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Document 52002PC0012

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine

    /* KOM/2002/0012 endg. - CNS 2002/0018 */

    ABl. C 103E vom 30.4.2002, p. 366–367 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0012

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine /* KOM/2002/0012 endg. - CNS 2002/0018 */

    Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0366 - 0367


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Hintergrund

    Im Oktober 1998 beschloss der Rat ein drittes Finanzhilfedarlehen von maximal 150 Mio. EUR für die Ukraine. Die erste Darlehenstranche in Höhe von 58 Mio. EUR wurde im Juli 1999 ausgezahlt. Die Auszahlung der übrigen Mittel wurde jedoch zurückgestellt, da die mit dem IWF vereinbarte Erweiterte Fondsfazilität (EFF) zeitweise unterbrochen wurde und sich die Bestätigung der politischen Auflagen für die zweite Tranche durch die Behörden der Ukraine verzögerte.

    Nachdem die EFF im Dezember 2000 wieder angelaufen war, einigte sich die Ukraine im Juli 2001 mit ihren Gläubigern im Pariser Club auf die Umschuldung fälliger Verbindlichkeiten im Umfang von rund 580 Mio. USD für Darlehen, die vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen worden waren. Durch diese Vereinbarung reduziert sich der Schuldendienst der Ukraine gegenüber dem Pariser Club in den Jahren 2001 und 2002 um rund ein Drittel, was dazu beitragen dürfte, die Zahlungsbilanz des Landes zu stärken. Die Normalisierung der Beziehungen zum Pariser Club könnte der Ukraine auch den Weg für eine etwaige Rückkehr an die internationalen Kapitalmärkte ebnen.

    Die makroökonomische Lage der Ukraine hat sich in letzter Zeit verbessert. Das Wachstum hat wieder eingesetzt, Haushalts- und Leistungsbilanzposition haben sich verbessert, und die Inflation, die sich durch die drastische Griwna-Abwertung Ende 1999 vorübergehend beschleunigt hatte, ist inzwischen wieder rückläufig. Trotz der gesünderen Leistungsbilanz ist die Zahlungsbilanz jedoch nach wie vor anfällig und spiegelt die schwache Kapitalbilanz wider, die durch geringe ausländische Direktinvestitionen, mangelnden Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten und ein kompliziertes kurzfristiges Schuldenprofil gekennzeichnet ist, aufgrund dessen die Ukraine ihre Schulden gegenüber dem Pariser Club Anfang 2000 nicht mehr bedienen konnte und ihre Anleiheschulden gegenüber privaten Gläubigern umschichten musste.

    Nach anfänglicher Unsicherheit bestätigte die im Mai 2001 gebildete neue ukrainische Regierung, dass sie das zwischen der Vorgängerregierung und den internationalen Finanzinstitutionen vereinbarte wirtschaftliche Stabilisierungs- und Reformprogramm fortzusetzen gedenkt. Aufgrund dessen und der Umsetzung verschiedener zuvor vereinbarter Maßnahmen konnte der IWF die fünfte und sechste Überprüfung der EFF im September 2001 abschließen, so dass die Ukraine unmittelbar rund 375 Mio. USD vom IWF in Anspruch nehmen konnte.

    Unter diesen Umständen schlägt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses vor, dass der Rat eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine beschließt. Diese Finanzhilfe bestuende aus einem neuen Darlehen von bis zu 110 Mio. EUR (darin sind die nach dem Beschluss von 1998 noch ausstehenden 92 Mio. EUR enthalten, die dann nicht mehr nach diesem Beschluss ausgezahlt würden) mit 15-jähriger Laufzeit.

    Jüngste makroökonomische Entwicklung

    Im Jahr 2000 verzeichnete die Ukraine erstmals seit der Unabhängigkeit ein positives reales BIP-Wachstum in Höhe von 6 %, das sich im Zeitraum Januar-Juli 2001 (gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum) auf 10,5 % beschleunigte. Ausschlaggebend für die diesjährige Konjunkturbeschleunigung ist unter anderem die spektakuläre Zunahme der landwirtschaftlichen Produktion, die sich auch dank guter Wetterverhältnisse im Zeitraum Januar bis Juli um 26,5 % erhöhte. Auf der Nachfrageseite wird das Wachstum sowohl von den Exporten (die von der vergleichsweise kräftigen russischen Nachfrage profitieren) als auch von der Inlandsnachfrage gestützt. Im Jahr 2001 rechnet die Regierung mit einem BIP-Wachstum von 7 ¼ %.

    Obgleich die Konjunktur an Fahrt gewonnen hat, ist die Inflation rückläufig und dürfte zum Jahresende 2001 eine jährliche Rate von rund 12 % (gegenüber 25,8 % im Dezember 2000) erreichen [1]. Der Inflationsrückgang ist auf das Zusammenspiel verschiedener Faktoren zurückzuführen, unter anderem die seit März 2000 nominal stabile Griwna, die umsichtige Finanzpolitik, moderate Weltmarktpreise für Öl und die Auswirkungen einer guten Ernte auf die Nahrungsmittelpreise.

    [1] Im Vorjahresvergleich hat sich die Inflation von November 1999 (18,3 %) bis Juli 2000 (31,5 %) drastisch beschleunigt, was auf die rasante Talfahrt der Griwna zur Zeit der Präsidentschaftswahl Ende 1999, den damaligen Ölpreisanstieg und die Anpassung administrierter Preise zurückzuführen war.

    Vor diesem Hintergrund hat die Zentralbank die Zinssätze seit Anfang 2001 mehrfach gesenkt. Allerdings bestehen gewisse Zweifel, ob diese positive Inflationsentwicklung angesichts des hohen Geldmengenwachstums nachhaltig ist (so ist z.B. die Geldmenge M3 in den ersten sieben Monaten 2001 um 15,2 % gewachsen). Auch wenn das rasche Geldmengenwachstum vor allem Ausdruck der Remonetisierung sein dürfte, da die Bürger wieder Vertrauen in die inländische Währung und das inländische Bankensystem fassen, bestehen doch gewisse Befürchtungen, dass die Geldpolitik zu lax werden und vor den Parlamentswahlen im März 2002 noch weiter gelockert werden könnte.

    Das gesamtstaatliche Defizit (auf Kassenbasis ohne Privatisierungserlöse) sank von 2,4 % des BIP 1999 auf 1,5 % des BIP im Jahr 2000. Der Haushalt 2001 beinhaltete nach Ausweis von Privatisierungserlösen (5,9 Mrd. Griwna) als Finanzierungsposten ein Defizit von rund 3 % des BIP. Da sich das Privatisierungsprogramm jedoch verzögert hat, dürften die Privatisierungserlöse 2001 erheblich geringer sein als veranschlagt und nur 3,5 Mrd. Griwna (rund 1,7 % des BIP) erreichen. Zum Ausgleich hat die Regierung mit dem IWF vereinbart, das Defizitziel auf 1,7 % des BIP abzusenken. Erreicht werden soll dies durch Ausgabenkürzungen (vor allem bei den Investitionen) und (konjunkturbedingte) Steuermehreinnahmen. Im Juli 2001 wurde ein neues Haushaltsgesetz in Kraft gesetzt, das transparentere und effizientere Haushaltsverfahren vorsieht und die Finanzbeziehungen innerhalb des Staatssektors regelt. Im September 2001 legte die Regierung dem Parlament einen Haushaltsentwurf vor, wonach das Defizit entsprechend der IWF-Empfehlung auf 1,7 % des BIP gehalten werden soll; der Entwurf wurde jedoch vom Parlament in erster Lesung abgelehnt.

    Unterstützt durch die Griwna-Abwertung 1999 und die stärkere Nachfrage der wichtigsten Handelspartner der Ukraine sind die Exporte im Jahr 2000 kräftig gewachsen. Obwohl die Importe wegen der stärkeren Inlandsnachfrage ebenfalls rascher zugenommen haben, erhöhte sich der Leistungsbilanzüberschuss im Jahr 2000 auf 4,7 % des BIP. 2001 verringert sich dieser Überschuss allerdings wieder, da eine kräftige Inlandsnachfrage mit der weltweiten Konjunkturflaute und einem steigenden realen Wechselkurs zusammentrifft.

    Trotz des Leistungsbilanzüberschusses ist die Zahlungsbilanz nach wie vor anfällig. Die Kapitalbilanz ist seit Mitte 1998 schwächer geworden. Der Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten war nach der Russlandkrise von 1998 versperrt; 1999 wurde um die Präsidentschaftswahlen herum Kapital in erheblichem Maße aus der Ukraine abgezogen. Zugleich wuchsen die Schuldendienstverpflichtungen der Ukraine 1999-2001 merklich an, was zum Teil auf die übermäßige Aufnahme relativ kurzfristiger Schulden im Zeitraum 1997-98 zurückzuführen war. Unterdessen sind die ausländischen Direktinvestitionen weiterhin enttäuschend, was zum Teil auf den komplizierten und investorenfeindlichen regulatorischen Rahmen und die Bedenken der Investoren hinsichtlich der politischer Instabilität zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund sind die amtlichen Währungsreserven bislang sehr niedrig geblieben (rund 2,07 Mrd. USD Mitte September 2001; dies entspricht dem Einfuhrbedarf von 5,5 Wochen ) [2].

    [2] Allerdings ist bei den Währungsreserven seit dem zweiten Quartal 2000 ein Aufwärtstrend erkennbar.

    All dies führte dazu, dass die Ukraine ihre Schulden gegenüber dem Pariser Club im Januar 2000 nicht mehr bedienen konnte. Im selben Monat setzte Moody's das Rating der Ukraine auf "default grade" herab (von B3 auf Caa1); im April 2000 musste das Land seine Auslandsschulden gegenüber privaten Gläubigern teilweise umschulden. Rund 2,6 Mrd. USD an Auslandsschulden gegenüber Privaten, zum größten Teil Eurobonds, aber auch ein Teil der ukrainischen Schulden gegenüber dem russischen Gasunternehmen Gazprom, wurden in siebenjährige Euro- oder Dollar-Anleihen umgewandelt. Im Juli 2001 stimmte der Pariser Club schließlich einer Umschuldung der ukrainischen Schulden zu.

    Umschuldung gegenüber dem Pariser Club

    Durch die im Juli 2001 mit dem Pariser Club vereinbarte Umschuldung werden fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 580 Mio. USD für Darlehen, die die Ukraine vor dem 31. Dezember 1998 aufgenommen hat, konsolidiert. Dieser Betrag umfasst Tilgungsrückstände und Fälligkeiten vom 19. Dezember 2000 bis 3. September 2002. Er soll nun über einen Zeitraum von 12 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von 3 Jahren in 18 gleichen halbjährlichen Raten sukzessive zurückgezahlt werden. Außerdem hat der Pariser Club einen Aufschub bei den Zinszahlungen gewährt, wodurch de facto ein Großteil der Zinsbelastung im Jahr 2001 auf das Jahr 2002 verschoben wurde.

    Durch die Umschuldungsvereinbarung wird sich der Schuldendienst der Ukraine gegenüber dem Pariser Club in den Jahren 2001 und 2002 von ursprünglich 805 Mio. USD auf 286 Mio. USD verringern; dabei handelt es sich vorwiegend um Zins- und Tilgungszahlungen, die 2002 nach Ablauf der Konsolidierungsfrist fällig werden. Dies dürfte erheblich dazu beitragen, die ukrainische Zahlungsbilanz zu stärken (die Schuldendienstreduzierung 2001-02 macht rund 1,4 % des für 2001 erwarteten BIP aus). Die Normalisierung der Beziehungen zum Pariser Club könnte der Ukraine auch den Weg für eine etwaige Rückkehr an die internationalen Kapitalmärkte ebnen.

    Merkmale der vorgeschlagenen neuen Darlehensfazilität

    Die Kommission schlägt vor diesem Hintergrund vor, dass der Rat eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine in Form eines Darlehens von bis zu 110 Mio. EUR beschließt. Dieser Betrag würde die im Rahmen der Darlehensaktion von 1998 noch ausstehenden Mittel (92 Mio. EUR), die nicht mehr nach dem Ratsbeschluss von 1998 ausgezahlt würden, einbeziehen. Da die durchschnittliche Laufzeit der ukrainischen Schulden verlängert und das kürzerfristige Schuldenprofil geglättet werden muss, schlägt die Kommission ein Darlehen mit einer Hoechstlaufzeit von 15 Jahren vor, gegenüber zehn Jahren bei dem vorangehenden Darlehen. Die tilgungsfreie Zeit würde von 7 Jahren bei dem Darlehen von 1998 auf 10 Jahre verlängert. Durch Auszahlung der nach der Darlehensfazilität von 1998 noch ausstehenden Mittel im Rahmen des neuen Vorschlags werden Laufzeit und tilgungsfreie Zeit der Darlehensmittel effektiv verlängert.

    Die geplante neue Finanzhilfe würde in mindestens zwei Tranchen ausgezahlt. Diese würden jeweils unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt:

    - zufriedenstellende Ergebnisse der Ukraine bei der Umsetzung des mit dem IWF im Rahmen der EFF bzw. etwaigen Nachfolgefazilitäten vereinbarten Anpassungs- und Reformprogramms;

    - Fortschritte bei einer Reihe von Strukturreformmaßnahmen, die zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbaren wären.

    Ein Beschluss über die neue Finanzhilfe würde die Einstellung weiterer rund 1,62 Mio. EUR in den Garantiefonds erforderlich machen (dies entspricht der vorgeschlagenen Aufstockung der nach der Darlehensfazilität von 1998 noch ausstehenden Mittel um rund 18 Mio. EUR).

    2002/0018 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. C [...] [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

    [4] ABl. C [...] [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

    (2) Die Ukraine führt tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen durch und unternimmt substanzielle Anstrengungen zur Umsetzung einer Marktwirtschaft.

    (3) Die Ukraine und die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen, das zur Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit beitragen wird.

    (4) Das Kernkraftwerk Tschernobyl wurde entsprechend einer am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Gemeinsamen Absichtserklärung Vereinbarung zwischen den ukrainischen Behörden, der Gruppe der Sieben und der Europäischen Union im Dezember 2000 geschlossen.

    (5) Zur Unterstützung eines Wirtschaftsreformprogramms für den Zeitraum Juli 1998 bis Juni 2001 genehmigte der Internationale Währungsfonds (IWF) im September 1998 eine "Erweiterte Fondsfazilität" (EFF) von rund 2,3 Mrd. USD für die Ukraine, die später auf rund 2,6 Mrd. USD aufgestockt wurde. Im Dezember 2000 verlängerte der IWF diese Finanzierungsregelung bis August 2002; die Weltbank hat die Reformanstrengungen der Ukraine seit 1998 in erheblichem Maße unterstützt und dafür unter anderem im September 1998 ein Strukturanpassungsdarlehen für den Finanzsektor (FSAL) im Umfang von 300 Mio. USD bewilligt; es wird erwartet, dass die Weltbank die Ukraine auch in den kommenden Jahren substanziell unterstützten wird, unter anderem mit einer Reihe von Strukturanpassungsdarlehen.

    (6) Die Mitglieder des Pariser Clubs haben sich im Juli 2001 auf eine Umschuldung der ukrainischen Schulden geeinigt.

    (7) Mit Beschluss 94/940/EG [5], 95/442/EG [6] und 98/592/EG [7] hat der Rat Makro-Finanzhilfen für die Ukraine im Gesamtbetrag von bis zu 435 Mio. EUR zur Unterstützung der bisherigen makroökonomischen Programme bewilligt.

    [5] ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 32.

    [6] ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 63.

    [7] ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45.

    (8) Die Umstände, die die Bereitstellung einer Makro-Finanzhilfe für die Ukraine gemäß Beschluss 98/592/EG gerechtfertigt haben, haben sich verändert, und der Beschluss sollte einschließlich aller nicht ausgezahlten Finanzhilfemittel nunmehr ersetzt werden.

    (9) Allerdings sind weitere offizielle Hilfen der Gemeinschaft im Kontext des derzeitigen Programms erforderlich, um die Zahlungsbilanz zu stützen, die Reserveposition zu konsolidieren und die nötige Strukturanpassung des Landes zu erleichtern.

    (10) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden.

    (11) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Die Gemeinschaft stellt der Ukraine eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 110 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen, die Reserveposition des Landes zu stärken und die Umsetzung der nötigen Strukturreformen zu erleichtern.

    2. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Ukraine als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

    3. Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Ukraine.

    Artikel 2

    1. Die Kommission wird ermächtigt, mit den ukrainischen Behörden nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft wird. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen im Einklang stehen.

    2. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in enger Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine mit den Zielen des Darlehens übereinstimmt und ob die damit verbundenen Auflagen erfuellt werden.

    Artikel 3

    1. Das Darlehen wird der Ukraine in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich des Artikels 2 wird der erste Teilbetrag bei zufriedenstellender Umsetzung des mit dem IWF im Rahmen der laufenden EFF oder einer Nachfolgeregelung über eine höhere Kredittranche vereinbarten makroökonomischen Reformprogramms der Ukraine freigegeben.

    2. Vorbehaltlich des Artikels 2 wird jeder weitere Teilbetrag bei zufriedenstellender Fortsetzung der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen frühestens drei Monate nach Freigabe des vorangehenden Teilbetrags freigegeben.

    3. Die Mittel werden an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt.

    Artikel 4

    1. Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.

    2. Auf Ersuchen der Ukraine trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

    3. Auf Ersuchen der Ukraine kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

    4. Sämtliche Kosten der Gemeinschaft für Abschluss und Durchführung der Transaktion im Rahmen dieses Beschlusses gehen zu Lasten der Ukraine.

    5. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

    Artikel 6

    Der Beschluss 98/592/EG des Rates wird hiermit aufgehoben.

    Geschehen zu Brüssel, [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Maßnahme

    Weitere Finanzhilfe für die Ukraine.

    2. Haushaltslinie

    Haushaltslinie B0-230 ("Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien für Drittländer").

    Haushaltslinie B0-213: Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung von Finanzhilfen für die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei.

    3. Rechtsgrundlage

    Artikel 308 EG-Vertrag.

    4. Beschreibung und Begründung der Maßnahme

    a) Beschreibung

    Bereitstellung eines (durch Anleihen der Gemeinschaft auf den internationalen Kapitalmärkten zu finanzierenden) Darlehens der Gemeinschaft von bis zu 110 Mio. EUR für die Ukraine zur Unterstützung ihrer Anpassungs- und Reformanstrengungen.

    b) Begründung

    Die Tragfähigkeit der außenwirtschaftlichen Position der Ukraine hängt in beträchtlichem Maße von ausländischer Finanzhilfe offizieller Geber ab.

    5. Einstufung der Ausgaben

    Obligatorisch.

    6. Art der Ausgaben

    Haushaltslinie B0-230: Überweisung in den Garantiefonds (BO-240) gemäß Ratsverordnung Nr. 2728/94 zur Deckung der mit den Garantien für Darlehen an Drittländer verbundenen Risiken.

    Mögliche Inanspruchnahme einer Haushaltsgarantie für die Gemeinschaftsanleihen zur Finanzierung des Darlehens an die Ukraine.

    7. Finanzielle Auswirkungen

    a) Berechnungsweise

    Haushaltslinie B0-230: Berechnung gemäß Ratsverordnung Nr. 2728/94.

    Haushaltslinie B0-213: Es wird ein Vermerk z.E. vorgeschlagen, da erwartet wird, dass die Haushaltsgarantie nicht in Anspruch genommen wird, und da sich Umfang und Zeitpunkt eines etwaigen Rückgriffs auf die genannte Haushaltslinie nicht im voraus bestimmen lassen.

    b) Auswirkungen auf die Interventionsmittel

    Nur bei Inanspruchnahme der Garantie.

    c) Finanzierung der Interventionsausgaben

    Der Beschluss macht eine Überweisung aus der Garantiefondsreserve (B0-230) in den Garantiefonds (B0-240) erforderlich. Von den 110 Mio. EUR wurden 92 Mio. EUR bereits zurückgestellt. Zu überweisen sind 1,62 Mio. EUR; dieser Betrag entspricht den 18 Mio. EUR, die bei einem Dotierungssatz von 9 % für eine 100 %ige Garantie der Gemeinschaft noch zurückzustellen sind. Aufgrund seiner geringen Auswirkung auf die Reserve ist der Vorschlag mit deren prioritärer Verwendung vereinbar.

    Bei Inanspruchnahme der Haushaltsgarantie:

    - Rückgriff auf den durch die Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 2728 vom 31. Oktober 1994 errichteten Garantiefonds.

    - Reichen die im Garantiefonds verfügbaren Mittel nicht aus, so würden zusätzliche Zahlungen aus dem Haushalt geleistet, durch Nutzung:

    - einer in der Garantiereserve vorhandenen Marge;

    - verspäteter Zahlungen an den Haushalt, für die die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wurde (nach Artikel 27 Absatz 3 der Haushaltsordnung);

    - einer im Rahmen des Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau oder aufgrund einer Umschichtung innerhalb dieser Rubrik vorhandenen Marge.

    - Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Ratsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vom 29.5.1989 Anwendung.

    8. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    Die Mittel werden direkt an die Zentralbank des Empfängerlands ausgezahlt, und zwar erst, nachdem die Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Verbindung mit den Dienststellen von IWF und Weltbank festgestellt haben, dass die in dem Land durchgeführten makroökonomischen Maßnahmen zufriedenstellend und die mit der Finanzhilfe verknüpften besonderen Auflagen erfuellt sind.

    9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

    a) Gründe für die Maßnahme und Ziele

    Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformanstrengungen der Ukraine sowie Ergänzung der Finanzierung, die die internationalen Finanzinstitutionen dem Land gewähren, würde die Hilfe zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation des Landes gegenüber dem Ausland beitragen, seine Wachstumsaussichten verbessern und ihm beim Übergang zur Marktwirtschaft helfen.

    b) Überwachung und Bewertung

    Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen des vom IWF unterstützten Anpassungs- und Reformprogramms, das die Ukraine derzeit durchführt.

    Die Überwachung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen geschieht auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und strukturpolitischer Indikatoren, die mit den Behörden des Empfängerlands zu vereinbaren sind. Die Kommissionsdienststellen werden außerdem weiterhin enge Verbindung mit den Dienststellen von IWF und Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse des Empfängerlands zunutze machen.

    In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.

    10. Verwaltungsausgaben

    Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, durch die sich die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöht.

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