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Document 52001PC0442

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse

    /* KOM/2001/0442 endg. - CNS 2001/0169 */

    ABl. C 304E vom 30.10.2001, p. 210–211 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0442

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse /* KOM/2001/0442 endg. - CNS 2001/0169 */

    Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0210 - 0211


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Portugal hat in seinen Anträgen vom 15. Juni 2000 und 28. Februar 2001 in Bezug auf die Maßnahmen, die im Rahmen des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Gebiete in äußerster Randlage zu ergreifen sind, um die Ermächtigung zu einer weiteren Senkung der Verbrauchsteuer auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und dort verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und dort verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse ersucht, wobei der ermäßigte Satz nicht mehr als 75% unter dem geltenden nationalen Verbrauchsteuersatz liegen darf. Aus der Begründung zu den oben genannten Anträgen geht hervor, dass eine Senkung der Verbrauchsteuer für die Vermarktung der genannten Waren auf diesen Inseln unverzichtbar ist. Tatsächlich sind die auf den Inseln hergestellten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse durch hohe Herstellungskosten belastet, die vorrangig auf die mit der Insellage verbundenen Faktoren zurückzuführen sind: begrenzte Anbaugebiete, geringe Herstellungsmengen, Abgelegenheit, räumliche Heterogenität und die Enge des lokalen Marktes. Sie sind daher auf den lokalen Märkten im Wettbewerb mit vergleichbaren ausländischen Erzeugnissen, die aus der übrigen Gemeinschaft eingeführt oder geliefert werden, benachteiligt. Da ein Großteil der auf der Insel hergestellten Erzeugnisse auf den lokalen Märkten abgesetzt wird, ist eine Senkung des Verbrauchsteuersatzes unverzichtbar, um das Überleben der lokalen Rum-, Likör- und Branntweinerzeugung zu sichern.

    Da einerseits die lokalen Wirtschaftsbeteiligten für die Entwicklung des Handels auf Rechtssicherheit angewiesen sind, aber andererseits die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung begrenzt werden muss, schlägt die Kommission vor, die Ermächtigung für einen Zeitraum von 7 Jahren zu erteilen, wobei Portugal nach Ablauf von 4 Jahren einen Bericht vorlegen muss, der es der Kommission ermöglicht zu entscheiden, ob die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes weiterhin gerechtfertigt ist.

    Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Bestimmungen

    Mit Artikel 1 wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    In Artikel 2 wird definiert, was die Begriffe "in der autonomen Region Madeira hergestellte Rum- und Likörerzeugnisse" sowie "in der autonomen Region Azoren hergestellte Likör- und Branntweinerzeugnisse" umfassen.

    In Artikel 3 wird das Ausmaß der Ermäßigung festgelegt.

    Artikel 4 regelt die Geltungsdauer der Entscheidung und legt fest, dass ein Zwischenbericht vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, ob die Gründe für diese Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind.

    Artikel 5 ist rein formeller Natur.

    2001/0169 (CNS)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C vom ..., S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C vom ..., S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Portugal hat in seinen Anträgen vom 15. Juni 2000 und 28. Februar 2001 in Bezug auf die Maßnahmen, die im Rahmen des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Gebiete in äußerster Randlage zu ergreifen sind, erläutert, dass eine Senkung der Verbrauchsteuer auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und dort verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und dort verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse unverzichtbar ist, um den Fortbestand der lokalen Unternehmen zu sichern, die im Bereich der Herstellung und Vermarktung dieser Getränke tätig sind; tatsächlich ist eine Senkung der Verbrauchsteuer für die auf den Inseln hergestellten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse erforderlich, damit sich diese fast ausschließlich auf den lokalen Märkten vertriebenen Erzeugnisse trotz ihrer hohen Herstellungskosten, die vorrangig auf die mit der Insellage verbundenen Faktoren wie begrenzte Anbaugebiete, geringe Herstellungsmengen, Abgelegenheit, räumliche Heterogenität und die Enge des lokalen Marktes zurückzuführen sind, im Wettbewerb mit vergleichbaren ausländischen Erzeugnissen, die aus der restlichen Gemeinschaft eingeführt oder geliefert werden, behaupten können, und der Bestand der genannten lokalen Wirtschaftszweige gesichert ist. Um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse zu wahren muss die Steuerbelastung verringert und so der Wettbewerbsnachteil infolge der höheren Herstellungs- und Vermarktungskosten für die in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellten Spirituosen ausgeglichen werden. Aus einer Analyse der Verkaufspreise der in diesen Regionen vermarkteten Spirituosen geht hervor, dass eine Verbrauchsteuersenkung um 75% des vollen portugiesischen Verbrauchsteuersatzes auf Ethylalkohol erforderlich ist, damit die Verkaufspreise der auf Madeira und den Azoren hergestellten Spirituosen an die vergleichbarerer Erzeugnisse, die aus der restlichen Gemeinschaft eingeführt oder geliefert werden, angepasst werden können. Durch eine solche Steuerermäßigung dürfte das Überleben und eine etwaige Expansion des Wirtschaftszweigs ermöglicht werden. Derzeit werden auf Madeira und den Azoren von den dort hergestellten Spirituosen ungefähr 360.000 l jährlich abgesetzt. Davon hängen 130 feste und 70 saisonale Arbeitsplätze ab.

    (2) Damit die Entwicklung der autonomen Regionen Madeira und Azoren nicht gefährdet wird, ist es daher notwendig und gerechtfertigt, dass Portugal in Abweichung von Artikel 90 EG-Vertrag in der Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten Rum- und Likörerzeugnisse und in der Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten Likör- und Branntweinerzeugnisse eine weitere Senkung der Verbrauchsteuer vornimmt.

    (3) Da einerseits die lokalen Wirtschaftsbeteiligten auf zuverlässige steuerliche Rahmenbedingungen angewiesen sind, aber andererseits die Geltungsdauer von Ausnahmeregelungen begrenzt werden muss, wird diese Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von 7 Jahren erteilt.

    (4) Diese Geltungsdauer ist jedoch an die Verpflichtung geknüpft, einen Zwischenbericht vorzulegen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Gründe für die Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind.

    (5) Dieser Vorschlag für eine Entscheidung berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag - -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Abweichung von Artikel 90 EG-Vertrag wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse und in der Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates [3] festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

    [3] ABl. L 316 vom 31.10.1992.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt nur:

    a) auf Madeira

    - für Rum im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 [4], der die in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang II unter der Kategorie 1 der genannten Verordnung aufgeführte geographische Bezeichnung "Rum da Madeira" trägt,

    [4] ABl. L 160 vom 12.6.1989, S.1, Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S.1).

    - für Likör im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe r) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, der auf der Basis von Früchten oder regionalen Pflanzen hergestellt wird.

    b) auf den Azoren

    - für Likör im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, der auf der Basis von Früchten und regionalen Ausgangsstoffen hergestellt wird,

    - Branntwein und Tresterbrand im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben d) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.

    Artikel 3

    Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse kann unter dem in der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindestsatz liegen, darf jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75% unterschreiten.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2008. Spätestens am 31. Dezember 2005 wird Portugal der Kommission einen Bericht vorlegen, damit diese prüfen kann, ob die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes weiterhin gerechtfertigt ist.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    im Namen des Rates

    Der Präsident

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