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Document 52008XC0501(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 110 vom 1.5.2008, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 110/10)

Beihilfe Nr.: XA 383/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a las inversiones, en régimen asociativo, en equipamiento informático y material de apoyo a las explotaciones agrarias

Rechtsgrundlage: Orden Foral de la Consejera de Desarrollo Rural y Medio Ambiente por la que se establecen las normas reguladoras que regirán la concesión de ayudas a las inversiones, en régimen asociativo, en equipamiento informático y material de apoyo a las explotaciones agrarias

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 200 000 EUR pro Jahr, ausgenommen das Jahr 2007, für das ein Betrag von 160 000 EUR festgesetzt wird

Beihilfehöchstintensität: Beihilfen in Höhe von maximal 40 % der zuschussfähigen Investitionen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Hauptziele der Beihilfe:

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben. Zuschussfähige Kosten: Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b: Beihilfen zum Kauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektor der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gobierno de Navarra

Departamento de Desarrollo Rural y Medio Ambiente

C/ Tudela, 20

E-31003 Pamplona (Navarra)

Internetadresse: http://www.cfnavarra.es/agricultura/COYUNTURA/AyudasEstado/pdfs/STNO07067%20OF.pdf

Sonstige Auskünfte:

Dirección General de Desarrollo Rural

C/ Tudela, 20

E-31003 Pamplona

Tlf: (34-848) 42 29 33

E-mail: izabalzv@cfnavarra.es

Gobierno de Navarra

Beihilfe Nr.: XA 385/07

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaams Centrum voor Agro- en Visserijmarketing vzw (VLAM)

Rechtsgrundlage: Decreet van 22 december 2006 houdende de uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2007, inzonderheid artikel 12, gewijzigd bij het decreet van 29 juni 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es wird eine Beihilfe in Höhe von 120 000 EUR gewährt, die sich wie folgt auf die drei Programme verteilt:

62 000 EUR für erbrachte Beratungsleistungen,

11 000 EUR für die Organisation von Foren für den Wissensaustausch,

47 000 EUR für Veröffentlichungen

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Die Bewilligung erfolgt zum 19. Dezember 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe von 120 000 EUR wird für Aktivitäten im Zeitraum 19. Dezember 2007 bis 31. Juli 2009 gewährt

Zweck der Beihilfe: Die vzw VLAM will Aktivitäten zur Förderung der Teilnahme von Erzeugern an den Regelungen BOB/BGA/GTS ausführen.

Mit der geplanten Aktion will die vzw VLAM Erzeugervereinigungen motivieren und bei der Erstellung und Einreichung der Antragsunterlagen begleiten und beraten.

Die vzw VLAM plant folgende Aktivitäten:

Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Beihilfemaßnahme entspricht den Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d: bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f: Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektoren der pflanzlichen und der tierischen Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departement Landbouw en Visserij

Duurzame Landbouwontwikkeling

Ellips, 6e verdieping

Koning Albert II laan 35, bus 40

B-1030 Brussel

Internetadresse: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body.pl?numac=2007036508&caller=list&article_lang=N&row_id=1&numero=18&pub_date=2007-10-04&set3=set+character_variant+%27dutch.ftl%27&ddfm=12&dt=DECREET&language=nl&choix1=EN&choix2=EN&fromtab=+montxt&nl=n&trier=afkondiging&ddda=2006&sql=dt+%3D+%27DECREET%27+and+dd+between+date%272006-12-22%27+and+date%272006-12-22%27+&rech=18&tri=dd+AS+RANK+&ddfa=2006&dddj=22&dddm=12&ddfj=22&set1=set+stopfile+%27MON.stp%27

Sonstige Auskünfte: Ohne diese Beihilfe der Behörden könnte die Zielsetzung des Programms nicht realisiert werden, sodass die Durchführung der Aktivität unmöglich wäre

Jules VAN LIEFFERINGE

Generalsekretär

Beihilfe Nr.: XA 386/07

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Centre

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: «Aide à la création de maisons de cultures destinées à la production agricole»

Unter einer Gewächsanlage ist ein Gebäude zu verstehen, in dem landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugt werden. Eine solche Anlage ermöglicht es, externe Witterungseinflüsse auszuschalten; sie erleichtert die Ernte und gewährleistet die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Erzeugnisse. Eine Gewächsanlage verfügt über eine Wärmeisolierung und eine Regulierung der Innentemperatur, der Luftfeuchtigkeit und des Luftdurchflusses. Die Gesamtanlage kann zudem mit einer Erntevorrichtung ausgestattet werden

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Code général des collectivités territoriales (partie législative): articles L 1511-1 et L 1511-2

Délibération de la commission permanente régionale du 12 octobre 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

(EUR)

Veranschlagte Beträge

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Zuschüsse

200 000

200 000

200 000

200 000

200 000

200 000

200 000

Geförderte Investitionen

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

Anzahl Unternehmen

4

4

4

4

4

4

4

Die genannten Beträge beziehen sich ausschließlich auf den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Region Centre.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind insbesondere folgende Investitionen in Zusammenhang mit dem Bau von Gewächsanlagen zuschussfähig:

a)

Errichtung, Kauf oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)

Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien und den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen

Beihilfehöchstintensität: Der zuschussfähige Betrag ist auf höchstens 150 000 EUR je AK (Arbeitskräfteeinheit) begrenzt. Pro Betrieb werden höchstens 2 AK berücksichtigt. Bei Betrieben mit sehr arbeitsintensiven Produktionssystemen beträgt die Höchstgrenze jedoch 6 AK.

Gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 beziehungsweise 500 000 EUR übersteigen, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates genannten Gebiete und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesenen Gebieten befindet.

Zuschussfähig sind nur Betriebe, die die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Bedingungen erfüllen.

Die Bruttobeihilfeintensität steigt progressiv entsprechend dem Gesamtbetrag des Investitionsvorhabens:

Der Regionalrat übernimmt die Hälfte der Bruttobeihilfeintensität. Die Departementsräte der Region Centre können einen Betrag bis zu den genehmigten Höchstgrenzen beisteuern

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Erhalt der Empfangsbestätigung der Kommission

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013, dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 endet

Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Verringerung der Erzeugungskosten (Fortschreibung der Beihilferegelung mit der Nummer XA 16/05)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung mit Ausnahme des Unterglasgartenbaus und des Unterglasgemüsebaus, für die im Rahmen der gemeldeten Beihilferegelungen N 572/01 und N 523/01 eine finanzielle Unterstützung gewährt wird beziehungsweise wurde

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil régional du Centre

9, rue St Pierre Lentin

F-45041 Orléans cedex 1

Tél.: (33) 02 38 70 30 30

Fax: (33) 02 38 70 31 18

E-mail: Amanda.Tibble@regioncentre.fr

Internetadresse: www.regioncentre.fr

Rubrik „Le guide des aides“

Beihilfe Nr.: XA 399/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Cataluña

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas y en explotaciones de porcino

Rechtsgrundlage: Orden ARP/XXX/2007, de 23 de octubre, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas y en explotaciones porcinas, y se convocan las correspondientes al año 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Jahr 2007: 478 800 EUR

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstsatz pro Antrag beträgt 25 % der zuschussfähigen Investition; in folgenden Fällen ist eine Aufstockung möglich:

um 5 %, wenn der Antrag von einem Junglandwirt gestellt wird,

um 2 %, wenn der Antrag von einer Frau gestellt wird

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe besteht darin, Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern, mit denen die Energieeffizienz von landwirtschaftlich genutzten Gewächshäusern verbessert wird. (Artikel 4)

Zuschussfähig sind Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gewächshäuser und in Schweinezuchtbetriebe zur Modernisierung der Betriebseinrichtungen sowie von Dämmungen und Abdeckungen, Heiz- und Lüftungssystemen und Material sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen, die zu messbaren Energieeinsparungen und einer messbar besseren Energieeffizienz führen.

Als zuschussfähige Ausgaben kommen die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Ausgaben in Frage, d. h. Ausgaben für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von Betriebseinrichtungen sowie Ausgaben für den Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz der landwirtschaftlich genutzten Gewächshäuser oder der Schweinezuchtbetriebe.

Nicht zuschussfähig sind mit den vorgenannten Ausgaben im Zusammenhang stehende allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien und den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departamento de Agricultura, Alimentación y Acción Rural

Generalitat de Catalunya

Gran Via de les Corts Catalanes, 612-614

E-08007 Barcelona

Internetadresse: http://www.gencat.net/darp/c/serveis/ajuts/ajut.htm

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 400/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Žužemberk

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje sredstev za ohranjanje in razvoj kmetijstva v občini Žužemberk za obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju sredstev iz naslova finančnih intervencij za ohranjanje in razvoj kmetijstva v občini Žužemberk za programsko obdobje 2007–2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 70 000 EUR

 

2008: 66 750 EUR

 

2009: 67 500 EUR

 

2010: 67 875 EUR

 

2011: 68 250 EUR

 

2012: 68 625 EUR

 

2013: 69 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Mitteln im Rahmen der Bezuschussung zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft in der Gemeinde Žužemberk im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Žužemberk

Grajski trg 33

SLO-8360 Žužemberk

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200790&dhid=91805

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Franc ŠKUFCA

Bürgermeister der Gemeinde Žužemberk


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