Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008IP0462

    Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Sektor Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur länderübergreifenden kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste

    ABl. C 8E vom 14.1.2010, p. 105–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 8/105


    Donnerstag, 25. September 2008
    Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Sektor

    P6_TA(2008)0462

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur länderübergreifenden kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste

    2010/C 8 E/19

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (1) (im Folgenden „die Empfehlung von 2005“),

    unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 95 und 151,

    unter Hinweis auf die Artikel II-77 und II-82 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf Artikel 97a des Vertrags von Lissabon,

    in Kenntnis der bestehenden internationalen Abkommen, die für Musikrechte gelten, d. h. des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994,

    unter Hinweis auf den Besitzstand des EG-Rechts („acquis communautaire“) im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die für Musikrechte gelten, d. h. die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (2), die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (3), die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (4) und die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (5),

    in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 19. Juli 1995 über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(1995)0382),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zum Schutz von audiovisuellen Darstellern (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu einem Gemeinschaftsrahmen für Verwertungsgesellschaften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (7),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2004„Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt“ (KOM(2004)0261),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren: eine gemeinsame Strategie (8),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 2008 über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt (KOM(2007)0836),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (9),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zu rechtlichen und institutionellen Auswirkungen der Verwendung von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten („soft law“) (11),

    unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Evaluierung der Empfehlung von 2005 vorstellt (12),

    gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 13. März 2007 ersucht hat, klarzustellen, dass die Empfehlung von 2005 ausschließlich auf den Online-Verkauf von Musikaufnahmen Anwendung findet, und so bald wie möglich — nach eingehender Konsultation der betroffenen Parteien — unter Berücksichtigung der Besonderheit des digitalen Zeitalters und der Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt in Europa, kleine Interessengruppen und lokale Repertoires auf der Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung zu schützen, einen Vorschlag vorzulegen für eine flexible Richtlinie zur Regelung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für grenzübergreifende Online-Musikdienste, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren anzunehmen ist,

    B.

    in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 13. März 2007 die Ansicht vertrat, dass den Interessen der Autoren und damit einer kulturellen Vielfalt in Europa am besten durch die Einführung eines fairen und transparenten wettbewerbsbasierten Systems gedient ist, mit dem negative Auswirkungen auf die Einkünfte der Autoren vermieden werden können,

    1.

    weist erneut darauf hin, dass die Situation im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste aufgrund der Ortsbezogenheit von Urheberrechten und trotz Bestehens der Richtlinie 2001/29/EG wirklich komplex ist, was vor allem auf das Fehlen europaweiter Lizenzen zurückzuführen ist;

    2.

    ist der Auffassung, dass durch die Weigerung, eine legislative Regelung zu finden — trotz mehrerer Entschließungen des Europäischen Parlaments —, und durch die Entscheidung, den Sektor im Rahmen einer Empfehlung zu regulieren, ein Klima der Rechtsunsicherheit für die Inhaber von Rechten und für die Nutzer, insbesondere für Rundfunkbetreiber, geschaffen wurde;

    3.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission andererseits im Anschluss an eine Beschwerde von Nutzern tätig geworden ist und ein Verfahren gegen den Dachverband CISAC (International Confederation of Societies of Authors and Composers), dem auch 24 europäische Verwertungsgesellschaften angehören, eingeleitet hat; ist der Auffassung, dass mit der in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung alle Versuche der betroffenen Parteien, gemeinsam zu handeln, um geeignete Lösungen zu finden — zum Beispiel ein System zur Freigabe der Nutzungsrechte auf europäischer Ebene —, unmöglich gemacht werden und einem Oligopol mit einigen großen Verwertungsgesellschaften, die durch exklusive Vereinbarungen an Verlage mit einem weltweiten Repertoire gebunden sind, der Weg geebnet wird; ist der Auffassung, dass dies zu einer Einschränkung des Angebots und zum Verschwinden kleiner Verwertungsgesellschaften führen wird, zum Nachteil der kulturellen Minderheiten;

    4.

    ist der Auffassung, dass der Bericht, der die Ergebnisse der Evaluierung der Empfehlung von 2005 vorstellt, der derzeitigen Lage nicht gerecht wird und der Stellungnahme des Parlaments in seiner Entschließung vom 13. März 2007 nicht Rechnung trägt;

    5.

    ist der Auffassung, dass sich darin die Tatsache widerspiegelt, dass die Kommission sich entschlossen hat, die Warnungen des Parlaments zu ignorieren, insbesondere die Warnungen, die es in seiner Entschließung vom 13. März 2007 ausgesprochen hat und in der es unter anderem konkrete Vorschläge für einen kontrollierten Wettbewerb sowie für Schutzmaßnahmen und Anreize für kulturelle Minderheiten in der Europäischen Union vorlegt;

    6.

    fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass das Parlament als Mitgesetzgeber an der Initiative über kreative Online-Inhalte beteiligt wird;

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54.

    (2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.

    (3)  ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.

    (4)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.

    (5)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

    (6)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 293.

    (7)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 425.

    (8)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 640.

    (9)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.

    (10)  ABl. C 301 vom 13.12.2007, S. 64.

    (11)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 75.

    (12)  http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/management/monitoring-report_en.pdf


    Top