 45, 46 Artikel 5Absatz 1 || Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 Artikel 6 || Artikel 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Artikel 7 || Artikel 26, 28, 29, 30, 31 Artikel 8 || - Artikel 9, 10, 11, 12 || Artikel 32, 33, 34, 38 Artikel 13 || Artikel 14, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25 Artikel 14 || Artikel 48 Absatz 2 Artikel 15 || Artikel 27 Artikel 16 || Artikel 28, 29, 30, 31 Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 || Artikel 35, 36, 37, 38 Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 33 || - Artikel 34 || Artikel 22, 25, 37 Artikel 35 || - Artikel 36 || - Artikel 37 || Artikel 50, 51 Artikel 38, 39 || Artikel 51 Artikel 40 || - Artikel 41 || Artikel 54 Artikel 42 || Artikel 52, 53 Artikel 43 || Artikel 55 - || Artikel 47 - || Artikel 48 Absatz 1 - || Artikel 49 [1] ABl. C … vom
…, S. . [2] ABl. C … vom
…, S. . [3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. [4] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7. [5] ABl. L 139 vom 30.4..2004, S. 55. [6] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. [7] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [8] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. [9] ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79. [10] ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1. [11] ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. [12] ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. [13] ABl. L 93 vom 31.3.2006, s. 12. [14] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.