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Document 52009AE0869
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the energy performance of buildings (recast) COM(2008) 780 final/2 — 2008/0223(COD)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (KOM(2008) 780 endg./2 — 2008/0223 (COD))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (KOM(2008) 780 endg./2 — 2008/0223 (COD))
ABl. C 277 vom 17.11.2009, p. 75–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/75 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Neufassung)
(KOM(2008) 780 endg./2 (1) — 2008/0223 (COD))
(2009/C 277/15)
Berichterstatter: Algirdas ŠIUPŠINSKAS
Der Rat beschloss am 27. Januar 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
KOM(2008) 780 endg./2 - 2008/0223 (COD).
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 15. April 2009 an. Berichterstatter war Herr ŠIUPŠINSKAS.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 453. Plenartagung am 13./14. Mai 2009 (Sitzung vom 14. Mai) mit 147 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Empfehlungen
1.1. Der EWSA befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene Verbesserung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GEEG), jedoch mit gewissen Vorbehalten: In der Richtlinie müssen Renovierungen an die Auflage geknüpft werden, dass die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht wird, um nicht nur den Energieverbrauch zu verringern, sondern auch die Energiekosten zu senken.
1.2. Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit den politischen Zielen der EU sicherstellen, dass durch die Renovierung von Gebäuden zur Erhöhung ihrer Energieeffizienz nicht nur der Energieverbrauch, sondern auch die Energiekosten sinken.
1.3. Die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften müssen den architektonischen und baulichen Besonderheiten Rechnung tragen, d.h. dem Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, mechanische Anlagen (z.B. Aufzüge), Warm- und Kaltwasserbereitung sowie Entsorgungsanlagen.
1.4. Der EWSA befürwortet die Empfehlung, vor Baubeginn die Machbarkeit folgender technischer Möglichkeiten zu prüfen:
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Wärme- und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, |
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Kraft-Wärme-Kopplung (Kogeneration) und möglicherweise Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (Trigeneration), |
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Fernheizung und Fernkühlung, |
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Wärmepumpen, |
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Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren. |
1.5. Der EWSA hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten sich verstärkt und aktiv um eine Verbesserung der beruflichen Bildung im Baugewerbe unter dem Aspekt nachhaltiges Bauen und Nutzung erneuerbarer Energieträger bemühen.
1.6. Der Ausschuss heißt insbesondere gut, dass in dem Richtlinienvorschlag die führende Rolle des öffentlichen Sektors für Fortschritte im gesamten Bausektor herausgestellt wird.
1.7. Die Mitgliedstaaten und lokalen Behörden werden aufgefordert, aktiver und effizienter die Mittel der Europäischen Investitionsbank zur Förderung der „Drittfinanzierung“ (2) durch Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO) zu nutzen.
1.8. Eine Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sollte wiederholt in regelmäßigen Abständen im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Kostenaufwands durchgeführt werden. Die Inspektionsberichte sollten neben Empfehlungen für Verbesserungsmöglichkeiten auch Betriebssicherheitsanforderungen enthalten.
1.9. In der Neufassung der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, Sanktionen und Strafen festzulegen und anzuwenden. Nach Meinung des EWSA sollte dabei nach den Betroffenen — öffentlich oder privat — unterschieden und das Ausmaß der Sanktion bzw. die Höhe der Strafe im Rahmen der Subsidiarität festgelegt werden. Wird der Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschrift als Vergehen eingestuft, sollte er auch als Vergehen auf Gemeinschaftsebene angesehen und in der Richtlinie festgelegt werden.
1.10. Nach Auffassung des EWSA sollten die Mitgliedstaaten ihren Bürgern bei der Wohnungssanierung technische Unterstützung gewähren.
1.11. In den für alle neuen EU-Mitgliedstaaten charakteristischen Großwohnsiedlungen mit einheitlich gestalteten Wohnplattenbauten wäre es für die Wohnungseigentümergemeinschaften schwierig, Energieausweise für alle typisierten Wohnplattenbauten auszustellen. Durch die Ausstellung der Energieausweise auf der Grundlage der Bewertung (3) eines anderen vergleichbaren Geschosswohnungsbaus könnten Renovierungskosten eingespart und der bürokratische Aufwand reduziert werden.
1.12. Außerdem könnten den Bewohnern der einzelnen Geschosswohnungsbauten in der Stadtverwaltung nach dem Prinzip einer einzigen Anlaufstelle Lösungen in Bezug auf Renovierungsfinanzierung, Bauverträge, Instandhaltung, Ausstellung von Energieausweisen u.a. angeboten werden.
1.13. Der EWSA ist der Meinung, dass die Neufassung der Richtlinie in einer relativ kurzen Zeit zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen und auch positive soziale Auswirkungen haben wird, u.a. durch
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die Verringerung des Energiebedarfs, |
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die Verbesserung des Lebensstandards benachteiligter Familien, |
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die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen. |
1.14. Der EWSA empfiehlt, die neue Kennzeichnung für Fensterrahmen und Bauprodukte und die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig aufeinander abzustimmen.
1.15. Der EWSA ist der Auffassung, dass beim Abriss von Geschosswohnungsbauten, bei denen eine energetische Sanierung nicht mehr möglich ist, die Betroffenen von den Behörden kontaktiert und den Bewohnern neue Unterbringungsmöglichkeiten angeboten werden müssten. Ganz allgemein sollte die Anhörung der Organisationen der Zivilgesellschaft in der Leistungsbeschreibung für jedwede Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben werden bzw. ihre Anhörung in den Ländern, in denen eine derartige Einrichtung besteht, zumindest im Zuge einer systematischen Konsultation der nationalen WSR stattfinden (4).
2. Einführung
2.1. Der EWSA hat bereits mehrere wichtige Stellungnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen und zu Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen EU-Politik sowie zur Energiequalität von Gebäuden und Gebäudeausrüstung abgegeben. In Neubauten werden aufgrund der Anforderungen von EU-Regelwerken greifbare Ergebnisse erzielt, die in erster Linie die Verbraucher spüren und die gleichzeitig dem ganzen Land zugute kommen. Unter anderen ist auf die Stellungnahmen TEN/227, 263, 283, 274, 286, 309, 269, 299, 311, 332, 341 (5) zu verweisen.
2.2. Die zwölf neuen Mitgliedstaaten haben nach ihrem EU-Beitritt jedoch erheblich später mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften in die Praxis begonnen, so dass diese Staaten in Sachen Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hinter den alten Mitgliedstaaten zurückliegen, und der Wohn- und Verwaltungsgebäudebestand bei weitem nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen.
2.3. Zu der Richtlinie selbst hat sich der EWSA bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2001 geäußert (6). Somit befasst sich die vorliegende Stellungnahme nur mit dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 2002/91/EG (KOM(2008) 780 endg.), und es sollen die Besonderheiten der neuen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie erörterten Aspekten hervorgehoben werden.
2.4. Es ist erfreulich, dass als Ziele der EU-Politik auch ein höherer Komfort für die Bürger und eine Senkung ihrer Energiekosten genannt werden.
2.5. In der geltenden Richtlinie wird bereits Folgendes beschrieben:
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die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz bezogen auf neue Gebäude und bestehende Gebäude, die renoviert werden, |
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die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, |
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die Ausstellung von Energieausweisen, |
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die Inspektion von Heizkesseln und Heizungsanlagen, |
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die Inspektion von Klimaanlagen. |
2.6. In der Neufassung wird nun nach Anhörung einschlägiger Akteure aufgezeigt, auf welche Weise durch zielgerichtetes Vorgehen welche Verbesserungen erreicht werden können.
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1. Auf den Gebäudesektor (Wohn- und Gewerbegebäude) entfallen rund 40 % des Endenergieverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen in der EU. Dieser Sektor erwirtschaftet ca. 9 % des BIP (ungefähr 1 300 Mrd. EUR) und stellt ca. 7-8 % (Zusammenfassung der Folgenabschätzung) der Arbeitsplätze in der EU (für etwa 15-18 Mio. der nach Eurostat insgesamt 225,3 Mio. Erwerbstätigen). 40 % der Gebäude sind in öffentlicher Hand und 74 % der Gebäude haben eine Fläche von weniger als 1 000 m2.
3.2. Die heutige Gesellschaft richtet ihr Augenmerk zunehmend auf:
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Umweltschutzanliegen, |
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die Verbrauchergesundheit (z.B. Raumluftqualität, Zugänglichkeit für ältere Menschen), |
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den Wohnkomfort, |
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die Effizienz von Elektrogeräten und Heizungsanlagen. Der Sektor ist durch zahlreiche Vorschriften geregelt, die einander oft widersprechen (7). |
3.3. Die Zivilgesellschaft sollte die wirtschaftliche Wirkung der Richtlinie, die Tauglichkeit und die künftigen Auswirkungen der Vorschläge aus der Sicht verschiedener Betroffener und gesellschaftlicher Gruppen einer konkreten Region ausgehend von einer langfristigen Perspektive bewerten.
3.4. Die Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude ist nicht nur ein Mittel, um ein Gebäude einer bestimmten Energieeffizienzklasse zuzuordnen, sondern auch ein Impuls zur Suche nach neuen Planungslösungen.
Aufgrund der erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen birgt der Bausektor ein großes Beschäftigungspotenzial.
3.5.1. Aufgrund der Richtlinie 2002/91/EG und deren vorgeschlagenen Neufassung können jährlich im Schnitt 60 000 neue Arbeitsplätze in den 15 alten Mitgliedstaaten und etwa 90 000 Arbeitsplätze in den 12 neuen Mitgliedstaaten geschaffen werden.
3.5.2. Durch die Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer hohen Energiequalität (Gebäude mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 50 kWh/m2) könnten in der EU jährlich 1 000 000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden (8) (dies entspräche 10 % der Beschäftigung in diesem Bereich).
3.5.3. Derzeit sind zu wenig Beschäftigte des Gebäudesektors für die Anwendung von Technologien zur Erreichung hoher Energieeffizienzniveaus qualifiziert. In der Richtlinie wird vorgeschlagen, über Berufsbildungsmaßnahmen die Qualifikation von Fachkräften sicherzustellen, die im Bereich nachhaltige Gebäude eingesetzt werden können.
3.6. Gerade der Blick in die Zukunft ist für uns wichtig, denn in Ziffer 3.4 der Stellungnahme INT/415 (9)hat der EWSA einen auf alle Rechtsakte abzielenden Gedanken formuliert: Rechtsakte müssen folgenden Anforderungen genügen: Verständlichkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit und Durchsetzbarkeit. In Bezug auf die technischen Aspekte der Richtlinie können die Merkmale Rechtzeitigkeit, Durchführbarkeit und Realitätsbezug ergänzend hinzugefügt werden.
3.7. In Ziffer 2.1.3 der Stellungnahme TEN/299 (10) wird aufgeführt, dass in herkömmlichen Wohnungen der Verbrauch allein für die Heizung im Jahr bei 180 kWh/m2 liegt. Nach Angaben, die dem Berichterstatter und dem Sachverständigen vorliegen, beträgt der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch für Heizung in typisierten Wohnungen der baltischen Staaten sowie in etwa gleichalten Wohnungen der Nachbarländer ca. 150 kWh/m2. Die Erfahrung zeigt, dass der Energiebedarf nach Renovierung und Wärmedämmung der Gebäude bei unveränderten Klimabedingungen um die Hälfte reduziert werden kann.
3.8. Auf einschlägige Gemeinschaftsvorschriften, die sich auf die derzeitige Situation in der EU beziehen, wird unter Ziffer 3.1 der Stellungnahme TEN/299 (10) verwiesen.
3.9. Die GD Umwelt und die GD Unternehmen und Industrie arbeiten zurzeit wichtige Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung von Bauelementen aus, die - auch wenn sie selber keine Energie erzeugen - zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen (Fenster, Wände, bauteilintegrierte Haustechnik-Systeme).
3.10. Eine Neufassung bzw. Überarbeitung der geltenden Bestimmungen kann erheblich zur Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden beitragen.
4. Besondere Bemerkungen
4.1. In der Neufassung der Richtlinie sind folgende wichtige Änderungen vorgesehen:
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Ein erweiterter Anwendungsbereich der Richtlinie. Energieausweise werden für alle Gebäude verpflichtend. Es ist festzustellen, dass 74 Prozent aller in der EU bestehenden Gebäude eine Gesamtnutzfläche von weniger als 1 000 m2 haben. |
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Ausweitung und Förderung der Ausstellung von Energieausweisen im öffentlichen Sektor. |
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Stärkung der Rolle der Sachverständigen, die die Energieausweise ausstellen. |
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Die Mitgliedstaaten müssen neue konkrete Maßnahmen festlegen, um günstigere Finanzierungsbedingungen für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu schaffen. |
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Stärkere Aufmerksamkeit für Probleme im Zusammenhang mit Klimaanlagen. |
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Regelmäßige Aktualisierung der Energieeffizienznormen des CEN. |
4.2. Der in Erwägung 6 der Richtlinie angeführte Anteil der Gebäude am Energieverbrauch liegt in Ländern mit einem kalten Klima spürbar höher und darum wird vorgeschlagen, in der Neufassung der Richtlinie in der Erwägung (8) den klimatischen und örtlichen Bedingungen angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Zuteilung von Investitionen.
4.3. Der EWSA begrüßt die Bestimmungen von Artikel 10, gemäß derer Energieausweise im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung in demselben Gebäudekomplex ausgestellt werden können, obwohl die EU-Staaten das Verfahren zur Ausstellung von Energieausweisen für typisierte Wohnbauten weiter vereinfachen könnten.
4.4. Wohnungen werden für künftige Eigentümer oder Mieter attraktiver, wenn die Angaben in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 10 - ob verbindlich oder freiwillig – verlässlich sind. Der Vorschlag der Option B1, stichprobenartige Kontrollen der Ausweise durchzuführen, um deren Zuverlässigkeit zu gewähren, ist nach Auffassung des EWSA akzeptabel und empfehlenswert; dies sollte jedoch nicht zur Verhängung von Sanktionen nach Artikel 22 führen. Es ist wünschenswert, dass der neue Energieausweis für Wohngebäude zu einem Dokument wird, das eine langfristige Energiequalität garantiert. Den Ausweis für eine neue installierte Heizungsanlage sollte das unabhängige Fachpersonal (Artikel 16) zusammen mit dem Installateur ausstellen.
4.5. Der EWSA begrüßt die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte von 20 kW Nennleistung für Heizungsanlagen (Artikel 13) und 12 kW Nennleistung für Klimaanlagen (Artikel 14). Je nachdem, ob fossile Brennstoffe oder erneuerbare Energieträger verwendet werden, könnten die Mitgliedstaaten der EU in ihren Regionen unterschiedliche Grenzwerte und verschiedene Inspektionsintervalle für Heizungssysteme festlegen. Die Qualität der Inspektionsberichte sollte immer wieder stichprobenartig gemäß Artikel 17 kontrolliert werden, es ist jedoch unklar, ob die Empfehlungen des Sachverständigen zur Verbesserung des Systems verbindlichen Charakter haben sollen oder unbeachtet bleiben können, oder ob die „finanziellen Folgen“ gemäß Artikel 19 als Sanktionen betrachtet werden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollte vorgesehen werden, dass Inspektoren der Zugang zu Privatbesitz zur Inspektion von Heizungsanlagen gestattet werden muss.
4.6. Die Energieeffizienz eines Heizkessels, den ein Hersteller auf den Markt bringt, wird in einem spezialisierten Labor nach den Standardanforderungen zertifiziert und auf dem Etikett des Heizkessels vermerkt. So wird irreführende Werbung vermieden und Qualität garantiert. Empfehlungen für eine spätere regelmäßige oder freiwillige Überprüfung des Kessels unter Betriebsbedingungen würden den Eigentümer motivieren, einen effizienten Betrieb des Kessels anzustreben, der sich an dessen maximalen technischen Leistungsparametern orientiert.
4.7. Ein Vergleich aller in der Neufassung der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass sie alle Beachtung verdienen, sinnvoll sind und dass die vorgeschlagenen Wege zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden einander nicht widersprechen und parallel umgesetzt werden können.
4.8. EU-weite Orientierungswerte zum Energieverbrauch und eine Methode nach Artikel 5 der Richtlinie und nach Option D1 (Zusammenfassung der Folgenabschätzung) sind erforderlich, denn derzeit sind die in verschiedenen Ländern gemessenen jährlichen Verbrauchswerte in kWh/m2 aufgrund der klimatischen Besonderheiten schwer vergleichbar. Mithilfe regionaler Orientierungswerte sollte der Energieverbrauch für Heizung und Kühlung differenziert erkennbar sein. Es wäre zweckmäßig, die Orientierungsgrößen nicht nach der Außentemperatur, sondern nach der für die Mitgliedstaaten charakteristischen Zahl der Heiz- und Kühlgradtage (engl. heating degree-days, cooling degree-days) festzulegen, die den Einfluss des Klimas auf den Energieverbrauch besser widerspiegeln als die durchschnittliche Außentemperatur.
4.9. Selbstverständlich müssen die grundlegenden Parameter zur Berechnung der Energieeffizienz (und nicht die konkreten Zahlenwerte) in allen EU-Staaten einheitlich sein, außerdem ist eine einheitliche Berechnungsmethode anzuwenden. Allerdings wird durch derartige Berechnungen kaum das tatsächliche Niveau eines Landes erkennbar: Es bleibt unklar, ob das kostenoptimale Niveau erreicht wird oder nicht, denn das Niveau wird von vielen anderen (klimaunabhängigen) Parametern der freien Marktwirtschaft bestimmt.
4.10. Bei der Renovierung von Gebäuden mit veralteten, provisorischen oder sehr schlechten Energieindikatoren nach Artikel 4 (und Option D3) sind die Ergebnisse am deutlichsten sicht- und spürbar. Allerdings sind Gebäude mit den größten Mängeln meist auch alt und abgewohnt. Es lohnt sich nicht, die Renovierung solcher Gebäude mit staatlichen Beihilfen zu fördern, wenn die Amortisationsdauer der investierten Mittel offensichtlich über der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gebäudes liegt. Ein derartiges Vorgehen bei den Renovierungen hätte negative Auswirkungen. Bei den Gebäuden mit den größten Mängeln sollte sehr sorgfältig ausgewählt werden, welche von ihnen für eine Renovierung in Frage kommen.
4.11. Da es keine Nullemissions-Häuser gibt (Artikel 9), sollte der Bogen nicht überspannt werden; und nach Ansicht des EWSA sollte flexibler verfahren und den Mitgliedstaaten ein Improvisationsspielraum bei der Wahl der optimalen Lösungen eingeräumt werden. Ein Nullwert bei den Emissionen sollte nur als Zukunftsideal angestrebt werden.
4.12. Gegenwärtig ist in diesem Zusammenhang auf die sogenannten Passivhäuser hinzuweisen, deren Jahresheizwärmebedarf höchstens 15 kWh/m2 beträgt, sowie auf Häuser der Kategorie A, deren Jahresheizwärmebedarf bei höchstens 30 kWh/m2 liegt.
5. Schlussfolgerungen
5.1. Gemäß den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung bietet die überarbeitete Richtlinie eine gute Erfolgsaussichten für Energieeinsparungen und der EWSA ist zuversichtlich, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie dazu beitragen wird, das Potenzial für Energieeinsparungen in Gebäuden auszuschöpfen.
5.2. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass mit den veranschlagten Investitionen von 8 Mrd. EUR jährlich das in der neugefassten Richtlinie anvisierte Ziel und die finanzielle Wirkung kaum zu erreichen sind, denn allein am Beispiel der neuen Mitgliedstaaten lässt sich ermessen, dass der Renovierungsaufwand weitaus höher ist. Auf die Kosten und den Umfang der Renovierungen haben gewisse Faktoren Einfluss, die nicht von den Bestimmungen der Richtlinie abhängen.
5.3. Der in Litauen erforderliche Umfang und Bedarf wird durch folgende Zahlen deutlich: Es gibt ungefähr 40 000 alte, unter dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz unwirtschaftliche Wohngebäude. Bei etwa 600 bestehenden Gebäuden wurden verschiedene Verbesserungen zur Senkung der Energiekosten durchgeführt (meist durch Austausch der Fenster), und etwa 60 Gebäude wurden umfassend saniert. Auch wenn sich die Angaben verschiedener Quellen unterscheiden, so zeigen sie alle, dass man weit hinter den Planungen zurückliegt. Bei dieser Geschwindigkeit würden sich die Renovierungsarbeiten über 100 Jahre hinziehen, zumal die Renovierungen im Einklang mit der geltenden Richtlinie noch nicht einmal begonnen haben.
5.4. Finanzielle Gründe. Ein typisches Beispiel: Nach Angaben des Unternehmens „Vilniaus energija“, das die litauische Hauptstadt Vilnius mit Fernwärme versorgt, verbraucht eine 60 m2 große Wohnung jährlich für Heizung und Warmwasserbereitung etwa 200 kWh/m2, davon ca. 140 (11) kWh/m2 für die Heizung. Durch die Wärmedämmung eines Gebäudes und Einsparung von 50 % des Heizwärmebedarfs, würden die Bewohner bei einem Preis von 0,072 € pro kWh jährlich 5,07 € pro Quadratmeter, d.h. insgesamt 304,20 € einsparen. Nach Angaben der Stadtverwaltung Vilnius kostet eine gründliche Sanierung eines Hauses mit mehreren Wohneinheiten durchschnittlich 165 € pro Quadratmeter (12). Wenn die für die Renovierung aufgenommenen Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen sind, müssten die Bewohner eines solchen Hauses mindestens 41,30 € monatlich zahlen.
Umfragen zufolge wären nur 5 % der Bewohner dazu bereit. Die öffentliche Hand ist nicht in der Lage, die Wärmesanierung von Gebäuden mitzufinanzieren: Seit der Verabschiedung des Programms zur Modernisierung von Häusern mit mehreren Wohneinheiten im Jahr 2004 bis zum November 2008 wurden für diese Zwecke 37,3 Millionen EUR bereitgestellt, dies entspricht 0,5 % des Jahreshaushalts (13). Daher soll durch die Verabschiedung der Neufassung der Richtlinie im EP gemäß dem dem Parlament vom MdEP Silvia-Adriana Ţicău (RO) vorgelegten Vorschlag eine bessere Umverteilung der Strukturfondsmittel dem Renovierungsprozess neuen Schwung geben.
5.5. Psychologische und rechtliche Gründe. Eine grundlegende Senkung der Energiekosten erfolgt nur durch Wärmedämmung, die Amortisationszeit dieser Maßnahme beträgt aber mehrere Jahrzehnte. Dies ist aus Sicht der Lebenserwartung eines Menschen ein unvorhersehbar langer Zeitraum. Junge Menschen wissen nicht, wo sie in 20 Jahren leben werden, Menschen, die auf die 60 zugehen, sind sich nicht sicher, dass sie in 20 Jahren überhaupt noch leben, folglich sind diese beiden Bevölkerungsgruppen (also insgesamt ca. 20 % der Bevölkerung (14)) nicht an einer Renovierung interessiert. Hinzu kommen die mittellosen Einwohner, denen Heizkostenzuschüsse gewährt werden. Das Argument, dass eine Renovierung den Wert des Wohnraums erhöht, verliert in diesem Fall an Kraft. Wenn das Gebäude veraltet ist und abgerissen wird, bleibt der Wohneigentümer ohne Unterkunft und häufig auch ohne Anspruch auf das Grundstück, auf dem das Gebäude stand, es sei denn, er hat es bereits vorher gekauft. Diese Situation wird durch Artikel 19 der Neufassung der Richtlinie verbessert, der sogar Maßnahmen vorsieht, die Besitzer und Mieter durch Informationskampagnen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen aufzuklären.
5.6. Ungünstig für die Wärmesanierung ist die unter den Verbrauchern verbreitete Meinung, dass eine Renovierung die Wohnungseigentümer mit einem langjährigen Darlehen belastet, das bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unter Umständen nicht zurückgezahlt werden kann, wogegen sich die Einnahmen der Energielieferanten für ein renoviertes Gebäude nicht ändern oder nach einer von illegalem Lobbyismus und Korruption beeinflussten Anpassung der Tarife sogar noch ansteigen. Dass sich eine solche Meinung herausbilden konnte, liegt zum Teil daran, dass die Lieferanten von Fernwärme, mit der in den neuen Mitgliedstaaten der EU überwiegend geheizt wird, in dem Streben nach übermäßigem Profit bei sinkendem Wärmeverbrauch die Wärmepreise für alle erhöhen, darunter auch für renovierte Gebäude. Insgesamt ein schwer zu lösendes Problem. Wenn nach Umsetzung der erweiterten Neufassung der Richtlinie durch die vorgeschriebene Ausstellung von Energieeffizienzausweisen für Ausrüstungen die Abrechnungen verbessert und Verstöße gemäß Artikel 22 geahndet werden, könnten die Befürchtungen der Verbraucher durch technische und administrative Maßnahmen zerstreut werden.
5.7. Aufgrund von Renovierungen in großem Stil wird es zu Einsparungen von Wärmeenergie für Gebäude kommen, die erwartete Verringerung der CO2-Emissionen könnte jedoch ausbleiben. Bei der Bereitstellung von Wärmeenergie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird die bei der Stromerzeugung anfallende Abwärme genutzt. Bei einer Senkung des Wärmeverbrauchs kann ein Teil der ungenutzten Abwärme zur Beheizung neu errichteter Gebäude verwendet werden, wodurch der Kohlendioxidausstoß gebremst wird.
5.8. Ohne staatliche Sicherheiten, Unterstützung und Perspektiven sind die Verbraucher pessimistisch gestimmt. Hinzu kommt, dass weder die geltende noch die überarbeitete Richtlinie sicherstellt, dass das Prinzip einer von allen Interessenträgern und Verbrauchern erhofften einzigen Anlaufstelle für den Renovierungsprozess befolgt wird. Gegenüber der Forderung in Artikel 11 Absatz 3 und 4, dass beim Verkauf oder der Vermietung einer Wohnung in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten ein Energieausweis vorzulegen ist, haben die Verbraucher Vorbehalte, wenn die Energiekosten aus bezahlten Rechnungen ersichtlich sind und beide Vertragsparteien ihr Einverständnis erklären. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten.
5.9. Es gibt zahlreiche von Menschenhand geschaffene Bauprodukte (15) (16), unter denen man die am besten geeigneten auswählen kann. Wenn aber plötzlich riesige für Renovierungen bestimmte Investitionsströme zur Wiederbelebung der Bauindustrie auf den Markt fließen, besteht die Gefahr, dass bei den Bemühungen um einen schnellen Zugriff auf diese Mittel die Eignung der Produkte aus den Augen verloren wird. Andererseits würden die Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 16 und 17) betreffend das unabhängige Fachpersonal und Kontrollsystem die Verwendung qualitativ minderwertiger Produkte verhindern, wenn die Kompetenzen dieses Fachpersonals entsprechend erweitert würden.
Brüssel, den 14. Mai 2009
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mario SEPI
(1) Betrifft nur die deutsche Sprachfassung.
(2) Siehe Richtlinie 93/76/EWG, ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28-30.
(3) Erweiterung der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b (der Neufassung).
(4) Damit würde die Einhaltung von Artikel 1 (Würde des Menschen) und Artikel 34 Absatz 3 (Recht auf eine Unterstützung für die Wohnung) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichergestellt.
(5) Broschüre der Fachgruppe TEN: What Energy Policy for Europe? Key points of recent EESC opinions (Welche Energiepolitik für Europa? Kernaussagen aus den jüngsten EWSA-Stellungnahmen) (und andere Quellen des EWSA).
(6) Stellungnahme zum Thema „Energieprofil von Gebäuden“, ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 20.
(7) Eine Leitmarktinitiative für Europa, KOM(2007) 860.
(8) Studie der Generaldirektion Umwelt (Agentur für soziale Entwicklung).
(9) „Proaktives Recht“, ABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 26.
(10) Stellungnahme zum Thema „Energieeffizienz in Gebäuden - Beitrag der Endnutzer“, ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 62.
(11) K. Nėnius, Programm der Stadtverwaltung Vilnius „Zeit zur Erneuerung der Wohnhäuser und zur Erneuerung der Stadt“ (in Litauisch), http://www.krea.lt/uploads/Busto_progr_bendrijos_EAIP.ppt#22.
(12) E. Levandraitytė, Politik der harten Faust ist unvermeidlich, Statyba ir architektūra (Zeitschrift „Bauwesen und Architektur“, in Litauisch), 2008/12, S. 26-29.
(13) V. Martinaitis, Energiebedarf litauischer Häuser mit mehreren Wohneinheiten und Herausforderungen für die Wirtschaft Litauens (in Litauisch), 22.10.2008, Material eines Workshops zum Thema „Die teuerste Heizsaison“).
(14) Amt für Statistik, Einwohner der Stadt Vilnius und Wohnraum (in Litauisch), http://www.stat.gov.lt/uploads/docs/Vilniaus_saviv.pdf.
(15) „Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“, ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 15.
(16) Damit würde die Einhaltung von Artikel 1 und Artikel 34 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Würde des Menschen und die Unterstützung für die Wohnung sichergestellt.