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Document 52002PC0185

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    /* KOM/2002/0185 endg. - CNS 2002/0114 */

    ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 284–303 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0185

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2002/0185 endg. - CNS 2002/0114 */

    Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0284 - 0303


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Einleitung

    Der beiliegende Vorschlag stellt die geplante neue Rahmenverordnung für die Gemeinsame Fischereipolitik dar, die die Verordnungen des Rates 3760/92 und 101/76 ersetzen wird.

    Die zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegte "Mitteilung zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ("Fahrplan")" enthält Hintergrundinformationen und einen Überblick über die Hauptziele der GFP-Reform.

    Kapitel I Geltungsbereich und Ziele

    Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollte sich auf sämtliche Tätigkeiten zur Nutzung der Fisch-, Krebs- und Weichtierbestände (im Vorschlag als lebende aquatische Ressourcen bezeichnet) erstrecken. Im Rahmen dieser Politik erlassene Maßnahmen betreffen die Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen, die Regelung des Zugangs zu Gewässern und Ressourcen, strukturpolitische Maßnahmen und die Steuerung der Flotten, Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften, die Aquakultur, Märkte und internationale Beziehungen.

    Im vorliegenden Vorschlag werden allerdings die Bereiche Strukturpolitik (soweit sie nicht die Flotte direkt betreffen), Aquakultur, Märkte und internationale Beziehungen nicht weiter ausgeführt. Diese werden von der Kommission im Rahmen der Reform entweder später abgedeckt (Aquakultur und internationale Beziehungen) oder sind bereits Gegenstand von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die nach Ansicht der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht überarbeitet werden müssen (die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Strukturmaßnahmen, die nicht die Flotte betreffen). Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf die Bestandserhaltung und die Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, hiermit einhergehende Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten und zur Überwachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften. Ebenfalls abgehandelt werden die Entscheidungsprozesse und Konsultationsverfahren.

    Grundlegendes Ziel der GFP ist es, eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.

    Die Gemeinschaft braucht eine neue Rahmenverordnung, die die Basis für kohärente Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips bildet. Diese Rahmenvorschriften sollten eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene vornehmen, die Entscheidungsprozesse auf solide wissenschaftliche Gutachten gründen, eine umfassende Beteiligung aller Akteure fördern und die Abstimmung der Maßnahmen mit anderen Gemeinschaftspolitiken gewährleisten.

    Kapitel II Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit

    Wichtigster Faktor für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze, der sich durch Bewirtschaftungsmaßnahmen steuern lässt, ist die fischereiliche Sterblichkeit, die den Anteil darstellt, der einer Population jedes Jahr durch Fischfang entnommen wird. Andere wesentliche Faktoren lassen sich mehr oder weniger genau vorhersagen, entziehen sich jedoch dem Fischereimanagement. Die Erhaltung befischter Populationen und ihre nachhaltige Entwicklung lassen sich demnach über die Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit erreichen.

    Ein zweites Bewirtschaftungsziel ist es, die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme und besonders Nichtzielarten und empfindliche Lebensräume auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

    Diese Ziele lassen sich auf verschiedenem Weg erreichen. Notwendig sind Beschränkungen der Fangmengen (d.h. eine Begrenzung des Outputs der fischereilichen Produktion), Beschränkungen des Fischereiaufwands (d.h. eine Begrenzung des Inputs der fischereilichen Produktion) und verschiedene Maßnahmen zum Schutz von Jungfischen und Nichtzielarten (in der Regel als technische Maßnahmen bezeichnet). In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, wissenschaftlich begründete Zielvorgaben für die fischereiliche Sterblichkeit und die Populationsstärken aufzustellen, die Anzahl und Art der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge festzusetzen und, soweit möglich, Anreize zur Förderung von Fischereimethoden zu geben, bei denen möglichst keine Jungfische oder Nichtzielarten gefangen werden. Die Kommission empfiehlt einen politischen Ansatz, der all diese Elemente berücksichtigt.

    Außerdem schlägt die Kommission vor, die gegenwärtige Praxis der Managemententscheidungen auf jährlicher Basis aufzugeben. Denn es ist hierüber nicht gelungen, die fischereiliche Sterblichkeit auf das erforderliche Maß zu reduzieren und die weitere Dezimierung vieler Fischbestände aufzuhalten.

    Die Kommission schlägt Bewirtschaftungsstrategien auf mehrjähriger Basis vor, die es bei Bedarf erlauben, Bestände wieder nachhaltig aufzubauen und anschließend auf diesem Stand zu halten. Bei Beständen, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, wäre ein solcher Ansatz Vorschrift. Mehrjährige Bewirtschaftungspläne müssten Zielvorgaben einschließen, die wissenschaftliche Gutachten berücksichtigen und als Vergleichsgrößen für die Bestandslage herangezogen werden können. Sie müssten ferner klare Regeln beinhalten, nach denen Fang- und Aufwandsbeschränkungen beschlossen werden.

    Die Kommission schlägt vor, dass der Rat über die grundsätzlichen Strategien der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne entscheidet, während die weiteren Durchführungsbeschlüsse (nach dem ersten Anwendungsjahr), die im wesentlichen auf technischen Kriterien beruhen, von der Kommission mit Unterstützung eines Verwaltungsausschusses getroffen werden.

    Beschränkungen des Fischereiaufwands (d.h. der Zeit, die ein Fischereifahrzeug mit einer bestimmten Maschinenleistung auf See verbringt) sollten neben Fangbeschränkungen und technischen Maßnahmen ein wichtiges Instrument des mehrjährigen Managements sein.

    Vorgeschlagen wird ferner eine Reihe von Änderungen in Bezug auf mögliche Sofortmaßnahmen und einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone:

    - Es muss ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission Sofortmaßnahmen beschließen kann, um im Falle einer ernsten Gefährdung der Bestandserhaltung unverzüglich handeln zu können. Die Fristen, die die Verordnung Nr. 3760/1992 für die Dauer solcher Maßnahmen setzt, werden geändert (ein Jahr statt bisher sechs Monate), damit für die Verabschiedung endgültiger Gemeinschaftsmaßnahmen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und es wird vorgeschlagen, bei Entscheidungen auf Antrag eines Mitgliedstaats die übrigen Mitgliedstaaten zu konsultieren.

    - Ein Mitgliedstaat soll innerhalb seiner 12-Seemeilen-Zone nichtdiskriminierende Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen treffen können, die für alle Fischereifahrzeuge in diesem Gebiet gelten. Es sind Verfahrensklauseln vorgesehen, wonach die anderen Mitgliedstaaten und die einschlägigen regionalen Beratungsgremien (siehe Kapitel VI) sich gegenüber der Kommission äußern können, wenn die Maßnahmen für die Schiffe anderer Mitgliedstaaten gelten. Der Rat kann binnen 20 Arbeitstagen eine andere Entscheidung treffen.

    - Die Mitgliedstaaten sollen in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen können, die für alle Schiffe gelten, sofern Bestände einer ernsten und unvorhergesehenen Gefahr ausgesetzt sind und jede Verzögerung nur schwer wiedergutzumachende Schäden nach sich ziehen würde. Diese Bestimmung soll Artikel 45 Absatz 2 der Ratsverordnung 850/98 ersetzen, in dem ähnliches vorgesehen ist, aber ohne zeitliche Befristung. Auch hier werden Verfahrensklauseln vorgeschlagen, wonach die Mitgliedstaaten und die einschlägigen regionalen Beratungsgremien sich gegenüber der Kommission äußern können. Der Rat kann wiederum binnen 20 Arbeitstagen eine andere Entscheidung treffen.

    Kapitel III Anpassung der Fangkapazitäten

    Die Kommission hat wiederholt auf die Schwächen der EU-Flottenpolitik hingewiesen. Unwirksame Programme zur Steuerung der Flottenkapazität und ungeeignete Beihilferegelungen haben das Entstehen von Überkapazitäten und damit den Rückgang der Bestände begünstigt. Hier muss umgedacht werden.

    Es werden zwei neue Arten von Maßnahmen mit Einfluss auf die Flottenstruktur vorgeschlagen:

    a) Maßnahmen mit direkten Auswirkungen auf die Flottengröße:

    - vorgeschriebene Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne werden unweigerlich einen Abbau der Flottenkapazitäten nach sich ziehen;

    - durch Referenzgrößen für die Flotten, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ziele des MAP IV mit einem Verhältnis Zugang/Abgang von 1:1 festgesetzt werden, wird für die Flotte ein allgemeiner Kapazitätsanstieg verhindert;

    b) flankierende finanzielle Maßnahmen:

    - eine strenge Begrenzung der öffentlichen Zuschüsse zu Investitionen in Fischereifahrzeuge und die Streichung von Zuschüssen für die Überführung von EU-Überkapazitäten in Drittländer sollten ein weiteres Ansteigen des Fischereiaufwands verhindern;

    - durch die Möglichkeit höherer Abwrackprämien für die Mitgliedstaaten und bei Bedarf zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Schiffe, die von den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen am stärksten betroffen sind, wird die zusätzliche Stilllegung von Schiffen gefördert.

    In den vorliegenden Vorschlag wurden die unter a) genannten Maßnahmen aufgenommen; Vorschläge zur Regelung der finanziellen Maßnahmen unter b) werden getrennt vorgelegt.

    Sobald die vorgegebenen Richtwerte für die fischereiliche Sterblichkeit im Rahmen der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne eine Beschränkung des Fischereiaufwands verlangen, werden viele Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Beschränkungen ihre Kapazitäten abbauen müssen. Wie schon jetzt werden alle mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegten Kapazitäten von den Bezugsgrößen abgezogen, die für die Flotten der einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Über diese Regelung werden die einzelnen Fischereiflotten nach und nach abgebaut.

    Der Vorschlag sieht auch die Möglichkeit vor, neue Parameter für die Flottenkapazität aufzustellen, die sich nicht auf Tonnage und Maschinenleistung beziehen, sondern auf die Art des Fanggeräts. Im Interesse größerer Transparenz und einer besseren Flottenüberwachung wurden die Bestimmungen über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft überarbeitet; gleichzeitig wird über ein "Peer review" unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten wie auch der Kommission ein regelmäßiger Dialog zur Flottenpolitik eröffnet.

    Kapitel IV Zugang zu Gewässern und Ressourcen

    Die Kommission schlägt vor, die derzeitige Einschränkung des Rechts auf Fischfang innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen, die den Zugang Schiffen aus angrenzenden Häfen vorbehält oder Schiffen aus anderen Mitgliedstaaten, die historische, in der Ratsverordnung 3760/92 verankerte Fischereirechte genießen, über den 31. Dezember 2002 hinaus beizubehalten. Diese Vorschriften haben den Fischereidruck in den meisten biologisch empfindlichen Meeresgebieten verringert und der kleinen Küstenfischerei eine gewisse wirtschaftliche Stabilität gesichert; ihre Beibehaltung findet große Zustimmung.

    Für alle anderen Gemeinschaftsgewässer schlägt die Kommission den gleichberechtigten Zugang aller Mitgliedstaaten zu den Ressourcen vor, sofern der Rat keine anderen Maßnahmen oder die Kommission oder ein Mitgliedstaat vorübergehende Sofortmaßnahmen beschlossen hat.

    Die Kommission schlägt vor, vor Ende 2003 zu überprüfen, inwieweit alle anderen Zugangsregeln als die Vorschriften über die 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten mit den Zielen der Bestandserhaltung und nachhaltigen Nutzung vereinbar sind.

    Die Kommission schlägt vor, die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz, eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten zu wahren, auch weiterhin beizubehalten. Im Interesse einer transparenteren Anwendung dieses Grundsatzes allerdings wird vorgeschlagen, dass der Rat ein entsprechendes Verfahren der Aufteilung für jeden Bestand beschließt. Die betreffende Entscheidung sollte auch besonderen Vereinbarungen Rechnung tragen, wie etwa den sogenannten Haager Präferenzen. Wie auch in ihrer "Mitteilung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik" ausgeführt, hält die Kommission es für wahrscheinlich, dass die Entwicklung hin zu normaleren wirtschaftlichen Bedingungen im Fischereisektor längerfristig eine Änderung dieser Absprachen gestatten wird.

    Die Kommission erinnert das Europäische Parlament und den Rat daran, dass letzterer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Ratsverordnung 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur vor dem 31. Dezember 2002 die etwaigen Folgevorschriften für die in Artikel 6 derselben Verordnung genannte Regelung beschließen muss (d.h. die Zugangsregelung zur 12-Seemeilen-Zone).

    Kapitel V Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft

    Es muss dafür gesorgt werden, dass die Vorschriften über die Nutzung der Bestände auch eingehalten werden. Die derzeitigen Kontrollregelungen lassen hier zu wünschen übrig. In Kapitel V wird daher ein neuer Rechtsrahmen für die Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft vorgestellt.

    Diese Regelung soll garantieren, dass der Zugang zu den Beständen und ihre Nutzung lückenlos überwacht und die Einhaltung der GFP-Vorschriften, auch in den Bereichen Struktur- und Marktpolitik, durchgesetzt wird. Die Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission ebenso wie die Voraussetzungen für die Aufnahme des Fischfangs und damit verbundene Tätigkeiten sind klar geregelt. Außerdem sind die Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Maßnahmen festgelegt. Bei Bedarf werden vom Rat und der Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen.

    Zu diesem Zweck ist es angezeigt, in die Verordnung die wichtigsten Bestimmungen über die Fischereiüberwachung, Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik aufzunehmen, die zum Teil bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik enthalten sind. Besagte Verordnung muss in Kraft bleiben, bis alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Durchführung von Kontrollen und die Durchsetzung der Vorschriften ist im Rahmen dieser Regelung Aufgabe der Mitgliedstaaten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Gemeinschaftsverpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinschaft für möglicherweise erlittene Schäden oder Verluste eine Entschädigung verlangen; diese Entschädigung kann ganz oder teilweise den Mitgliedstaaten zugesprochen werden, denen effektiv Nachteile entstanden sind.

    Aufgabe der Kommission ist es, die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten zu überprüfen und die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Die Kommission soll unverzüglich Schutzmaßnahmen treffen können, wenn ein möglicher Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften seitens der Mitgliedstaaten die Bestandserhaltung gefährdet.

    Die Aufnahme des Fischfangs oder damit verbundener Tätigkeiten ist nur gestattet, wenn die Verantwortlichen ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zu ihren Tätigkeiten nachkommen und gegebenenfalls Beobachter und Fischereiinspektoren an Bord nehmen und mit diesen zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat muss eine einzige Behörde benennen, die für die Sammlung und Überprüfung der Angaben zur Fischerei zuständig ist.

    Um eine wirksamere Verfolgung von Verstößen zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung ernster Verstöße unverzüglich Maßnahmen erlassen, die die betreffenden Schiffe an der Fortsetzung ihrer illegalen Tätigkeiten hindern. Außerdem wird vorgeschlagen, dass der Rat über das Strafmaß bei ernsten Verstößen entscheidet.

    Die Zusammenarbeit und die Koordination werden durch die genaue Festlegung der einzelstaatlichen Zuständigkeiten ebenso gestärkt wie durch die Verabschiedung weiterreichender Maßnahmen.

    Die Überwachung der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten ist zu stärken. Die Kommission kann im Zusammenhang mit der Anwendung der GFP-Vorschriften Audits, Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen anordnen. Die Kommission schlägt größere Befugnisse für ihre Fischereiinspektoren und die Benennung von Gemeinschaftsinspektoren durch die Mitgliedstaaten vor. Diese Gemeinschaftsinspektoren unterstehen ihrem Mitgliedstaat, haben aber das Recht, Kontrollen in den Gemeinschaftsgewässern und auf Fischereischiffen der Gemeinschaft durchzuführen. Zur Feststellung des Sachverhalts sollen die Mitgliedstaaten den Inspektionsberichten von Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Kommission oder von Inspektoren eines anderen Mitgliedstaates die gleiche Bedeutung wie ihren eigenen Inspektionsberichten zumessen.

    Kapitel VI Entscheidungsprozesse und Konsultation

    Dieser Teil des Vorschlags enthält eine Reihe neuer Bestimmungen:

    - Die Kommission schlägt das Regelungsausschussverfahren vor, um internationale Empfehlungen rascher umzusetzen. Denn wenn eine regionale Fischereiorganisation eine Maßnahme verabschiedet, die nach Ablauf einer bestimmten Einspruchsfrist für die Gemeinschaft bindend wird, so bleibt der Gemeinschaft keine Wahl, als diese Maßnahme umzusetzen. Die Kommission schlägt vor, solche Maßnahmen über das Regelungsausschussverfahren umzusetzen.

    - Zur stärkeren Einbeziehung der Akteure in das Fischereimanagement auf regionaler und lokaler Ebene wird die Einsetzung von regionalen Beratungsgremien vorgeschlagen.

    Diese regionalen Beratungsgremien sollten sich aus Vertretern aller Parteien zusammensetzen, die ein Interesse an der Bestandsbewirtschaftung in einem bestimmten Meeresgebiet oder einer bestimmten Fischereizone besitzen, und grundsätzlich transnational sein. Sie sollten die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten in Fragen der Bestandsbewirtschaftung in dem betreffenden Gebiet beraten und können auch auf andere Weise tätig werden, wenn dies im Sinne ihrer Aufgabenstellung angezeigt erscheint. Es wird ein Verfahren vorgeschlagen, wonach ein regionales Beratungsgremium auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mittels Ratsbeschluss eingesetzt wird.

    Der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA), der unter Federführung der Kommission eingesetzt wurde, wird die Kommission auch weiterhin in horizontalen Fragen der Fischereipolitik beraten.

    - Die Kommission schlägt vor, den Aufgabenbereich des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) zu erweitern. Der STECF wird Empfehlungen zu allen Aspekten des Fischereimanagements abgeben, einschließlich zu Umwelt- und Sozialfragen. Die Kommission beabsichtigt, in den kommenden Monaten eine Mitteilung über die Verbesserung wissenschaftlicher Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft vorzulegen.

    Schließlich wird für das Jahr 2008 eine Überprüfung der Vorschriften der Kapitel II und III vorgeschlagen.

    2002/0114 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C vom , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 wurde eine gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur eingeführt [3]. Nach Maßgabe dieser Verordnung muss der Rat bis spätestens 31. Dezember 2002 über erforderliche Anpassungen befinden.

    [3] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1

    (2) Angesichts der weiter zurückgehenden Bestände muss die Gemeinsame Fischereipolitik verbessert und die Lebensfähigkeit des Fischereisektors über eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Gutachten und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips langfristig gewährleistet werden.

    (3) Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte es daher sein, im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte für eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu sorgen.

    (4) Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Fischereipolitik in ihrem Management vom Grundsatz der guten politischen Führung geleitet wird und die ergriffenen Maßnahmen untereinander vereinbar und auf die übrigen Gemeinschaftspolitiken abgestimmt sind.

    (5) Das Ziel der nachhaltigen Nutzung lässt sich effektiver erreichen, wenn im Fischereimanagement ein mehrjähriger Ansatz einschließlich mehrjähriger Bestandsbewirtschaftungspläne gewählt wird; für Bestände, die sich allen Anzeichen nach außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, ist die Verabschiedung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplan absolut vorrangig. Ausgehend von wissenschaftlichen Gutachten kann für diese Bestände eine erhebliche Reduzierung des Fischereiaufwandes notwendig werden.

    (6) Diese mehrjährigen Bewirtschaftungspläne sollten Zielvorgaben für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände enthalten, Regeln für die Festsetzung der jährlichen Fang- und Aufwandsbeschränkungen aufstellen sowie weitere gezielte Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen und gleichzeitig den Auswirkungen auf andere Arten Rechnung tragen.

    (7) Die nachhaltige Nutzung von Beständen, für die keine mehrjährigen Bewirtschaftungspläne erstellt wurden, ist über eine Beschränkung der Fangmengen und/oder des Fischereiaufwands zu sichern.

    (8) Die Mitgliedstaaten wie auch die Kommission sollten Sofortmaßnahmen erlassen können, wenn die Erhaltung eines Bestands oder Ökosystems aufgrund fischereilicher Tätigkeiten ernsthaft gefährdet ist und unverzüglich gehandelt werden muss.

    (9) Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb ihrer 12-Seemeilen-Zonen für alle Fischereifahrzeuge Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen können, wobei sichergestellt sein muss, dass solche Maßnahmen, wenn sie für Fischereifahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten gelten, nicht diskriminierend sind und vorherige Konsultationen stattgefunden haben, und dass die Gemeinschaft keine spezifischen Bestandserhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Zone erlassen hat.

    (10) Zur Anpassung der Kapazitäten an die verfügbaren Ressourcen sollte die Gemeinschaftsflotte abgebaut werden; zur Erreichung dieses Ziels sind spezifische Maßnahmen vorzusehen, unter anderem die Festsetzung von Referenzgrößen für die Fischereikapazität, die nicht überschritten werden dürfen, die Bereitstellung zusätzlicher Gemeinschaftsmittel, um das Abwracken von Fischereifahrzeugen zu fördern, sowie nationale Zu- und Abgangsregelungen.

    (11) Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Fischereifahrzeugregister führen, das der Kommission zugänglich gemacht wird , damit die Größe der einzelstaatlichen Flotten überwacht werden kann.

    (12) Die Regelungen, die seit 1983 den Zugang zu den Ressourcen innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten beschränken, haben bisher zufriedenstellend funktioniert und sollten künftig auf Dauer angewandt werden.

    (13) Auch wenn andere Zugangsbeschränkungen im Gemeinschaftsrecht zunächst noch beibehalten werden sollten, ist zu überprüfen, ob sie für die Gewähr einer nachhaltigen Fischerei erforderlich sind.

    (14) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit bestimmter Küstengemeinden vom Fischfang muss eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gesichert werden, indem die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage eines vorhersehbaren Anteils eines jeden Mitgliedstaats an den Beständen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden;

    (15) Im Interesse einer wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft für die Fischerei gestärkt und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission noch klarer geregelt werden Zu diesem Zweck ist es angezeigt, in die Verordnung die wichtigsten Bestimmungen über die Fischereiüberwachung, Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik aufzunehmen, die zum Teil bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik enthalten sind. Besagte Verordnung muss in Kraft bleiben, bis alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen worden sind.

    (16) Die Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften regeln einerseits die Verpflichtungen der Schiffskapitäne und der Unternehmen in der Vermarktungskette und andererseits die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission.

    (17) Die Gemeinschaft sollte von den Mitgliedstaaten eine Wiedergutmachung in Form einer Quotenreduzierung fordern können, wenn gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen und hierdurch die gemeinsamen Ressourcen geschmälert wurden Ist eine derartige Quotenreduzierung nicht möglich, so kann als Entschädigung ein Quotenäquivalent gefordert werden. Lässt sich feststellen, dass einem anderen Mitgliedstaat durch den Verstoß gegen die Vorschriften ein Nachteil entstanden ist, so sollte die Wiedergutmachung oder Entschädigung diesem Mitgliedstaat ganz oder teilweise zugesprochen werden.

    (18) Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen, um die Fortsetzung ernster Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen [4], zu verhindern, wenn solche Verstöße in flagrante delicto festgestellt werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass solche ernsten Verstöße in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam geahndet werden.

    [4] ABl. L 167 vom 02.07.1999, S. 5

    (19) Es sollte der Kommission möglich sein, zur Verhinderung künftiger Bestandsschäden infolge einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sofortige Maßnahmen zu treffen.

    (20) Damit sie ihrer Verpflichtung nachkommen kann, die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und zu beurteilen, muss die Kommission mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.

    (21) Um zu erreichen, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik eingehalten werden, müssen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen einschlägigen Behörden intensiviert werden, insbesondere durch den Austausch nationaler Fischereiinspektoren und durch die Regelung, dass die Mitgliedstaaten den Inspektionsberichten von Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren eines anderen Mitgliedstaats oder Kommissionsinspektoren dieselbe Beweiskraft zur Feststellung des Sachverhalts zusprechen wie den eigenen Inspektionsberichten.

    (22) Zur Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte verabschiedet und für die Gemeinschaft verbindlich werden, wenn diese keinen Einspruch erhebt, sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

    (23) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] handelt, sollten sie nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 beziehungsweise dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 desselben Beschlusses erlassen werden.

    [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

    (24) Zur erfolgreichen Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten regionale Beratungsgremien eingesetzt werden, die dazu beitragen, das Wissen und die Erfahrung der beteiligten Akteure für die Gemeinsame Fischereipolitik zu nutzen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Gemeinschaftsgewässern Rechnung zu tragen.

    (25) Damit die Gemeinsame Fischereipolitik auf die besten wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten zurückgreifen kann, sollte die Kommission durch einen entsprechenden Ausschuss unterstützt werden.

    (26) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angezeigt, zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Ressourcen festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht gemäß Artikel 5 dritter Absatz EG-Vertrag nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderlich ist.

    (27) In Anbetracht des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 aufzuheben. Die Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1997 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft [6] hat ihren eigentlichen Sinn verloren und ist deshalb ebenfalls aufzuheben -

    [6] ABl. L 20 vom 28.1.1976, S. 19

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Geltungsbereich und Zielsetzungen

    Artikel 1 Geltungsbereich

    Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder Staatsbürger der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

    Innerhalb dieses Rahmens trifft die Gemeinsame Fischereipolitik aufeinander abgestimmte Maßnahmen in den Bereichen Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen sowie Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, Zugang zu Gewässern und Ressourcen, Strukturpolitik und Steuerung der Flottenkapazität, Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften, Aquakultur, gemeinsame Marktorganisation und internationale Beziehungen.

    Artikel 2 Ziele

    1. Die Gemeinsame Fischereipolitik gewährleistet die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen.

    Die Gemeinschaft ergreift hierzu unter Beachtung des Vorsorgeprinzips Maßnahmen mit dem Ziel, die lebenden aquatischen Ressourcen zu schützen und zu erhalten, ihre nachhaltige Nutzung zu sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Sie setzt sich für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement ein. Sie bemüht sich, ihren Beitrag zu produktiven Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur zu leisten, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

    2. Die Gemeinsame Fischereipolitik wird von den folgenden Grundsätzen der guten politischen Führung geleitet:

    a) eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Gemeinschaftsebene, nationaler und lokaler Ebene;

    b) Entscheidungsprozesse, die sich auf solide wissenschaftliche Gutachten gründen und rechtzeitig Ergebnisse erbringen;

    c) eine breite Beteiligung aller Akteure auf allen Stufen vom Entwurf der Politik bis zu ihrer Umsetzung;

    d) Kohärenz mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umwelt-, Sozial-, Regional-, Entwicklungs-, Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) "Gemeinschaftsgewässer": die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten;

    (b) "Fischereifahrzeug": jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet und im Besitz einer Lizenz ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen, Versuchsfischereien eingeschlossen;

    (c) "Fischereifahrzeug der Gemeinschaft": ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedsstaates führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

    (d) "nachhaltige Nutzung": die Nutzung eines Bestands in einer Weise, die auch künftig Erträge aus diesem Bestand sicher erscheinen lässt und negative Auswirkungen auf die marinen Ökosysteme ausschließt;

    (e) "fischereiliche Sterblichkeit": Anteil der einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum durch Fischfang entnommenen Mengen am durchschnittlichen fischereilich nutzbaren Bestand im selben Zeitraum;

    (f) "Bestand": eine in einem bestimmten Managementgebiet vorkommende Ressource.

    (g) "Fischereiaufwand": Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge;

    (h) "sichere biologische Grenzen": Indikatoren für den Zustand oder die Nutzung eines Bestands, bei denen das Risiko einer Über- oder Unterschreitung bestimmter Grenzreferenzwerte gering ist;(i) "Referenzwerte": über anerkannte wissenschaftliche Verfahren ermittelte Schätzwerte, die die Situation eines Bestands oder einer Fischerei wiedergeben und dem Fischereimanagement als Richtwerte dienen können;

    (j) "Vorsorgeansatz im Fischereimanagement": Grundsatz der Bestandsbewirtschaftung, wonach das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein darf, Maßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen;

    (k) ,Referenzwerte für die Bestandserhaltung": Grenzen, deren Einhaltung bedeutet, dass die Befischung oder Nutzung eines Bestands innerhalb sicherer biologischer Grenzen erfolgt.

    (l) "Fangbeschränkung": die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe in einem bestimmten Zeitraum;

    (m) "Fangkapazität": gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates die Tonnage eines Schiffes in BRZ und seine Maschinenleistung in kW. Bei bestimmten Fangtätigkeiten kann die Kapazität auch über die Anzahl und/oder Größe des eingesetzten Fanggeräts definiert werden;

    (n) "Flottenabgang": die Streichung eines Schiffes aus dem Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats. Solange ein Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt, gilt es nicht als Flottenabgang;

    (o) "Flottenzugang": die Registrierung eines Schiffs, das im Besitz einer Lizenz für den kommerziellen Fischfang ist, unter der Flagge eines Mitgliedstaats;

    (p) "Fangmöglichkeit": ein quantifiziertes Recht auf Fischfang;

    (q) "Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft": die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern, zuzüglich aller Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, abzüglich aller Drittländern eingeräumten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft.

    Kapitel II Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit

    Artikel 4 Maßnahmen

    1. Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des nach Artikel 34 eingesetzten Ausschusses ausgearbeitet. Sie können insbesondere für jeden Bestand die nachstehenden Maßnahmen zur Begrenzung der fischereilichen Sterblichkeit und der Auswirkungen des Fischfangs auf die Umwelt einschließen:

    (a ) Verabschiedung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 5;

    (b ) Zielvorgaben für die nachhaltige Nutzung der Bestände;

    (c ) Beschränkung der Fangmengen;

    (d ) Festsetzung der Anzahl und der Art der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge;

    (e ) Beschränkung des Fischereiaufwands;

    (f ) Verabschiedung technischer Maßnahmen einschließlich

    (i) Vorschriften über die Konstruktion von Fanggeräten, den Einsatz der Fanggeräte und die Zusammensetzung der Fänge, die beim Fischfang mit solchen Geräten an Bord behalten werden dürfen;

    (ii) Gebiete und/oder Zeiten, in denen Fangtätigkeiten verboten oder eingeschränkt werden;

    (iii) Mindestgrößen der Exemplare, die an Bord behalten und/oder angelandet werden dürfen;

    (iv) besondere Maßnahmen zur Einschränkung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und Nichtzielarten.

    (g) Anreize, auch ökonomischer Art, um einen selektiveren Fischfang zu fördern.

    Artikel 5 Mehrjährige Bewirtschaftungspläne

    1. Der Rat erlässt mehrjährige Bewirtschaftungspläne für die nachhaltige Nutzung von Beständen und vorrangig für Bestände, die sich Schätzungen zufolge außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. In diesen Plänen wird den Folgen der Befischung dieser Bestände für andere Arten Rechnung getragen.2. Mehrjährige Bewirtschaftungspläne sollen:

    a) bei Beständen außerhalb sicherer biologischer Grenzen deren rasche Rückkehr zu Bestandsgrößen innerhalb dieser Grenzen gewährleisten;

    b) bei Beständen an der Schwelle oder innerhalb von sicheren biologischen Grenzen den Bestand innerhalb dieser Grenzen halten;

    c) in den in a) und b) genannten Fällen sicherstellen, dass die Auswirkungen des Fischfangs auf die Ökosysteme in einem Rahmen bleiben, der mit der Nachhaltigkeit solcher Ökosysteme vereinbar ist.

    3. Die Ausarbeitung der mehrjährigen Pläne erfolgt anhand des Vorsorgeansatzes für das Fischereimanagement. Sie werden auf der Grundlage von Referenzwerten für die Bestandserhaltung aufgestellt, die von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien empfohlen werden.

    4. Die mehrjährigen Pläne schließen Zielvorgaben ein, anhand deren die Rückkehr des Bestands in sichere biologische Grenzen oder die Wahrung der Bestandslage innerhalb solcher Grenzen abgeschätzt wird. Zielwerte werden festgesetzt für:

    (a) die Populationsstärke und/oder

    (b) langfristige Erträge und/oder

    (c) die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

    (d) die Stabilität der Fänge.

    Die Pläne setzen Prioritäten, um diese Zielwerte zu erreichen, und schließen bei Bedarf Ziele für andere lebende aquatische Ressourcen sowie die Erhaltung oder Verbesserung der Ökosysteme ein.

    5. Die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne umfassen Bestandsregeln mit einer Reihe festgesetzter biologischer Parameter zur Steuerung der Fangbeschränkungen und /oder des zulässigen Fischereiaufwands und können jede der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben (b) bis (g) genannten Maßnahmen einschließen.6. Die Kommission erstattet Bericht, inwieweit die vorgegebenen Zielwerte über den mehrjährigen Bewirtschaftungsplan erreicht wurden.

    Artikel 6 Beschränkung von Fängen und Fischereiaufwand

    1. Für Bestände, für die ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan verabschiedet wurde, beschließt der Rat die Fangbeschränkungen und/oder Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie damit verbundene Bedingungen, die im ersten Jahr des Fischfangs im Rahmen des Plans gelten. Für die nachfolgenden Jahre werden die Fangbeschränkungen und/oder Beschränkungen des Fischereiaufwands in Übereinstimmung mit den Bestandsregeln, die im Bewirtschaftungsplan festgelegt sind, nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 von der Kommission beschlossen.

    2. Für Bestände ohne mehrjährigen Bewirtschaftungsplan oder Bestände, für die in einem solchen Plan keine Bestandsregeln festgesetzt sind, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission etwaige Fangbeschränkungen und/oder Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie damit verbundene Bedingungen.

    Artikel 7 Sofortmaßnahmen der Kommission

    1. Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des Ökosystems infolge fischereilicher Tätigkeiten ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr beschließen.

    2. Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten sowie den zuständigen regionalen Beratungsgremien, die der Kommission ihre schriftlichen Äußerungen binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zustellen können.

    Die Kommission entscheidet über den begründeten Antrag binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

    3. Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.

    4. Die betroffenen Mitgliedstaaten können den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 mit der in Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Entscheidung der Kommission befassen.

    5. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen 20 Arbeitstagen nach seiner Befassung gemäß Absatz 4 ein andere Entscheidung treffen.

    Artikel 8 Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

    1. Im Falle einer ernsten und unvorhergesehenen Gefahr für die Erhaltung der Bestände oder des Ökosystems infolge fischereilicher Tätigkeiten in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit kann ein Mitgliedstaat, falls eine unnötige Verzögerung nur schwer wieder gutzumachende Schäden zur Folge hätte, Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen.

    2. Mitgliedstaaten, die Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, teilen der Kommission, den betroffenen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien diese Absicht mit, indem sie vor der Verabschiedung einen Entwurf der geplanten Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übersenden.

    3. Die betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen Beratungsgremien können der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen binnen fünf Arbeitstagen nach der Notifizierung übermitteln. Die Kommission bestätigt die Maßnahme oder fordert ihre Aufhebung oder Änderung binnen 15 Arbeitstagen nach der Notifizierung.

    4. Die Entscheidung wird den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    5. Die betroffenen Mitgliedstaaten können den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission nach Absatz 4 mit dieser Entscheidung befassen.

    6. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen 20 Arbeitstagen nach seiner Befassung gemäß Absatz 5 eine andere Entscheidung treffen.

    Artikel 9 Maßnahmen eines Mitgliedstaats in der 12-Seemeilen-Zone

    1. Ein Mitgliedstaat kann zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme in seinen Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahme erlassen hat, die speziell die Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in diesem Gebiet betreffen Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den Zielen in Artikel 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die Gemeinschaftsvorschriften.

    Betreffen einzelstaatliche Maßnahmen Schiffe anderer Mitgliedstaaten, so muss der Kommission, den fraglichen Mitgliedstaaten und den regionalen Beratungsgremien vor ihrer Durchführung ein Entwurf der Maßnahmen zusammen mit einer Begründung zur Konsultation vorgelegt werden.

    2. Für Maßnahmen, die auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten Anwendung finden, gilt das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 3 bis 6.

    Kapitel III Anpassung der Fangkapazitäten

    Artikel 10 Abbau der Fangkapazitäten

    1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zum Abbau der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und den Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft herzustellen und den nach Artikel 6 erlassenen Maßnahmen Rechnung zu tragen.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fangkapazitäten die in Artikel 11 und Absatz 4 dieses Artikels genannten Referenzgrößen nicht übersteigen.3. Ohne den vorherigen Entzug der Fanglizenz gemäß Verordnung 3690/93 und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften werden keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Flottenabgänge genehmigt. Die der betreffenden Lizenz und gegebenenfalls den Fanggenehmigungen für die betreffenden Fischereien entsprechende Kapazität darf nicht ersetzt werden.

    4. Wird die Stilllegung von Fangkapazitäten in einem Umfang, der über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erforderlichen Kapazitätsabbau hinausgeht, öffentlich bezuschusst, so wird diese stillgelegte Kapazität automatisch von der Referenzgröße abgezogen. Das Ergebnis stellt die neue Referenzgröße dar.

    Artikel 11 Referenzgrößen für Fischereiflotten

    1. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 für jeden Mitgliedstaat Referenzgrößen für die Fangkapazitäten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats fest.

    Die Referenzgrößen entsprechen der Summe der Ziele des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002 (nachstehend "MAP IV" genannt), die in Anwendung der Entscheidung des Rates 97/143/EG für jedes Segment zum 31. Dezember 2002 festgesetzt wurden.

    2. Der Rat kann Referenzgrößen für Fangkapazitäten bestimmen, die nicht in kW und BRZ ausgedrückt sind.

    Artikel 12 Zugangs/Abgangsregelung

    Um einen allgemeinen Fangkapazitätsanstieg zu verhindern, steuern die Mitgliedstaaten die Flottenzu- und -abgänge so, dass die Gesamtfangkapazität der Zugänge zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität der Abgänge übersteigt. Artikel 13 Durchführungsbestimmungen

    Nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 können Vorschriften erlassen werden, nach denen die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 11 und 12 kontrolliert wird.

    Artikel 14 Informationsaustausch

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig Informationen über den Stand der Flotte und ihre Entwicklung in Bezug auf die Ziele und die im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen aus. Durchführungsbestimmungen für diesen Austausch werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 15 Fischereiflottenregister

    1. Jeder Mitgliedstaat richtet ein Register der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge ein, in das die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten aufgenommen werden, die für die Verwaltung der auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind.

    2. Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission die Mindestangaben gemäß Absatz 1 zugänglich.

    3. Die Kommission erstellt eine Fischereiflottenkartei der Gemeinschaft, in der die nach Absatz 2 eingegangenen Angaben gespeichert werden, und macht diese den Mitgliedstaaten zugänglich.

    4. Die Mindestangaben gemäß Absatz 1 und die Verfahren zur Übermittlung dieser Angaben gemäß Absätze 2 und 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 festgelegt.

    Artikel 16 Aussetzung der Gemeinschaftsbeteiligungen

    Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 4 kann die Kommission die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. xxx/2002 des Rates zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen aussetzen oder den zugeteilten Fischereiaufwand oder die zugeteilten Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaates reduzieren, solange ein Mitgliedstaat den Bestimmungen der Artikel 10, 12 und 15 nicht nachkommt oder die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt.

    Kapitel IV Regelung des Zugangs zu Gewässern und Ressourcen

    Artikel 17 Allgemeine Vorschriften

    1. Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben vorbehaltlich der nach Kapitel II erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen in allen Gemeinschaftsgewässern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebiete.

    2. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen, unbeschadet der Vereinbarungen, die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen nachbarlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, und der Vereinbarungen in Anhang I, die für jeden Mitgliedstaat die geographischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten festsetzen.

    Artikel 18 Sondervorschriften (Shetland Box)

    1. In dem in Anhang II beschriebenen Gebiet unterliegt die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge zwischen den Loten von mindestens 26 m, die Grundarten außer Stintdorsch und Blauen Wittling befischen, einer Regelung der vorherigen Genehmigung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und besonders Anhang II.

    2. Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen werden.

    Artikel 19 Überprüfung der Zugangsregeln

    1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Regeln des Zugangs zu den Ressourcen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vor, die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 ausgenommen, und beurteilt hierin anhand der Ziele der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Nutzung, inwieweit diese Regeln gerechtfertigt sind.

    2. Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Artikel 17 Absatz 1 befindet der Rat bis zum 31. Dezember 2004 über etwaige Änderungen besagter Regeln.

    Artikel 20 Aufteilung der Fangmöglichkeiten und des Fischereiaufwands

    1. Der Rat beschließt für jeden Bestand ein Verfahren zur Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten, das jedem Mitgliedstaat in Anbetracht der Notwendigkeit, eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten zu garantieren, einen Anteil an den betreffenden Fangmöglichkeiten und/oder dem aufzuteilenden Fischereiaufwand sichert.

    2. Erhält die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten, so entscheidet der Rat unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über das Verfahren zur Aufteilung dieser Möglichkeiten.

    3. Jeder Mitgliedstaat beschließt für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten. Er teilt der Kommission dieses Verfahren mit.

    4. Der Rat legt die Fangmöglichkeiten fest, die Drittländern in Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden, und teilt jedem Drittland die entsprechenden Möglichkeiten zu.

    5. Die Mitgliedstaaten können, nach entsprechender Unterrichtung der Kommission, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise tauschen.

    Kapitel V Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft

    Artikel 21 Ziele

    Im Rahmen der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft werden der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten, die nach Artikel 1 unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen, überwacht und Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ergriffen.

    Artikel 22 Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen

    1. Es ist verboten, im Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, ohne folgende Verpflichtungen einzuhalten:

    a) ein Schiff führt seine Fanglizenz und gegebenenfalls seine Fanggenehmigungen an Bord mit;

    b) an Bord ist ein betriebsbereites System installiert, dass die Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch Fernüberwachungssysteme erlaubt;

    c) der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen in einer Weise, die die elektronische Übertragung solcher Aufzeichnungen ermöglicht. Kopien der Aufzeichnungen werden den Behörden zugänglich gemacht;

    d) der Kapitän empfängt Fischereiinspektoren an Bord und unterstützt sie in ihrer Arbeit. Findet ein Beobachterprogramm Anwendung, so nimmt der Kapitän auch Beobachter an Bord und arbeitet mit diesen zusammen;

    e) der Kapitän befolgt alle Auflagen und Einschränkungen in Bezug auf Anlandungen, Umladungen, gemeinsame Fangeinsätze, Fanggerät, Netze sowie die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen.

    2. Die Vermarktung von Fischereierzeugnissen wird von folgenden Verpflichtungen abhängig gemacht:

    a) der Kapitän verkauft Fischereierzeugnisse ausschließlich an eingetragene Käufer oder auf einer eingetragenen Auktion;

    b) die Käufer von Fischereierzeugnissen sind bei den Behörden registriert;

    c) die Käufer von Fischereierzeugnissen legen den Behörden Rechnungen oder Verkaufsbelege vor, es sei denn, der Verkauf erfolgt über eine eingetragene Auktion, die den Behörden ihrerseits Rechnungen oder Verkaufsbelege vorlegen muss;

    d) allen in der Gemeinschaft angelandeten oder in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnissen, für die den Behörden weder Rechnungen noch Verkaufsbelege vorgelegt wurden und die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, ist bis zum ersten Verkauf ein vom Beförderungsunternehmen ausgestelltes Dokument beizufügen;

    e) die für Betriebsgelände oder Transportfahrzeuge zuständigen Personen lassen Kontrollbeamte zu und arbeiten mit diesen zusammen;

    f) wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Unternehmen in der Lage sein, den geographischen Ursprung der Erzeugnisse zu belegen.

    3. Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen werden.

    Diese Bestimmungen können insbesondere Unterlagen, Aufzeichnungen, Meldungen und Angaben betreffen, die von Mitgliedstaaten, Kapitänen sowie im Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätigen juristischen und natürlichen Personen vorgelegt werden müssen.

    Sie können überdies bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen in begründeten Fällen von Verpflichtungen ausnehmen, wenn etwa die Tätigkeit dieser Schiffe praktisch ohne Auswirkungen auf die lebenden aquatischen Ressourcen ist oder die Erfuellung der Verpflichtungen im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung der Schiffstätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würde.

    Artikel 23 Aufgaben der Mitgliedstaaten

    1. Sofern im Gemeinschaftsrecht nicht anders vorgesehen, sorgen die Mitgliedstaaten für die wirksame Durchführung der Überwachung und der Kontrollen und die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    2. Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt werden. Sie überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

    3. Die Mitgliedstaaten verabschieden die notwendigen Maßnahmen, stellen die erforderlichen Finanz- und Personalmittel bereit und schaffen die notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen, einschließlich satellitengestützter Überwachungssysteme, um die Überwachung, Kontrollen und die Durchsetzung der Vorschriften wirksam sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten führen bis 2004 auch Fernerkundung ein. In jedem Mitgliedstaat ist eine Behörde zuständig für die Sammlung und Überprüfung von Angaben zu Fangtätigkeiten, einschließlich der Entsendung von Beobachtern an Bord, für den Erlaß der notwendigen Entscheidungen, einschließlich eines Fischereiverbots, sowie für Meldungen an die und Zusammenarbeit mit der Kommission.

    4. Verluste an lebenden aquatischen Ressourcen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zurückzuführen sind und für die ein Mitgliedstaat aufgrund einer Handlung oder Unterlassung verantwortlich gemacht werden kann, werden von diesem Mitgliedstaat ersetzt. Die Wiedergutmachung erfolgt in Form eines Abzugs von der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Quote. Dieser Abzug kann in dem Jahr geschehen, in dem der Schaden entstanden ist, im darauf folgenden Jahr oder noch später. Ist ein Quotenabzug nicht möglich, stellt die Kommission das Quotenäquivalent als Entschädigung durch den Mitgliedstaat fest.

    Die Kommission trifft Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2. Die Kommission kann zusätzlich zu den Maßnahmen, die gegen den Mitgliedstaat verhängt werden, beschließen, dass der fragliche Quotenanteil oder das Quotenäquivalent denjenigen Mitgliedstaaten gutgeschrieben wird, denen aufgrund der Bestandsverluste nachweislich ein Schaden entstanden ist. Diese Mitgliedstaaten verwenden diesen Quotenanteil oder das Quotenäquivalent zum Nutzen der Fischwirtschaft, die aufgrund des Bestandsverlustes infolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einen Schaden erlitten hat.

    Ist keinem konkreten Mitgliedstaat ein Schaden entstanden, so wird die quotenäquivalente Entschädigung als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 4 der Haushaltsordnung [7] zur Stärkung der Kontrolle und der Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik genutzt.

    [7] Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 356 31.12.1977 S.1

    5. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Bestätigung der in Absatz 3 genannten Behörde durch die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikel 31 (2) erlassen werden.

    Artikel 24 Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit sicherzustellen. Sie treffen außerdem Kontrollmaßnahmen für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

    Diese Maßnahmen umfassen

    a) Stichproben und Kontrollen vor Ort auf Fischereifahrzeugen, bei Unternehmen und anderen Einrichtungen, die im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätig sind, sowie

    b) Sichtungen von Fischereifahrzeugen;

    c) die Untersuchung, rechtliche Verfolgung und Ahndung von Verstößen gemäß Artikel 25;

    d) vorbeugende Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 4;

    Die Maßnahmen werden ausreichend dokumentiert. Sie sind angemessen, wirksam und abschreckend.

    Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 3 erlassen werden.

    Artikel 25 Verfolgung von Verstößen

    1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden, wenn die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden.

    2. Die nach Absatz 1 eingeleiteten Verfahren sind geeignet, den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen und ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis zu bewirken, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.

    3. Die im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 verhängten Strafen umfassen je nach Schwere des Verstoßes:

    a) Bußgelder;

    b) Einziehung von verbotenen Fanggeräten und Fängen;

    c) Beschlagnahme des Schiffes;

    d) vorrübergehende Stilllegung des Schiffes;

    e) Aussetzung der Lizenz;

    f) Entzug der Lizenz.

    4. Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen beschließt der Rat über die Höhe des Strafmaßes, das die Mitgliedstaaten bei Verhaltensweisen anwenden, die einen schweren Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 darstellen.

    5. Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Schiffe, natürliche oder juristische Personen, die in flagranti eines schweren Verstoßes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates überführt wurden, um sie an der Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu hindern.

    Artikel 26 Aufgaben der Kommission

    1. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission nach dem Vertrag bewertet und überprüft die Kommission die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Letzteren.

    2. Hat die Kommission Anlass zu der Vermutung, dass die Bestandserhaltungs-, Überwachungs-, Kontroll- oder Durchsetzungsvorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden und dies, wenn nicht sofort gehandelt wird, negative Folgen für die lebenden aquatischen Ressourcen oder die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft nach sich ziehen kann, so setzt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen, um die Erfuellung der Vorschriften nachzuweisen und sich zu äußern.

    3. Hat die Kommission nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist weiterhin Zweifel an der Einhaltung der Vorschriften, so setzt sie den Fischfang oder die Anlandungen durch bestimmte Schiffe in bestimmten Häfen, Regionen oder Gebieten ganz oder teilweise aus. Die Entscheidung muss in angemessenem Verhältnis zu der Gefahr stehen, die die Nichteinhaltung der Vorschriften für die Bestandserhaltung mit sich bringt.

    Die Kommission hebt diese Aussetzung binnen zehn Arbeitstagen nach Nachweis durch den Mitgliedstaat, dass keine Zweifel mehr an der Erfuellung der Vorschriften bestehen, wieder auf.

    4. Wenn eine Quote, TAC oder sonstige mengenmäßige Beschränkung eines Mitgliedstaates als ausgeschöpft gilt, kann die Kommission sofort tätig werden.

    5. Unbeschadet Artikel 23 Absatz 2 überwacht die Kommission, soweit dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, die Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes in den Gemeinschaftsgewässern. Die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zu diesem Zweck zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen.

    6. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 3 erlassen werden.

    Artikel 27 Beurteilung und Kontrollen durch die Kommission

    1. Die Kommission kann im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf eigene Verantwortung und mit eigenen Mitteln Audits, Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen veranlassen und durchführen. Sie kann im Einzelnen folgendes überprüfen:

    a) die Durchführung und Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;

    b) die Vereinbarkeit nationaler Verwaltungspraktiken, Kontrollen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften;

    c) die Existenz der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

    d) die Umstände, unter denen Kontroll- und Sanktionstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

    Die Kommission kann hierzu Kontrollen an Bord sowie vor Ort in Unternehmen und anderen Einrichtungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik durchführen und hat Zugang zu allen zur Überprüfung benötigten Angaben und Unterlagen.

    Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Unterstützung.

    2. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 3 erlassen werden.

    3. Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Beurteilungsbericht über die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten, der dem Europäische Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

    Artikel 28 Zusammenarbeit und Koordination

    1. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit Drittländern zusammen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten gewähren den anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zu diesem Zweck die erforderliche Amtshilfe, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

    2. Bei der Überwachung und Kontrolle von grenzüberschreitenden Fischereitätigkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen nach Maßgabe dieses Kapitels koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten tauschen zu diesem Zweck Fischereiinspektoren aus.

    3. Die Mitgliedstaaten ermächtigen ihre Fischereiinspektoren, ihre Kontrollschiffe und Kontrollflugzeuge gegenseitig, nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik Kontrollen im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit sowie Fischereitätigkeiten von Schiffen unter ihrer Flagge in internationalen Gewässern vorzunehmen.

    4. Anhand der Ernennungen und Einsatzpläne der Mitgliedstaaten, die der Kommission mitgeteilt werden, erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Kontrollschiffe und -flugzeuge, die befugt sind, auf der Grundlage dieser Verordnung in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Kontrollen vorzunehmen.

    5. Kontroll- und Überwachungsberichte, die von Gemeinschaftsinspektoren oder Inspektoren eines anderen Mitgliedstaats oder Kommissionsinspektoren erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren. Sie haben dieselbe Beweiskraft zur Aufnahme des Tatbestands wie Kontroll- und Überwachungsberichte der Mitgliedstaaten selbst.

    6. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 3 erlassen werden.

    Kapitel VI Entscheidungsprozesse und Konsultation

    Artikel 29 Entscheidungsverfahren

    Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, wird der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags tätig.

    Artikel 30 Internationale Beziehungen

    Maßnahmen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte verabschiedet werden, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist, und die für die Gemeinschaft bindend werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz3 in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

    Betreffen solche Maßnahmen die Aufteilung von Fangmöglichkeiten, so findet Absatz 1 Anwendung, nachdem der Rat die in Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen erlassen hat.

    Artikel 31 Ausschuss für Fischerei und Aquakultur

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt (nachstehend "Ausschuss" genannt).

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [8] Anwendung. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

    [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

    3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf 60 Arbeitstage festgesetzt.

    Artikel 32 Regionale Beratungsgremien

    1. Es werden regionale Beratungsgremien eingerichtet, deren Aufgabe es ist, zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele beizutragen und die Kommission insbesondere in Fragen der Bestandsbewirtschaftung in bestimmten Meeresgebieten oder Fischereizonen zu beraten.

    2. Die regionalen Beratungsgremien setzen sich zusammen aus Vertretern des Fischerei- und Aquakultursektors, von Umweltschutz- und Verbrauchergruppen, nationalen und/oder regionalen Verwaltungen und wissenschaftlichen Experten aus allen Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Meeresgebiet oder der betreffenden Fischereizone tätig sind. Die Kommission kann an deren Sitzungen teilnehmen.

    3. Die regionalen Beratungsgremien können von der Kommission im Zusammenhang mit der geplanten Vorlage von Maßnahmen konsultiert werden, die auf der Grundlage von Artikel 37 des EG-Vertrags verabschiedet werden sollen und speziell die Fischbestände in dem fraglichen Gebiet betreffen. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden.

    4. Regionale Beratungsgremien können

    (a) der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats Empfehlungen und Anregungen zu Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen unterbreiten;

    (b) die Kommission oder den betreffenden Mitgliedstaat über Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften in dem fraglichen Gebiet unterrichten und der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zur Lösung dieser Probleme unterbreiten;

    (c) sonstige zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Maßnahmen ergreifen.

    Artikel 33 Verfahren zur Einsetzung der regionalen Beratungsgremien

    Der Rat entscheidet über die Einsetzung eines regionalen Beratungsgremiums. Ein regionales Beratungsgremium deckt Seegebiete ab, die unter die Gerichtsbarkeit von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen.

    Artikel 34 Wissenschaftlich-technisch und Wirtschaftlicher Ausschuss für Fischerei

    1. Es wird ein Wissenschaftlich-technisch und Wirtschaftlicher Ausschuss für Fischerei (STECF) eingesetzt. Der STECF wird bei Bedarf zu Fragen der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört.

    2. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des STECF, wenn sie im Rahmen der vorliegenden Verordnung Vorschläge zur Bestandsbewirtschaftung unterbreitet.

    Kapitel VII Schlussbestimmungen

    Artikel 35 Aufhebung

    1. Die Verordnungen (EWG) Nr. 3760/92 und (EWG) Nr. 101/76 des Rates werden aufgehoben.

    2. Bezugnahmen auf die Bestimmungen der nach Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 36 Revision

    Die Vorschriften der Kapitel II und III werden vor Ende des Jahres 2008 überprüft.

    Artikel 37 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I [9]

    [9] Alle Begrenzungen sind ab den Basislinien gerechnet, wie sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 und - im Falle der Staaten, die der Gemeinschaft danach beigetreten sind - zum Zeitpunkt ihres Beitritts bestanden.

    ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 17 ABSATZ 2

    1. KÜSTENGEWÄSSER DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    A. ZUGANG FRANKREICHS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. ZUGANG IRLANDS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C. ZUGANG DEUTSCHLANDS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    D. ZUGANG DER NIEDERLANDE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    E. ZUGANG BELGIENS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. KÜSTENGEWÄSSER IRLANDS

    A. ZUGANG FRANKREICHS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. ZUGANG DES VEREINIGTES KÖNIGREICHS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C. ZUGANG DER NIEDERLANDE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    D. ZUGANG DEUTSCHLANDS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    E. ZUGANG BELGIENS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. KÜSTENGEWÄSSER BELGIENS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5. KÜSTENGEWÄSSER DEUTSCHLANDS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6. KÜSTENGEWÄSSER FRANKREICHS UND DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. KÜSTENGEWÄSSER SPANIENS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    SHETLAND-Box

    A. Geographische Begrenzung

    Von der Westküste Schottlands bei 58°30' N bis 59°30' N- 6°15' W von 58°30' N - 6°15' W bis 59°30' N - 5°45' W von 59°30' N - 5°45' W bis 59°30' N - 3°45' W entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Orkneys von 59°30' N - 3°00' W bis 61°00' N - 3°00' W von 61°00' N - 3°00' W bis 61°00' N - 0°00' W entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Shetlands von 61°00' N - 0°00' W bis 59°30' N - 0°00' W von 59°30' N - 0°00' W bis 59°30' N - 1°00' W von 59°30' N - 1°00' W bis 59°00' N - 1°00' W von 59°00' N - 1°00' W bis 59°00' N - 2°00' W von 59°00' N - 2°00' W bis 58°30' N - 2°00' W von 58°30' N - 2°00' W bis 58°30' N - 3°00' W von 58°30' N - 3°00' W bis zur Ostküste Schottlands bei 58°30' N.

    B. Zulässiger Fischereiaufwand

    Zulässige Anzahl der Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 26 m oder mehr [10] für die Fischerei auf Grundfischarten, außer Stintdorsch und Blauem Wittling [11]:

    [10] Länge zwischen den Loten gemäß der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2930/86 (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

    [11] Für Schiffe, die gezielt auf Stintdorsch und Blauen Wittling fischen, können spezifische Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der an Bord mitgeführten Fanggeräte und der an Bord vorhandenen anderen Fischarten gelten.

    Mitgliedstaat // Hoechstanzahl zugelassener Schiffe

    Frankreich Vereinigtes Königreich Deutschland Belgien // 52 62 12 2

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): FISCHEREI

    Tätigkeit(en):

    110402 - Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten in Gewässern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft

    110403 - Stärkung des Dialogs mit den Unternehmen und sonstigen Beteiligten über die Gemeinsame Fischereipolitik

    110405 (Vorschlag für den HVE 2003) - Verbesserung wissenschaftlicher Gutachten für das Fischereimanagement

    110610 - Gemeinschaftsmaßnahme für das Abwracken von Fischereifahrzeugen

    Bezeichnung der Maßnahme:

    Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerressourcen im rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

    1. HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel B2-90, Artikel B2-902

    Kapitel B2-90, Artikel B2-903

    Kapitel B2-90, Artikel B2-904 (Vorschlag für den HVE 2003)

    Kapitel B2-2xx (Mobilisierung des Flexibilitätsinstruments im Jahre 2003)

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 51,2 Mio. EUR VE

    2.2. Laufzeit:

    2003-2006

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

    (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Vorausschau) (siehe Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    [X] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    [X] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen: [12]

    [12] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    [X] keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme

    ODER

    folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    (NB: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.)

    in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt)

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 37 des Vertrags

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1. Ziele

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20.12.1992 sieht für das Jahr 2002 eine Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik vor.

    Die GFP steht vor zahlreichen Herausforderungen, aber auch Mängeln. Die Lage vieler Fischbestände ist alarmierend. Bestände und Anlandungen sind in den letzten 25 Jahren dramatisch zurückgegangen. Bei vielen kommerziell wichtigen Grundfischbeständen wie Kabeljau und Seehecht war der Laicherbestand Anfang der 70er Jahre fast doppelt so groß wie in den späten 90ern.

    Die Fangkapazität der Gemeinschaftsflotte übersteigt bei weitem das Maß, das für eine nachhaltige Befischung der Ressourcen erforderlich wäre. Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES muss die fischereiliche Sterblichkeit bei den wichtigsten Gemeinschaftsbeständen um ein Drittel oder die Hälfte gesenkt werden, je nach Art der Fischerei und des Fanggebiets, wenn die Nachhaltigkeit des Fischfangs garantiert werden soll. Unwirksame Programme zur Steuerung der Flottenkapazität sowie unpassende Beihilferegelungen haben den Aufbau von Überkapazitäten und damit die Dezimierung der Bestände gefördert.

    Der Fischereisektor in der Gemeinschaft muss größtenteils mit wirtschaftlicher Instabilität, geringer Rentabilität und sinkenden Beschäftigungszahlen kämpfen. Im Zeitraum 1990-1998 gingen im Fangsektor 66.000 Arbeitsplätze verloren, d.h. nahezu 22%. Im Verarbeitungssektor ging die Beschäftigung im selben Zeitraum um 14 % zurück.

    Im Rahmen der jetzigen Kontroll- und Sanktionsregelung ist es nicht gelungen, überall in der EU gleiche Ausgangsbedingungen zu garantieren, so dass die Glaubwürdigkeit der Politik gelitten hat.

    Unternehmen und andere Akteure waren nicht ausreichend an der Gestaltung der Politik beteiligt. Das Ergebnis solch fehlender Mitwirkung sind geringe Unterstützung und Befolgung der verabschiedeten Bestandserhaltungsmaßnahmen.

    Die wissenschaftlichen Gutachten und Daten weisen beträchtliche Lücken und Schwächen auf. Die Bereitstellung von Gutachten zu allen Aspekten des Fischereimanagements, auch umwelt- und sozialpolitischen Fragen, muss verbessert werden.

    Der beiliegende Vorschlag bildet die neue Rahmenverordnung für die GFP und wird die Ratsverordnungen Nr. 3760/92 und 101/76 ersetzen.

    Die Gemeinschaft muss ihrer Politik einen neuen Rahmen geben, der die Basis für kohärente mehrjährige Bewirtschaftungsmaßnahmen bildet und die derzeitige Praxis der Managemententscheidungen auf jährlicher Basis überwindet. Der neue Rahmen beinhaltet auch eine Reihe von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten im Hinblick auf ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Fischereiflotten der Mitgliedstaaten und den Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft. Dieser neue Rahmen sollte klare Zuständigkeiten auf Gemeinschaft-, nationaler und lokaler Ebene zuweisen, Entscheidungsprozesse auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Gutachten sichern, eine weitreichende Beteiligung der Akteure fördern und eine Abstimmung der Politik auf die anderen Gemeinschaftspolitiken gewährleisten. Schließlich ist ein neuer rechtlicher Rahmen für die Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft vorgesehen, der auf der Grundlage entsprechender Strafen eine bessere Kontrolle und Einhaltung der GFP-Vorschriften garantieren dürfte.

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Berwertung

    Die unter 5.1.1 beschriebenen Mängel der GFP wurden anhand folgender Unterlagen, Berichte und Studien festgestellt:

    * Grünbuch über die Zukunft der GFP, KOM(2001) 135 endgültig vom 20.3.2001

    * Bericht über die Lage der Fischerei in der Gemeinschaft, SEK(2001) 418, 419 und 420 vom 20.3.2001. Dieser Bericht enthält einen Bericht über die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur im Zeitraum 1993-2000, einen Bericht über die Wirtschafts- und Beschäftigungslage in den Küstengebieten der EU und einen Bericht über den Zustand der Ressourcen und ihre erwartete Entwicklung.

    Diese Berichte stützen sich auf eine Reihe von Studien, u.a.

    - MacAllister Elliot and Partners, "Forward study of Community aquaculture", Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Dezember 1999.

    - Jahresbericht 2000 "Economic performance of selected European fishing fleets", erstellt im Rahmen der gemeinsamen Aktion FAIR PL97-3541.

    - Sozioökonomische Regionalstudien zum Thema "Beschäftigung und Grad der Abhängigkeit von der Fischerei", Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, 2000.

    * Bericht der Kommission an den Rat - Vorbereitung auf eine Halbzeitüberprüfung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP), KOM(2000) 272 endgültig vom 10.5.2000

    * Bericht der Kommission über die von der Kommission im Zeitraum 1998-1999 organisierten regionalen Treffen zur Gemeinsamen Fischereipolitik nach 2002, KOM(2000) 14 endgültig vom 24.01.2000

    * Bericht des Beratenden Ausschusses für Fischereimanagement des ICES, 2001, Nr. 246.

    * Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - "Aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen, im Jahr 2000", KOM(2001) 650 endgültig vom 12.11.2001.

    * Bericht der Kommission über die Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik - Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten, KOM(2001)526 endgültig vom 28.09.2001.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushaltes

    Mit Verabschiedung der vorgeschlagenen neuen Rahmenverordnung für die GFP muss zur Verwirklichung der unter 5.1.1 beschriebenen Ziele eine Reihe konkreter Maßnahmen eingeleitet werden:

    (1) Vorbereitungsarbeiten zur Einrichtung einer gemeinsamen Fischereiaufsicht der Gemeinschaft bis Mitte 2004, mit gemeinsamer Nutzung nationaler und gemeinschaftlicher Überwachungs- und Kontrollmittel, um die Zusammenarbeit und Koordination im Bereich der Überwachung und Kontrolle zu stärken. Ziel ist es, die Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Fischer zu stärken und EU-weit gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

    (2) Schrittweise Einrichtung regionaler Beratungsgremien, die eine stärkere Beteiligung der Akteure an der Gestaltung des Fischereimanagements auf regionaler und lokaler Ebene fördern. Gemeint sind Vertreter des Fischerei- und Aquakultursektors, der Umwelt- und Verbraucherschutzinteressen, der nationalen und/oder regionalen Verwaltungen und wissenschaftliche Sachverständige. Die fraglichen geographischen Gebiete können auf dieser Vorschlagsstufe noch nicht konkret festgelegt werden. Es wird den beteiligten Mitgliedstaaten zufallen, einen Antrag auf Einsetzung eines RBG für ein bestimmtes Meeresgebiet zu stellen. Allgemeines Ziel ist es, bei der Gestaltung der Politik lokalem Wissen und Erfahrungen besser Rechnung zu tragen und so die Entscheidungen und die Einhaltung der Vorschriften durch die Fischer zu verbessern.

    (3) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und rechtzeitigen Vorlage von wissenschaftlichen Gutachten für das Fischereimanagement. Hierzu zählen die Unterstützung der wissenschaftlicher Arbeit in wissenschaftlichen Beratungsausschüssen, die Stärkung der entsprechenden Gemeinschaftsstrukturen wie des STECF und der Aufbau von wissenschaftlichen Netzwerken. Bessere wissenschaftliche Gutachten werden eine bessere Bestandsbewirtschaftung nach sich ziehen. Sie sind ferner Voraussetzung für einen erfolgreichen Übergang der GFP zu einem mehrjährigen Management.

    (4) Gemeinschaftsmaßnahme für das Abwracken von Fischereifahrzeugen: Dies ist eine Sondermaßnahme mit dem Ziel, die immer größere Kluft zwischen Flottengröße und verfügbaren Ressourcen so rasch wie möglich zu schließen. Für das Abwracken sollen 2003 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass nach der Neuprogrammierung zunächst des FIAF und im weiteren der anderen Strukturfonds Zuschüsse in ausreichendem Umfang mobilisiert werden können, um die notwendige raschere Stillegung von Fischereifahrzeugen bewerkstelligen zu können.

    Begünstigte sind in erster Linie die von den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen (die für bestimmte Fischereien verabschiedet werden) betroffenen Schiffseigner/Fischer, aber auch andere, soweit sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfuellen.

    Als direktes Ergebnis der Maßnahme wird eine Nettoreduzierung der Flottenkapazitäten erwartet.

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    (1) Die erste unter 5.2 beschriebene Maßnahme beinhaltet eine Externalisierung (Einrichtung einer gemeinsamen Fischereiaufsicht). Ein getrennter Vorschlag hierzu wird noch 2002 unterbreitet.

    (2) Die Durchführung der zweiten Maßnahme nach 5.2 erfordert Direktfinanzierungen und Zuschüsse der Gemeinschaft.

    (3) Zur Durchführung der dritten Maßnahme nach 5.2 sind Gemeinschaftsbeihilfen erforderlich. Ein getrennter Vorschlag wird später unterbreitet.

    (4) Die Mitgliedstaaten, die 2003 die zusätzlichen Finanzbeiträge in Anspruch nehmen möchten, legen der Kommission einen Plan der Stilllegungsausgaben vor, für die sie Extrageld beantragen. Auf der Grundlage dieser Information nimmt die Kommission die Bindung der bereitgestellten Mittel vor.

    Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Zuschüsse bis 30. Juni 2004 ein. Die Kommission beschließt anhand dieser Anträge über die Gemeinschaftsbeteiligung, die jedem Mitgliedstaat gezahlt wird.

    Für den Zeitraum 2004-2006 wird der verbleibende Mittelbedarf durch die Neuprogrammierung der Strukturfonds im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung abgedeckt.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts - (während des gesamten Planungszeitraums)

    (Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern.)

    6.1.1. Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zulasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) [13]

    [13] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    (Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

    VE in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

    Maßnahme 4:

    Berechnung der Kosten

    Ausgangspunkt für die Berechnung der Kosten des notwendigen Kapazitätsabbaus war ein Blick auf die empfohlene Reduzierung des Fischereiaufwands. Die Anzahl der von dieser Aufwandsreduzierung betroffenen Schiffe lässt sich anhand der Fischereifahrzeugkartei annähernd bestimmen. Anhand von Schätzungen, wieviele dieser Schiffe voraussichtlich Abwrackbeihilfen beantragen werden, lässt sich der Gesamtbedarf an Abwrackprämien für jeden Mitgliedstaat berechnen. Die Differenz zwischen dieser Zahl und den in jedem nationalen FIAF-Programm bereits bereitgestellten Mitteln für Abwrackbeihilfen zeigt an, welche zusätzlichen Mittel erforderlich sind. Nachstehend die konkreten Berechnungen:

    * Die Gesamtzahl Schiffe, die in der Fischerei stillgelegt werden müssten, um die fischereiliche Sterblichkeit gemäß dem Vorschlag in den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen zu reduzieren, wird auf 8.592 geschätzt.

    * Die Gesamttonnage dieser Schiffe beträgt 351.791 BRZ.

    * Bei einer 80 %igen Ausschöpfung (einige Schiffe könnten mit vorübergehenden Stilllegungen überleben) müssen 281.433 BRZ abgewrackt werden.

    * Die Abwrackkosten für 281.433 BRZ betragen 1 376 Mio. EUR.

    * Die EU müsste hierzu 712 Mio. EUR beitragen.

    * Derzeit stehen im Rahmen der FIAF-Programme 663 Mio. EUR zur Verfügung.

    * Eine Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten ergibt, dass nicht in allen Fällen eine zusätzliche Finanzierung erforderlich ist (Spanien z.B. verfügt über 319 Mio. EUR, benötigt aber nur 171 Mio. EUR => Nettobedarf -148 Mio. EUR), in anderen hingegen schon (das VK z.B. benötigt, bei vorhandenen 63 Mio. EUR, 124 Mio. EUR => Nettobedarf 61 Mio. EUR). Es ist jedoch nicht möglich, FIAF-Mittel von einem Mitgliedstaat auf den anderen zu übertragen.

    * Anhand dieser Berechnungen nach Mitgliedstaaten schätzt die Kommission den zusätzlichen Bedarf an Haushaltsmitteln für die Stilllegung der von den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen am stärksten betroffenen Fischereifahrzeuge auf 271,6 Mio EUR.

    * Der für 2003 vorgesehene Betrag ist der geschätzte zusätzliche Mittelbedarf, bevor durch die Neuprogrammierung im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung der verbleibende Bedarf abgedeckt werden kann.

    Für diese Berechnungen wurde davon ausgegangen, dass die ältesten Schiffe zuerst abgewrackt werden. Anhand der Prämien, die in jedem Segment für die ältesten Schiffe gezahlt werden, lassen sich für die stillzulegende Tonnage die Gesamtkosten für die Abwrackzuschüsse berechnen.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses

    I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

    II. Dauer der Maßnahme

    III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 1.165.000 EUR

    4 Jahre

    4.660.000 EUR

    (Bei Abschätzung der für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen und Verwaltungsmittel müssen sich die GD/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission bei der Grundsatzdebatte und der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat, d.h. sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen im Rahmen der vorläufigen Vorabzuweisung, die bei Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können.

    Wenn geplante Maßnahmen bei Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der vorläufigen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.)

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Überwachung

    Maßnahme 3: Die Kommission prüft die wissenschaftlichen Angaben, die für jeden Vorschlag zur Bestandsbewirtschaftung zur Verfügung stehen.

    Maßnahme 4: Die Nutzung der Abwrackmittel wird anhand ausgewählter Indikatoren überwacht, gemessen am voraussichtlich erforderlichen Kapazitätsabbau im selben Rahmen der FIAF-Überwachung.

    8.2. Modalitäten und Periodizitäten der vorgesehenen Bewertung

    Maßnahme 2: jährliche Tätigkeitsberichte

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Maßnahe 2: Kommissionsbedienstete führen Kontrollen vor Ort durch

    Maßnahme 3: Ex-ante- und Ex-post-Audits

    Maßnahme 4: Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind die in der Strukturfonds-Grundverordnung 1260/99 und der FIAF-Verordnung 2792/99 vorgesehenen Maßnahmen.

    Anhang zu Punkt 6.2 MASSNAHME 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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