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Document 52011PC0315
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on European Standardisation and amending Council Directives 89/686/EEC and 93/15/EEC and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 98/34/EC, 2004/22/EC, 2007/23/EC, 2009/105/EC and 2009/23/EC of the European Parliament and of the Council
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
/* KOM/2011/0315 endg. - COD 2011/0150 */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates /* KOM/2011/0315 endg. - COD 2011/0150 */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS · Gründe und Ziele des Vorschlags Die europäische Normung ist das Ergebnis der
freiwilligen Zusammenarbeit von Industrie, Behörden und anderen
Interessengruppen, und sie erfolgt innerhalb eines auf Offenheit, Transparenz
und Konsens gegründeten Systems. Für die europäische Industrie stellen Normen
die Zusammenfassung vorbildlicher Verfahren in einem spezifischen Bereich dar,
da sie das kollektive Fachwissen der beteiligten Akteure enthalten. Die europäische Normung wird künftig eine
zentrale Rolle in einer Vielzahl unterschiedlicher Bereiche spielen; die
Bandbreite dieser Bereiche wird größer sein als heute und von der Unterstützung
europäischer Wettbewerbsfähigkeit über den Verbraucherschutz und die
Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte und ältere Menschen bis zur
Bewältigung des Klimawandels reichen. Um auf die sich in allen Bereichen
ändernden Bedürfnisse reagieren zu können, ist ein umfassendes, integratives,
effizientes und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes europäisches
Normungssystem erforderlich. Dieses System wird auf den Stärken des bisherigen
aufbauen; es wird aber auch flexibel sein und wirksam auf die Bewältigung der
künftigen Herausforderungen – ab dem Zeitpunkt ihres Erscheinens – reagieren
können müssen. In ihrer Strategie „Europa 2020“ für ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM(2010) 2020] betonte
die Kommission die Notwendigkeit, die Methode zur Normsetzung und die
Verwendung von Normen in Europa zu verbessern, um europäische und
internationale Normen für verschiedene Bereiche nutzbar machen zu können,
beispielsweise für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Industrie und für die Verwirklichung wichtiger politischer Ziele in Bereichen
wie elektronische Behördendienste (e-Government), elektronische
Gesundheitsdienste (e-Health) oder elektronische Zugänglichkeit
(e-Accessibility). Am 21. Oktober 2010 wurde vom
Europäischen Parlament ein Bericht über die Zukunft der europäischen Normung
verabschiedet [A7-0276/2010], wonach bei der Überarbeitung des europäischen
Normungssystems dessen Vorzüge beibehalten, die Mängel beseitigt und der
richtige Ausgleich zwischen der europäischen, der nationalen und der
internationalen Dimension geschaffen werden sollte. Ferner wird darin
anerkannt, dass Interoperabilität ein Schlüsselfaktor für Innovationen und
Wettbewerbsfähigkeit, vor allem im Bereich von IKT, ist. In der Mitteilung der Kommission
„Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ vom
13. April 2011 wird die Ausweitung des europäischen Normungssystems auf
Dienstleistungen als eine der zwölf von den EU-Organen vor dem Ablauf des
Jahres 2012 anzunehmenden Hauptmaßnahmen genannt. · Allgemeiner Kontext Normen und Normungstätigkeiten sind für die EU
sehr wirksame politische Instrumente. Obwohl ihr Nutzen für die europäische
Wirtschaft noch weit größer ist, werden sie als politische Instrumente
eingesetzt, um unter anderem die Funktionsweise des Binnenmarktes für Produkte,
die Interoperabilität von Netzen und Systemen, insbesondere im Bereich der IKT,
an Verbraucher- und Umweltschutz auf hohem Niveau, mehr Innovationen sowie eine
verbesserte soziale Integration zu gewährleisten. Normen sind in der digitalen Gesellschaft unverzichtbar,
um die Interoperabilität von Netzen und Systemen, insbesondere im Bereich der
IKT, zu gewährleisten. In einer sich stark auf digitale Anwendungen stützenden
Gesellschaft werden IKT-Lösungen sowohl in allen Wirtschaftszweigen als auch in
unserem Alltag verwendet. Die Kommunikation zwischen IKT-Lösungen, Anwendungen
und Dienstleistungen muss gegeben sein, weshalb diese interoperabel sein
sollten. Interoperabilität erfordert jedoch Normen. Europäische Normen haben für die
Funktionsweise des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche
Bedeutung. Sie ersetzen nationale, oftmals einander widersprechende Normen, die
als solche technische Hemmnisse für nationale Märkte schaffen können. Für die Zwecke dieser Verordnung wird zwischen
zwei Kategorien von Normen unterschieden: auf Anforderung der Kommission
entwickelte Normen, d. h. auf der Grundlage eines sogenannten „Auftrags“,
in dem die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert werden, Normen zu
entwerfen, sowie die sonstigen Europäischen Normen auf Initiative anderer
Akteure (Unternehmen, nationale Normungsgremien, Interessengruppen usw.). Mit diesem Vorschlag werden drei große
Problembereiche behandelt: 1. In einer rasch sich ändernden Welt und
Gesellschaft und insbesondere in Branchen, die durch sehr kurze Produktlebens-
und Entwicklungszyklen gekennzeichnet sind, müssen Normen mit der schnellen
technologischen Entwicklung Schritt halten. Einige Interessengruppen vertreten
die Auffassung, dass das gesamte Verfahren hinsichtlich der im Auftrag der
Kommission zu entwickelnden Europäischen Normen zu langwierig sei. Die
schwerwiegendste Folge eines zu langsamen Verfahrens zur Normenfestsetzung
besteht darin, dass nationale, oftmals einander widersprechende Normen,
weiterbestehen und dies technische Hemmnisse in der Lieferkette oder
Handelshemmnisse schaffen könnte, wenn die nationale Norm als
protektionistisches Instrument eingesetzt wird. Des weiteren wirkt sich das
Fehlen harmonisierter Normen so aus, dass Unternehmen nicht die entsprechende
Norm heranziehen können, um eine Vermutung der Konformität zu begründen;
stattdessen müssen sie die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen im
Einklang mit dem in der jeweils geltenden EU-Rechtsvorschrift enthaltenen
Konformitätsbewertungsmodul nachweisen. In beiden Fällen werden Unternehmen
daran gehindert, Kosten, die aufgrund der Zersplitterung des Binnenmarktes oder
aufgrund von Konformitätsbewertungsverfahren anfallen, zu vermeiden. Einander
widersprechende nationale Normen oder das Fehlen harmonisierter Normen führen
aufgrund der Notwendigkeit unterschiedlicher Produktionslinien zu höheren
Transaktionskosten und Stückpreisen. Die Industrie begegnet dieser Situation
mit der Einrichtung nicht-offizieller, internationale Bedeutung erlangender
Normungsverfahren zur Entwicklung technischer Spezifikationen, um die
Interoperabilität zu gewährleisten. 2. Die KMU stehen vor einer Reihe von
Problemen in Bezug auf Normen und Normungstätigkeiten. Vielen Interessengruppen
zufolge besteht eines der größten Probleme darin, dass KMU bei den
Normungstätigkeiten insbesondere auf europäischer Ebene im Allgemeinen
unterrepräsentiert sind. Außerdem haben Normen oft die Sicherheit und das
Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt sowie andere
Bereiche staatlicher Politik zum Gegenstand. Obwohl Normen für die Gesellschaft
eine wichtige Funktion erfüllen, sind die Meinungen wichtiger
gesellschaftlicher Interessengruppen nicht ausreichend im EU‑Normungsverfahren
vertreten. Um dem Problem der mangelnden Vertretung von KMU und
gesellschaftlichen Interessengruppen im Normungsverfahren zu begegnen, werden
deren Vertretungsorganisationen Finanzhilfen gezahlt. Die Förderkriterien zur
Bewilligung dieser Zuschüsse, die Verwendungsbedingungen und die Art der
verfügbaren Finanzhilfen sind sehr unterschiedlich. Einige Organisationen
erhalten maßnahmenbezogene Zuschüsse, während anderen Betriebskostenzuschüsse
gezahlt werden. Die schwerwiegendste Folge der mangelnden Beteiligung von KMU
und gesellschaftlichen Interessengruppen besteht darin, dass sie keine
Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Verfahren als solches haben. 3. Im Bereich der IKT werden viele Normen zur
Gewährleistung der Interoperabilität nicht von den europäischen
Normungsorganisationen ausgearbeitet, sondern von anderen Organisationen, die
ebenfalls Normen entwickeln („weltweite Foren und Vereinigungen“). Als Beispiel
seien hier Normen mit Bezug zum Internet und dem World Wide Web
genannt. Vor allem aufgrund eines Mangels an hochspezialisierter Fachkompetenz
wird von den traditionellen Normungsorganisationen der Bereich der IKT nicht
abgedeckt und daher erfolgt derzeit ein Großteil der weltweiten
IKT-Normungstätigkeiten außerhalb des offiziellen europäischen bzw.
internationalen Normungssystems. Derzeit ist bei öffentlichen Aufträgen, die
gemäß der Richtlinie 2004/18/EG erfolgen, ein Verweis auf „Normen von
Foren und Vereinigungen“ nur in Ausnahmefällen zulässig. Da diese Normen unter
keine der Kategorien von Normen fallen, auf die Behörden in ihren
Ausschreibungen verweisen könnten, ist zu beobachten, dass vorsichtige Behörden
auf einen solchen Verweis verzichten. Dies hat zur Folge, dass die IKT, deren
Anschaffung der öffentliche Auftraggeber tätigt, nicht mit den IKT anderer
Behörden kompatibel sein könnten. Dieses Problem hält Behörden oft davon ab,
ihre IKT‑Strategien und -architekturen zu definieren; dies betrifft auch
die grenzüberschreitende Interoperabilität von Organisationen. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Dieser Vorschlag ersetzt einen Teil der
Richtlinie 98/34/EG und hebt die Beschlüsse Nr. 1673/2006/EG und 87/95/EWG
auf. · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Mit dieser Initiative werden die
Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“ für eine Innovationsunion
[KOM(2010) 546], für die Industriepolitik [KOM(2010) 614], für eine digitale
Agenda für Europa [KOM(2010) 245] und für ein ressourcenschonendes Europa
[KOM(2011) 21] umgesetzt. Ferner werden mit ihr die Binnenmarktakte [KOM(2011)
206] und die Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020
[KOM(2010) 636] umgesetzt. Sie ist außerdem Teil einer strategischen Initiative
im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 der Kommssion. 2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung · Anhörung interessierter Kreise Anhörungsmethoden, angesprochene
Sektoren und allgemeines Profil der Befragten In den Jahren 2009 und 2010 wurden zwei
allgemeine öffentliche Konsultationen durchgeführt; eine spezifischere
Konsultation von nationalen Behörden, europäischen Normungsorganisationen,
nationalen Normungsgremien, Vertretern von Interessengruppen sowie Foren und
Vereinigungen fand ebenfalls im Jahr 2010 statt. Im Jahr 2009 wurde das
Weißbuch „Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft“
angenommen. Ferner stützt sich diese Verordnung auf die
Arbeit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger, nämlich des
Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems
(EXPRESS), das aus 30 Fachleuten aus europäischen, nationalen und
internationalen Normungsorganisationen, der Industrie, KMU, nichtstaatlichen
Organisationen, Gewerkschaften, Vertretern der Wissenschaft, Foren und
Vereinigungen sowie Behörden von EU-Mitgliedstaaten bestand. EXPRESS
übermittelte im Februar 2010 seinen Bericht „Normung für ein
wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020“ an die
Europäische Kommission. Zusammenfassung der Antworten und Art
ihrer Berücksichtigung Die Antworten auf die Konsultationen, das
Weißbuch „Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft“,
der Bericht von EXPRESS mit dem Titel „Normung für ein wettbewerbsfähiges und
innovatives Europa: eine Vision für 2020“ sowie der Bericht des Europäischen
Parlaments stellen die Grundlage für die politischen Optionen dar, die
letztendlich ausgewählt wurden. Vom 23.3.2010 bis zum 21.5.2010 fand eine
offene Internetkonsultation statt. Daraufhin gingen bei der Kommission 483
Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/public-consultation/index_en.htm. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. · Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung
enthalten einen Überblick über die verschiedenen Optionen. Nur die Kombination der politischen Optionen
1.A (Fristen für die Bereitstellung Europäischer Normen) und 1.C (transparente
und vereinfachte Verfahren für harmonisierte Normen und sonstige von der
Kommission angeforderte Europäische Normen) sowie die politischen Optionen 2.C
(Möglichkeit eines Betriebskostenzuschusses zur Stärkung der Stellung von
Organisationen, die innerhalb der europäischen Normungsorganisationen die KMU
und gesellschaftlichen Interessengruppen vertreten) und 3.B (Ermöglichung von
Verweisen auf „Normen von Foren und Vereinigungen“) erfüllen die Kriterien
Wirksamkeit, Kosten-Nutzen-Verhältnis und Kohärenz. Deshalb dienen diese vier
Optionen als Grundlage für den Rechtsvorschlag. Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm
enthaltene Folgenabschätzung durchgeführt; der diesbezügliche Bericht kann auf
folgender Website eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/index_de.htm. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme 1. Die Zusammenarbeit zwischen nationalen
Normungsgremien wird transparenter werden. 2. Die Verwendung von Normen, die von anderen
Organisationen im Bereich der IKT entwickelt wurden, wird in der öffentlichen
Auftragsvergabe unter der Voraussetzung möglich werden, dass diese Normen einer
Reihe von Kriterien genügen, die sich auf die WTO-Grundsätze für internationale
Normungsverfahren stützen, wenn in dem betreffenden Bereich keine Europäischen
Normen vorhanden sind, wenn Europäische Normen keine Marktakzeptanz erreichen
konnten oder wenn diese Normen veraltet sind. 3. Die Planung wird verbessert: Die Kommission
wird ein jährliches Arbeitsprogramm aufstellen, in dem die Prioritäten für die
europäischen Normungstätigkeiten und die erforderlichen Mandate festgelegt
werden. 4. KMU und gesellschaftliche Interessengruppen
sollten bei europäischen Normungstätigkeiten besser vertreten sein und die
finanzielle Unterstützung für deren Vertretungsorganisationen wird gesichert. 5. Der verwaltungstechnische Aufwand für die
Kommission und die europäischen Normungsorganisationen wird verringert,
z. B. durch die Möglichkeit einer konsequenten Vereinfachung von
Pauschalfinanzierungen und eine deutliche Trennung derselben von jedweder Überprüfung
tatsächlicher Durchführungskosten. Dieser Vorschlag ist ein weiterer Schritt in
der Umstellung auf ein leistungsbezogenes System, das sich auf die Definition
gemeinsamer Indikatoren und Ziele (Leistungen und Ergebnisse) stützt. Die
Geschwindigkeit und die Effizienz von Normungsverfahren könnten ein solches
Ziel darstellen. 6. Zwar werden Europäische Normen schon heute
in Verkehr und Logistik, für Postdienste und für elektronische
Kommunikationsnetze und –dienste stark genutzt, jedoch spielen die freiwilligen
Europäischen Normen bei der Unterstützung der Vollendung des Binnenmarktes für
Dienstleistungen eine eher untergeordnete Rolle. Daher werden im
Anwendungsbereich dieses Vorschlags auch Normen für Dienstleistungen abgedeckt,
um die Kommission zu befähigen, Normungsaufträge zu erteilen, mit denen sie die
Entwicklung Europäischer Normen für Dienstleistungen anfordern kann und einen
Teil der Kosten dieser Entwicklung zu finanzieren. · Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
EU fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend
verwirklicht werden: Die europäischen Normungstätigkeiten
unterstützen die europäischen Rechtsvorschriften bei der Einrichtung des
Binnenmarktes und tragen zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie bei. Die Harmonisierung von Produktnormen auf europäischer
Ebene beseitigt technische Handelshemmnisse, die sich aufgrund einander
widersprechender nationaler Normen ergeben könnten. Daher bedürfen Probleme in
Bezug auf Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene auch einer Lösung auf
europäischer Ebene. Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem
Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der EU erreicht werden: Das Ziel, die Funktionsweise des Binnenmarktes
zu gewährleisten, indem Hemmnisse aufgrund der unterschiedlichen nationalen
Produktnormen im EU‑internen Handel verringert werden, könnte von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Es wurde deshalb im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip für angebracht erachtet, wegen des
Umfangs und der Auswirkungen des Problems, dieses Ziel auf EU‑Ebene zu
verwirklichen. Europäische Normen haben für die
Funktionsweise des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche
Bedeutung. Sie ersetzen nationale, oftmals widersprüchliche Normen, die als
solche technische Hemmnisse für den Eintritt in nationale Märkte schaffen
können. Harmonisierte Normen gewährleisten, dass Erzeugnisse den in
EU-Rechtsvorschriften enthaltenen wesentlichen Anforderungen genügen. Die
Einhaltung „harmonisierter“ Europäischer Normen gewährleistet, dass das erforderliche
Sicherheitsniveau von Erzeugnissen gegeben ist. Jedoch erfolgt die Verwendung
harmonisierter Normen noch auf freiwilliger Basis und ein Hersteller kann jede
andere technische Lösung bevorzugen, mit der die Einhaltung der wesentlichen
Anforderungen durch sein Erzeugnis nachgewiesen werden kann. Im Verlauf der Folgenabschätzung wurden viele
nichtgesetzgeberische Optionen aus Gründen verworfen, die im Zusammenhang mit
der Subsidiarität stehen; Einzelheiten hierzu enthält die Folgenabschätzung. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund
(aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Vorschlag bezieht sich nur auf die
Funktionsweise von Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene und auf die
Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien, um einander widersprechende
nationale Normen zu vermeiden. Der Vorschlag führt nicht zu einer neuen
Verwaltungsbelastung für Wirtschaftsteilnehmer, nationale Regierungen,
regionale und lokale Behörden oder Bürger. · Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
(aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Die vorgeschlagenen Optionen und die
Vereinfachungen erfordern keine Änderung der Rechtsvorschriften von
Mitgliedstaaten. Dieses Instrument betrifft nur die europäischen
Normungsorganisationen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Normungsgremien, die Beteiligung von Vertretungsorganisationen von KMU und
gesellschaftlichen Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten sowie
die Kommission. Eine Richtlinie wäre daher in diesem Fall kein geeignetes
Instrument. Das Rechtsinstrument sollte allgemeine Geltung
haben, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Normen von Foren und
Vereinigungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe; hinsichtlich dieser
letztgenannten Verwendungsart müsste es in allen Mitgliedstaaten unmittelbar
gelten. Ferner müsste das Rechtsinstrument eine Reihe von Verpflichtungen
enthalten, die unmittelbar auf die europäischen Normungsorganisationen, die
nationalen Normungsgremien, die Vertretungsorganisationen von KMU und
gesellschaftlichen Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten sowie
auf die Kommission anwendbar sein müssten. Daher ist eine Verordnung das
geeignetste Rechtsinstrument. Andere Optionen würden nicht ausreichen, um die
vorgeschlagenen Ziele zu erreichen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkungen auf den Haushalt sind dem
beiliegenden Finanzbogen zu entnehmen. 5. Weitere Angaben · Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften
vereinfacht. Die Normungstätigkeiten werden auf
Dienstleistungen ausgedehnt. Das Finanzmanagement wird vereinfacht. Weitere
Einzelheiten: siehe unten. Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm
der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Besitzstands der Union
und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2010/ENTR/0021)
vorgesehen. · Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden
bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. · Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel. · Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. · Einzelerläuterung zum Vorschlag Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die
folgenden Rechtsakte überarbeitet bzw. zusammengeführt werden: 1. Beschluss des Rates 87/95/EWG über die
Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, indem
nahezu alle darin enthaltenen (veralteten) Bestimmungen aufgehoben werden und
ein neues System eingeführt wird, das im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe die Verwendung jener IKT‑Normen ermöglicht, die von
anderen Organisationen als den europäischen Normungsgremien entwickelt wurden. 2. Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (wodurch alle
die Notifizierung von Entwürfen technischer Vorschriften betreffende Artikel
außerhalb des Anwendungsbereichs des Vorschlags liegen und unverändert bleiben
würden) mittels folgender Maßnahmen: Die europäische Zusammenarbeit bei
Normungstätigkeiten wird auf Dienstleistungen ausgedehnt, die Zusammenarbeit
zwischen nationalen Normungsgremien wird transparenter werden, KMU und
gesellschaftliche Interessengruppen werden bei europäischen Normungstätigkeiten
besser vertreten sein und die finanzielle Unterstützung für deren
Vertretungsorganisationen wird gesichert. 3. Beschluss Nr. 1673/2006/EG über die
Finanzierung der Europäischen Normung. Die Grundprinzipien des Beschlusses
bleiben unverändert, jedoch werden folgende neue Elemente eingeführt, die im
Einklang mit der vorgeschlagenen neuen Haushaltsordnung stehen: Der
verwaltungstechnische Aufwand für operative Dienste und die europäischen
Normungsorganisationen wird verringert, z. B. durch die Möglichkeit einer
konsequenten Vereinfachung von Pauschalfinanzierungen und eine deutliche
Trennung derselben von jedweder Überprüfung tatsächlicher Durchführungskosten.
Dieser Vorschlag ist ein weiterer Schritt in der Umstellung auf ein
leistungsbezogenes System, das sich auf die Definition gemeinsamer Indikatoren
und Ziele (Leistungen und Ergebnisse) stützt. Die Geschwindigkeit und die
Effizienz von Normungsverfahren stellen ein solches Ziel dar. 2011/0150 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur europäischen Normung und zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG,
94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und
2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Hauptziel von Normungstätigkeiten ist die
Festlegung freiwilliger technischer oder die Qualität betreffender
Spezifikationen, denen bereits bestehende oder künftige Produkte,
Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entsprechen können.
Normungstätigkeiten erstrecken sich über unterschiedliche Bereiche,
beispielsweise die Normung unterschiedlicher Ausführungen oder Größen eines Produkts
oder technische Spezifikationen in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, bei
denen die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Produkten oder
Systemen unerlässlich ist. (2)
Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den
freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze
und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die
Innovation vereinfacht. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die
Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im
Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und
Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der
Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten,
was den Volkswirtschaften insgesamt zugutekommt. Normen leisten einen Beitrag
zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine
Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität,
wodurch sie wertsteigernd für die Verbraucher wirken. (3)
Europäische Normen sollten auch weiterhin von den
europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für
Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC)
und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet
werden. (4)
Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine
ganz wesentliche Bedeutung, in erster Linie aufgrund der durch sie ermöglichten
Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden
sollen, mit den wesentlichen Anforderungen an jene Produkte, die in
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. (5)
Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch
einen spezifischen Rechtsrahmen aus drei verschiedenen Rechtsakten geregelt:
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft[2],
dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung[3] sowie dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik
und der Telekommunikation[4].
Der derzeitige Rechtsrahmen entspricht jedoch nicht mehr den Entwicklungen der
europäischen Normung während der vergangenen Jahrzehnte. Daher sollte er vereinfacht
und angepasst werden, um neue Aspekte der Normung abzudecken und die jüngsten
Entwicklungen sowie die künftigen Herausforderungen der europäischen Normung
widerzuspiegeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Zunahme der Entwicklung
von Normen für Dienstleistungen und von sonstigen Normungsprodukten, die nicht
in die Kategorie der offiziellen Normen fallen. (6)
Wenn die Wirksamkeit von Normen und
Normungstätigkeiten als politische Instrumente für die Union gewährleistet
werden soll, dann ist es erforderlich, über ein wirksames und effizientes
Normungssystem zu verfügen, das eine flexible und transparente Plattform für
die Konsensfindung unter allen Beteiligten ermöglicht und das finanziell
tragfähig ist. (7)
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[5]
enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer
hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit
durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr
erleichtern sollen. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in
Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen Europäischen
Normen zu fördern, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus
verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der
Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern.
Die Richtlinie 98/34/EG gilt jedoch nur für Produktnormen, während Normen für
Dienstleistungen durch sie nicht ausdrücklich abgedeckt sind. Die Trennlinie
zwischen Dienstleistungen und Waren verliert jedoch in der Realität des
Binnenmarktes an Bedeutung. In der Praxis kann nicht immer eindeutig zwischen
Produktnormen und Normen für Dienstleistungen unterschieden werden. Viele
Produktnormen enthalten eine Dienstleistungskomponente, während sich Normen für
Dienstleistungen häufig zum Teil auch auf Produkte beziehen. Daher ist es
notwendig, den Rechtsrahmen an diese neuen Umstände anzupassen, indem sein
Anwendungsbereich auf Normen für Dienstleistungen ausgedehnt wird. (8)
Die Entwicklung freiwilliger Normen für
Dienstleistungen sollte marktorientiert sein, d. h. die Bedürfnisse der
unmittelbar oder mittelbar von der Norm betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und
Interessengruppen müssen ausschlaggebend sein, das öffentliche Interesse sollte
berücksichtigt werden und die Normen sollten auf Konsens gegründet sein. Ihr
Schwerpunkt sollte vorwiegend auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten
und Verfahren liegen. (9)
Die europäischen Normungsorganisationen unterliegen
insoweit dem Wettbewerbsrecht, als sie als Unternehmen oder
Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV betrachtet
werden können. (10)
In der Europäischen Union werden nationale
Normen von nationalen Normungsgremien verabschiedet, was zu einander
widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen
könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit von
Normungstätigkeiten in der Europäischen Union notwendig, den bestehenden
regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsgremien, den
europäischen Normungsgremien und der Kommission über aktuelle und künftige
Normungstätigkeiten zu bekräftigen. Dieser Informationsaustausch sollte an den
Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse angepasst
werden, das durch den Beschluss Nr. 80/271/EWG des Rates vom
10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die
im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden[6], angenommen wurde. (11)
Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den
nationalen Normungsgremien, den europäischen Normungsgremien und der Kommission
sollte Normungsgremien nicht daran hindern, anderen Verpflichtungen
nachzukommen, insbesondere jenen von Anhang 3 des Übereinkommens über
technische Handelshemmnisse. (12)
Normen können die europäische Politik beim Umgang
mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige
Ressourcennutzung, Alterung der Bevölkerung und Innovation im Allgemeinen
unterstützen. Wenn Europa die Entwicklung von Europäischen oder internationalen
Normen für Waren und Technologien auf diesen wachsenden Märkten vorantreibt,
könnte es seinen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel
fördern. (13)
Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen,
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die jedoch am
Normungssystem nicht ausreichend beteiligt sind, so dass das Risiko besteht,
dass in Normen der Bedarf und die Anliegen von KMU nicht berücksichtigt werden.
Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung und Beteiligung im
Normungsverfahren, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu
verbessern. (14)
Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung
für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei
Normungstätigkeiten im Allgemeinen nicht ausreichend vertreten sind; dies
trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung
eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren durch
eine Organisation mit geeigneten Qualifikationsmerkmalen gewährleisten. (15)
Normen können auf die Gesellschaft große
Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen
der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt, die Zugänglichkeit sowie auf
weitere Politikbereiche. Daher sind eine stärkere Rolle und eine größere
Beteiligung gesellschaftlicher Interessengruppen bei der Entwicklung von Normen
sicherzustellen, indem die Unterstützung von Organisationen gesucht wird, die
die Interessen von Verbrauchern, der Umwelt und von gesellschaftlichen Gruppen
vertreten. (16)
Normen sollten so weit als möglich über den
gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg die
Umweltauswirkungen berücksichtigen. Wichtige und für die Öffentlichkeit
verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten
Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission
entwickelt. (17)
Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen
Planung künftiger Aufträge für die Ausarbeitung von Normen ab. Diese Planung
könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Parteien verbessert werden.
Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die
europäischen Normungsgremien auffordern zu können, Europäische Normen zu
erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im
Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle
Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen
Normungsgremien vorzulegen beabsichtigt. (18)
In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen
für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen,
dass die Kommission von europäischen Normungsgremien die Verabschiedung
harmonisierter Europäischer Normen fordern kann, auf deren Grundlage die
Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet
wird. Jedoch enthalten viele dieser Rechtsakte zahlreiche Bestimmungen in Bezug
auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig
alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu
Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsgremien
führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie
89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen[7], Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke[8], Richtlinie 94/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen[9], Richtlinie 94/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote[10], Richtlinie 95/16/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge[11], Richtlinie 97/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte[12], Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte[13], Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen
pyrotechnischer Gegenstände[14],
Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über einfache Druckbehälter[15] sowie Richtlinie 2009/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
nichtselbsttätige Waagen[16].
Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren
aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des
Rates[17]
vorgesehen ist, und die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten
Richtlinien zu streichen. (19)
Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der
ganzen Bandbreite einschlägiger Normen ziehen, wenn sie Hardware, Software und
IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. Normen wählen, die von
allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und
ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[18] und in der Richtlinie 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[19]
ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von
technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen
sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den
europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und
Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale
technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die
Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
oder gleichwertige Bezugssysteme. Normen im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen
Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen.
Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf Normen aus dem Bereich
der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die
schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende
Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die
Interoperabilität und Innovation zu fördern. (20)
Einige Normen im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3
des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser
Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von Normen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte
ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von
Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und
Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen
in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche Normen und für die
diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die
Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse
sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale
Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen. (21)
Um die Innovation und den Wettbewerb zwischen
standardisierten Lösungen zu fördern, sollte die Anerkennung einer bestimmten
technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine konkurrierende technische
Spezifikation von der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird.
Für eine Anerkennung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen
Spezifikationen müssen ein Mindestmaß an Marktakzeptanz erreicht haben.
Marktakzeptanz ist in diesem Zusammenhang nicht als „auf dem Markt weithin
eingeführt“ zu verstehen. (22)
Die ausgewählten Normen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von
Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische
öffentliche Verwaltungen (ISA)[20]
beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe
und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen
zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. (23)
Im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien könnten Situationen entstehen, in denen es
zweckmäßig wäre, auf eine Konformität mit bestimmten Normen auf EU-Ebene
hinzuwirken bzw. eine solche verbindlich zu fordern, um die Interoperabilität
auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu
verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte Europäische Normen
nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die
technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste[21] wird die Kommission in die Lage versetzt,
erforderlichenfalls europäische Normungsgremien aufzufordern, Normenentwürfe
auszuarbeiten, eine Liste von im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen zu erstellen, um so deren
Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen
und/oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen. (24)
Europäische Normungsgremien sollten durch diese
Verordnung nicht daran gehindert werden, die Normenentwicklung im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien fortzusetzen und ihre
Zusammenarbeit mit anderen Normungsgremien, insbesondere aus dem Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien, zu verstärken, um die Kohärenz zu
gewährleisten und eine Zersplitterung oder Verdoppelung bei der Einführung von
Normen und Spezifikationen zu vermeiden. (25)
Mit dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG wird der
Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung des europäischen Normungssystems
geregelt, um sicherzustellen, dass Europäische Normen und andere europäische
Normungsprodukte zur Unterstützung der Ziele, Rechtsvorschriften und Politiken
der Europäischen Union entwickelt und überprüft werden. Zum Zwecke einer
Vereinfachung von Verwaltung und Haushalt ist es angebracht, die Bestimmungen
dieses Beschlusses im Einklang mit der vorgeschlagenen neuen Haushaltsordnung
in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. (26)
Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur
Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der
Europäischen Union sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der
Normungstätigkeit gibt, sind unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten
notwendig. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen
und nationalen Normungsgremien ohne Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften[22]
und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften[23].
Die gleichen Bestimmungen sollten im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die
zwar nicht als europäische Normungsgremien im Sinne dieser Verordnung anerkannt
sind, jedoch in einem Basisrechtsakt ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit
den europäischen Normungsgremien vorbereitende Arbeiten für die europäische
Normung auszuführen. (27)
Da die europäischen Normungsgremien die Tätigkeiten
der Europäischen Union fortlaufend unterstützen, sollten sie über
effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es
der Kommission erlaubt sein, diesen Gremien, die Ziele von allgemeinem
europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den
Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113
Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden. (28)
Die europäischen Organisationen, die
gesellschaftliche Interessengruppen bei Normungstätigkeiten vertreten, erhalten
spezifische Zuschüsse und die folgenden Rechtsakte enthalten ebenfalls die
Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Organisationen, die die
Interessen von KMU, Verbrauchern und der Umwelt bei Normungstätigkeiten
vertreten: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)[24], Beschluss Nr. 1926/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein
Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)[25] sowie Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)[26].
Die Finanzierung im Rahmen der Beschlüsse Nr. 1639/2006/EG und
Nr. 1926/2006/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 gelten bis
31. Dezember 2013. Es ist für die Entwicklung der europäischen Normung von
wesentlicher Bedeutung, auch weiterhin die aktive Beteiligung der europäischen
Vertretungsorganisationen von KMU, Verbrauchern, Umwelt und gesellschaftlichen
Interessen zu unterstützen und zu fördern. Solche Organisationen verfolgen ein
Ziel, das von allgemeinem europäischen Interesse ist, und sie sind aufgrund des
ihnen von nationalen gemeinnützigen Organisationen erteilten spezifischen
Auftrags Teil eines repräsentativen europäischen Netzes von Einrichtungen ohne
Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten, das sich der Förderung von Grundsätzen und
Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat. Europäische
Organisationen, die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der Umwelt und
gesellschaftlicher Gruppen bei Normungstätigkeiten vertreten, erfüllen aufgrund
ihres Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine dauerhafte Rolle;
dies ist für die Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union von
wesentlicher Bedeutung. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen
Gremien auch weiterhin Zuschüsse zu gewähren, ohne bei den
Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113
Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden. (29)
Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch
Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen
Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für
Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die
Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung von
Normen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer
und internationaler Ebene auch durch die Programme zur technischen
Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern
fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher
angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls
Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren. (30)
Zweck der Finanzierung durch die
Europäische Union sollte es sein, Normen oder sonstige Normungsprodukte zu
erstellen, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch die Übersetzung in die
Amtssprachen der Europäischen Union zu erleichtern, den Zusammenhalt des
europäischen Normungssystems zu stärken und gegenüber allen Marktteilnehmern in
der gesamten Europäischen Union einen fairen und transparenten Zugang zu
den Europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen,
in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften
ermöglicht. (31)
Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung
sicherzustellen, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche
Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung,
sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die
ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte die Möglichkeit bestehen,
regelmäßig die Relevanz der durch Zuschüsse der Europäischen Union
finanzierten Tätigkeiten zu bewerten, um sich von deren Nutzen und Wirksamkeit
zu überzeugen. (32)
Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen
werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte
Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften[27],
der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[28] sowie der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)[29]
zurückzufordern. (33)
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 des Vertrags sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der
Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung
der Liste europäischer Normungsgremien, zur Anpassung der Kriterien für die
Anerkennung von Normen im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien an technische Entwicklungen und zur Anpassung der
für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen
geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale
Gemeinnützigkeit und Repräsentativität. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf
der Ebene von Sachverständigen, durchführt. (34)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und
angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat gewährleisten. (35)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[30], ausgeübt werden. (36)
Das Beratungsverfahren sollte für die
Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt
angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den
Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm noch nicht im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da bei der betreffenden
Norm noch nicht von der Konformität mit den wesentlichen, in den geltenden
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen
ausgegangen werden konnte. (37)
Das Prüfverfahren sollte für die
Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt
angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den
Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm bereits im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da ein solcher Beschluss
Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen
Anforderungen haben könnte. (38)
Da Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene von
den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können und
daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu
verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (39)
Die Richtlinien 98/34/EG, 89/686/EWG, 93/15/EWG,
94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/105/EG und 2009/23/EG sollten daher entsprechend geändert werden. (40)
Die Beschlüsse Nr. 1673/2006/EG und 87/95/EWG
sollten daher aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung werden
Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit
zwischen europäischen Normungsgremien, nationalen Normungsgremien und der
Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für
Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen
und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) sowie
Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet: 1.
„Norm“ eine technische Spezifikation zur
wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend
vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a)
„internationale Norm“: eine Norm, die von einem
internationalen Normungsgremium angenommen wurde; b)
„Europäische Norm“: eine Norm, die von einem der
europäischen Normungsgremien angenommen wurde; c)
„harmonisierte Norm“: eine Europäische Norm, die im
Auftrag der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union angenommen wurde; d)
„nationale Norm“: eine Norm, die von einem
nationalen Normungsgremium angenommen wurde; e)
„IKT-Norm“: eine Norm aus dem Bereich der Informations-
und Kommunikationstechnologien. 2.
„europäisches Normungsprodukt“: jede sonstige
technische Spezifikation mit Ausnahme Europäischer Normen, die von einem
europäischen Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung
angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist; 3.
„Normentwurf“: ein Schriftstück, das die
technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen
Verabschiedung nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form
beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der
Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung
veröffentlicht wird; 4.
„technische Spezifikation“: eine Spezifikation, die
in einem Schriftstück enthalten ist, das Folgendes enthält: a)
die Merkmale, die das Produkt erfüllen muss, wie
Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Sicherheit oder
Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung,
Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren; b)
die Herstellungsmethoden und -verfahren für die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des AEUV,
für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt
sind, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern
sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen; c)
die Merkmale, die eine Dienstleistung
erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität,
Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der
Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;
d)
die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der
Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates[31] in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale. 5.
„Produkt“: alle Produkte, die gewerblich
hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich
Erzeugnisse auf Fischbasis; 6.
„Dienstleistung“: jede von Artikel 57 AEUV
erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht
wird; 7.
„europäisches Normungsgremium“: ein in Anhang I
aufgeführtes Gremium; 8.
„internationales Normungsgremium“: die
Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische
Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU). Kapitel II
Transparenz und Beteiligung von Interessengruppen Artikel 3
Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsgremien 1.
Mindestens einmal jährlich legt jedes europäische
und jedes nationale Normungsgremium sein Arbeitsprogramm fest. Dieses
Arbeitsprogramm enthält Informationen über die Normen und europäischen
Normungsprodukte, die es ausarbeitet oder ändern will, die es zu diesem
Zeitpunkt ausarbeitet oder ändert sowie jene, die es im vorangegangenen
Zeitraum verabschiedet hat, sofern es sich nicht um identische oder äquivalente
Übertragungen internationaler oder Europäischer Normen handelt. 2.
Im Arbeitsprogramm sind für jede Norm und jedes
europäische Normungsprodukt Angaben zu machen über: a) den Gegenstand; b) den Stand der Entwicklung der Normen und
der europäischen Normungsprodukte; c) die Verweise auf internationale Normen,
die als Grundlage herangezogen wurden. 3.
Jedes europäische und jedes nationale Normungsgremium
veröffentlicht sowohl sein Arbeitsprogramm auf seiner eigenen oder einer
anderen öffentlich zugänglichen Website als auch eine Mitteilung über das
Bestehen des Arbeitsprogramms in einem nationalen oder gegebenenfalls
europäischen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten. 4.
Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen
europäischen und nationalen Normungsgremien sowie der Kommission spätestens zum
Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch das entsprechende europäische oder
nationale Normungsgremium mitgeteilt. 5.
Nationale Normungsgremien dürfen keine Einwände
gegen die Aufnahme eines Gegenstands in das Arbeitsprogramm eines europäischen
Normungsgremiums erheben. Artikel 4
Transparenz von Normen 1.
Jedes europäische oder nationale Normungsgremium übermittelt
den anderen europäischen und nationalen Normungsgremien sowie der Kommission
auf deren Aufforderung alle nationalen oder europäischen Normenentwürfe sowie
alle Entwürfe europäischer Normungsprodukte. 2.
Jedes europäische oder nationale Normungsgremium
beantwortet unverzüglich die Kommentare, die andere europäische und nationale
Normungsgremien sowie die Kommission in Bezug auf solche Entwürfe übermitteln,
und berücksichtigt diese. 3.
Nationale Normungsgremien müssen Folgendes
gewährleisten: a) die Veröffentlichung von Normenentwürfen
in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat
erlaubt, Kommentare zu übermitteln; b) das Recht anderer nationaler
Normungsgremien zur passiven oder aktiven Teilnahme an den geplanten Arbeiten
durch Entsendung eines Beobachters. Artikel 5
Beteiligung von Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten 1.
Die europäischen Normungsgremien gewährleisten
insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen eine
geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“),
Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen
Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den
nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer
Normungsprodukte: a)
Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte; b)
fachspezifische Diskussionen über Vorschläge; c)
Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen; d)
Überprüfung bestehender Europäischer Normen und
europäischer Normungsprodukte; e)
Verbreitung verabschiedeter Europäischer Normen und
europäischer Normungsprodukte sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit. 2.
Europäische Normungsgremien gewährleisten auf
fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen,
Forschungsstellen, Universitäten und anderen juristischen Personen bei
Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen
auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die
betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu
diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein
Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer
Entwicklung unterstützt wird. Kapitel III
Europäische Normen und europäische Normungsprodukte zur Unterstützung von
Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union Artikel 6
Arbeitsprogramm der Kommission für europäische Normungstätigkeiten 1.
Die Kommission verabschiedet ein jährliches
Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten, in dem die Europäischen
Normen und europäischen Normungsprodukte genannt sind, mit denen sie die
europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt. 2.
In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm
für europäische Normungstätigkeiten sind ausführliche Angaben über die
spezifischen Ziele und politischen Maßnahmen für die Europäischen Normen und
anderen europäischen Normungsprodukte enthalten, mit denen die Kommission die
europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt.
In dringenden Fällen kann die Kommission Aufträge ohne vorherige Ankündigung
erteilen. Artikel 7
Normungsaufträge für europäische Normungsgremien 1.
Die Kommission kann ein oder mehrere europäische
Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist den
Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu
erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse
berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. 2.
Das betreffende europäische Normungsgremium erklärt
innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob
es ihn annimmt. 3.
Die Kommission unterrichtet das betreffende
europäische Normungsgremium innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in
Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für
die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen
Normungsproduktes. 4.
Die europäischen Normungsgremien unterrichten die
Kommission über die erforderlichen Tätigkeiten für die Erstellung der in
Absatz 1 genannten Schriftstücke. Artikel 8
Einwände gegen harmonisierte Normen 1. Ist ein Mitgliedstaat der
Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll
entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
enthalten sind, so ist die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat
hiervon in Kenntnis zu setzen. 2. Ist die Kommission der
Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Einwände gerechtfertigt sind,
entscheidet sie, a)
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten
Norm im Amtsblatt der Europäischen Union nicht oder nur mit
Einschränkungen zu veröffentlichen; b)
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten
Norm im Amtsblatt der Europäischen Union mit Vorbehalt zu belassen oder
zu streichen. 3. Die Kommission unterrichtet
das betreffende europäische Normungsgremium von der in Absatz 2 genannten
Entscheidung und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung
der betreffenden harmonisierten Norm. 4. Die in Absatz 2
Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in
Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. 5. Die in Absatz 2
Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in
Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst. Kapitel IV
Normen im IKT-Bereich Artikel 9
Anerkennung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag
einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene
Initiative entscheiden, technische Spezifikationen, bei denen es sich nicht um
nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in
Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, als IKT-Normen anzuerkennen. Artikel 10
Verwendung von IKT-Normen bei der öffentlichen Auftragsvergabe Die in Artikel 9 genannten IKT-Normen
sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und
2004/18/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002. Kapitel V
Finanzierung der europäischen Normung Artikel 11
Finanzierung von Normungsgremien durch die Europäische Union 1. Die Finanzierung durch die
Europäische Union kann den europäischen Normungsgremien für folgende
Normungstätigkeiten gewährt werden: a)
die Entwicklung und Überarbeitung Europäischer
Normen und europäischer Normungsprodukte, wenn sie für die Unterstützung von
politischen Zielen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union
erforderlich sind; b)
die Überprüfung Europäischer Normen und
europäischer Normungsprodukte in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit
den entsprechenden politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union; c)
die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische
Normungstätigkeiten vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien,
Kooperationsmaßnahmen, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen,
Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur
Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die
Zeiträume für die Entwicklung und die Überarbeitung Europäischer Normen und
europäischer Normungsprodukte verkürzt werden; d)
die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der
europäischen Normungsgremien wie Politikkonzipierung, Koordinierung der
Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung
von Informationen an die Betroffenen; e)
bei Bedarf die Übersetzung Europäischer Normen oder
europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und
rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die
EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien
sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die
EU-Amtssprachen; f)
die Erstellung von Informationen, mit denen
Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte erklärt, ausgelegt und
vereinfacht werden können, beispielsweise Benutzerhandbücher, Informationen
über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen; g)
Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur
technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur
Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, Europäischer Normen
und europäischer Normungsprodukte bei Interessengruppen innerhalb der
Europäischen Union und auf internationaler Ebene. 2. Die Finanzhilfen der
Europäischen Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden: a)
nationalen Normungsgremien für die in Absatz 1
genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen
Normungsgremien durchführen; b)
anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den
europäischen Normungsgremien mit der Ausführung der in Absatz 1
Buchstaben a, c und g genannten Tätigkeiten betraut sind. Artikel 12
Finanzierung anderer Normungsorganisationen durch die Europäische Union Die Finanzierung durch die
Europäische Union kann den in Anhang III genannten Organisationen für
folgende Tätigkeiten gewährt werden: a)
Tätigkeiten dieser Organisationen in Bezug auf die
europäische und internationale Normung, beispielsweise die Erledigung der
fachspezifischen Arbeit und die Bereitstellung von Informationen an Mitglieder
und sonstige Betroffene; b)
juristisches und technisches Fachwissen -
einschließlich Studien - im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an
Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten sowie deren Entwicklung;
c)
die Teilnahme an der fachspezifischen Arbeit in
Bezug auf die Entwicklung und Überarbeitung Europäischer Normen und
europäischer Normungsprodukte, wenn sie für die Unterstützung von politischen
Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich sind;
d)
die Überprüfung Europäischer Normen und
europäischer Normungsprodukte in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit
den entsprechenden politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union; e)
die Förderung Europäischer Normen und europäischer
Normungsprodukte sowie Informationen für Interessengruppen und KMU über Normen
und deren Verwendung. Artikel 13
Finanzierungsmodalitäten 1.
Die Finanzierung durch die Europäische Union
erfolgt in Form von: a)
Zuschüsse ohne Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen oder Verträge nach öffentlichen Vergabeverfahren zugunsten von: i) europäischen und nationalen
Normungsgremien zur Ausführung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten
Tätigkeiten; ii) Einrichtungen, die gemäß
Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem
Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsgremien
die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden
Verordnung genannten Arbeiten ausführen; b)
Zuschüsse nach einer Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen oder Verträge nach öffentlichen Vergabeverfahren zugunsten von
sonstigen, in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b genannten
Einrichtungen für folgende, mit den europäischen Normungsgremien auszuführende
Tätigkeiten: i) Entwicklung und Überarbeitung von
Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten nach Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a; ii) vorbereitende oder begleitende Arbeiten
nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; iii) die Tätigkeiten nach Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe g. c)
Zuschüsse nach einer Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen zugunsten der in Anhang III genannten Organisationen zur
Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 12. 2.
Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen können wie folgt finanziert werden: a)
durch maßnahmenbezogene Zuschüsse; b)
durch Betriebskostenzuschüsse zugunsten der
europäischen Normungsgremien und der in Anhang III genannten
Organisationen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht
automatisch gesenkt. 3.
Die Kommission legt die Modalitäten für die
Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und
gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. 4.
Außer in hinreichend begründeten Fällen werden
Zuschüsse für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b
genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge nach Erfüllen folgender
Bedingungen gezahlt: a)
Europäische Normen oder europäische
Normungsprodukte, die von der Kommission im Einklang mit Artikel 7 in
Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums verabschiedet oder
überprüft, der den in Artikel 7 genannten Zeitraum nicht übersteigt. b)
KMU, Verbraucherorganisationen, sowie ökologische
und gesellschaftliche Interessengruppen werden gemäß Artikel 5
Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten
vertreten. 5.
Die gemeinsamen Kooperationsziele und die
administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen
Normungsgremien und den in Anhang III genannten Organisationen gewährten
Zuschüsse werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die
zwischen der Kommission und diesen Gremien und Organisationen gemäß der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament und den Rat über den Abschluss dieser Vereinbarungen. Artikel 14
Verwaltungsmaßnahmen Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung
der Normungstätigkeit festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben
für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen,
Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung
der Artikel 11, 12 und 13 erforderlich sind; dabei handelt es sich
insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen,
Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für
Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die
Normungstätigkeit beanspruchen kann. Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union 1.
Hinsichtlich der Ausführung der nach dieser
Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame
Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei
Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999. 2.
Für die von der Europäischen Union
durchgeführten und gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet
der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung
des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als
Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine
ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union
oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde. 3.
Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen
Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch
die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen
durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt
werden. Kapitel VI
Delegierte Rechtsakte, Ausschuss, Berichterstattung Artikel 16
Delegierte Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu
erlassen, um a)
die in Anhang I enthaltene Liste europäischer
Normungsgremien zu aktualisieren; b)
die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die
Anerkennung von Normen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen
anzupassen; c)
die in Anhang III enthaltenen und für
Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen
geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale
Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen. 2.
Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung
an die Kommission ist unbefristet und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 3.
Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Die
Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis
näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss
festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in
Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 16 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung Einwände erheben oder
wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum
wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate
verlängert. Artikel 18
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4.
Ist für die Stellungnahme des Ausschusses ein
schriftliches Verfahren erforderlich, so muss dieses ohne Ergebnis eingestellt
werden, wenn innerhalb der Frist für die Übermittlung der Stellungnahme der
Ausschussvorsitz dies entscheidet oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder
dies fordert. Artikel 19
Berichte 1.
Die europäischen Normungsgremien übermitteln der
Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser
enthält ausführliche Angaben über · die Anwendung
der Artikel 4, 5, 6, 11 und 13; · die Vertretung
von KMU, Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen
Interessengruppen in nationalen Normungsgremien. 2.
Die in Anhang III genannten Organisationen,
die gemäß dieser Verordnung eine Finanzierung erhalten haben, übermitteln der Kommission
einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. In diesem Bericht sind insbesondere
ausführliche Angaben über die Mitgliedschaft dieser Organisationen und die in
Artikel 12 genannten Tätigkeiten zu machen. 3.
Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils
alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht soll
ferner im Hinblick auf die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der
Europäischen Union eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten
enthalten, die EU-Finanzhilfen erhalten. Kapitel VII
Schlussbestimmungen Artikel 20
Änderungen 1.
Folgende Bestimmungen werden gestrichen: a)
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG; b)
Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG; c)
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG; d)
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG; e)
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 95/16/EG; f)
Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG; g)
Artikel 14 der Richtlinie 2004/22/EG; h)
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/23/EG; i)
Artikel 6 der Richtlinie 2009/105/EG; j)
Artikel 7 der Richtlinie 2009/23/EG. 2.
Die Richtlinie 98/34/EG wird wie folgt geändert: a)
Artikel 1 Absätze 6 bis 10 sowie die Artikel 2, 3
und 4 werden gestrichen; b)
in Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Wortlaut
gestrichen: „mit den Vertretern der in den Anhängen I und II aufgeführten
Normungsgremien“; c)
in Artikel 6 Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich
gestrichen; d)
in Artikel 6 Absatz 4 werden die Buchstaben a, b
und e gestrichen; e)
Artikel 11 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die
Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche
Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.“. f)
Die Anhänge I und II werden gestrichen. Artikel 21
Nationale Normungsgremien Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre
Normungsgremien mit. Die Kommission veröffentlicht eine Liste
nationaler Normungsgremien und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt
der Europäischen Union. Artikel 22
Übergangsbestimmungen In Rechtsakten der Europäischen Union, die
eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die
Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der
Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die
Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon
ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der
Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsakt der
Europäischen Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen
vorsieht, wird Artikel 8 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt
angewandt. Artikel 23
Aufhebungen Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der
Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse
gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Artikel 24
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
ANHANG I EUROPÄISCHE
NORMUNGSGREMIEN: 1. CEN - Europäisches Komitee für
Normung 2. CENELEC - Europäisches Komitee für
elektrotechnische Normung 3. ETSI - Europäisches Institut für
Telekommunikationsnormen ANHANG II Anforderungen für die Anerkennung technischer
Spezifikationen im Bereich der IKT 1. Die technischen
Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen
nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender Europäischer
und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen einer Marktakzeptanz kann von
verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen
nachgewiesen werden. 2. Die technischen
Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation entwickelt; dabei
handelt es sich um einen Berufs- , Industrie- oder Handelsverband oder jede
andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet Normen im Bereich der Informations-
und Kommunikationstechnologien entwickelt und die kein europäisches, nationales
oder internationales Normungsgremium ist; die dabei angewandten Verfahren
erfüllen folgende Kriterien: a) Offenheit: Die technischen Spezifikationen wurden auf der
Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen
interessierten Teilnehmern des (der) von der Norm betroffenen Marktes (Märkte)
zugänglich war. b) Konsens: Das Normungsverfahren wurde auf der Grundlage von
Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keine bestimmte
Interessengruppe. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das
Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens
irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren
gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien
zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht
Einstimmigkeit. c) Transparenz: i) Alle Informationen in Bezug auf die
fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert
und gekennzeichnet. ii) Informationen über (neue)
Normungstätigkeiten wurden auf eine geeignete und gut zugängliche Weise breit
bekanntgegeben. iii) Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde
die Teilnahme aller Arten von Interessenträgern angestrebt. iv) Stellungnahmen von interessierten
Kreisen wurden geprüft und beantwortet. 3. Die technischen
Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen: a) Pflege: Die fortlaufende
Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen werden über einen
längeren Zeitraum hinweg sichergestellt. b) Verfügbarkeit: Spezifikationen
werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen eine zumutbare
Gebühr oder gebührenfrei) zur Anwendung zugänglich gemacht. c) Lizenzen für jene Rechte des
geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von
wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz
(Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen)
vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne
Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein. d) Relevanz: i) Die Spezifikationen sind wirksam und
relevant. ii) Spezifikationen müssen den Bedürfnissen
des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen. e) Neutralität und Stabilität: i) Spezifikationen sind nach Möglichkeit
stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden
Merkmalen. ii) Spezifikationen verzerren nicht den
Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen
aufbauenden Wettbewerb und Innovationen zu entwickeln. iii) Spezifikationen stützen sich auf die
aktuellsten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen. f) Qualität: i) Normen sind hinreichend hochwertig und
detailliert, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen
und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. ii) Genormte Schnittstellen werden von
niemand außer den Organisationen, die die Normen angenommen haben, verborgen
oder kontrolliert. ANHANG III Organisationen europäischer Interessengruppen a)
Eine europäische Organisation zur Vertretung der
KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; diese i) ist nichtstaatlicher Art und verfolgt
keinen Erwerbszweck; ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die
Vertretung der Interessen von KMU bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene
und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus; iii) wurde von Organisationen ohne
Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten
vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU bei Normungsverfahren auf
europäischer Ebene zu vertreten. b)
Eine europäische Organisation zur Vertretung der
Verbraucher bei europäischen Normungstätigkeiten; diese i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt
keinen Erwerbszweck und steht nicht in einem Interessenkonflikt mit Industrie,
Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen; ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die
Vertretung der Interessen von Verbrauchern bei Normungsverfahren auf
europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus; iii) wurde von nationalen
Verbraucherorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der
Mitgliedstaaten damit beauftragt, die Interessen von Verbrauchern bei
Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten. c)
Eine europäische Organisation zur Vertretung der
Umweltinteressen bei europäischen Normungstätigkeiten; diese i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt
keinen Erwerbszweck und steht nicht in einem Interessenkonflikt mit Industrie,
Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen; ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die
Vertretung von Umweltinteressen bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene
und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus; iii) wurde von nationalen
Umweltorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der
Mitgliedstaaten damit beauftragt, Umweltinteressen bei Normungsverfahren auf
europäischer Ebene zu vertreten. d)
Eine europäische Organisation zur Vertretung
gesellschaftlicher Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten; diese i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt
keinen Erwerbszweck und steht in keinem Interessenkonflikt mit Industrie,
Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen; ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die
Vertretung gesellschaftlicher Interessen bei Normungsverfahren auf europäischer
Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus; iii) wurde von nationalen gesellschaftlichen
Organisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten
damit beauftragt, gesellschaftliche Interessen bei Normungsverfahren auf
europäischer Ebene zu vertreten. FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Erwartete
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die
voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.2. Auswirkungen auf die
operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
1.
GRUNDLAGEN DES VORSCHLAGS
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG,
94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und
2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[32]
Titel 2 – Unternehmen - Kapitel 02 03: Binnenmarkt
für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen
1.3.
Art des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. Die Beträge in diesem Finanzbogen lassen den
kommenden Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen für den
Zeitraum nach 2013 unberührt. Zuweisungen von
Haushaltsmitteln für diese Maßnahme werden von der Kommission im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens vorgeschlagen. Daher
ist dieser Finanzbogen auf ein Jahr begrenzt (2013).
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag verfolgte mehrjährige
strategische Ziele der Kommission
1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum
und Beschäftigung
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 1 Fortlaufende Überprüfung bestehender
Binnenmarktvorschriften und ggf. Vorschläge für neue gesetzgeberische oder
nicht‑gesetzgeberische Maßnahmen.
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Mit dem Vorschlag wird der allgemeine Rahmen für
das europäische Normungssystem festgelegt. Darin sind eine Reihe von Elementen
enthalten, die keine Auswirkungen auf den Haushalt haben (z. B. die
Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsgremien, den nationalen
Normungsgremien und der Kommission), die rechtliche Grundlage für die
Finanzierung eines Teils der von den europäischen Normungsgremien CEN, CENELEC
und ETSI durchgeführten Normungstätigkeiten sowie die rechtliche Grundlage für
die finanzielle Unterstützung von europäischen Organisationen, die die Interessen
von KMU, Verbrauchern, der Umwelt und der Gesellschaft vertreten. Die Finanzierung eines Teils des europäischen
Normungssystems durch die europäischen Normungsgremien ist für den Binnenmarkt
von wesentlicher Bedeutung und sollte fortgesetzt werden. Gleichwohl sollte das
System effizienter werden. Zum einen werden Maßnahmen ergriffen, um das
Verfahren zur Erstellung Europäischer, im Auftrag der Kommission zu
entwickelnder Normen zu beschleunigen. Finanzielle Instrumente werden
eingesetzt, damit europäische Normungsgremien aktiver einen Konsens bei
strittigen Themen suchen und einige interne Verfahrensabläufe überprüfen. Zum
anderen wird mit diesem Vorschlag ein Wechsel zu einem wesentlich einfacheren,
schnelleren und solideren System vollzogen, mit dem die Effizienz der
EU-Finanzhilfen verbessert werden soll. Eine Reihe stark vereinfachter und
weniger bürokratischer Lösungen wird den Verwaltungsaufwand für operative
Dienste und Empfänger von Finanzhilfen verringern. Diese Verwaltungslasten
hindern die Dienste daran, ihre Ressourcen dazu einzusetzen, die politischen
Ziele zu erreichen und für eine termingerechte Durchführung zu sorgen, und
bedeuten zugleich übermäßigen bürokratischen Aufwand für die europäischen
Normungsorganisationen. Mit diesem Vorschlag wird ihre Finanzierung reformiert,
indem unter anderem die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Finanzierung
schrittweise auf ein leistungsbezogenes System umzustellen, das auf
vereinbarten Indikatoren und Zielen (Leistungen und Ergebnisse) sowie auf einer
Vereinfachung von Pauschalbeträgen beruht und deutlich von der Überprüfung der
tatsächlichen Durchführungskosten getrennt ist. Die Finanzhilfen für europäische Organisationen,
die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der Umwelt und der Gesellschaft
vertreten, sollten ebenfalls fortgesetzt werden. Bis jetzt wurden diese durch
verschiedene Programme finanziert, von denen die meisten am 31. Dezember
2012 auslaufen. Daher ist es angezeigt, diese Unterstützungsprogramme zu
vereinheitlichen und sie auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen.
Die Kriterien zur Bewilligung dieser Finanzhilfen, die Verwendungsbedingungen
und die Art der verfügbaren finanziellen Leistungen werden vereinheitlicht und
an die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Interessengruppe angepasst, so
dass beispielsweise für jeweils einen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen
Interessensbereich einer europäischen Organisation Betriebskostenzuschüsse
gewährt werden können. Gemäß Beschluss Nr. 1673/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die
Finanzierung der Europäischen Normung gilt der Grundsatz der Degressivität der
Betriebskostenzuschüsse, die keine Pauschalbeträge im Sinne von
Artikel 113 der Haushaltsordnung sind, nicht für die europäischen Normungsgremien.
Diese Ausnahme soll auch in Zukunft beibehalten werden. Des Weiteren besteht der grundlegende Gedanke in
Bezug auf Betriebskostenzuschüsse darin, dass damit einer Organisation eine
vorübergehende Unterstützung gewährt werden soll, um es ihr zu ermöglichen,
langfristig finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Jedoch würde diese
Degressivität der EU-Politik widersprechen, wonach die Stellung von KMU und
gesellschaftlichen Interessengruppen zu stärken ist, um die ausgewogene
Beteiligung am europäischen Normungssystem zu gewährleisten. Werden künftig
erwartungsgemäß tatsächlich mehr Europäische Normen entwickelt, so wird die
Belastung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen
Interessengruppen im europäischen Normungssystem zunehmen. Diese Organisationen
erfüllen aufgrund ihres Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine
dauerhafte Rolle, die für die Tätigkeiten und politischen Maßnahmen der
Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung ist. Für die Entwicklung der
europäischen Normung ist es überaus wichtig, dass auch weiterhin die aktive
Beteiligung der europäischen Vertretungsorganisationen von KMU, Verbrauchern,
Umwelt sowie gesellschaftlichen Interessen unterstützt und gefördert wird.
Solche Organisationen verfolgen ein Ziel, das von allgemeinem europäischen
Interesse ist, und sie sind aufgrund des ihnen von nationalen, gemeinnützigen
Organisationen erteilten spezifischen Auftrags oder durch die ausschließliche
Vertretung der Interessen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen Teil
eines repräsentativen europäischen Netzes von Einrichtungen ohne Erwerbszweck
in den Mitgliedstaaten, das sich der Förderung von Grundsätzen und politischen
Maßnahmen im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat. Europäische Organisationen,
die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der Umwelt und gesellschaftlicher
Gruppen bei Normungstätigkeiten vertreten, erfüllen aufgrund ihres
Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine dauerhafte Rolle; dies
ist für die Tätigkeiten und politischen Maßnahmen der Europäischen Union von
wesentlicher Bedeutung. Ferner beträgt die Entwicklungsdauer einer Norm ein bis
drei Jahre, was eine langfristige Beteiligung am technischen Verfahren
erforderlich macht. Die fortlaufende und aktive Beteiligung an einem
technischen Ausschuss oder an einer Arbeitsgruppe erfordert einen erheblichen
Zeitaufwand über einen längeren Zeitraum. Daher ist es notwendig, die Ausnahme
vom Grundsatz der Degressivität auf die ausgewählten europäischen
Organisationen, die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der Umwelt und der
Gesellschaft vertreten, auszuweiten.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
(1)
Die Anzahl der von den europäischen Normungsgremien
verabschiedeten, im Auftrag der Kommission entwickelten Europäischen Normen; (2)
der Zeitraum zwischen der Annahme des Auftrags zur
Entwicklung einer Europäischen Norm durch die europäischen Normungsgremien und
der offiziellen Verabschiedung der Norm; (3)
der tatsächliche Grad der Beteiligung der
europäischen Organisationen, die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der
Umwelt und der Gesellschaft in europäischen Normungsverfahren vertreten; (4)
die tatsächlichen Änderungen an den
Normungsstrukturen und deren Steuerung sowie deren Auswirkungen auf die Anzahl
der verabschiedeten Normen, die Dauer der Normenerstellung und die Beteiligung
der europäischen Organisationen, die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der
Umwelt und der Gesellschaft in europäischen Normungsverfahren vertreten.
1.5.
Begründung des Vorschlags
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die vom Vorschlag zu erfüllenden Anforderungen
lassen sich wie folgt zusammenfassen: (1)
Die europäische Normung ist ein wichtiges und
wirksames Instrument zur Unterstützung der europäischen Politik und der
Rechtsvorschriften. Sie hat derzeit und auch künftig eine erhebliche Auswirkung
auf die Untermauerung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen und auf
die Verhinderung von Handelshemmnissen in der EU. Daher sollte die
Verabschiedung Europäischer Normen durch die europäischen Normungsorganisationen
fortgesetzt und durch die EU kofinanziert werden. Ferner sollte die rechtliche
Grundlage nicht nur für Produktnormen, sondern auch für Normen für
Dienstleistungen gelten. (2)
Die Normung in der EU trägt erheblich zur
europäischen Wirtschaft bei. Die Verwendung von Normen ist ein wirkungsvolles
Instrument für Unternehmen, ihre ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Daher
ist es wichtig, dass Normen mit den immer schneller werdenden
Produktentwicklungszyklen Schritt halten und die Dauer der Erstellung
Europäischer Normen verkürzt wird. (3)
Normen werden eine wachsende Zahl
gesellschaftlicher Gruppen in Europa betreffen, unter anderem Unternehmen jeder
Art und viele Bürgerinnen und Bürger. Eine Norm stellt einen Konsens der an
ihrer Entwicklung Beteiligten dar. Damit eine Norm sowohl von Unternehmen als
auch von Verbrauchern akzeptiert wird, ist eine ausreichend große Bandbreite
von Beteiligten erforderlich. Daher sollte der Vorschlag sicherstellen, dass
das europäische Normungssystem eine möglichst umfassende Beteiligung aufweist,
wobei alle Partner sich einem System verpflichtet fühlen, das auf den
Kernwerten Offenheit, Transparenz und wissenschaftliche Solidität beruht, und
ein Verfahren zur Anwendung kommt, das eine laufende Verbesserung der Normungsstrukturen
und ihrer Steuerung gewährleistet. (4)
Es müssen Normen verfügbar sein, mit denen die
Interoperabilität zwischen Diensten und Anwendungen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien sichergestellt ist, damit Europa
vollen Nutzen aus den IKT ziehen kann. Die wichtigsten, von spezialisierten
Foren und Vereinigungen entwickelten IKT-Normen sollten in den Bereichen eine
herausgehobenere Rolle spielen, in denen die europäischen
Normungsorganisationen nicht aktiv sind, wenn Normen von europäischen
Normungsorganisationen keine Marktakzeptanz erreicht haben oder diese veraltet
sind. Daher sollten diese Normen offiziell anerkannt werden, damit sie von
öffentlichen Auftraggebern für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet
werden können.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Europäische Normen haben für die Funktionsweise
des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche Bedeutung. Sie
ersetzen nationale, oftmals einander widersprechende Normen, die so technische
Hemmnisse für nationale Märkte schaffen können. Die Europäischen Normen lassen
sich in zwei Kategorien unterteilen: a) Auf Anforderung der Kommission entwickelte
Normen, d. h. auf der Grundlage eines sogenannten „Auftrags“, in dem die
europäischen Normungsorganisationen aufgefordert werden, für Normungszwecke
geeignete technische Spezifikationen, die den Anforderungen des Auftrags
genügen, zu entwickeln. Diese Normen lassen sich wiederum in zwei
Unterkategorien aufteilen: - Harmonisierte Europäische Normen, mit denen gewährleistet
wird, dass Erzeugnisse den in EU-Rechtsvorschriften enthaltenen wesentlichen
Anforderungen genügen. Die Einhaltung „harmonisierter“ Europäischer Normen
gewährleistet, dass das erforderliche Sicherheitsniveau von Erzeugnissen
gegeben ist. Jedoch erfolgt die Verwendung harmonisierter Normen noch auf
freiwilliger Basis und ein Hersteller kann jede andere technische Lösung
bevorzugen, mit der die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen durch sein
Erzeugnis nachgewiesen werden kann. Der prozentuale Anteil harmonisierter
Europäischer Normen ist in den beiden vergangenen Jahrzehnten von 3,55 %
auf 20 % im Jahr 2009 gestiegen. - Andere Europäische Normen zur Unterstützung
politischer Maßnahmen der EU. b) Die sonstigen Europäischen Normen werden
außerhalb der europäischen Rechtsetzung auf Initiative von Unternehmen,
nationaler Normungsgremien oder anderer Interessengruppen sowie auf Ersuchen
der Kommission verabschiedet. Europäische Normen und insbesondere harmonisierte
Normen sind Eckpfeiler für die Funktionsweise des Binnenmarktes für Waren.
Gleichwohl sind es nationale Sachverständige, die Normen arbeitsintensiv und
zeitaufwändig entwickeln. Daher wird in dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG die
rechtliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der zentralen
Sekretariate europäischer Normungsgremien geschaffen, mit dem Ziel, die
Qualität harmonisierter Normen zu verbessern und europäische
Normungstätigkeiten auf internationaler Ebene zu fördern. Die
Europäische Kommission und die EFTA schließen mit jeder europäischen
Normungsorganisation Partnerschaftsrahmenvereinbarungen ab, auf deren Grundlage
der Kommission Finanzierungsvorschläge unterbreitet werden können. In den
Partnerschaftsrahmenvereinbarungen sind die verwaltungstechnischen und
finanziellen Vorschriften in Bezug auf die Finanzierung von Normungstätigkeiten
festgelegt; sie enthalten ferner den allgemeinen Kontext und die allgemeinen
Bedingungen, zu denen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann. Dieser
Vorschlag ersetzt den Beschluss Nr. 1673/2006/EG.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
In diesem Vorschlag sind die in Zusammenhang mit
Beschluss Nr. 1673/2006/EG vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, auf
die sich die Folgenabschätzung bezieht.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Der Vorschlag steht völlig mit den anderen
einschlägigen Instrumenten in Einklang, d. h. mit allen in Anhang 4
der beigefügten Folgenabschätzung genannten Rechtsakten.
1.6.
Dauer und finanzielle Auswirkungen
Der Vorschlag ist unbefristet.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[33]
Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Die gemeinsamen Kooperationsziele und die
administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen
Normungsgremien und anderen in dem Vorschlag genannten Organisationen gewährten
Finanzhilfen werden in Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die
zwischen der Kommission und diesen Gremien und Organisationen gemäß der
Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen
werden. Sowohl in diesen Vereinbarungen als auch in den
Finanzhilfevereinbarungen werden das Monitoring und die Berichterstattung im
Einzelnen geregelt. Durch den Vorschlag werden die europäischen
Normungsgremien und die anderen in dem Vorschlag genannten Organisationen dazu
verpflichtet, der Kommission Jahresberichte über die Ausführung ihrer
Verpflichtungen vorzulegen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die europäischen Normungsgremien verfügen über
eine solide finanzielle Grundlage. Die Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen für die anderen in dem Vorschlag genannten Organisationen werden
finanzielle Auswahlkriterien enthalten, um jegliche finanzielle Risiken zu
verhindern. Es konnten daher keine finanziellen Risiken festgestellt werden.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die vorgesehenen Kontrollen sind in der
Haushaltsordnung und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002
festgelegt. Deren Einzelheiten werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen
und den Finanzhilfevereinbarungen, die zwischen der Kommission und den europäischen Normungsgremien und den anderen in dem
Vorschlag genannten Organisationen geschlossen werden, festgelegt. Im
Vorschlag ist ferner ausdrücklich geregelt, dass alle gemäß dieser Verordnung
geschlossenen Vereinbarungen und Verträge eine Überwachung und Finanzkontrolle
durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie
Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen, die, wenn erforderlich, an Ort und
Stelle durchgeführt werden können.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, wonach die
Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter
Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gewährleisten muss.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Finanzierungsbeiträge GM/NGM ([34]) || von EFTA[35]-Ländern || von Bewerber-ländern[36] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a. Wettbewerbs-fähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || Artikel 02 03 04 — Normung und Angleichung von Rechtsvorschriften || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien: Artikel 02 03 04 sollte in
zwei unabhängige Artikel getrennt werden: –
Artikel 02 03 04 01 sollte den
Artikel 02 03 04 ersetzen und die für ihn vorgesehenen Mittel
enthalten sowie die finanzielle Unterstützung für die Normungstätigkeiten von
CEN, CENELEC und ETSI abdecken; –
Artikel 02 03 04 02 enthält die
folgenden Mittel, die bereits unter den Artikeln 02 02 01,
17 02 02 00 und 07 03 07 für normenbezogene
Tätigkeiten bewilligt und ausgezahlt wurden: 2,1 Mio. EUR aus der
Haushaltslinie 02 02 01, 1,4 Mio. EUR aus der
Haushaltslinie 17 02 02 00 und 0,2 Mio. EUR aus der
Haushaltslinie 07 03 07 werden der neuen Haushaltslinie
02 03 04 02 zugeteilt. –
Die Artikel 02 02 01,
17 02 02 00 und 07 03 07 werden in der Finanzplanung
um die oben genannten Beträge, die Normungstätigkeiten entsprechen, verringert.
Die letztgenannten Artikel werden um die Beträge verringert, die
Normungstätigkeiten entsprechen. –
Die Mittel für Zuschüsse für sonstige
Vertretungsorganisationen von gesellschaftlichen Interessengruppen im Bereich
der Normung sind in anderen Haushaltsartikeln enthalten (z. B.
04 03 03 02). Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Finanzierungsbeiträge GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a. Wettbewerbs-fähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || Artikel 02 03 04 01 — Unterstützung der Normungstätigkeiten von CEN, CENELEC und ETSI || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1a. Wettbewerbs-fähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || Artikel 02 03 04 02 — Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben[37]
3.2.1.
Übersicht über die voraussichtlichen Auswirkungen
auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || 1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || || || Jahr N[38] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis 6 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Artikel 02 03 04 01 — Unterstützung der Normungstätigkeiten von CEN, CENELEC und ETSI || Mittelbindungen || (1) || 23,5 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || (2) || 9 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Artikel 02 03 04 02 — Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten || Mittelbindungen || (1a) || 3,7 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || (2a) || 3,7 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[39] || || || || -- || -- || -- || -- || -- Artikel 02 01 04 02 - || || (3) || 0,2 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Nur zu Informationszwecken; die folgenden Haushaltslinien werden verringert (diese Beträge sind in den Gesamtbeträgen nicht berücksichtigt): || || || || || || || || || || Artikel 02 02 01(Rubrik 1a) || Mittel-bindungen || || -2,1 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || || -2,1 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Artikel 17 02 02 00 (Rubrik 3 b) || Mittel-bindungen || || -1,4 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || || -1,4 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Artikel 07 03 07(Rubrik 2) || Mittel-bindungen || || -0,2 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || || -0,2 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittel-bindungen || =1+1a +3 || 27,4 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || =2+2a +3 || 12,9 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis 6 || INSGESAMT GD: ENTR, SANCO, MARKT, MOVE, ENV und INFSO || Personal || 3,5 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,3 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- INSGESAMT || Verpflichtungs-ermächtigungen || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 3,8 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017-2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || 3,8 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zahlungen || 3,8 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --
3.2.2.
Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Outputs ò || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis 6 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Out-puts[40] || Durchschnittskosten der Outputs || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Anzahl der Outputs || Kosten || Gesamtanzahl der Outputs || Gesamt kosten EINZELZIEL 1: Fortlaufende Überprüfung bestehender Binnenmarktvorschriften und ggf. Vorschläge für neue gesetzgeberische oder nicht‑gesetzgeberische Maßnahmen. || || || || || || || || || || || || || || || || Zentrales Sekretariat für europäische Normungs-organisationen || (A) || 3,35 || 3 || 10 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Übersetzung von Normen || (B) || 0,55 || 2 || 1,1 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Normungs-tätigkeiten (einschließlich IKT) || (C) || 0,4 || 25 || 11 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Förderung Europäischer Normen || (D) || 0,1 || 1 || 0,1 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Prüfungen, Bewertungen und spezifische Projekte || (E) || 0,8 || 1 || 0,8 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Studien und technische Unterstützung || (D) (E) || 1,2 || 0 || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Förderung und Entwicklung von Eurocodes || (D) (E) || 0,5 || 1 || 0,5 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Unterstützung für Vertretungs-organisationen von KMU || (A) bis (E) || 2,0 || 1 || 2,0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Unterstützung für Vertretungs-organisationen von gesellschaftl. Interessen-gruppen || (A) bis (E) || 0,75 || 2 || 1,5 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Ziel 1 insgesamt || || || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- GESAMTKOSTEN || 36 || 27 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Zusammenfassung
Für den Vorschlag werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis 6 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personal || 3,5 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,3 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,8 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Außerhalb der RUBRIK 5[41] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personal || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Sonstige Verwaltungs- ausgaben || 0,2 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,2 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || -- INSGESAMT || 4 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens
einer Dezimalstelle) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis 6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2,9 || -- || -- || -- || -- || -- || -- XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[42] || XX 01 02 01 (CA, INT, ANS der Globaldotation) || 0,6 || -- || -- || -- || -- || -- || -- XX 01 02 02 (CA, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- XX 01 05 02 (CA, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- 10 01 05 02 (CA, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || -- || -- || -- || -- || -- || -- INSGESAMT || 7 || -- || -- || -- || -- || -- || -- XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Durchführung der Verordnung (d.. h. Verwaltung der Normungstätigkeiten und ihrer Finanzierung einschließlich von IKT sowie Verwaltung der Zuschüsse für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen). Externes Personal || Abgeordnete nationale Sachverständige beteiligen sich am Follow-up der Normungstätigkeiten, auch im IKT-Bereich. Vertragsbedienstete nehmen vorwiegend Exekutivfunktionen wahr.
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. Einige Kredite könnten, gemäß Ziffer 3.1, von anderen
Haushaltstiteln unter den Titel 2 (Unternehmen) verschoben werden.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis 6 || Gesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || EFTA || EFTA || EFTA || EFTA || EFTA || EFTA || EFTA || EFTA Kofinanzierung INSGESAMT || 0,7 || -- || -- || -- || -- || -- || -- || --
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag hat
keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 24 vom
21.7.1998, S. 37. [3] ABl. L 315 vom
15.11.2006, S. 9. [4] ABl. L 36 vom
7.2.1987, S. 31. [5] ABl. L 376 vom 27.12.2006. [6] ABl. L 71 vom 17.3.1980,
S. 1. [7] ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. [8] ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 20. [9] ABl. L 100 vom 19.4.1994,
S. 1. [10] ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15. [11] ABl. L 213 vom 7.9.1995, S.
1. [12] ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1. [13] ABl. L 135 vom
30.4.2004, S. 1. [14] ABl. L 154 vom
14.6.2007, S. 1. [15] ABl. L 264 vom
8.10.2009, S. 12. [16] ABl. L 122 vom
16.5.2009, S. 6. [17] ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 82. [18] ABl. L 134 vom
30.4.2004, S. 1. [19] ABl. L 134 vom
30.4.2004, S. 114. [20] ABl. L 260 vom
3.10.2009, S. 20. [21] ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 33. [22] ABl. L 248 vom
16.9.2002, S. 1. [23] ABl. L 357 vom
31.12.2002, S. 1. [24] ABl. L 310 vom
9.11.2006, S. 15. [25] ABl. L 404 vom
30.12.2006, S. 39. [26] ABl. L 149 vom 9.6.2007,
S. 1. [27] ABl. L 312 vom
23.12.1995, S. 1. [28] ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2. [29] ABl. L 136 vom
31.5.1999, S. 1. [30] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [31] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. [32] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [33] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [34] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [35] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [36] Beitrittskandidaten sowie gegebenenfalls Bewerberländer
vom Westbalkan. [37] Die in den Tabellen von Ziffer 3.2 genannten Beträge
sollten an die Inflation angepasst und entsprechend geändert werden. [38] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags begonnen wird, d. h. 2013. [39] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [40] Outputs sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der
Studentenaustauschfinanzierungen, gebaute Straßenkilometer…).
(A) = verwaltungstechnische Unterstützung,
(B) = Übersetzungsdienste, (C) = eigentliche
Normungsarbeit, (D) = Förderung und Werbung, einschließlich
Konferenzen, (E) = sonstige geistig-schöpferische Dienstleistungen. [41] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [42] CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT
=Leiharbeitskraft (Interimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune
Expert en Délégation), AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger.