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Document 52011PC0416

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

/* KOM/2011/0416 endgültig - 2011/0194 (COD) */

52011PC0416

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur /* KOM/2011/0416 endgültig - 2011/0194 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur besteht seit 1970 und ist einer der Eckpfeiler der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Ihre Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 104/2000, die 1999 erlassen wurde. Die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit, die Ziele und Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Festgestellte Probleme und Ziele der Reform

Seit 2008 führt die Kommission umfassende Evaluierungen und Konsultationen durch, um die Effizienz des derzeitigen Rechtsrahmens zu beurteilen, die Marktentwicklungen und –ten­denzen in der EU in den vergangenen zehn Jahren zu erfassen und zu analysieren und die Meinung der betreffenden Parteien einzuholen.

Die Analysen haben fünf wesentliche Problemkreise ergeben, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

Die gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Union hat nicht genügend zu einer nachhaltigen Erzeugung beigetragen: Obwohl zahlreiche EU-Fischereien nicht nachhaltig bewirtschaftet werden, gab es bis vor kurzem nur sehr begrenzte Marktprämien für nachhaltige Praktiken beziehungsweise keine Sanktionen für potenziell oder tatsächlich bestandsgefährdende Praktiken. Die derzeitige Politik hat nicht in ausreichendem Maße die richtigen politischen Signale gegeben.

Die Marktposition der EU-Produktion hat sich verschlechtert: Die EU-Erzeuger sind mit begrenzten oder reduzierten Produktionsmöglichkeiten (Fischerei und Aquakultur) konfrontiert. Des Weiteren ist die Produktion infolge der Artenanzahl und der Anlande- und Verkaufsstellen fragmentiert, wohingegen die Nachfrage stark konzentriert ist. Der EU-Produktion mangelt es auch an Wettbewerbsfähigkeit auf einem immer stärker globalisierten Markt.

Wir waren nicht in der Lage, Marktschwankungen vorzugreifen und sie in den Griff zu bekommen: Die Fischerei ist, was ihre Produktionsbedingungen und den Zugang zu den Ressourcen anbelangt, mehr als andere Sektoren der Nahrungsmittelproduktion durch Ungewissheit gekennzeichnet. Zum einen sind Umfang und Qualität des Angebots, wie sie von der Nachfrageseite verlangt werden, nur sehr schwer vorherzusehen. Zum anderen antizipieren die meisten EU-Erzeuger bei ihrer Produktionsplanung kaum die Marktnachfrage, was starke Schwankungen bei den Erstverkaufpreisen zur Folge hat.

Unser Marktpotenzial ist weitgehend ungenutzt: Der wachsende Verbrauch in der gesamten EU bietet den europäischen Erzeugern greifbare wirschaftliche Möglichkeiten. In der gesamten Vermarktungskette sind die Informations- und Transaktionskosten jedoch hoch. Aus der Sicht des Verbrauchers reichen die verfügbaren begrenzten Informationen nicht aus, um eine sachkundige und verantwortungsvolle Wahl treffen zu können.

Die Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisation wird durch schwerfällige, zu komplexe Rahmenvorschriften erschwert.

Daher konzentriert sich der Vorschlag für eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation auf folgende Ziele:

Verbesserung der Marktanreize zur Förderung nachhaltiger Produktionspraktiken: Den in Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen EU-Erzeugern (Fischerei und Aquakultur) kommt bei der Produktion, bei der täglichen Ressourcenbewirtschaftung und marktrelevanten Fragen eine Schlüsselrolle zu. Ihre Rolle, ihr Zuständigkeitsbereich und ihr Mandat müssen unter Berücksichtigung der Ziele der Reform der GFP überprüft werden, um die Erzeugung auf Nachhaltigkeit auszurichten. Des Weiteren sollte auch anderen Akteuren im vorgelagerten Bereich Rechnung getragen werden, damit sie sich stärker engagieren und sich für die Nachhaltigkeit ihrer Versorgung verantwortlicher fühlen.

Verbesserung der Marktposition der EU-Produktion: Werden Marktschwächen, hohe Informations- und Transaktionskosten sowie organisatorische Probleme angegangen, so kann der Schwerpunkt auf die Erzeugung (Bündelung des Angebots und besseres Marketing beim Erstverkauf), die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Produktion (Qualität, Innovation und Mehrwert) und die Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger gelegt und können für alle in der EU in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Stärkung des Zusammenhangs zwischen der Erzeugung in der Europäischen Union und strukturellen Veränderungen auf dem EU-Markt sowie stärkere Beachtung kurzfristiger Schwankungen in den Strategien der Erzeuger. Dies fördert die Entwicklung der Marktkenntnisse und -analyse im Bereich der Nachfrage und konkurrierender Angebote. Eine stärkere Transparenz in der Vermarktungskette sollte eine bessere Abstimmung von Angebot und Nachfrage erleichtern und die politische Entscheidungsfindung verbessern. Schwankungen bei den Erstverkaufpreisen können dadurch eingedämmt werden, dass die Voraussetzungen für den Absatz der Erzeugnisse der Erzeugerorganisationen verbessert werden und dafür gesorgt wird, dass die Produktion gesteuert und in Bezug auf Qualität, Quantität und Aufmachung an die Nachfrage angepasst wird.

Verbesserung des Marktpotenzials von EU-Erzeugnissen: Die Funktionsweise des Binnenmarktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist vor allem aufgrund mangelhafter Informationen nicht optimal. Die komparativen Vorteile der EU-Produktion (Frische, lokaler Ursprung, Verschiedenheit usw.) könnten besser genutzt werden, wenn mehr auf Differenzierung und Merchandising geachtet würde. Überdies haben die Verbraucher in der EU Recht auf präzise und zuverlässige Informationen, so dass ihr Vertrauen in Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gestärkt wird.

Förderung eines verantwortungsvolleren Managements, Verringerung des Verwaltungs­aufwands und Vereinfachung des Rechtsrahmens: Die derzeitigen Bestimmungen und Instrumente müssen überprüft, vereinfacht und präzisiert werden. Die gemeinsame Marktorganisation sollte durch einen neuen Finanzfonds im Rahmen der reformierten GFP unterstützt werden.

Wechselwirkung mit der Reform der GFP

Das Hauptziel der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ist die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen mittels eines wirtschaftlich rentablen Sektors, der mehr Befugnisse zur Selbstverwaltung erhalten muss. Aus der Folgenabschätzung der GFP geht hervor, dass unter Berücksichtigung der neuen Ziele und Instrumente der GFP eine umfassende Reform der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist: Marktorientierte Instrumente sollten direkt oder indirekt zur Verwirklichung der wichtigsten Ziele der GFP beitragen.

Um das Problem der Überfischung und bestandsgefährdender Praktiken zu lösen und von ausschließlich auf die Mengen ausgerichteten Produktionsstrategien endgültig abzukommen, soll die neue gemeinsame Marktorganisation Folgendes unterstützen:

Stärkung der Rolle und Verantwortung der Erzeugerorganisationen und gemeinsame Verwaltung der Zugangsrechte und der Produktions- und Vermarktungstätigkeiten;

Marktmaßnahmen, die die Verhandlungsposition der Erzeuger (in der Fischerei und der Aquakultur) stärken, bessere Vorhersage, Verhütung und Bewältigung von Marktkrisen und Förderung von Markttransparenz und Effizienz;

Marktanreize und Prämien für nachhaltige Praktiken; Partnerschaften für Nachhaltigkeit bei Erzeugung, Bezugsquellen und Verbrauch; Zertifizierung (Ökolabel), Werbung, Information der Verbraucher;

ergänzende Marktmaßnahmen für Rückwürfe.

Bestehende EU-Vorschriften auf diesem Gebiet

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ist der geltende Rechtsrahmen. Diese Verordnung soll durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt werden.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Seit 2008 werden auf verschiedenen Niveaus Konsultationen mit den Akteuren geführt:

Öffentliche Konsultationen via Internet zu markt- und handelsrelevanten Fragen, die im Rahmen des Grünbuchs zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)163 endgültig) zwischen 9. April 2009 und 31. Dezember 2009 geführt wurden. Nahezu alle der 400 eingegangenen Beiträge zum Grünbuch betrafen Fragen zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Zusammenfassung dieser Beiträge findet sich in einem gesonderten Kapitel (3.4) des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Zusammenfassung der Konsultation zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (SEK(2010)428 endgültig - April 2010).

Umfassende Konsultation des Sektors (Erzeuger, Importeure, Verarbeiter, Einzelhändler) und nichtstaatlicher Akteure (NGO für Entwicklung und Umwelt, Verbraucherverbände) innerhalb der Beratungsorgane im Rahmen der GFP und in thematischen Seminaren. Es fanden eingehende Gespräche mit den Mitgliedstaaten sowie bilaterale Treffen mit den einzelstaatlichen Vertretern des Sektors, nationalen und regionalen Behörden und mit dem Verwaltungsausschuss statt. Das Europäische Parlament und insbesondere der Ausschuss für Fischerei wurden zu diesen Konsultationen und Veranstaltungen eng hinzugezogen.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe eingesetzt, die Beiträge zur Folgenabschätzung geliefert hat. Nach einer Analyse des derzeitigen politischen Rahmens und der Entwicklung des EU-Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wurden vorläufige Ziele für eine reformierte gemeinsame Marktorganisation festgelegt. Im Rahmen dieser Ziele wurden verschiedene Alternativen für die Reform in Betracht gezogen:

Beibehaltung der derzeitigen gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Dies bedeutet, dass Marktinterventionen zur Gewährleistung der Preisstabilität im Mittelpunkt stehen.

Überarbeitung der derzeitigen gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, mit Begrenzung der Interventionsmechanismen auf eine einmalige Beihilfe für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen sowie durch Vereinfachung, bessere Ausrichtung und Flexibilisierung anderer Instrumente (Vermarktungsnormen und Verbraucherinformation).

Stärkung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, indem den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden neue Ziele gesetzt und finanzielle Unterstützung für die Ausarbeitung und Durchführung nachhaltiger Produktions- und Vermarktungspläne gewährt wird. Der Inhalt der obligatorischen Verbraucherinformationen und der Geltungsbereich dieses Informationssystems werden ausgedehnt. Die Genauigkeit der Angaben im Rahmen der freiwilligen Kennzeichnung könnte kontrolliert werden.

Deregulierung der derzeitigen gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Bei dieser Option werden jegliche finanzielle Unterstützung (Intervention und Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen) sowie spezifische Rechtsinstrumente für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse abgeschafft.

Die Option Status quo gilt mit Blick auf die aktuellen Ziele als teilweise unzweckmäßig und zu komplex. Die derzeitige GMO ist heute, 12 Jahre nach ihrem Erlass, den Herausforderungen des EU-Marktes nicht mehr gewachsen. Das heißt, sie ermöglicht nicht, die Ziele der reformierten GFP effizient zu verwirklichen, und entspricht diesen Zielen möglicherweise überhaupt nicht.

Beseitigung der wichtigsten Mängel der derzeitigen GMO, indem Anpassungen und Vereinfachungen vorgeschlagen werden, die die Funktionsweise verbessern. Die Relevanz für die wichtigsten Ziele der GFP-Reform dürfte jedoch begrenzt sein.

Eine Abschaffung der gemeinsamen Marktorganisation der EU würde selbst dann, wenn marktorientierte Entwicklungen und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Anreize eine wichtigere Rolle spielen, keine Lösung für die wichtigsten Probleme bieten, nämlich die komplexe und fragmentierte Versorgung der EU und die mit irreführenden oder ungenauen Verbraucherinformationen verbundenen Gefahren.

Daher unterstützt die Kommission eine Stärkung der gemeinsamen Marktorganisation, damit in Fischerei und Aquakultur der Übergang zu nachhaltigen Produktionspraktiken erleichtert wird. Bei Organisation und Vermarktung kann noch viel getan werden, um die Vorhersehbarkeit des Angebots zu verbessern und die Transaktionskosten zu senken. Bei dieser Option wird unterstrichen, welch bedeutende Rolle die wichtigsten Akteure bei der Förderung nachhaltiger Praktiken spielen können. Die gemeinsame Marktorganisation soll dazu beitragen, den Mehrwert von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in einem Kontext zu steigern, in dem eine finanzielle Unterstützung nicht mehr für die Flotten (insbesondere Abwracken und vorübergehende Einstellung der Tätigkeit), sondern für intelligente, ökologische, innovative und marktorientierte Lösungen für den Fischerei- und Aquakultursektor gewährt wird.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätzprinzip

Die vorgeschlagenen Vorschriften fallen unter die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, so dass das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik und ist daher über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen. Damit das Hauptziel einer Fischerei und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen erreicht und zum Nahrungsangebot beigetragen werden kann, müssen Vorschriften über die Erhaltung und Nutzung biologischer Meeresschätze erlassen werden. Die Verordnung geht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß nicht hinaus.

2011/0194 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Legislativentwurfs an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, nachstehend „gemeinsame Marktorganisation“ genannt, ist Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik und soll zur Verwirklichung der Ziele dieser Politik beitragen. Da die Gemeinsame Fischereipolitik überarbeitet wird, sollte auch die gemeinsame Marktorganisation angepasst werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[3] muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Marktes der Europäischen Union und der Weltmärkte und der Entwicklung in der Fischerei und der Aquakultur überarbeitet werden.

(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation muss den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden.

(4) Die gemeinsame Marktorganisation muss zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

(5) Da diese Ziele wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund der Notwendigkeit weiterer gemeinsamer Maßnahmen besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6) Es ist wichtig, dass die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der Gemeinsamen Fischereipolitik beruht.

(7) Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Festigung ihrer Ziele ist daher geboten, um zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele müssen die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei Rechnung tragen.

(8) Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Akteuren vereinen, können zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten innerhalb der Wertschöpfungskette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beitragen.

(9) Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln muss von der Kommission genehmigt werden.

(10) Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, müssen sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorlegen.

(11) Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf den Binnenmarkt zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Europäischen Union beitragen.

(12) Die Erzeugerorganisationen könnten einen Kollektivfonds zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des Lagerhaltungsmechanismus einrichten.

(13) Um den Preisunterschieden in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation ermächtigt werden, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis darf aber nicht zur Festsetzung von Mindestpreisen führen, durch die der Wettbewerb verzerrt werden könnte.

(14) Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen. Daher ist auch die Möglichkeit vorzusehen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten, für die aber die Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten.

(15) Die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern.

(16) Die immer größere Ausweitung des Angebots an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erfordert ein Minimum an obligatorischen Informationen für die Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse. Zur Förderung der Differenzierung zwischen den Erzeugnissen müssen auch zusätzliche Informationen berücksichtigt werden, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.

(17) Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 des Vertrags nicht gefährdet wird.

(18) Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren. Zur Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen[4] in die vorliegende Verordung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten.

(19) Die Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union müssen verbessert werden.

(20) Damit es möglich ist, die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu ergänzen oder zu ändern, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen, die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, sollte der Kommission im Hinblick auf die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen.

(21) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(22) Um einheitliche Durchführungsbedingungen für die Artikel 25, 31, 34 und 37 dieser Verordnung zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu erteilen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(23) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist aufzuheben, aber die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten weiterhin bis zum Inkrafttreten der Verordnung über den Europäischen Fischerei- und Meeresfonds -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

1. Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur errichtet, nachstehend „gemeinsame Marktorganisation“ genannt.

2. Die gemeinsame Marktorganisation umfasst folgende Instrumente:

(a)     Berufsverbände;

(b)     Vermarktungsnormen;

(c)     Verbraucherinformation;

(d)     Wettbewerbsregeln;

(e)     Marktuntersuchung.

Artikel 2 Geltungsbereich

Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3 Ziele

Die gemeinsame Marktorganisation trägt zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik bei.

Artikel 4 Grundsätze

Der gemeinsamen Marktorganisation liegen die Grundsätze guter Entscheidungsfindung gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zugrunde.

Artikel 5 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) „Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;

(b) „Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;

(c) „Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;

(d) „Fischerei- oder Aquakultursektor“ ist der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur umfassende Sektor;

(e) „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

(f) „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur auf dem Markt der Europäischen Union.

Kapitel II Berufsverbände

Abschnitt I Gründung, Ziele und Massnahmen

Artikel 6 Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Es können Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 7 Ziele der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

(a) Förderung der Rentabilität der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Umweltvorschriften;

(b) Umgang mit unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände;

(c) Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischereierzeugnisse ihrer Mitglieder;

(d) Stabilisierung der Märkte;

(e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe.

Artikel 8 Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 7 zu verwirklichen:

(a) Steuerung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder;

(b) optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch:

-        Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr;

-        Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungs­größen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen;

-        unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen.

(c) Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes;

(d) Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;

(e) vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36;

(f) Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation im Einklang sind und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

Artikel 9 Gründung von Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Es können Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 10 Ziele der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

(a) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden;

(b) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten;

(c) Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 51 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik entsprechen;

(d) Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Aquakulturerzeugnisse der Mitglieder;

(e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe.

Artikel 11 Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu verwirklichen:

(a) Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz;

(b) Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;

(c) Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;

(d) Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation im Einklang sind und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

(e) Erfassung von Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftliche Informationen zu Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen.

Artikel 12 Gründung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

1. Es können Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet werden.

2. Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeuger­organisationen Anwendung.

Artikel 13 Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Die Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen verfolgen folgende Ziele:

(a) Effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und 10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen;

(b) Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.

Artikel 14 Gründung von Branchenverbänden

Es können Branchenverbände auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- und von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet werden.

Artikel 15 Ziele der Branchenverbände

Branchenverbände verfolgen folgende Ziele:

(a) Verbesserung der Voraussetzungen für den Absatz auf dem Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union;

(b) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union.

Artikel 16 Maßnahmen der Branchenverbände

Branchenverbände können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 15 zu verwirklichen:

(a) Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind;

(b) Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union in nicht-diskriminierender Weise über Zertifizierungsmaßnahmen, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung nachhaltiger Methode;

(c) Ausarbeitung strengerer Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als die Vorschriften der Europäischen Union oder die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

(d) Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse;

(e) Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter Einbeziehung der Informations- und Kommunikations­technologie;

(f) Aufklärung und Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Umfang, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;

(g) Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des Branchenverbands im Einklang sind und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

Abschnitt II Anerkennung

Artikel 17 Anerkennung von Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse die Zusammenschlüsse von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen an, die eine solche Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

(a) üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl und das Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;

(b) besitzen die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und sind dort niedergelassen;

(c) sind in der Lage, die in den Artikeln 7 und 10 festgelegten Ziele zu verfolgen;

(d) kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VI nach;

(e) haben auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung inne, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 18 Anerkennung von Branchenverbänden

Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse anerkennen, wobei den Vorschriften der Europäischen Union und insbesondere den Wettbewerbsregeln Rechnung zu tragen ist, sofern diese Verbände

(a) in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten;

(b) nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten;

(c) die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben und dort niedergelassen sind;

(d) die in Artikel 15 genannten Ziele verwirklichen können;

(e) den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;

(f) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht behindern.

Artikel 19 Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände die Anerkennungsvoraus­setzungen gemäß Artikel 17 und 18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls die Anerkennung von Erzeuger­organisationen oder Branchenverbänden.

Artikel 20 Länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlassen zusammen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung überwachen zu können.

Artikel 21 Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik wahr.

Artikel 22 Information der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit.

Artikel 23 Kontrollen durch die Kommission

Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17 und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.

Artikel 24 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(a) die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel 17 und 18 zu ändern oder zu ergänzen. Diese Vorschriften können die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen;

(b) Regeln für die Häufigkeit der Kontrollen, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 und Artikel 21 durchzuführenden Kontrollen festzulegen.

Artikel 25 Durchführungsrechtsakte

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

(a)     die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 17 und 18 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 19;

(b)     das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 22 an die Kommission.

2. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt III Ausdehung der Regeln

Artikel 26 Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen

1.           Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Erzeugerorganisation wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden;

(b) die auszudehnenden Regeln betreffen Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Buchstaben a, b, c, d und e.

2.           Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 65 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

3.           Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

4.           Die auf Nicht-Mitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 90 Tagen und 12 Monaten.

Artikel 27 Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

1. Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Betreiber vorschreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von mindestens zwei der drei Tätigkeiten Produktion, Vermarktung und Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden;

(b) die auf andere Betreiber auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 16 Buchstaben a, b, c, d, e und f und schaden den Betreibern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Europäischen Union nicht.

2. Die Ausdehnung der Regeln darf für höchstens drei Jahre vorgeschrieben werden.

Artikel 28 Haftung

Werden die Regeln gemäß Artikel 26 und 27 auf Nicht-Mitglieder ausgedehent, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nicht-Mitglieder gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln entstehenden Kosten haften.

Artikel 29 Genehmigung durch die Kommission

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 allen Erzeugern oder Betreibern eines oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage machen wollen.

2. Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Regeln zu genehmigen, sofern

(a) die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 eingehalten werden;

(b) die Bestimmungen von Kapitel VI über die Wettbewerbsregeln eingehalten werden;

(c) durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird;

(d) die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 des Vertrags nicht gefährdet wird.

3. Binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission binnen zwei Monaten keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt.

Artikel 30 Widerruf der Genehmigung

Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 31 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission legt die Regeln für das Format und das Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 29 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen werden.

Abschnitt IV Produktions- und Vermarktungpsläne

Artikel 32 Produktions- und Vermarktungspläne

1.           Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, um die Ziele gemäß Artikel 3 zu verwirklichen.

2.           Der Mitgliedstaat genehmigt den Plan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

3.           Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern; die Änderung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Genehmigung mitgeteilt.

4.           Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans gemäß Absatz 1 und unterbreitet ihn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

5.           Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen.

Artikel 33 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 Absatz 1 festzulegen.

Artikel 34 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

Abschnitt V Stabilisierung der Märkte

Artikel 35 Lagerhaltungsmechanismus

Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnissen finanzieren, sofern diese Erzeugnisse

(a) von den Erzeugerorganisationen zum Verkauf angeboten wurden, aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 36 unverkäuflich waren;

(b) den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 entsprechen und von angemessener Qualität für den Verzehr sind;

(c) durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren und gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und gelagert werden. Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen können noch zu den vorgenannten Verarbeitungsprozessen hinzukommen;

(d) zu einem späteren Stadium nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.

Artikel 36 Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

1.           Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 35 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst.

2.           Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

3.           Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

(a) voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;

(b) Stabilisierung der Marktpreise;

(c) Konvergenz der Märkte;

(d) Einkommen der Erzeuger;

(e) Verbraucherinteressen.

4.           Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von den Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden veröffentlicht.

Artikel 37 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission legt die Regeln für das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 36 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen werden.

Abschnitt VI

Kollektivfonds

Artikel 38 Kollektivfonds

Jede Erzeugerorganisation kann einen Kollektivfonds schaffen, der ausschließlich der Finanzierung folgender Maßnahmen dient:

(a) von den Mitgliedstaaten genehmigte Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32;

(b) Lagerhaltungsmechanismus gemäß den Artikeln 35 und 36.

Kapitel III Vermarktungsnormen

Artikel 39 Festlegung von Vermarktungsnormen

1. Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden.

2. Die Normen nach Absatz 1 können insbesondere Folgendes betreffen:

(a) Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenz­mindestgrößen für die Bestandserhaltung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt werden;

(b) Spezifikationen für Konserven in Einklang mit Bestandserhaltungs­anforderungen und internationalen Verpflichtungen.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten ungeachtet

(a)     der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriftten für Lebensmittel tierischen Ursprungs[5];

(b)     der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[6]; und

(c)     der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik[7].

Artikel 40 Einhaltung der Vermarktungsnormen

1.           Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Europäischen Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

2.           Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen. Diese Kontrolle kann auf allen Handelssstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

3.           Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an karitative Einrichtungen in der Europäischen Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben.

Artikel 41 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 Absatz 1 in Bezug auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen und, sofern die Erfahrung mit der Durchführung der Normen dies erfordert, sie zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Normen auf faire und transparente Weise festgelegt werden.

Kapitel IV Verbraucherinformation

Artikel 42 Obligatorische Angaben

1. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:

(a) die Handelsbezeichnung der Art;

(b) die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen…“;

(c) das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde;

(d) bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges und bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;

(e) Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde;

2. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben h und i, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:

(a) die Handelsbezeichnung der Art;

(b) die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen…“;

(c) das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde.

3. Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen klar und deutlich sein.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet

(a)     der Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür[8],

(b)     der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven[9],

(c)     der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven[10].

Artikel 43 Handelsbezeichnung

Im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

(a)     der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“;

(b)     die Bezeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats;

(c)     gegebenenfalls anerkannte lokale oder regionale Bezeichnungen.

Artikel 44 Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets

1.           Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c umfasst Folgendes:

(a) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind;

(b) bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine Herkunft hat;

(c) bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis sich zur endgültigen Aufzucht mindestens drei Monate befunden hat.

2.           Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Betreiber ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben.

Artikel 45 Zusätzliche freiwillige Angaben

1. Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden:

(a)     Umweltinformationen;

(b)     ethische oder soziale Informationen;

(c)     Informationen über Produktionstechniken;

(d)     Informationen über Produktionsmethoden;

(e)     Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.

2. Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

3. Absatz 1 gilt unbeschadet

(a)     der Richtlinie 2000/13/EG;

(b)     der Richtlinie 90/496/EWG vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln[11];

(c)     der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel[12];

(d)     der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[13];

(e)     der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln[14] und

(f)      der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Artikel 46 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(a)     die obligatorischen Informationsauflagen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2, Artikel 43 und Artikel 44 zu ergänzen oder zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Angaben auf faire und transparente Weise gemacht werden;

(b)     Mindestkriterien für die freiwilligen Angaben der Betreiber gemäß Artikel 45 Absatz 1 festzulegen und dabei zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Bereitstellung freiwilliger Angaben präzise, transparent und nicht-diskriminierend sind.

Kapitel V Wettbewerbsregeln

Artikel 47 Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 des Vertrags sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

Artikel 48 Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

1.           Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

(a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich sind,

(b)     keine Preisbindung vorsehen,

(c)     nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Europäischen Union führen,

(d)     den Wettbewerb nicht ausschließen,

(e)     die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags nicht gefährden.

2.           Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

(a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich sind,

(b) nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;

(c) nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Europäischen Union führen;

(d) keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen einen Wettbewerbsnachteil bringen;

(e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten;

(f) keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht unvermeidlich sind.

Kapitel VI Marktuntersuchung

Artikel 49 Marktuntersuchung

1. Die Kommission:

(a) gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union im Rahmen der Versorgungskette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;

(b) nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union vor und analysiert Markttendenzen;

(c) stellt Ad-hoc-Marktstudien und eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit.

2. Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

(a) Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union erfasst wurden;

(b) Bereitstellung von Marktinformationen für die Beteiligten.

3. Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.

Kapitel VII Verfahrensvorschriften

Artikel 50 Ausübung der Befugnisübertragung

1. Der Kommission wird die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Übertragung der Befugnisse gemäß den Artikeln 24, 33, 41 und 46 erfolgt auf unbegrenzte Zeit ab […].

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 24, 33, 41 und 46 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Befugnisübertragung erfolgt durch einen Beschluss, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblat der Europäischen Union oder zu einem späteren in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte nicht.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, setzt sie hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis.

5. Ein gemäß den Artikeln 24, 33, 41 und 46 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 51 Durchführung

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel VIII Schlussbestimmungen

Artikel 52 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt ergänzt:

„und die Verordnung (EU) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (*)

(*) ABl. …"

Artikel 53 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten allerdings weiterhin bis zum 31. Dezember 2013.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 54 Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments          Im Namen des Rates

Der Präsident […]                                           Der Präsident […]

ANHANG I

KN-Code || Warenbezeichnung

(a)           0301                 0302                 0303                 0304 || Fische, lebend Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

(b)           0305 || Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

(c)           0306                 0307 || Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

(d)       0511 91 10       0511 91 90 || Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: - andere - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: - - - Abfälle von Fischen - - - andere

(e)  1212 20 00 || - Algen und Tange

(f)                  1504 10       1504 20 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

(g)    1603 00 || Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

(h)           1604 || Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

(i)            1605 || Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

(j)       1902 20       1902 20 10 || Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): - - mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

(k)       2301 20 00 || Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

(l)                  2309 90       ex 2309 90 10 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art - andere: - - Fischpresssaft

ANHANG II

KN-Kode || Warenbezeichnung

0302 22 00 || Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex 0302 29 90 || Kliesche (Limanda limanda)

0302 29 10 || Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

ex 0302 29 90 || Flunder (Platichthys flesus)

0302 31 10 und 0302 31 90 || Weißer Thun (Thunnus alalunga)

ex 0302 40 || Hering der Art Clupea harengus

0302 50 10 || Kabeljau der Art Gadus morhua

0302 61 10 || Sardinen der Art Sardina pilchardus

0302 62 00 || Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302 63 00 || Köhler (Pollachius virens)

ex 0302 64 || Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0302 65 20 und 0302 65 50 || Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0302 69 31 und 0302 69 33 || Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

0302 69 41 || Merlan (Merlangius merlangus)

0302 69 45 || Leng (Molva-Arten)

0302 69 55 || Sardellen (Engraulis-Arten)

ex 0302 69 68 || Seehecht der Art Merluccius merluccius

0302 69 81 || Seeteufel (Lophius-Arten)

ex 0307 41 10 || Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

ex 0306 23 10 ex 0306 23 31 ex 0306 23 39 || Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

0302 23 00 || Seezungen (Solea-Arten)

0306 24 30 || Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0306 29 30 || Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0303 31 10 || Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)

0303 78 11 0303 78 12 0303 78 13 0303 78 19 und 0303 29 55 0304 29 56 0304 29 58 || Seehechte der Art Merluccius

0303 79 71 || Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0303 61 00 0304 21 00 0304 91 00 || Schwertfisch (Xiphias Gladius)

0306 13 40 0306 13 50 ex 0306 13 80 || Geißelgarnelen der Art Penaeidae

0307 49 18 0307 49 01 || Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

0307 49 31 0307 49 33 0307 49 35 und 0307 49 38 || Kalmare (Loligo-Arten)

0307 49 51 || Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

0307 59 10 || Kraken (Octopus-Arten)

0307 99 11 || Illex-Arten

0303 41 10 || Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302 32 10 0303 42 12 0303 42 18 0303 42 42 0303 42 48 || Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0302 33 10 0303 43 10 || Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)

0303 45 10 || Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0302 39 10 0302 69 21 0303 49 30 0303 79 20 || Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

ex 0302 29 90 || Limande (Microstomus kitt)

0302 35 10 und 0302 35 90 || Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

ex 0302 69 51 || Pollack (Pollachius pollachius)

0302 69 75 || Brachsenmakrele (Brama-Arten)

ex 0302 69 82 || Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

ex 0302 69 99 || Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

ex 0302 69 99 || Gelbstriemen (Boops boops)

ex 0302 69 99 || Pikarel (Spicara smaris)

ex 0302 69 99 || Meeraal (Conger conger)

ex 0302 69 99 || Knurrhahn (Trigla-Arten)

ex 0302 69 91 ex 0302 69 99 || Stöcker (Trachurus-Arten)

ex 0302 69 99 || Meeräschen (Mugil-Arten)

ex 0302 69 99 und ex 0304 19 99 || Rochen (Raja-Arten)

ex 0302 69 99 || Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

ex 0307 21 00 || Große Jakobsmuschel (Pecten maximums)

ex 0307 91 00 || Wellhornschnecken (Buccinum undatum)

ex 0302 69 99 || Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)

ex 0302 69 99 || Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 1, 2, 3, 4, 5

Artikel 2, 3 || Artikel 39, 40, 41

Artikel 4 || Artikel 42, 43, 44, 45, 46

Artikel 5Absatz 1 || Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 Artikel 6 || Artikel 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25

Artikel 7 || Artikel 26, 28, 29, 30, 31

Artikel 8 || -

Artikel 9, 10, 11, 12 || Artikel 32, 33, 34, 38

Artikel 13 || Artikel 14, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25

Artikel 14 || Artikel 48 Absatz 2

Artikel 15 || Artikel 27

Artikel 16 || Artikel 28, 29, 30, 31

Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 || Artikel 35, 36, 37, 38

Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 33 || -

Artikel 34 || Artikel 22, 25, 37

Artikel 35 || -

Artikel 36 || -

Artikel 37 || Artikel 50, 51

Artikel 38, 39 || Artikel 51

Artikel 40 || -

Artikel 41 || Artikel 54

Artikel 42 || Artikel 52, 53

Artikel 43 || Artikel 55

- || Artikel 47

- || Artikel 48 Absatz 1

- || Artikel 49

[1]               ABl. C … vom …, S. .

[2]               ABl. C … vom …, S. .

[3]               ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

[4]               ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

[5]               ABl. L 139 vom 30.4..2004, S. 55.

[6]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

[7]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[8]               ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

[9]               ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

[10]             ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

[11]             ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

[12]             ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

[13]             ABl. L 93 vom 31.3.2006, s. 12.

[14]             ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

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