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Document 52001PC0423

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

/* KOM/2001/0423 endg. - CNS 2001/0172 */

ABl. C 304E vom 30.10.2001, p. 202–207 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0423

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau /* KOM/2001/0423 endg. - CNS 2001/0172 */

Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0202 - 0207


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

(Von der Kommission vorgelegt)

INHALTSVERZEICHNIS

Begründung

1. Einleitung

2. Der Steinkohlensektor der Gemeinschaft

2.1 Entwicklung des Kohlemarktes

2.2 Perspektiven

3. Die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

3.1 Die gemeinschaftlichen Regelungen

3.2 Erreichung der Ziele der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

4. Die Zukunft der gemeinschaftlichen Kohle

4.1 Eine europäische Strategie für die Sicherheit der Energieversorgung

4.2 Die Rolle der Kohle in der Strategie für die Versorgungssicherheit

4.2.1 Eine Minimalproduktion an subventionierter Kohle

4.2.2 Schaffung eines Primärenergiesockels

4.3 Einbeziehung der Kohle in das Konzept der nachhaltigen Entwicklung

4.3.1 Nachhaltige Entwicklung und Versorgungssicherheit

4.3.2 Der Beitrag eines Primärenergiesockels

5. Eine neue Regelung für staatliche Beihilfen

5.1 Grundsätze der Regelung

5.1.1 Anwendungsbereich

5.1.2 Beihilfearten

5.1.3 Abbau der Beihilfen

5.1.4 Transparenz der Beihilfen

5.1.5 Kontrolle durch die Kommission

5.2 Anwendungszeitraum

6. Vereinbarkeit der Regelung mit den anderen Bereichen und Zielen der Gemeinschaftspolitik

7. Schlußfolgerung

Anhänge

Anhang 1 Entwicklung des Steinkohlenbergbaus (1986-2000)

Anhang 2 Die Regelungen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus

Anhang 3 Entwicklung des Anteils der Primärenergieträger am Energieverbrauch

Anhang 4 Die anderen Bereiche der Gemeinschaftspolitik

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Kohle und Stahl stehen am Anfang des europäischen Aufbauwerks. Die sechs Gründerstaaten, «entschlossen, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluß ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können», beschlossen am 18. April 1951, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL zu gründen (EGKS-Vertrag). Diese Gemeinschaft beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe. Sie setzt sich ehrgeizige Ziele für die Kohle, insbesondere:

* auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes zu achten;

* allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern;

* auf die Bildung niedrigster Preise zu achten;

* darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotenzial auszubauen und zu verbessern;

* auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken;

* die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern ;

* die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung zu fördern.

Der EGKS-Vertrag wurde für eine Dauer von fünfzig Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen; folglich endet er am 23. Juli 2002. Im Hinblick auf dieses Datum hat die Kommission am 15. März 1991 eine Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament über die Zukunft des EGKS-Vertrags vorgelegt [1].

[1] Sek (1991) 407 endg.

Der Fachrat «Industrie» vom 24. November 1992 machte sich den Vorschlag der Kommission zu eigen, insbesondere die Fortführung des EGKS-Vertrags bis zum 23. Juli 2002. Er betonte, dass Kohle und Stahl nach dem Ende des Vertrags als normale Industrieprodukte zu betrachten seien, insbesondere im Rahmen der Wettbewerbspolitik. Zu berücksichtigen seien außerdem bis dahin die sozialen Probleme im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus, die Notwendigkeit einer beschleunigten Verringerung der EGKS-Umlage sowie die Notwendigkeit der Prüfung einer Übertragbarkeit der finanziellen Aktivitäten insbesondere auf die Europäische Investitionsbank.

Nachdem die grundsätzlichen politischen Optionen festgelegt waren, konzentrierten sich die Arbeiten der Kommission auf die Zukunft der finanziellen Aktivitäten, insbesondere auf das Schicksal des «EGKS-Vermögens». In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der in Nizza am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag vorsieht, dass der Rat alle notwendigen Bestimmungen für die Umsetzung des Protokolls zum Vertrag über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl [2] verabschieden wird.

[2] ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 67

Die Kommission hat sich in jüngster Zeit auch mit der Frage der Zukunft des «strukturierten Dialogs» befasst, der im Laufe der Jahre im Rahmen des beratenden Ausschusses der EGKS entstanden ist [3].

[3] KOM (2000) 588 endg

Ein weiterer grundlegender Punkt in der Mitteilung der Kommission vom 15. März 1991 betrifft die Regelung für staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus. Genau genommen haben seit 1964 mehrere Regelungen auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag einander abgelöst, in denen die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung staatlicher Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus festgelegt sind. Die derzeitige Regelung, die bis zum 23. Juli 2002 in Kraft sein wird, wurde durch die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 angenommen [4].

[4] ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12

Nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 und ohne Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung wäre der größte Teil des europäischen Steinkohlenbergbaus sehr bald nicht mehr lebensfähig. So ist der größte Teil der gemeinschaftlichen Steinkohleproduktion gegenüber den Einfuhren aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig, und daran wird sich wohl auch nichts ändern. Trotz weniger ungünstiger Perspektiven im Vereinigten Königreich wird auch der Steinkohlenbergbau in diesem Land sehr anfällig bleiben.

In diesem Zusammenhang heißt es im Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit, das die Kommission am 29. November 2000 angenommen hat [5]: «Zur Zukunft des europäischen Steinkohlenbergbaus stehen in anbetracht seiner unzureichenden Wettbewerbsfähigkeit schwierige Entscheidungen an». Im Grünbuch heißt es danach weiter: «Aus Gründen der Versorgungssicherheit wäre es denkbar, den Zugang zu gewissen Lagerstätten aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck könnten bestimmte Minimalkapazitäten der Kohleförderung beibehalten werden, wobei gleichzeitig angemessene soziale Maßnahmen zu treffen wären. Dadurch könnten die Instandhaltung der Ausrüstungen und damit der Fortbestand und die Betriebsfähigkeit der ausgewählten Schachtanlagen gewährleistet werden.» Außerdem würde diese Maßnahme zur Sicherung der Führungsposition der europäischen Technologien im Bereich der Fördertechnik und der sauberen Kohleverbrennung beitragen. »

[5] KOM (2000) 769 endg.

Bei diesen Überlegungen muss auch die Situation der Länder berücksichtigt werden, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben. Die Frage stellt sich insbesondere für die beiden wichtigsten Kohleproduzenten Mittel- und Osteuropas, d.h. Polen und die Tschechische Republik. Die Einbeziehung dieser Länder ist um so notwendiger, als allein Polen zur Zeit eine ebenso hohe Produktion erreicht wie die vier Kohle produzierenden Länder der Gemeinschaft.

Neben ihrer Steinkohle produzieren die Beitrittsländer außerdem bedeutende Mengen anderer fester Brennstoffe, vor allem Braunkohle und bituminöse Gesteine (insbesondere Estland). Diese Energieträger werden großenteils zur Stromerzeugung verwendet. Diese Industriesektoren müssen die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen, um wettbewerbsfähig zu werden - oder zu bleiben.

Zudem ist anzumerken, dass die Entwicklung von Technologien zur sauberen Kohleverbrennung in den Mitgliedstaaten dazu beitragen wird, die in den Beitrittsländern produzierten festen Brennstoffe möglichst umweltverträglich einzusetzen.

2. DER STEINKOHLESEKTOR DER GEMEINSCHAFT

2.1. Entwicklung des Kohlemarktes

Seit 1958, also bereits seit knapp 7 Jahren nach Unterzeichnung des EGKS-Vertrags, haben die Unternehmen des Steinkohlesektors der Gemeinschaft mit Absatzschwierigkeiten zu kämpfen. Zum immer stärkeren Konkurrenzdruck durch Öl und Gas ist jetzt die wachsende Bedrohung durch Importkohle aus Drittländern gekommen. Der Steinkohlenbergbau befindet sich seitdem in einem tiefgreifenden Umstrukturierungsprozeß, der insbesondere zu beträchtlichen Produktions verringerungen geführt hat. Dieser Umstrukturierungsprozeß war von weitreichenden Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung begleitet.

Aufgrund der schwierigen geologischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden hohen Förderkosten ist die in den Mitgliedstaaten geförderte Kohle gegenüber der Importkohle aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig. Obwohl die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit einen umfangreichen Prozeß zur Umstrukturierung, Modernisierung und Rationalisierung des Steinkohlenbergbaus durchgeführt haben, bleibt der überwiegende Teil der gemeinschaftlichen Steinkohlenproduktion gegenüber den Einfuhren aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig, trotz spürbarer Verbesserungen der Produktivität, schrittweiser Stilllegung der defizitärsten Schachtanlagen und beträchtlicher Personalkürzungen.

Zum heutigen Zeitpunkt wird noch in 4 Mitgliedstaaten Kohle gefördert: in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Frankreich. Bei der Erweiterung der Europäischen Union nach Mittel- und Osteuropa werden jedoch zwei große neue Produzenten hinzukommen: Polen und Tschechische Republik. Auch in anderen Beitrittsländern werden feste Brennstoffe produziert, insbesondere Braunkohle und bituminöse Gesteine in Estland.

Während die Steinkohleförderung der Gemeinschaft stetig zurückgegangen ist, hat die Importkohle aus Drittländern einen immer wichtigeren Platz bei der Versorgung der Mitgliedstaaten eingenommen. Die Kohle wird im wesentlichen zur Verstromung und in geringerem Masse in der Stahlindustrie eingesetzt. Der Anteil der Kohle in den übrigen Industriebranchen sowie bei den Privathaushalten geht immer weiter zurück.

Der Weltkohlemarkt zeichnet sich durch Stabilität und durch ein reichliches sowie geopolitisch sehr vielfältiges Angebot aus. Die Kohleeinfuhren der Gemeinschaft stammen hauptsächlich von ihren Partnern innerhalb der Internationalen Energieagentur (IEA) oder aus Ländern, mit denen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Handelsverträge geschlossen haben, wodurch die Gefahr von Versorgungsunterbrechungen wesentlich begrenzt wird.

Eine ausführliche Beschreibung der Struktur und der jüngsten Entwicklung des gemeinschaftlichen Steinkohlemarktes, insbesondere zwischen 1986 und 2000, ist Anhang 1 dieses Dokuments zu entnehmen. Dieser Zeitraum war vor allem durch eine große Stabilität der Kohlepreise auf den internationalen Märkten gekennzeichnet (im Gegensatz zu den Ölpreisen).

2.2. Perspektiven

Der größte Teil der gemeinschaftlichen Kohleförderung dürfte gegenüber Einfuhren aus Drittländern keine Wettbewerbsfähigkeit erreichen. Sieht man von gewissen Potenzialen im Vereinigten Königreich ab, so ist das Ziel eines auf den internationalen Märkten wettbewerbsfähigen Steinkohlenbergbaus definitiv ausser Reichweite, trotz beträchtlicher Anstrengungen der Unternehmen auf technologischer und organisatorischer Ebene zur Verbesserung der Produktivität.

Diese Tatsache ist hauptsächlich durch die zunehmend schwierigen geologischen Verhältnisse aufgrund der schrittweisen Erschöpfung der leicht zugänglichen Vorkommen sowie durch die relativ niedrigen Kohlepreise auf den internationalen Märkten zu erklären. Die Auswirkungen neuer Gewinnungstechnologien auf die Produktionskosten dürften daher relativ begrenzt bleiben.

Vor diesem Hintergrund steht bereits fest, dass die Erhaltung einer minimalen subventionierten Kohleproduktion aus Gründen der Energieversorgungssicherheit, wie sie im Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit skizziert wird, auf keinen Fall ein Abrücken vom Prozess der Umstrukturierung und der Produktionsverringerung bedeuten kann, von dem der gemeinschaftliche Steinkohlenbergbau in den letzten Jahrzehnten geprägt war. Die Erhaltung der Produktion eines Primärenergieträgers muss zu vertretbaren Kosten erfolgen. Daher wird es wohl nicht möglich sein, unwirtschaftliche Schachtanlagen zu erhalten, da sie nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zur Sicherheit der Energieversorgung beitragen können. Allerdings sind Maßnahmen zur Berücksichtigung der sozialen und regionalen Folgen dieser Umstrukturierung vorzusehen.

3. DIE BEIHILFEN FÜR DEN STEINKOHLENBERGBAU

3.1. Die gemeinschaftlichen Regelungen

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden «als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt ... von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht».

Wie bereits für die Stahlindustrie hat die Kommission jedoch auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag allgemeine Entscheidungen zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Steinkohlenbergbau getroffen. So ist der gemeinschaftliche Steinkohlenbergbau trotz intensiver Anstrengungen zur Umstrukturierung, Modernisierung und Rationalisierung seit Mitte der sechziger Jahre stark auf staatliche Beihilfen angewiesen. Die Untersagung aller Beihilfen zur laufenden Förderung wurde viele Unternehmen in der Gemeinschaft kurz- oder mittelfristig zur Einstellung ihrer Tätigkeit zwingen (vgl. ausführliche Chronologie der Regelungen für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus sowie Umfang der gewährten Beihilfen zwischen 1994 und 2000 in Anhang 2 dieser Unterlage).

Die letzte Regelung im Rahmen des EGKS-Vertrags, die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 [6], steht im Kontext der Schaffung eines Binnenmarktes für Energie. Ihre wichtigsten Ziele sind:

[6] ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12

* Transparenz der staatlichen Beihilfen durch schrittweise Übertragung der Belastung durch alle direkten oder indirekten Beihilfemechanismen auf die öffentlichen Haushalte. Um insbesondere die indirekten Beihilfemechanismen zu beseitigen, die von Natur aus nicht transparent sind, wird in der Entscheidung festgelegt, dass der Verkaufspreis der Kohle zwischen den Vertragsparteien angesichts der Weltmarktbedingungen frei zu vereinbaren ist.

* Fortsetzung der Anstrengungen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit. In diesem Zusammenhang werden durch die Regelung zwei Beihilfekategorien eingeführt, die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis der Kohle zu decken: Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit. Die Betriebsbeihilfen sind Produktionskapazitäten vorbehalten, die in der Lage sind, durch Senkung ihrer Produktionskosten weitere Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit zu erzielen. Dadurch soll ein Abbau der Beihilfen erreicht werden. Die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit sind für Produktionskapazitäten bestimmt, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht erfuellen; Produktionskapazitäten, die Empfänger dieser zweiten Beihilfekategorie sind, müssen in einen Stilllegungsplan einbezogen werden.

3.2. Erreichung der Ziele der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

Die Verbesserung der Transparenz bei den staatlichen Beihilfen ist ein sehr wichtiger Erfolg der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Alle Mitgliedstaaten mußten nach einer Übergangsfrist ihre Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in die öffentlichen Haushalte einsetzen, auch wenn das für einige mit Schwierigkeiten verbunden war. Die Regelung hat es darüber hinaus bei den Preisen ermöglicht, vertikale Vereinbarungen zwischen den Kohleerzeugern und -verbrauchern sowie die mit diesen Vereinbarungen verbundenen Systeme von «Referenzpreisen» zu beseitigen. Die gemeinschaftliche Kohle wird den Elektrizitätserzeugern folglich zu Preisen geliefert, die denen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern entsprechen.

Kern der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist im übrigen bei den Beihilfen zur laufenden Förderung die Unterscheidung zwischen Betriebsbeihilfen (Artikel 3 der Entscheidung) und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit (Artikel 4 der Entscheidung). Bei der Bedingung einer Verringerung der Produktionskosten, an deren Einhaltung die Gewährung von Betriebsbeihilfen geknüpft ist, haben sich einige Anwendungsprobleme ergeben. Beim Gericht erster Instanz in Luxemburg wurden mehrere Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der Kommission zur Gewährung von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau eingereicht. Das Gericht hat jedoch die von der Kommission in ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs der Senkung der Produktionskosten bestätigt [7].

[7] Rechtssache T-110/98, RJB Mining gegen die Kommission, Urteil vom 9. September 1999, Slg. 1999, S. II - 2585. Verbundene Rechtssachen T-12/99 und T-63/69, Coal Plc gegen die Kommission, Urteil vom 12. Juli 2001 (noch nicht veröffentlicht)

Insbesondere die Durchführung der in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgeschriebenen Pläne zur Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit lässt erkennen, dass die Ziele dieser Entscheidung zufriedenstellend erreicht wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1999 und 2000 bedeutende Umwandlungen von Betriebsbeihilfen in Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit zu verzeichnen sind.

4. DIE ZUKUNFT DER GEMEINSCHAFTLICHEN KOHLE

4.1. Eine europäische Strategie für die Sicherheit der Energieversorgung

Der EGKS-Vertrag hat zur Gewährleistung einer regelmäßigen Versorgung des gemeinschaftlichen Energiemarktes beigetragen. Allerdings haben sich die Bedingungen der Energieversorgung der Europäischen Union seit Inkrafttreten dieses Vertrags grundlegend verändert, sowohl im Hinblick auf die Art der Energieträger als auch im Hinblick auf ihre Herkunft.

Die Europäische Union ist heute bei ihrer Versorgung sehr stark von außen abhängig. 50 % ihres Energiebedarfs werden durch Einfuhren gedeckt, und Schätzungen deuten darauf hin, dass dieser Wert bei einem Anhalten der derzeitigen Trends bis 2030 auf fast 70 % steigen wird. Die Ressourcen der Europäischen Union an konventionellen fossilen Energien sind nur begrenzt. Der immer noch marginale Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Energieversorgung schränkt zur Zeit den Handlungsspielraum beim gemeinschaftlichen Angebot an Primärenergien ein.

Die Europäische Union sieht sich daher im Energiebereich vor strategische Herausforderungen gestellt, die direkte Auswirkungen auf Bürger, Industrie und Wirtschaft haben werden. Der Anstieg der Öl- und Gaspreise seit Anfang 1999 hat erneut die Schwächen der Europäischen Union, nämlich ihre wachsende Energieabhängigkeit, die dominierende Rolle des Erdöls und die enttäuschenden Ergebnisse der Versuche zur Eindämmung des Verbrauchs, allzu deutlich gemacht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 29. November 2000 ein Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit angenommen [8]. Das Grünbuch soll den Anstoß zu einer umfassenden Debatte unter Einbeziehung aller Energieträger geben. Es stellt einen ersten wichtigen Schritt zur Ausarbeitung einer Energiestrategie für Europa dar, die als Rahmen für ein langfristiges und nachhaltiges Energiekonzept dienen könnte.

[8] KOM (2000) 769 endg.

Maßnahmen im Nachfragebereich sind unumgänglich. Die Europäische Union muss dazu beitragen, die derzeitigen Trends beim Energieverbrauch umzukehren. Die Maßnahmen im Nachfragebereich müssen aber auch zur Erreichung von Umweltzielen beitragen, insbesondere bei der Bekämpfung der Klimaänderung.

Eine verantwortliche Politik zur Begrenzung der Energieabhängigkeit muss jedoch zwangsläufig auch die Dimension des Angebots einbeziehen, auch wenn hier die Kompetenzen und Handlungsspielräume der Europäischen Union sehr begrenzt sind.

4.2. Die Rolle der Kohle in der Strategie für die Versorgungssicherheit

4.2.1. Eine Minimalproduktion an subventionierter Kohle

Die wachsende Abhängigkeit von einer externen Versorgung mit Primärenergieträgern verlangt eine Politik zur Diversifizierung der Energieträger sowohl nach geographischer Herkunft wie auch nach Produkten, um eine bessere Sicherung der Versorgung zu ermöglichen. Eine solche Strategie schließt auch die Entwicklung heimischer Primärenergieträger zu vertretbaren Kosten ein, insbesondere der Energieträger für die Elektrizitätserzeugung.

Im Rahmen einer Strategie zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit ist auch die Zukunft der gemeinschaftlichen Kohle zu berücksichtigen. Bei den Prioritäten des Grünbuchs wird in dieser Hinsicht vorgeschlagen, «die Frage zu prüfen, ob der weitere Zugang zu den gemeinschaftlichen Kohlereserven aufrechterhalten und zu diesem Zweck minimale Produktionskapazitäten beibehalten werden sollten».

In der Tat zeichnet sich der Weltkohlemarkt durch Stabilität und durch ein reichliches sowie geopolitisch sehr vielfältiges Angebot aus. Dennoch bliebe ein kurzfristiges Verschwinden der gesamten gemeinschaftlichen Kohleförderung sicher nicht ohne Auswirkungen auf die Sicherheit der Energieversorgung der Europäischen Union. Bei völliger Abhängigkeit von der Importkohle aus Drittländern könnten sich die Risiken und Unwägbarkeiten der langfristigen Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union aufgrund gewisser Parameter des derzeitigen energiepolitischen Umfeldes verschärfen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere der immer noch hohe Stellenwert der festen Brennstoffe (Kohle, Braunkohle, Torf) als Energiequellen, die jüngsten Preisentwicklungen bei Mineralölprodukten und Erdgas, das allmähliche Schwinden der Ressourcen dieser beiden Energieträger sowie der zur Zeit noch marginale Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung. Zudem haben mehrere Mitgliedstaaten die schrittweise Stilllegung von Kernkraftwerken oder die Einfrierung der Investitionen in diesem Sektor beschlossen, der einen erheblichen Anteil an der Stromerzeugung hat.

In diesem Kontext kann das Anlegen großer Steinkohlevorräte keine Option darstellen. Eine solche Maßnahme hätte außerdem starke Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt und ist darüber hinaus technisch nicht durchführbar, da die Kohle sich bei der Lagerung selbst entzünden kann. Im übrigen könnte die Lagerung zwar eventuell geeignet sein, um Versorgungsunterbrechungen zu begegnen, sie wäre jedoch kein geeignetes Instrument im Hinblick auf das übergeordnete Ziel, die Energieversorgungssicherheit langfristig zu gewährleisten.

Daher müssen aufgrund der aktuellen energiepolitischen Parameter Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit bestimmter gemeinschaftlicher Produktionskapazitäten getroffen werden, die dazu beitragen, etwaige Unwägbarkeiten des Energiemarktes langfristig abzufedern.

Zu diesem Zweck müsste eine minimale Steinkohleproduktion fortgeführt werden, um eine funktionsfähige Infrastruktur, die fachliche Qualifikation einer Kernbelegschaft und das technische Know-how zu erhalten. Die minimalen Kapazitäten für die Kohleproduktion werden es so ermöglichen, die Infrastruktur der ausgewählten Schachtanlagen funktionsfähig zu halten und somit eine potenzielle Verfügbarkeit der gemeinschaftlichen Steinkohle gewährleisten.

Ohne Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung wäre der größte Teil des europäischen Steinkohlenbergbaus sehr bald nicht mehr lebensfähig (vgl. Ziffer 2). Die Stärkung der langfristigen Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union nach dem allgemeinen Prinzip der Vorsorge rechtfertigt demnach die Erhaltung minimaler Produktionskapazitäten, die durch staatliche Beihilfen unterstützt werden.

Eine minimale subventionierte Steinkohleproduktion dient außerdem der Sicherung der Führungsposition der europäischen Technologie im Bereich der Gewinnung und der sauberen Kohleverbrennung und ermöglicht einen Transfer dieser Technologie zu den großen kohleproduzierenden Regionen außerhalb der Europäischen Union. Auf diese Weise kann ein wesentlicher Beitrag zur weltweiten Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet werden. Die Kommission wird in diesem Kontext Übereinkommen über technologische Zusammenarbeit im Rahmen der Programme für internationale Zusammenarbeit fördern, insbesondere mit Russland, China und Indien.

4.2.2. Schaffung eines Primärenergiesockels

Eine minimale Kapazität der Kohleproduktion sowie andere Maßnahmen - insbesondere zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen - werden wichtige Komponenten bei der Schaffung eines «Sockels heimischer Primärenergieträger» bilden, der wesentlich zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union beitragen kann. Die Erhaltung einer minimalen Kohleproduktion stellt daher keine isolierte Initiative dar, die nur einen Primärenergieträger betrifft, sie ist vielmehr in einen Katalog von Maßnahmen einbezogen - insbesondere solcher zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Elektrizitätsproduktion, die auf die Schaffung eines Sockels heimischer Primärenergieträger abzielen.

Das Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung unterstreicht hier das Potenzial der erneuerbaren Energieträger, die bisher nicht ausreichend entwickelt sind. In Anbetracht ihrer Vorteile auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit hat die Kommission am 10. Mai 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt [9] (sog. «EE-Strom») verabschiedet. Der Richtlinienvorschlag, der darauf abzielt, den Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahr 2010 auf 22 % zu steigern, soll es ermöglichen, den Anteil dieser Energiequellen am gesamten Energieverbrauch von 6 auf 12 % zu verdoppeln.

[9] KOM (2000) 279, ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 320

Der Sockel heimischer Primärenergieträger berührt jedoch nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Energiequellen, mit denen sie ihre Versorgung sicherstellen. Die Gewährung von Beihilfen und die Festlegung ihres Umfangs erfolgt entsprechend den für die jeweiligen Energiequellen geltenden Vorschriften und entsprechend ihren spezifischen Vorzügen.

Das Konzept eines Primärenergiesockels unter Einbeziehung der gemeinschaftlichen Steinkohle steht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [10]. In dieser Richtlinie wird festgelegt, dass Elektrizität vorrangig aus Anlagen abgerufen wird, die heimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, und zwar bis zu maximal 15 % der Gesamtmenge an Primärenergie zur Elektrizitätserzeugung. Die Richtlinie räumt ebenfalls Anlagen (unbegrenzten) Vorrang ein, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden.

[10] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20

Bei der Verwirklichung des Ziels der Energieversorgungssicherheit, das die Erhaltung einer minimalen subventionierten Kohleproduktion rechtfertigt, muss jedoch den wirtschaftlichen Bedingungen im Kohlesektor Rechnung getragen werden. Diese verlangen es, dass die Anstrengungen zur Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau, die für die Regelungen über staatliche Beihilfen im Rahmen des EGKS-Vertrags kennzeichnend waren, auch nach dem 23. Juli 2002 fortgesetzt werden. Die Erhaltung der Produktion eines Primärenergieträgers muss zu vertretbaren Kosten erfolgen. Die künftige Regelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus muss daher den Grundsatz des Abbaus der Beihilfen enthalten.

Die Tabellen in Anhang 3 - die einerseits den Zielen der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und andererseits einer Regelung über eine minimale subventionierte Steinkohleförderung bei rückläufigen Beihilfen Rechnung tragen - geben einen Überblick über die Entwicklung dieser Energieträger beim Verbrauch von Primärenergie und insbesondere bei der Elektrizitätserzeugung. Es zeigt sich, dass Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur Erhaltung einer minimalen Kohleproduktion zur Schaffung eines Sockels von heimischen Primärenergieträgern im Umfang von etwa 15 % beitragen können. Für Deutschland und Spanien ist festzustellen, dass diese Maßnahmen zur Schaffung eines Versorgungssockels von etwa 12 % für Deutschland und etwa 13 % für Spanien führen müßten (vgl. nachstehende Tabelle). Berücksichtigt man beim Anteil der erneuerbaren Energien auch die Bereiche außerhalb der Elektrizitätserzeugung, wird die Schwelle von 15 % Primärenergien erreicht bzw. sogar überschritten, die für eine echte Sicherung der Energieversorgung als notwendig angesetzt werden kann.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mio. TRÖe: Mio. t Rohöleinheit

4.3. Einbeziehung der Kohle in das Konzept der nachhaltigen Entwicklung

4.3.1. Nachhaltige Entwicklung und Versorgungssicherheit

Die Kommission verabschiedete am 15. Mai 2001 eine Mitteilung über eine Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung [11]. Eine der darin formulierten Prioritäten ist die Begrenzung der Auswirkungen der Klimaänderung und eine stärkere Nutzung sauberer Energien. In diesem Kontext muss die Europäische Union ihre Verpflichtungen von Kyoto einhalten. Sie muss auch darauf hinarbeiten, ihre Emissionen von Treibhausgasen bis zum Jahr 2020 um durchschnittlich 1% pro Jahr gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

[11] KOM (2001) 264 endg.

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie sieht insbesondere die schrittweise Verringerung der Subventionen für die Produktion und den Verbrauch von festen Brennstoffen bis zum Jahr 2010 vor. In Anbetracht der Folgen, die bestimmte Entscheidungen für die langfristige Sicherheit der Energieversorgung der Union haben könnten, empfiehlt die Kommission jedoch die Prüfung der Frage, ob Kohlereserven gebildet und eine minimale subventionierte Kohleproduktion erhalten werden sollte. Außerdem wird angekündigt, dass die Kommission dem Rat im Laufe des Jahres 2001 einen Vorschlag unterbreiten wird, damit vor dem Ende des EGKS-Vertrags im Juli 2002 eine Regelung über staatliche Beihilfen im Kohlesektor verabschiedet werden kann.

Die Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung ist daher mit den Orientierungen des Grünbuchs vereinbar, denn obwohl sie der Entwicklung umweltverträglicherer Energiequellen Vorrang einräumt, schließt sie etwaige Maßnahmen für die Erhaltung einer minimalen Kohleproduktion nicht aus. Sie erkennt vielmehr die Notwendigkeit eines Kompromisses zwischen dem Umweltschutz einerseits und andererseits der Stärkung der Energieversorgungssicherheit durch die Entwicklung und Erhaltung verschiedener Formen heimischer Primärenergiequellen an.

In den Kommentaren, die der Kommission zum Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit übermittelt wurden, wird die Erhaltung einer Minimalkapazität bei der Kohleförderung zur Sicherung des Zugangs zu den Vorkommen im allgemeinen sehr positiv bewertet.

Die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2001 unterstreicht außerdem die Bedeutung begleitender Maßnahmen zur Entwicklung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in den Kohlerevieren. Die Gemeinschaft könnte hierfür die Instrumente einsetzen, die ihr im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu Gebote stehen, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten für den Strukturwandel in den Kohlerevieren zu ergänzen.

4.3.2. Der Beitrag eines Primärenergiesockels

Bei der Schaffung eines Primärenergiesockels ist es möglich, durch koordinierte Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien auf der einen Seite und eine Regelung zur Erhaltung einer minimalen Kohleproduktion auf der anderen Seite das Ziel der Energieversorgungssicherheit mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu verbinden.

Der Abbau der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Beihilfen im Energiesektor neu zu verteilen und dabei nach dem Grundsatz einer schrittweisen Umschichtung der Beihilfen von den konventionellen Energien, insbesondere für den Steinkohlesektor, zu den erneuerbaren Energiequellen zu verfahren. Diese neue Verteilung der Beihilfen würde es gestatten, das Ziel der Versorgungssicherheit im Rahmen eines Primärenergiesockels parallel zur Strategie einer nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen.

Aus der nachstehenden Tabelle, die einerseits den Zielen der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und andererseits einer Regelung auf der Grundlage einer minimalen subventionierten Steinkohleförderung bei rückläufigen Beihilfen Rechnung trägt, geht hervor, dass zwischen 1997 und 2010 eine Verschiebung («Trade-off») von der Elektrizität aus Steinkohle zur Elektrizität aus erneuerbaren Energien erfolgen müsste.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Ohne große Wasserkraftwerke TWh = Terawatt-Stunde

Schätzungen zufolge müßten sich die Beihilfen für die Steinkohleproduktion zwischen 2001 und 2007 um etwa 3 828 Mio. Euro auf 2 075 Mio. Euro verringern, wodurch 1 753 Mio. Euro frei würden. Das im Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen definierte Ziel dürfte zu einer Steigerung der Ausgaben in Höhe von etwa 3 900 Mio. Euro auf 6 800 Mio. Euro führen. Die freigewordenen Ressourcen infolge der Verringerung der Beihilfen für den Steinkohlesektor könnten so einen Beitrag von 60 % zum notwendigen Aufwand für die Steigerung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energien leisten.

Die Mitgliedstaaten hätten somit die Möglichkeit, bei Beibehaltung eines bestimmten Anteils heimischer Primärenergiequellen aus Gründen der Versorgungssicherheit die Entwicklung umweltverträglicherer Energiequellen voranzutreiben.

5. EINE NEUE REGELUNG FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

Eine neue Beihilferegelung muss den Erfahrungen und Problemen bei der Anwendung der derzeitigen Regelung, d.h. der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass diese Regelung, die seit dem 1. Januar 1994 in Kraft ist, einen echten Beitrag zur Umstrukturierung und Rationalisierung des gemeinschaftlichen Steinkohlesektors leisten konnte, was sich in einer beträchtlichen Reduzierung des Produktionsumfangs niedergeschlagen hat. Die größere Transparenz der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau aufgrund ihrer Einsetzung in die öffentlichen Haushalte sowie einer Preisgestaltung entsprechend den Bedingungen auf den internationalen Märkten ist wichtiges Ergebnis der Anwendung dieser Entscheidung.

Eine neue Regelung für staatliche Beihilfen muss zwar strenge Maßnahmen vorschreiben, aber auch die Erwartungen der Erzeugerländer in der Gemeinschaft berücksichtigen (vgl. Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale und Perspektiven des Steinkohlenbergbaus in den vier Kohle erzeugenden Mitgliedstaaten in Anhang 1 zu dieser Unterlage).

5.1. Grundsätze der Regelung

5.1.1. Anwendungsbereich

Die Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen betreffen ausschließlich den Steinkohlensektor. Die Beihilfen für erneuerbare Energien, die mit der gemeinschaftlichen Kohle zur Schaffung eines Primärenergiesockels beitragen werden, unterliegen eigenen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, den die Kommission Ende 2000 überprüft hat [12]. Im Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist im übrigen festgelegt, dass bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für Regelungen zur Förderung der aus diesen Energiequellen erzeugten Elektrizität Beihilfen auf der Grundlage des vorgenannten Rahmens zu bewerten sind.

[12] ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3

Ziel der Regelung ist die Schaffung eines Primärenergiesockels im Interesse der Energieversorgungssicherheit. Die in der Regelung enthaltenen Vorschriften tragen den mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Aspekten Rechnung.

Die Regelung beinhaltet ferner eine Definition des Begriffs «Sockel heimischer Primärenergieträger». Dadurch wird jedoch nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Energiequellen berührt, mit denen sie ihre Versorgung sicherstellen.

5.1.2. Beihilfearten

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Umfang der subventionierten Kohleproduktion auf das zur Erreichung des Ziels der Stärkung der Energieversorgungssicherheit unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden. Die Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen, die zur Deckung der Verluste im Zusammenhang mit der laufenden Förderung bestimmt sind, sind daher Produktionskapazitäten vorzubehalten, die in einen Plan zur Sicherung der Ressourcen einbezogen sind, der Maßnahmen zur Erhaltung des Zugangs zu den Vorkommen enthält.

Die Versorgungssicherheit stellt zwar eindeutig ein vorrangiges Ziel dar, doch darf das keinesfalls zur Erhaltung einer Steinkohlenförderung jenseits aller wirtschaftlichen Logik führen. Die im Rahmen des EGKS-Vertrags begonnenen Maßnahmen zur Umstrukturierung und zur Verringerung der Fördertätigkeit, insbesondere in Deutschland und in Spanien, müssen daher nach dem 23. Juli 2002 fortgesetzt werden. Eine Politik einer rationellen Verteilung des Zugangs zu den Vorkommen verlangt daher eine Konzentration auf die Produktionskapazitäten mit den geringsten Beihilfen. Das bedeutet, dass nur Produktionskapazitäten, die in der Vergangenheit wesentliche Fortschritte bei der Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit erzielen konnten, ihre Tätigkeit im Interesse der Versorgungssicherheit fortsetzen können werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher bei der Auswahl der Produktionseinheiten, die für Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen in Frage kommen, die Kosten der Erhaltung einer minimalen Kohleproduktion und den Nutzen dieser Maßnahme für die Energieversorgungssicherheit berücksichtigen.

Produktionskapazitäten, die diesen Anforderungen nicht genügen, können jedoch Beihilfen erhalten, die höchstens bis zum 31. Dezember 2007 gewährt werden können. Bei diesen Beihilfen, die auch zur Deckung der Verluste im Zusammenhang mit der laufenden Förderung bestimmt sind, handelt es sich um Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit. Die Stilllegung von Produktionseinheiten, deren Erhaltung im Interesse der Energieversorgungssicherheit nicht in Betracht kommt, muss jedoch unter sozial und regional verträglichen Bedingungen erfolgen, was erforderlichenfalls die Möglichkeit einer zeitlichen Staffelung dieser Stilllegungen über mehrere Jahre einschließt.

Sollte die Überprüfung der Regelung nach der Hälfte ihrer Laufzeit (vgl. Ziffer 5.2) ergeben, dass weitere Verringerungen der Produktionskapazität notwendig sind, könnten auch dafür Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gewährt werden (grundsätzlich bis zum Ende der Regelung am 31. Dezember 2010).

Neben diesen beiden Arten von Beihilfen zur laufenden Förderung sind in der Regelung auch Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen vorgesehen. Die Bestimmungen für diese Beihilfen, die zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus bestimmt sind und nicht die laufende Förderung betreffen (Altlasten), wurden weitgehend aus der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übernommen.

5.1.3. Abbau der Beihilfen

In der Regelung wird vorgeschrieben, dass die Beihilfen für die Kohleförderung kontinuierlich und nennenswert abgebaut werden müssen. Die schrittweise Verringerung des subventionierten Steinkohlenbergbaus wird zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

Die neue Regelung gewährleistet so Kontinuität mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, die am 23. Juli 2002 endet; sie verlangt außerdem die Fortsetzung der Umstrukturierungsbemühungen im Steinkohlenbergbau, insbesondere durch gestaffelte Maßnahmen zur Verringerung der Tätigkeit.

Der Abbau der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau wird es dem Mitgliedstaaten außerdem im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten gestatten, die Beihilfen im Energiesektor neu zu verteilen und dabei nach dem Grundsatz einer schrittweisen Umschichtung dieser Beihilfen, die traditionell den konventionellen Energien - und insbesondere dem Kohlesektor - zugute kamen, auf die erneuerbaren Energiequellen zu verfahren.

5.1.4. Transparenz der Beihilfen

Jede von einem Unternehmen erhaltene Beihilfe ist in den Gewinn- und Verlustrechnungen vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Die Steinkohleunternehmen, die auch noch auf anderen Tätigkeitsfeldern aktiv sind, müssen für diese getrennte Konten führen. Dies wird der Kommission eine wirksamere Kontrolle der Nutzung der Beihilfen ermöglichen. Eine korrekte Buchführung bietet bessere Gewähr dafür, dass die für die Steinkohleförderung gewährten Beihilfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, was zu Wettbewerbsverzerrungen in anderen Sektoren führen könnte.

5.1.5. Kontrolle durch die Kommission

Mitgliedstaaten, die Kapazitäten der Kohleproduktion im Interesse der Energieversorgungssicherheit erhalten wollen, übermitteln einen Plan zur Sicherung der Ressourcen. Für die Produktionskapazitäten, die nicht in diesen Plan einbezogen sind, übermitteln sie der Kommission einen Stilllegungsplan, dessen äußerste Frist der 31. Dezember 2007 ist.

Die Mitgliedstaaten passen bei Bedarf die der Kommission zu übermittelnden Pläne an, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die zu dieser Regelung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2008 vorgeschlagen werden.

Auf der Grundlage dieser Mehrjahrespläne, die von der Kommission formal durch Entscheidung genehmigt werden müssen, teilen die Mitgliedstaaten jedes Jahr mit, welche Beihilfen sie im folgenden Jahr gewähren wollen.

5.2. Anwendungszeitraum

Die neue Regelung gilt ab dem Ende des EGKS-Vertrags und der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, also ab dem 24. Juli 2002. Um jedoch Probleme durch die Anwendung der beiden Beihilferegelungen innerhalb desselben Jahres auszuschließen, sollen die Kriterien und Bedingungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für die Gewährung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2002 gelten.

Die Laufzeit der Regelung endet am 31. Dezember 2010. Die Kohle erzeugenden Mitgliedstaaten erhalten so genügend Zeit, um die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen wirksam umzusetzen. Diese Frist ist gerechtfertigt in Anbetracht des Ziels der Energieversorgungssicherheit, das Langzeitcharakter hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Regelung den Gedanken einer Neuverteilung der Beihilfen im Energiesektor nach dem Grundsatz einbezieht, diese Beihilfen, die traditionell dem Steinkohlenbergbau zugute kamen, auf die erneuerbaren Energien zu verlagern. Darüber hinaus enthält der Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ebenfalls Ziele für das Jahr 2010.

Auf jeden Fall ist vorgesehen, dass die Kommission dem Rat hinsichtlich der Beihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen der Regelung vorlegt. Eine solche Revision ist aus mehreren Gründen gerechtfertigt:

- Die vorgeschlagene Regelung stützt sich auf die Situation des Steinkohlenbergbaus zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie auf die vorhersehbaren Zukunftsperspektiven. Diese Perspektiven ergeben sich aus sehr unterschiedlichen Faktoren wie der voraussichtlichen Entwicklung der Produktivität, der sozialen und regionalen Lage und den Auswirkungen neuer Umweltschutzmaßnahmen. Aus diesen Komponenten lassen sich zwar ein kurzfristig ausreichend zuverlässiges Modell und angemessene Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen entwickeln, doch wäre es illusorisch, die Entwicklung des Steinkohlensektors langfristiger prognostizieren zu wollen. Daher wäre es genauso illusorisch, Grundsätze einer Beihilferegelung für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre definitiv festzuschreiben, die sich als völlig realitätsfern erweisen oder sogar negativ auswirken könnten.

- Die vorgeschlagene Regelung für staatliche Beihilfen trägt sehr unterschiedlichen Faktoren Rechnung, die nicht nur den Steinkohlensektor charakterisieren, sondern auch den gemeinschaftlichen Energiemarkt insgesamt (vgl. Ziffer 4.2.1). Es ist notwendig, diese Faktoren während der Laufzeit dieser Regelung zu überprüfen, da sie mehr oder weniger großen Veränderungen unterliegen, die zum Teil nicht vorhersehbar sind. Eine Überprüfung der Regelung ist insbesondere notwendig, um Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen, die mit der gemeinschaftlichen Kohle zur Schaffung eines Primärenergiesockels beitragen.

An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Beihilfen für erneuerbare Energien dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen [13] unterliegen, der ebenfalls Ende des Jahres 2007 ausläuft. Im Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen [14] ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für die Regelungen zur Förderung der Stromerzeugung aus diesen Energiequellen vorlegt. Die Kommission wird daher spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der verschiedenen Förderregelungen der Mitgliedstaaten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren und aus konventionellen Energiequellen vorlegen.

[13] ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

[14] KOM/2000/0279 endg., ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 320

Die Überprüfung der Beihilferegelung für den Steinkohlenbergbau dürfte daher mit globalen Überlegungen zur künftigen Energiepolitik der Europäischen Union und insbesondere ihrer Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammenfallen.

- Auf den Märkten für Elektrizität und für Gas hat die Liberalisierung inzwischen begonnen. Daher werden in diesen Bereichen beträchtliche Veränderungen stattfinden. Es wird notwendig sein, die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen für Primärenergien vor dem Hintergrund der Auswirkungen dieser Liberalisierung im Elektrizitäts- und im Gasbereich zu bewerten, die jedoch erst in mehreren Jahren abgeschlossen sein wird.

- Die gemeinschaftlichen Grundsätze für Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus müssen auch den Entwicklungen im Umweltschutz Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele des Kyoto-Protokolls.

- Die Überprüfung der Beihilferegelung für den Steinkohlensektor bietet insbesondere Gelegenheit, die Grundsätze dieser Regelung vor dem Hintergrund der Umsetzung des neuen Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstgrenzen für bestimmte Luftschadstoffe [15] sowie der Richtlinie des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft [16] zu bewerten. Die Stromerzeuger müssen strategische Entscheidungen treffen, um ihre Anlagen mit den neuen Umweltanforderungen in Übereinstimmung zu bringen. Diese neuen Anforderungen werden wahrscheinlich zur Stilllegung bestimmter mit Kohle betriebener Anlagen führen; daher wäre es inkonsequent, einerseits Beihilfen zu gewähren, die die Fortsetzung des Betriebs einer Schachtanlage gestatten, während gleichzeitig eine Umweltschutzrichtlinie zur Stilllegung des Kraftwerks führt, das von dieser Schachtanlage seine Kohle bezieht.

[15] ABl. C 56 E vom 29.02.2000, S. 34

[16] ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 83

- Die Regelung muss auch den baldigen Beitritt neuer Länder zur Europäischen Union berücksichtigen. Um diesem Prozess Rechnung zu tragen, muss daher die Möglichkeit der Überprüfung bestimmter Vorschriften dieser Regelung vorgesehen werden.

Um der Kommission alle Elemente zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, dem Rat Änderungsvorschläge zu unterbreiten, ist in der Beihilferegelung die Ausarbeitung eines ausführlichen Berichts im Jahre 2006 vorgesehen. Bei diesem Bericht sind die Entwicklung aller Elemente des gemeinschaftlichen Energiemarktes sowie die sozialen und regionalen Aspekte der Umstrukturierung im Steinkohlenbergbau zu berücksichtigen.

6. VEREINBARKEIT DER REGELUNG MIT DEN ANDEREN BEREICHEN UND ZIELEN DER GEMEINSCHAFTSPOLITIK

Die Verwirklichung des Ziels der Versorgungssicherheit der Europäischen Union muss in Übereinstimmung mit den anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik verfolgt werden. Dies gilt im Rahmen einer Regelung zur Unterstützung des Steinkohlenbergbaus insbesondere für die Politikbereiche Wettbewerb, Umwelt sowie wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt. Die künftige Beihilferegelung muss ferner die Dimension der Erweiterung der Europäischen Union und dabei insbesondere zwei Länder berücksichtigen: Polen und die Tschechische Republik, die derzeit beträchtliche Anstrengungen zur Anpassung ihres Steinkohlenbergbaus an den geltenden gemeinschaftlichen Rahmen unternehmen.

Die Gewährung von Beihilfen für die Kohleproduktion kann Auswirkungen auf den Energiemarkt insgesamt haben. Im Hinblick auf die Wettbewerbspolitik muss die neue Regelung folglich Bestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass es zu keinerlei Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt für Elektrizität kommt (vgl. Einzelheiten in Anhang 4, Ziffer 1).

Was den Umweltschutz betrifft, so konnten die CO2-Emissionen aus dem Steinkohlenbergbau im Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (1990 -2010) bereits verringert werden (um etwa 75 %), weitere Verringerungen sind vorgesehen. Auch die zunehmende Verbreitung von Techniken für eine saubere Nutzung der Kohle wird wesentlich dazu beitragen, die Energieeffizienz zu verbessern und den Schadstoffausstoß zu senken (die CO2-Emissionen neuer Kraftwerke liegen um 25 % unter denen alter Anlagen). Außerdem entwickelt die Europäische Union derzeit immer umfassendere und strengere Vorschriften für die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (Schwefeldioxid, Stickoxide) (vgl. Einzelheiten in Anhang 4, Ziffer 2). Auch sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Erhaltung einer minimalen Produktion subventionierter Kohle den Transfer europäischer Technologie zur Gewinnung und zur sauberen Verbrennung von Kohle ermöglichen wird, wodurch auf globaler Ebene ein bedeutender Beitrag zur Reduzierung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet werden kann.

Die durch die neue Beihilferegelung vorgegebenen erneuten Produktions kürzungen werden unweigerlich zu weiteren Verringerungen der Belegschaften führen. Die in der neuen Beihilferegelung vorgesehenen Produktionsverringerungen sind zwangsläufig mit einem Personalabbau verbunden. Die sozialen Begleitprogramme der Mitgliedstaaten sollen über eine wirtschaftliche Diversifizierung und eine effektive Umschulung des Personals außerhalb des Steinkohlenbergbaus zur Schaffung zukunftsfähiger Beschäftigungsmöglichkeiten in den ehemaligen Kohlerevieren führen (vgl. Näheres in Anhang 4, Ziffer 3).

Für die Beitrittskandidaten enthält die neue Beihilferegelung eindeutige Signale: die subventionierte Kohleproduktion ist auf einen Umfang zu begrenzen, der sich im Interesse der Versorgungssicherheit rechtfertigen lässt, und die darüber hinausgehenden subventionierten Kapazitäten sind in Umstrukturierungs maßnahmen einzubeziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus in diesen Ländern noch nicht abschätzen, daher ist ihr Beitritt zur Europäischen Union im Einzelfall zu betrachten.

7. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kohleförderung in der Gemeinschaft ist strukturell defizitär: die geologischen Verhältnisse gestatten es nicht, die Produktionskosten so weit zu verringern, dass dieser Primärenergieträger gegenüber der Importkohle aus Drittländern wettbewerbsfähig wird. Der Sektor wäre daher sehr bald nicht mehr lebensfähig, wenn keinerlei Maßnahmen zur Gewährung staatlicher Beihilfen nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags getroffen würden.

Das Verschwinden der gesamten Steinkohlenförderung in der Gemeinschaft würde nicht ohne Folgen für die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union bleiben. Bestimmte Parameter des derzeitigen Energiekontextes, insbesondere die immer noch bedeutende Rolle der festen Brennstoffe als Energieträger, die jüngste Entwicklung der Preise für Erdöl und Gas sowie eine völlige Abhängigkeit von der Importkohle aus Drittländern, könnten die Risiken und Unwägbarkeiten bei der langfristigen Sicherheit der Energieversorgung der Europäischen Union vergrößern.

Daher müssen aufgrund der aktuellen energiepolitischen Parameter Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit bestimmter gemeinschaftlicher Produktionskapazitäten getroffen werden, um etwaige Unwägbarkeiten des Energiemarktes langfristig abzufedern.

Eine Regelung über staatliche Beihilfen, die die Erhaltung einer minimalen Kohleproduktion zulässt, stellt eine Komponente in einem Paket von Maßnahmen dar, die insbesondere auf die Förderung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Elektrizitätsproduktion ausgerichtet sind. Alle Maßnahmen zusammen werden zur Schaffung eines Sockels heimischer Primärenergieträger beitragen, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten eine echte Verbesserung der Energieversorgungssicherheit erreichen können.

Bei der Verwirklichung des Ziels einer sicheren Energieversorgung, das die Erhaltung einer subventionierten gemeinschaftlichen Kohleproduktion rechtfertigt, müssen zwei Grundprinzipien beachtet werden. Zum einen muss dieses Ziel unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erreicht werden; daher müssen Anstrengungen zur Umstrukturierung und zur Verringerung der Tätigkeit im Steinkohlenbergbau, die kennzeichnend für die Regelungen über staatliche Beihilfen im Rahmen des EGKS-Vertrags waren, auch nach dem 23. Juli 2002 fortgesetzt werden. Zum anderen müssen bei dieser notwendigen Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus die sozialen und regionalen Folgen der Tätigkeitsverringerungen berücksichtigt werden; dabei sind die positiven Erfahrungen aus der Anwendung des EGKS-Vertrags zu nutzen.

Diese beiden Prinzipien finden bei der vorgeschlagenen Beihilferegelung ihren Niederschlag in der Definition von zwei Hauptkategorien von Beihilfen: Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit. Zu diesen beiden Arten von Beihilfen kommen Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen hinzu, die es den Steinkohleunternehmen ermöglichen sollen, die Altlasten finanziell zu tragen.

Die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau müssen kontinuierlich und schrittweise abgebaut werden. Der Abbau der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau könnte den Mitgliedstaaten darüber hinaus im Rahmen des Primärenergiesockels eine Neuverteilung der Beihilfen für den Energiesektor nach dem Grundsatz einer schrittweisen Umschichtung der Beihilfen vom Steinkohlesektor zu den erneuerbaren Energiequellen ermöglichen. Diese Neuverteilung der Beihilfen würde es ermöglichen, auf das Ziel der Versorgungssicherheit hinzuarbeiten und gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Verringerung der CO2-Emissionen zu schaffen.

Die Regelung ist auf 8 Jahre befristet. Sie endet am 31. Dezember 2010. Die Kommission legt jedoch bis zum 31. Dezember 2006 eine Übersicht über die Anteile der verschiedenen heimischen Primärenergieträger in den einzelnen Mitgliedstaaten vor. Die Kommission bewertet, inwieweit der Sockel heimischer Primärenergieträger und insbesondere der Anteil der heimischen Steinkohle im Kontext der Strategie einer nachhaltigen Entwicklung wirksam zur Stärkung der langfristigen Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union beiträgt. Auf dieser Grundlage kann unter Berücksichtigung der Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen festgestellt werden, in welchem Umfang die Kohle zum Sockel heimischer Primärenergiequellen beitragen muss. Dementsprechend wird die Kommission dem Rat Änderungsvorschläge zur Anwendung der Regelung auf Beihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 vorlegen.

Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen schlägt die Kommission dem Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des beratenden Ausschusses der EGKS, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vor, den Vorschlag für eine Verordnung über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau anzunehmen.

ANHANG 1

ENTWICKLUNG DES STEINKOHLENBERGBAUS 1986 - 2000

Der Sektor des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet, sowohl im Hinblick auf die Größe und Struktur der Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten als auch auf Produktivität und Wirtschaftlichkeit. Eine derartige Vielfalt kann im übrigen auch innerhalb eines Mitgliedstaates anzutreffen sein.

Da die geltenden Beihilfesysteme oft eine nationale Dimension haben und die Zahl der in diesem Sektor tätigen Unternehmen sehr groß ist, wurden die in den folgenden Abschnitten enthaltenen Zahlen auf Ebene jedes Mitgliedstaates zusammengefasst. Daher sollte nicht vergessen werden, dass sich hinter diesen nationalen Durchschnittswerten starke Unterschiede auf Ebene der Unternehmen oder sogar der Produktionseinheiten verbergen können.

An dieser Stelle sei außerdem darauf verwiesen, dass die Kommission jedes Jahr einen Bericht über den Markt für feste Brennstoffe veröffentlicht, um eine zuverlässige Beobachtung des Kohlemarktes sicherzustellen [17].

[17] Letzter Bericht: Der Markt für feste Brennstoffe in der Gemeinschaft im Jahre 1999 und Perspektiven für das Jahr 2000, SEK (2000) 2143 endg.

1. Förderung

In den letzten Jahrzehnten ist die Kohleförderung in der Gemeinschaft stetig gesunken. Gegenüber einem Stand von fast 500 Mio. t jährlich Ende der fünfziger Jahre erreichte die Förderung in der Gemeinschaft im Jahre 1986 nur noch 235 Mio. t. Dieser Trend hat sich seit Inkrafttreten der jetzigen Beihilferegelung im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verstärkt: die Gemeinschaftsförderung ist von 159 Mio. t im Jahre 1993 auf 85 Mio. t im Jahr 2000 zurückgegangen.

Diese Entwicklung ist auf tiefgreifende Umstrukturierungsmaßnahmen in allen Kohle erzeugenden Mitgliedstaaten zurückzuführen, wobei der Umfang der Produktionskürzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten von der Wahl der Energieträger und dem von den einzelstaatlichen Regierungen als sozial und regional verkraftbar erachteten Anpassungstempo abhängig waren.

Angesichts eines Verbrauchs von etwa 250 Mio. t jährlich und der dafür zu geringen Gemeinschaftsproduktion wird das Defizit zum Teil durch Einfuhren aus Drittländern gedeckt. Diese Einfuhren sind stetig gestiegen und lagen im Jahr 2000 bei 150 Mio. t.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Beschäftigung

Der Rückgang der Kohleförderung in der Gemeinschaft in den letzten dreißig Jahren hatte einschneidende Folgen für das Beschäftigungsniveau. Während dieser Sektor 1955 gemeinschaftsweit (EUR 12) noch insgesamt 1,86 Mio. Beschäftigte hatte, waren es 1993 nur noch 152 000 und im Jahr 2000 sogar nur noch 89 000 (davon etwa zwei Drittel unter Tage). Von dieser bedeutenden Verringerung der Beschäftigtenzahlen im Bergbau waren alle Mitgliedstaaten betroffen; am stärksten jedoch das Vereinigte Königreich, insbesondere zwischen 1986 und 1995.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3. Produktivität

Der seit vielen Jahren andauernde Rationalisierungsprozeß hat mitunter zu spektakulären Produktivitätsanstiegen geführt, insbesondere im Vereinigten Königreich während der letzten Jahre. Da die Anstrengungen zur Rationalisierung und Modernisierung der Produktion in den letzten Jahren im allgemeinen so intensiv waren, ist es schwer vorstellbar, dass sich eine solche Leistung in Zukunft ohne weitere Umstrukturierungs- und Stilllegungsmaßnahmen wiederholen lässt.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4. Produktionskosten und Wirtschaftlichkeit

Ein Vergleich der Produktionskosten in der Gemeinschaft ist problematisch, da die geltenden Vorschriften von Sozial- und Steuergesetzgebung sowie Rechnungslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten die Entwicklung dieser Kosten unbestreitbar bis zu einem gewissen Grad beeinflussen können.

Die Bewertung der Produktionskosten erfolgte aufgrund der von den Unternehmen des Sektors vierteljährlich an die Kommission übermittelten Informationen. Diese Informationen werden nach harmonisierten Regeln zusammengestellt, die denen im Rahmen der Regelung über staatliche Beihilfen entsprechen [18].

[18] Entscheidung Nr. 341/94/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1994, ABl. L 49 vom 19.2.1994, S. 1

Leider erweist sich, dass trotz der seit 1965 andauernden Umstrukturierung, Modernisierung und Rationalisierung des Steinkohlenbergbaus, die von sehr umfangreichen Beihilfen der Mitgliedstaaten begleitet war, der bei weitem größte Teil der gemeinschaftlichen Kohleproduktion gegenüber den Einfuhren aus Drittländern nach wie vor nicht wettbewerbsfähig ist. Die verschiedenen Beihilfemechanismen konnten auf wirtschaftlicher Ebene die Strukturkrise des europäischen Steinkohlenbergbaus nicht beseitigen. Die vereinzelten Produktivitätsfortschritte waren angesichts der Preise auf den internationalen Märkten nicht ausreichend, trotz der schrittweisen Stilllegung der defizitärsten Schachtanlagen und eines deutlichen Personalabbaus.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

5. Der Steinkohlenbergbau in den Mitgliedstaaten

5.1. Frankreich

Gemäß dem 1995 von den Sozialpartnern geschlossenen nationalen Kohlepakt wird die Kohleförderung schrittweise verringert - um 2 Mio. t im Jahr 2001 - und bis zum Jahre 2005 völlig eingestellt. Alle Schachtanlagen sind bereits in einen Stilllegungsplan einbezogen und erhalten zur Deckung ihrer Betriebsverluste ausschließlich Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit.

Das Ende der Förderung im Jahr 2005 bedeutet jedoch nicht auch ein Ende der Beihilfen ab diesem Datum. Es werden noch Beihilfen zur Deckung der Kosten benötigt, die mit der Modernisierung, der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängen und nicht die laufende Förderung betreffen (Altlasten).

5.2. Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich, das im Jahr 2000 eine Förderung von ca. 32 Mio. t Kohle erreichte, hat eine Politik verfolgt, die darauf ausgerichtet war, die heimische Steinkohle voll und ganz dem Wettbewerb mit der Importkohle auszusetzen. Selbst wenn das Land kurzfristig eine Beihilfe gewährt, die im übrigen mit einem Gesamtumfang von etwa 170 Mio. £ an Betriebsbeihilfen für den Zeitraum 2000 bis 2002 bescheiden bleibt, strebt das Vereinigte Königreich für die Kohle eine Zukunft ohne Beihilfen an. Die von 2000 bis 2002 gewährten Beihilfen dürften in Verbindung mit einem Anstieg der Kohlepreise auf den internationalen Märkten dazu beitragen, dass die britische Kohle wieder mit der Importkohle konkurrieren kann. Der Spielraum des britischen Steinkohlenbergbaus bei der Wettbewerbsfähigkeit dürfte jedoch sehr gering bleiben und ihn sehr anfällig für Fluktuationen der Kohlepreise auf den internationalen Märkten machen.

5.3. Deutschland

Deutschland führt zur Zeit einen Umstrukturierungsplan durch, der in großen Zügen 1997 festgelegt wurde. Die Kohleproduktion dürfte im Jahre 2005 26 Mio. t erreichen, gegenüber 35 Mio. t im Jahr 2000. Parallel zu diesen Tätigkeitsverringerungen wird sich die Zahl der Beschäftigen Schätzungen zufolge bis zum Jahr 2005 auf 36 000 verringern.

Der Gesamtbetrag der von der Kommission genehmigten Beihilfen belief sich im Jahr 2000 auf 4,6 Mrd. Euro. Ein Betrag von 3,5 Mrd. Euro war zur Deckung von Verlusten bei der laufenden Förderung bestimmt, davon etwa 60 % in Form von Betriebsbeihilfen. Der Gesamtumfang der Beihilfen dürfte sich bis zum Jahre 2005 schrittweise bis auf 2,8 Mrd. Euro verringern.

5.4. Spanien

Spanien hat einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 1998-2005 verabschiedet, der eine schrittweise Verringerung der Förderung vorsieht, die im Jahre 2005 nicht über 11 Mio. t liegen sollte, während sie im Jahre 2000 noch bei 15 Mio. t lag. Die Zahl der Beschäftigten, die Ende 1997 bei 23 000 lag, dürfte sich bis Ende 2005 auf etwa 15 000 verringern.

Der Gesamtbetrag der von der Kommission genehmigten Beihilfen belief sich im Jahr 2000 auf 1,2 Mrd. Euro. Ein Betrag von 700 Mio. Euro war zur Deckung von Verlusten bei der laufenden Förderung bestimmt. 42 Unternehmen mit einer Produktion von 11 Mio. t (75 % der Gesamtproduktion) erhielten Betriebsbeihilfen in Höhe von 293 Mio. Euro (40 % der Beihilfen zur laufenden Förderung). Der Restbetrag der Beihilfen zur laufenden Förderung, d.h. 405 Mio. Euro, entfällt also auf nur 25 % der Produktion in Form von Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit. Der Umstrukturierungsplan sieht einen schrittweisen Abbau der Beihilfen zur laufenden Förderung um 4% pro Jahr vor.

Die Lage des Steinkohlenbergbaus in Spanien ist zwar weniger schwierig als in Deutschland, lässt jedoch keinerlei wesentliche Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Importkohle erkennen.

ANHANG 2

DIE REGELUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DES STEINKOHLENBERGBAUS

1. Chronologie der Regelungen für staatliche Beihilfen

Anfang der sechziger Jahre erreichten die Stilllegungen und Entlassungen aufgrund von Produktionskürzungen im Steinkohlenbergbau ein solches Ausmaß, dass der soziale Friede ernsthaft gefährdet schien: politische Maßnahmen waren unumgänglich [19].

[19] Protokoll eines Abkommens betreffend die Energiefragen vom 21.4.1964, ABl. Nr. 69 von 1964

Vor diesem Hintergrund verabschiedete die Kommission am 17. Februar 1965 die erste Entscheidung über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus [20]. Sie unterstrich in den Erwägungsgründen: «Die Anpassung der Unternehmen an die neuen Bedingungen des Kohlenmarktes kann zu schweren Störungen in den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen führen, soweit in diesem Gebiet hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten nicht gegeben sind.» Und weiter: «Es kann sich deshalb, um Derartiges zu verhindern, als notwendig erweisen, den Rhythmus der Rationalisierungsmaßnahmen anzupassen und Beihilfen zu gewähren, die zur Deckung der daraus sich für die Unternehmen ergebenden Lasten bestimmt sind».

[20] Entscheidung Nr. 3/65/EGKS ; ABl. 31 vom 25.2.1965, S. 480

Als diese Entscheidung im Jahr 1970 ablief, hatte sich die wettbewerbliche und finanzielle Situation der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft kaum gebessert. Daher wurde am 22. Dezember 1970 eine neue Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus bis 1975 verabschiedet [21].

[21] Entscheidung Nr. 3/71/EGKS ; ABl. L 3 vom 5.1.1971, S. 7

Da die Sicherheit der Energieversorgung der Gemeinschaft durch die Ereignisse der Jahre 1973/74 auf dem internationalen Erdölmarkt stark erschüttert wurde, verabschiedete die Kommission am 25. Februar 1976 mit Rückwirkung vom 1. Januar 1976 eine Entscheidung, um die Genehmigung weiterer Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus bis 1985 zu ermöglichen [22]. Diese dritte Entscheidung unterschied sich in ihren Grundsätzen erheblich von ihren beiden Vorgängern. Es ging nicht mehr nur um die Abfederung sozialer Probleme in der Folge von Verringerungen der Bergbautätigkeit, sondern auch um die Stabilisierung der Kohleförderung unter wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen. Investitionen waren erforderlich, um die Produktion wirtschaftlicher zu machen. Da Investitionsentscheidungen eher langfristiger Natur sind, wurde die Regelung für eine Dauer von 10 Jahren und nicht mehr wie bis dahin von 5 Jahren angelegt.

[22] Entscheidung Nr. 528/76/EGKS, ABl. L 63 vom 11.3.1976, S. 1

Am Ende dieser dritten Regelung erschien eine vierte Regelung über staatliche Beihilfen ab 1986 unausweichlich. Diese Entscheidung stand im Kontext größerer sozialer Unruhen im Vereinigten Königreich. Die Ziele der Regelung wurden überprüft, um sie besser auf eine Logik auszurichten, die den beiden ersten Entscheidungen der Kommission zugrunde lag, d.h. Anpassung des Produktionsniveaus an die Möglichkeiten der Umstrukturierung des Bergbaus in einem sozial verträglichen Rahmen. Diese vierte Regelung wurde von der Kommission am 30. Juni 1986 in Form einer Entscheidung angenommen, sie war bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft [23].

[23] Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS, ABl. L 177 vom 1.7.1986, S. 2

Die letzte Regelung im Rahmen des EGKS-Vertrags, die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 [24], steht im Kontext der Schaffung eines Binnenmarktes für Energie. Ihre Ziele sind: Erzielung neuer Fortschritte bei der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in Anbetracht der Kohlepreise auf den internationalen Märkten, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen; Lösung der sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit völligen oder teilweisen Tätigkeitsverringerungen in den Produktionseinheiten; Erleichterung der Anpassung des Steinkohlenbergbaus an die Normen des Umweltschutzes.

[24] ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12

Nach den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können seit dem 1. Januar 1997 nur Beihilfen genehmigt werden, die in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen gewährt wurden. Diese Transparenzanforderung hat es ermöglicht, die Probleme bestimmter indirekter Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten zu klären.

Die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat das Gesicht des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus tiefgreifend beeinflußt. Gegenüber einem Stand von 159 Mio. t im Jahre 1993 war die Förderung in der Gemeinschaft im Jahr 2000 auf 85 Mio. t gesunken. Die Zahl der Beschäftigten ging von 152 000 im Jahr 1993 auf unter 90 000 im Jahr 2000 zurück. Der Umfang der Beihilfen konnte durch die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS wesentlich gesenkt werden. So haben alle Kohle produzierenden Mitgliedstaaten nationale Vereinbarungen mit den Erzeugern und den Gewerkschaften unterzeichnet, wonach die staatlichen Beihilfen bis 2005 gegenüber dem Stand von 1998 um die Hälfte reduziert werden müssen.

2. Die staatlichen Beihilfen zwischen 1994 und 2000 - Die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau und die Entwicklung der von der Kommission zwischen 1994 und 2000 genehmigten Beträge.

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* Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

** Beihilfen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

*** Altlasten im Sinne der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS und Beihilfen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Entscheidung Nr.3632/93/EGKS

Aus diesen Daten ergibt sich, dass die Beihilfen zwischen 1994 und 1996 gestiegen sind. Diese Entwicklung ist die Folge der schrittweisen Durchführung von Bestimmungen, die mit Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Anfang 1994 eingeführt wurden. Diese Entscheidung verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in die öffentlichen Haushalte einzusetzen, um die Transparenz zu verbessern. Die neue Beihilferegelung hat es außerdem ermöglicht, die Systeme der «Referenzpreise» zu beseitigen, die indirekte Beihilfen für den Steinkohlenbergbau darstellten. Diese Maßnahmen haben nicht zu einer Zunahme der Interventionen als solche geführt, wohl aber dazu, dass der Kommission mehr Beihilfen gemeldet und folglich von ihr überwacht und genehmigt wurden.

ANHANG 3 - ENTWICKLUNG DES ANTEILS DER PRIMÄRENERGIETRAEGER AM ENERGIEVERBRAUCH

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ANHANG 4

DIE ANDEREN BEREICHE DER GEMEINSCHAFTSPOLITIK

1. Die Auswirkungen der Steinkohlebeihilfen auf den Wettbewerb

Die Beihilfen sollen ausschließlich Kosten im Zusammenhang mit Steinkohle decken, die zur Verstromung, zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Elektrizität sowie für die Stahlindustrie bestimmt ist. Die Kommission verabschiedete am 29. Juli 1998 eine Entscheidung, nach der die in den Sektoren Industrie und Hausbrand abgesetzte Kohleproduktion zu Preisen verkauft werden muss, die die Produktionskosten decken; die für diese Sektoren bestimmte Kohle steht also in einem wettbewerbsorientierten Markt [25].

[25] Entscheidung 1999/184/EGKS, ABl. L 60 vom 9.03.1999, S. 74

Aus der vorgeschlagenen Regelung geht ausdrücklich hervor, dass die Beihilfen nicht zu Diskriminierungen zwischen Käufern oder zwischen Nutzern in der Gemeinschaft führen dürfen. Die Struktur des gemeinschaftlichen Kohlemarktes (vgl. Ziffer 1.1.) sowie die Aufnahme einschlägiger Bestimmungen in die Beihilferegelung (vgl. Ziffer 1.2.) werden es ermöglichen, etwaige unerwünschte Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb zu verhindern.

1.1. Der Wettbewerb im Steinkohlesektor

Der innergemeinschaftliche Handel mit Kohle ist extrem zurückgegangen. Der größte Teil der Kohleförderung wird an die Kraftwerke geliefert, die sich sehr oft in der Nähe der Abbaustandorte befinden. Außerdem gestatten die hohen Produktionskosten der Gemeinschaftskohle keinem der vier Förderländer in der Gemeinschaft einen Transport der Kohle über größere Entfernungen. Alle Förderländer sind außerdem Nettoexporteure von Kohle. Das bedeutet, dass die Auswirkungen der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau auf den Wettbewerb unter dem Blickwinkel des Wettbewerbs zwischen der Gemeinschaftskohle und der Importkohle analysiert werden müssen.

1.2. Der Wettbewerb im Elektrizitätssektor

Einerseits sollen die Beihilfen nach dem Bestimmungen der Regelung die Differenz zwischen den Produktionskosten der Steinkohle und «dem angesichts der Weltmarktbedingungen zwischen den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis» ausgleichen. Andererseits darf die Höhe der Beihilfe «nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern».

Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, dass der Elektrizitätserzeuger, der seinen Bedarf durch Gemeinschaftskohle und nicht durch Importkohle deckt, keine besonderen Vorteile aufgrund der Subventionen für die Gemeinschaftskohle hat. Die im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung gewährten Beihilfen werden daher nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Elektrizitätserzeugern führen.

2. Umweltauswirkungen

Die vorgeschlagene Beihilferegelung soll dem kurzfristigen Verschwinden der gemeinschaftliche Kohleförderung entgegenwirken. Die Umweltauswirkungen der Erhaltung einer Minimalproduktion sind zum einen mit Blick auf die Gewinnungstätigkeit und zum anderen mit Blick auf die Nutzung der Kohle zu analysieren.

2.1. Auswirkungen der Gewinnungstätigkeit

Jede Industrietätigkeit hat zwangsläufig Auswirkungen auf die Umwelt. Der Steinkohlenbergbau in der Gemeinschaft unterliegt sehr strengen Umweltnormen, die es gestatten, die Auswirkungen auf die Qualität von Wasser, Luft und Landschaft zu minimieren.

Auch wurden beträchtliche Anstrengungen unternommen, um die Emissionen von Treibhausgasen zu begrenzen, die für die Klimaänderung verantwortlich sind. So konnten die CH4-Emissionen, die 1990 bei den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werten lagen, bis zum Jahr 2000 um die Hälfte verringert werden und dürften sich bis zum Jahr 2010 noch wesentlich stärker reduzieren [26].

[26] Vgl. « Emissions of GHG from Energy Supply » in der Studie «Assessment of Abatement Cost of Emission Reduction Options of Greenhouse Gases» sowie «Final report of the WG2 on Energy Supply of the ECCP»

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Darüber hinaus haben die europäischen Kohleproduzenten freiwillige Vereinbarungen geschlossen, um das in den Schachtanlagen anfallende Grubengas zu nutzen. Nach Angaben des 1999 gegründeten Verbandes «Association of the UK Coal Mine Methane Operators» (ACMM) wurden in den stillgelegten Schachtanlagen 440 000 Tonnen CO2-Äquivalent allein während des ersten Tätigkeitsjahres zurückgewonnen. Nach Angaben des Verbandes besteht ein Rückgewinnungspotenzial von jährlich bis zu 53 Mio. t CO2-Äquivalent.

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass der Steinkohlenbergbau in der Gemeinschaft hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer auf vorbildliche Verhältnisse verweisen kann - dies gilt sowohl für die Beschäftigten untertage wie übertage.

2.2. Auswirkungen der Kohlenutzung

Die Wärmekraftwerke haben große Anstrengungen unternommen, um die CO2-Emissionen durch den Einsatz von Techniken für die «saubere» Nutzung der Kohle zu verringern. Die CO2-Emissionen aus der Nutzung der in der Gemeinschaft geförderten Kohle konnten dadurch von 500 Mio. t im Jahre 1990 auf 220 Mio. t im Jahr 2000 gesenkt werden.

In den kommenden Jahren wird die Durchdringung des Marktes mit neuen Technologien für die saubere Nutzung der Kohle eine weitere Reduzierung der CO2-Emissionen ermöglichen. Neue Kohlekraftwerke verursachen bei gleicher Elektrizitätsproduktion zwischen 20 und 30% weniger CO2-Emissionen als ältere Anlagen.

Was die Emissionen der Schadstoffe SO2 (Schwefeldioxid) und Nox (Stickoxid) angeht, so hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstgrenzen für bestimmte Luftschadstoffe verabschiedet [27]. Die Kohlekraftwerke unterliegen außerdem den Bestimmungen der Richtlinie des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft [28].

[27] ABl. C 56 E vom 29.02.2000, S. 34

[28] Richtlinie 94/66/EG vom 15 Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG, ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 83

Dem ist hinzuzufügen, dass bei einer kurzfristigen Stilllegung der gesamten Steinkohlenförderung in der Gemeinschaft - unvermeidliche Folge im Falle der Einstellung aller Beihilfen nach dem 23. Juli 2002 - die Gemeinschaftskohle durch Importkohle aus Drittländern ersetzt würde. Dies wäre mit bedeutenden Transporten zwischen den Umschlagshäfen und den Standorten der Wärmekraftwerke verbunden, die in vielen Fällen über die Strasse führen würden. Die vorgeschlagene Beihilferegelung sieht daher eine Umstrukturierung und schrittweise Verringerungen der gemeinschaftlichen Bergbautätigkeit vor.

3. Der soziale und regionale Zusammenhalt

Die Produktionsverringerungen im Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft infolge des Drucks der Importkohle aus Drittländern und der hohen Produktionskosten der gemeinschaftlichen Kohle haben zwangläufig zu einem starken Personalabbau geführt. Auch die erneuten Produktionskürzungen in den kommenden Jahren werden unweigerlich zu weiteren Verringerungen der Belegschaften führen. Während der Steinkohlenbergbau im Jahr 2000 noch 89 000 Beschäftigte hatte, ist davon auszugehen, dass diese Zahl aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Umstrukturierungspläne bis zum Jahr 2005 bis auf 60 000 sinken wird.

Alle Beihilferegelungen im Rahmen des EGKS-Vertrags standen im Zeichen des Bemühens, den regionalen und sozialen Problemen im Zusammenhang mit dem Niedergang des Steinkohlenbergbaus Rechnung zu tragen. Aufgrund der Regelungen konnten die Mitgliedstaaten Programme zur Entlassung und Umschulung der Arbeitnehmer durchführen, die von finanziellen Maßnahmen flankiert waren. Der Funktionshaushalt der EGKS hat auch zur Durchführung von Maßnahmen zur Umschulung von Arbeitnehmern und von Plänen für den regionalen Strukturwandel beigetragen. Außerdem erhielten die Kohlereviere finanzielle Unterstützung aus den Strukturfonds der Europäischen Gemeinschaft.

Der Rückgang der Bergbautätigkeit hat die betroffenen Regionen ferner gezwungen, neue Tätigkeiten zu entwickeln, um neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die jungen Arbeitskräfte zu schaffen, die ihre berufliche Zukunft nicht mehr im Bergbau suchen können. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche einzelstaatliche Vereinbarungen mit den Gewerkschaften und den Kohlerzeugern unterzeichnet, in denen Programme zur industriellen Umstrukturierung der Kohlereviere vorgesehen sind.

Schließlich ist noch eine wichtige Einrichtung im Rahmen des EGKS-Vertrags zu nennen: der Aufbau eines sozialen Dialogs im Rahmen des beratenden Ausschusses der EGKS. Es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, damit dieser Dialog nach dem 23. Juli 2002 im Rahmen des EG-Vertrags effizienter weiterentwickelt werden kann.

Die vorgeschlagene Beihilferegelung trägt den mit dem Rückgang der Bergbautätigkeit verbundenen sozialen und regionalen Auswirkungen Rechnung. Zum anderen können die Produktionseinheiten, denen keine Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen gewährt werden können, Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit erhalten. Diese Beihilfen gestatten den betroffenen Produktionseinheiten die Durchführung eines Stilllegungsplans mit zeitlicher Staffelung der Tätigkeitsverringerungen und des Personalabbaus. Auch die sozialen Begleitprogramme der Mitgliedstaaten müßten über eine wirtschaftliche Diversifizierung und eine effektive Umschulung des Personals außerhalb des Steinkohlenbergbaus die Schaffung zukunftsfähiger Beschäftigungsmöglichkeiten in den Kohlerevieren ermöglichen.

4. Die Erweiterung

Zwei Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind sehr bedeutende Kohleproduzenten: Polen und die Tschechische Republik mit einer Produktion von 112 bzw. 14 Mio. t Steinkohle im Jahr 1999. Dieser Industriesektor spielt bei den Beitrittsverhandlungen folglich eine wichtige Rolle. Im übrigen werden durch das EGKS-Protokoll Nr. 2 der Europaabkommen bereits in diesem Stadium der Verhandlungen «Vorbeitrittsbedingungen» geschaffen. Daher folgen die von Polen und der Tschechischen Republik durchgeführten Umstrukturierungspläne bereits der Logik der gemeinschaftlichen Grundsätze für staatliche Beihilfen, insbesondere den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Die geologischen Verhältnisse der Lagerstätten in diesen Ländern sind denen der Gemeinschaft relativ ähnlich. In den meisten Fällen erfolgt die Gewinnung in großen Teufen (zwischen 700 und 1 000 Meter). Die geförderte Kohle ist im allgemeinen von guter Qualität. Allerdings wird die Gewinnung durch die Anwesenheit großer Mengen Grubengas ziemlich erschwert. Auch wird der hohe Gebirgsdruck trotz des Einsatzes sehr moderner Technik eine wesentliche Steigerung der Produktivität nicht gestatten.

Auch in anderen Ländern Mittel- und Osteuropas wird Kohle gefördert, allerdings in sehr begrenzten Mengen. Es handelt sich dabei um Bulgarien, Ungarn und Rumänien, die jeweils 2 bis 3 Mio. t Steinkohle pro Jahr fördern.

4.1. Polen

Polen hat seit 1990 fünf Umstrukturierungspläne durchgeführt. Der letzte Plan zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus (1998-2002) ist von einem Privatisierungsprozeß begleitet und wird zum Abbau von 115 000 Arbeitsplätzen und Produktionsverringerungen von 37 Mio. t führen. Trotz dieser Kürzungen bleibt Polen ein wichtiges Kohleausfuhrland.

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Der polnische Steinkohlenbergbau kann zur Zeit positive Förderergebnisse vorweisen. Die vorhersehbare Steigerung der Arbeitskosten wird sich jedoch beträchtlich auf die Produktionskosten und folglich die Wirtschaftlichkeit des Sektors auswirken. Die polnische Regierung hat deutlich erkennen lassen, dass sie bereit ist, die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

4.2. Tschechische Republik

Die Tschechische Republik führt nach einer ersten Umstrukturierungsphase im Jahr 1993, die von einer bedeutenden Privatisierungswelle begleitet war, derzeit eine zweite Umstrukturierungsphase ihres Steinkohlenbergbaus durch. Sie ist von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen flankiert, die jedoch auf die Stilllegung von Produktionseinheiten begrenzt sind.

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Die Gewinnung konzentriert sich auf zwei Unternehmen: OKD (Ostravsko-Karvinske Doly), mit einem Privatkapitalanteil in Höhe von 54,2% - das Unternehmen hat einen Anteil von 79% an der tschechischen Förderung; CMS (Ceskomoravske doly), mit einem Privatkapitalanteil in Höhe von 80%.

2001/0172 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) und auf Artikel 89,

auf Vorschlag der Kommission [29],

[29] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [30],

[30] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses, der gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingesetzt wurde [31],

[31] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [32],

[32] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [33],

[33] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der EGKS-Vertrag sowie die Rechtsvorschriften zu seiner Anwendung, insbesondere die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus [34], enden am 23. Juli 2002.

[34] ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12

(2) Die Europäische Gemeinschaft ist bei der Versorgung mit Primärenergieträgern immer stärker von Einfuhren abhängig geworden. Laut dem Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit, das die Kommission am 29. November 2000 angenommen hat [35], kann die Sicherheit der Energieversorgung durch Diversifizierung der Energieträger nach Herkunft sowie nach Produkten verbessert werden. Eine solche Strategie schließt auch die Entwicklung heimischer Primärenergiequellen ein, insbesondere für die Elektrizitätserzeugung.

[35] KOM (2000) 769 endg.

(3) Ein Verschwinden der gemeinschaftlichen Kohle würde sicher nicht ohne Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union bleiben. Der Weltkohlemarkt ist derzeit stabil und wettbewerbsorientiert und zeichnet sich durch ein reichliches sowie geopolitisch sehr vielfältiges Angebot aus. Trotzdem könnten sich bei völliger Abhängigkeit von der Importkohle aus Drittländern die Risiken und Unwägbarkeiten der langfristigen Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union aufgrund gewisser Parameter des derzeitigen energiepolitischen Umfeldes verschärfen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere der immer noch hohe Stellenwert der festen Brennstoffe als Energiequellen, die jüngsten Preisentwicklungen bei Mineralölprodukten und Erdgas, die allmähliche Abnahme der Ressourcen dieser beiden Energieträger sowie der zur Zeit noch marginale Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung. Zudem haben mehrere Mitgliedstaaten die schrittweise Stilllegung von Kernkraftwerken oder die Einfrierung der Investitionen in diesem Sektor beschlossen, der einen erheblichen Anteil an der Stromerzeugung hat.

(4) Daher müssen aufgrund der aktuellen energiepolitischen Parameter Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit bestimmter gemeinschaftlicher Kapazitäten der Kohleproduktion getroffen werden, die dazu beitragen, etwaige Unwägbarkeiten des Energiemarktes langfristig abzufedern. Zu diesem Zweck müsste eine minimale Menge Steinkohle gefördert werden, um eine funktionsfähige Infrastruktur, die fachliche Qualifikation einer Kernbelegschaft und das technische Know-how zu erhalten. Gemäß dem Grünbuch über eine europäische Strategie für die Energieversorgungssicherheit kann durch derartige Maßnahmen die Erhaltung des Zugangs zu den Vorkommen gewährleistet werden.

(5) Aufgrund der schwierigen geologischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden hohen Förderkosten ist die in den Mitgliedstaaten geförderte Kohle gegenüber der Importkohle aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig. Die Stillegung von Schachtanlagen könnte jedoch einen späteren Abbau der Vorkommen technisch sehr schwierig oder sogar unmöglich machen. Die Stärkung der langfristigen Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union nach dem allgemeinen Prinzip der Vorsorge rechtfertigt demnach die Erhaltung minimaler Produktionskapazitäten, die durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Dadurch wird die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen und somit eine potenzielle Verfügbarkeit der gemeinschaftlichen Steinkohle gewährleistet.

(6) Die Minimalkapazitäten der Steinkohleproduktion sowie andere Maßnahmen - insbesondere zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen - werden wichtige Komponenten bei der Schaffung eines Sockels heimischer Primärenergiequellen bilden, für die verschiedene Formen öffentlicher Unterstützung zur Verfügung stehen. Dieser Sockel kann wesentlich zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union beitragen. Die Schaffung eines Sockels heimischer Primärenergiequellen trägt auch zur Verwirklichung von Umweltzielen im Kontext der nachhaltigen Entwicklung bei.

(7) Der in dieser Regelung genannte Sockel heimischer Primärenergieträger berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Energiequellen, mit denen sie ihre Versorgung sicherstellen. Die Gewährung von Beihilfen und die Festlegung ihres Umfangs erfolgt entsprechend den für die jeweiligen Energiequellen geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Vorzüge.

(8) Eine Minimalproduktion subventionierter Steinkohle dient außerdem der Sicherung der Führungsposition der europäischen Technologie im Bereich der Gewinnung und der sauberen Kohleverbrennung und ermöglicht einen Transfer dieser Technologie zu den großen kohleproduzierenden Regionen außerhalb der Europäischen Union. Auf diese Weise kann ein wesentlicher Beitrag zur weltweiten Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet werden.

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die subventionierte Kohleförderung auf den Umfang begrenzt werden, der unbedingt erforderlich ist, um wirksam zum Ziel einer Stärkung der Energieversorgungssicherheit beizutragen. Die Beihilfen der Mitgliedstaaten werden somit auf die Kohleproduktion beschränkt, die in einen Plan zur Sicherung der Ressourcen im Hinblick auf die Erhaltung eines Zugangs zu den Vorkommen einbezogen ist.

(10) Nur Produktionseinheiten, die in der Vergangenheit wesentliche Fortschritte bei der Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit erzielt haben, kommen für eine Fortführung des Betriebs in Betracht. Die im Interesse der Energieversorgungssicherheit für die Erhaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen gewährten staatlichen Beihilfen müssen folglich ihnen vorbehalten bleiben. Die Anwendung dieser Grundsätze stellt auch einen Beitrag zum Abbau der Beihilfen im Steinkohlenbergbau dar.

(11) Die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus hat schwerwiegende soziale und regionale Auswirkungen, die sich aus der Rücknahme der Fördertätigkeit ergeben. Für Produktionseinheiten, denen keine Beihilfen im Rahmen des Ziels der Energieversorgungssicherheit gewährt werden können, müssen folglich vorübergehend Beihilfen zur Abfederung der sozialen und regionalen Folgen der Stillegung verfügbar gemacht werden. Diese Beihilfen gestatten den Mitgliedstaaten insbesondere angemessene Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Sanierung der von diesen Umstrukturierungen betroffenen Revieren.

(12) Die Unternehmen können außerdem Beihilfen zur Deckung der Kosten erhalten, die nach normalen Kostenrechnungsgrundsätzen nicht den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sind zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen bestimmt, insbesondere der Altlasten.

(13) Der Abbau der Beihilfen im Steinkohlenbergbau wird den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten eine Neuverteilung der Beihilfen für den Energiesektor ermöglichen, und zwar nach dem Grundsatz einer allmählichen Umschichtung der Beihilfen, die traditionell den konventionellen Energien, insbesondere der Steinkohle, gewährt wurden, auf die erneuerbaren Energiequellen. Die Gewährung von Beihilfen für erneuerbare Energiequellen erfolgt entsprechend den Vorschriften und Kriterien des gemeinschaftlichen Rahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen [36].

[36] ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3

(14) Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben muss die Gemeinschaft für die Schaffung, die Erhaltung und die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen sorgen. Vor allem im Hinblick auf den Elektrizitätsmarkt dürfen die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau die Stromproduzenten nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich müssen die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.

(15) Die Kommission kann ihre Genehmigungsbefugnis nur auf der Grundlage einer genauen und umfassenden Kenntnis der von den Regierungen geplanten Maßnahmen ausüben. Daher müssen die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig und gebündelt alle Angaben über die von ihnen geplanten direkten oder indirekten Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mitteilen und die Gründe sowie den Umfang der geplanten Maßnahmen darlegen, sie müssen ferner die Einbeziehung dieser Maßnahmen in Pläne zur Sicherung der Steinkohleressourcen und gegebenenfalls in Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit darlegen, die der Kommission übermittelt wurden.

(16) Sofern sie mit dieser Regelung vereinbar sind, können für den Steinkohlenbergbau auch andere als die hier vorgesehenen Arten von Beihilfen genehmigt werden, insbesondere Beihilfen zur Forschung und Entwicklung sowie Beihilfen für den Umweltschutz und für die Ausbildung. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt unter Beachtung der von der Kommission für diese Beihilfearten festgelegten Bedingungen und Kriterien.

(17) Die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags und der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS könnte sich für die Unternehmen insofern schwierig gestalten, als innerhalb eines Kalenderjahres zwei Beihilferegelungen zur Anwendung kommen. Daher ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 vorzusehen.

(18) Die vorgeschlagene Regelung für staatliche Beihilfen berücksichtigt die äußerst unterschiedlichen Faktoren, die den Steinkohlesektor in seiner derzeitigen Form sowie den gemeinschaftlichen Energiemarkt insgesamt charakterisieren. Nach Inkrafttreten der Regelung muss auf der Grundlage eines Berichts eine Neubewertung dieser Faktoren erfolgen, die mehr oder weniger starken und zum Teil nicht vorhersehbaren Veränderungen unterliegen; insbesondere ist der effektive Beitrag der Kohle zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union im Kontext der nachhaltigen Entwicklung zu überprüfen. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dem Rat Vorschläge vorlegen, bei denen die am Ende der vorliegenden Regelung absehbaren Entwicklungen und Perspektiven sowie insbesondere die sozialen und regionalen Aspekte der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus berücksichtigt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus festgelegt, um zur Schaffung eines Sockels heimischer Primärenergieträger durch die Mitgliedstaaten beizutragen und so die Sicherheit der Energieversorgung zu stärken. Diese Vorschriften tragen den mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Aspekten Rechnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:

a) «Steinkohle oder Kohle»: höher und mittel inkohlte Kohlesorten sowie niedriger inkohlte «A»- und «B»-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa [37];

[37] International Codification System for Medium and High Rank Coals (1998); International Classification of Coals in Seam (1998) und International Codification System for Low-Rank Coal Utilisation (1999)

b) «Sockel heimischer Primärenergieträger»: strategisches Instrument eines Mitgliedstaates im Bereich der Energieträger, das zur Sicherung der Energieversorgung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung beiträgt;

c) «Produktionskosten»: Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Förderung, berechnet gemäß den der Kommission von den Verbänden der Steinkohleunternehmen übermittelten quartalsweisen Kostenerklärungen. Diese Kosten enthalten neben den Förderkosten die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren, Sortieren. Die Kommission bezieht in ihre Berechnungen der Produktionskosten außerdem die normale Abschreibung sowie die tatsächlichen Zinsbelastungen auf das geliehene Kapital ein;

d) «Verluste bei der laufenden Förderung»: Differenz zwischen den Produktionskosten der Steinkohle und dem angesichts der Weltmarktbedingungen zwischen den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis;

e) «subventionierte Kohleproduktion»: Menge der Steinkohle, ausgedrückt in Tonnen Steinkohleneinheiten, deren Produktionsverluste durch Beihilfen abgedeckt sind.

Artikel 3

Beihilfen

1. Die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau können nur dann als vereinbar mit dem guten Funktionieren des Binnenmarktes angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen von Kapitel 2 entsprechen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Umwelt und Ausbildung.

2. Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle zur Erzeugung von Elektrizität, zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Elektrizität, zur Koksproduktion sowie zum Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie ab, vorausgesetzt, der Einsatz erfolgt in der Gemeinschaft.

Kapitel 2

Beihilfearten

Artikel 4

Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen

1. Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können Beihilfen für Produktionseinheiten gelten, deren Betrieb in einen Plan zur Sicherung der Steinkohleressourcen einbezogen ist, der Maßnahmen zur Erhaltung eines Zugangs zu diesen Ressourcen umfasst.

2. Die Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen sind zur Deckung der Verluste im Zusammenhang mit der laufenden Förderung bestimmt. Sie können nur unter folgenden Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden:

a. Die notifizierte Beihilfe je Tonne Steinkohleneinheit darf für die einzelne Produktionseinheit nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung aufgrund der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens vor Ende des Geschäftsjahres nach dem Jahr, für das die Beihilfe gewährt wurde.

b. Der Beihilfebetrag je Tonne Steinkohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

c. Die Beihilfen dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Käufern und den Verbrauchern von Kohle in der Gemeinschaft verursachen.

Artikel 5

Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit

Beihilfen zur Deckung von Verlusten im Zusammenhang mit der laufenden Förderung von Produktionseinheiten, deren Betrieb nicht in einen Plan zur Sicherung der Steinkohleressourcen gemäß Artikel 4 Absatz 1 einbezogen ist, können nur dann als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 entsprechen und wenn die betreffenden Produktionseinheiten in einen Stilllegungsplan einbezogen sind, der spätestens am 31. Dezember 2007 endet.

Artikel 6

Abbau der Beihilfen

1. Die gemäß Artikel 4 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau müssen kontinuierlich und nennenswert abgebaut werden.

2. Die gemäß Artikel 5 gewährten Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit müssen kontinuierlich und nennenswert abgebaut werden. Nach dem du 31. Dezember 2007 dürfen Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit nicht mehr gewährt werden.

Artikel 7

Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen

1. Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung von Kosten, die durch die Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Förderung in Zusammenhang stehen (Altlasten), können diese Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn ihre Höhe die Kosten nicht übersteigt. Durch diese Beihilfen können folgende Kosten abgedeckt werden:

a. Kostenaufwand einzelner Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben,

b. Kostenaufwand mehrerer Unternehmen.

2. Die Kostenarten im Zusammenhang mit der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Gemeinsame Bestimmungen

1. Der aufgrund einer Bestimmung dieser Verordnung genehmigte Beihilfebetrag berechnet sich unter Berücksichtigung der Beihilfe, die zu den gleichen Zwecken, in welcher Form auch immer, aus anderen einzelstaatlichen Mitteln gewährt wird.

2. Jede von einem Unternehmen erhaltene Beihilfe ist in den Gewinn- und Verlustrechnungen vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Ist ein Unternehmen, das eine Beihilfe gemäß dieser Verordnung erhalten hat, neben dem Steinkohlenbergbau auch in einem anderen Bereich wirtschaftlich tätig, sind die gewährten Mittel separat zu verbuchen und können keinesfalls auf die andere Tätigkeit übertragen werden.

Kapitel 3

Notifizierung, Prüfung und Genehmigung

Artikel 9

Notifizierung

1. Neben den Bestimmungen des Artikels 88 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 [38] unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

[38] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen, anhand derer der veranschlagte Umfang der Produktionskapazitäten, zu denen der Zugang im Rahmen des Plans zur Sicherung der Steinkohleressourcen erhalten werden soll, sowie die zur Gewährleistung dieses Zugangs notwendige Minimalproduktion im Hinblick auf die Schaffung eines Sockels heimischer Primärenergieträger im Interesse der Energieversorgungssicherheit begründet werden kann. Bei der Bestimmung der Produktionseinheiten, die diese Produktionskapazität bilden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die wirtschaftlichen Aussichten der betreffenden Produktionseinheiten und vor allem die Höhe und Entwicklung der Produktionskosten.

3. Mitgliedstaaten, die Beihilfen gemäß Artikel 4 gewähren wollen, legen der Kommission vorab einen Plan zur Sicherung der Ressourcen vor, der Maßnahmen zur Erhaltung eines Zugangs zu den Steinkohlevorkommen umfasst. Dieser Plan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

a. objektive Auswahlkriterien für die Produktionseinheiten, die in den Plan zur Sicherung der Kohleressourcen des betreffenden Mitgliedstaates aufgenommen werden können,

b. genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten, die den vorgenannten Auswahl kriterien entsprechen,

c. für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr,

d. geschätzter Umfang der Produktionskapazitäten, zu denen der Zugang erhalten werden soll,

e. geschätzter Umfang der Beihilfen zur Sicherung der Ressourcen je Geschäftsjahr,

f. die jeweiligen Anteile der heimischen Kohle und der erneuerbaren Energieträger am Sockel heimischer Primärenergieträger sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Anteile.

4. Mitgliedstaaten, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 5 gewähren wollen, legen der Kommission vorab einen Plan zur Stilllegung der betreffenden Produktionseinheiten vor. Dieser Plan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

a. genaue Bezeichnung der Produktionseinheiten,

b. für jede Produktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr,

c. geschätzter Umfang der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit je Geschäftsjahr.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der Notifizierung der in den Abschnitten 3 und 4 genannten Pläne alle Angaben zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen. Sie machen insbesondere Angaben zu den Emissionsverringerungen aufgrund der Anstrengungen für den Einsatz sauberer Technologien für die Kohleverbrennung.

6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung des der Kommission gemäß Absatz 3 übermittelten Plans und/oder des gemäß Artikel 4 übermittelten ursprünglichen Plans mit.

7. Die Mitgliedstaaten teilen alle finanziellen Maßnahmen mit, die sie innerhalb eines Geschäftsjahres für den Steinkohlenbergbau planen, und geben die Art der Maßnahme unter Bezugnahme auf die Beihilfearten gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 an. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß den Absätzen 3 und/oder 4 übermittelten Plänen her.

8. Die Mitgliedstaaten übermitteln den Betrag und alle Informationen zur Berechnung der während eines Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen spätestens sechs Monate nach Abschluss dieses Geschäftsjahres. Sie erstatten außerdem vor dem Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres Bericht über etwaige Berichtigungen gegenüber den ursprünglich gezahlten Beträgen.

9. Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung der Beihilfen gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 und bei der Abrechnung über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle sachdienlichen Informationen zur Prüfung der Einhaltung der in diesen Bestimmungen enthaltenen Bedingungen und Kriterien.

Artikel 10

Prüfung und Genehmigung

1. Die Kommission prüft den Plan bzw. die Pläne, der/die gemäß Artikel 9 übermittelt wurde/n. Die Kommission befindet entsprechend den Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über die Vereinbarkeit dieser Pläne mit den Kriterien gemäß Artikel 4 und 5 sowie über ihre Eignung für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung.

2. Die Kommission prüft die gemäß Artikel 9 Absatz 7 mitgeteilten Maßnahmen im Hinblick auf die im Rahmen von Artikel 9 Absätze 3 und 4 übermittelten Pläne. Sie trifft gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Entscheidung.

Kapitel 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 11

Berichte der Kommission

1. Spätestens am 31. Dezember 2006 unterbreitet die Kommission dem Rat, dem Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht, der insbesondere die Erfahrungen und Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung seit ihrem Inkrafttreten behandelt.

2. Sie legt eine Übersicht über die Anteile der verschiedenen heimischen Primärenergieträger in den einzelnen Mitgliedstaaten vor. Sie bewertet, inwieweit der Sockel heimischer Primärenergieträger und insbesondere der Anteil der heimischen Steinkohle im Kontext der Strategie einer nachhaltigen Entwicklung wirksam zur Stärkung der langfristigen Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union beiträgt.

3. Auf dieser Grundlage kann unter Berücksichtigung der Entwicklung der erneuerbaren Energieträger der erforderliche Anteil der Kohle am Sockel heimischer Primärenergieträger bestimmt werden.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung. Sie legt einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der Informationen fest, anhand derer sie die Einhaltung der an die Gewährung der Beihilfen geknüpften Bedingungen und Kriterien bewerten kann.

Artikel 13

Revision

1. Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 11 unterbreitet die Kommission dem Rat Änderungsvorschläge zu dieser Verordnung hinsichtlich ihrer Anwendung auf Beihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008. In den Änderungsvorschlägen wird/werden insbesondere unter Beachtung des in Artikel 6 verankerten Grundsatzes eines kontinuierlichen und nennenswerten Abbaus der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau das Kriterium/die Kriterien festgelegt, nach dem/denen die Beihilfebeträge für Verluste im Zusammenhang mit der laufenden Förderung in dem oben genannten Zeitraum berechnet werden können.

2. Die Kommission bewertet die Auswirkungen der gemäß Absatz 1 ausgearbeiteten Vorschläge auf den Umfang der Kohleproduktion, die für eine Subventionierung in Betracht kommt. Sie legt geeignete Vorschläge vor, die im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Verringerung der Fördertätigkeit entsprechende Maßnahmen enthalten. Sie trägt dabei den sozialen und regionalen Folgen dieser Maßnahmen Rechnung.

Artikel 14

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung gilt ab dem 24. Juli 2002.

2. Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für den Zeitraum vom 24. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 unterliegen jedoch weiterhin den Bestimmungen und Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

3. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG

Definition der in Artikel 7 genannten Kosten

1. Kostenaufwand einzelner Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben

d.h. ausschließlich:

a) Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind;

b) andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind;

c) Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten;

d) Belastungen der Unternehmen aus der Umschulung von Arbeitnehmern, die diesen die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Steinkohlenbergbaus erleichtern soll, insbesondere Ausbildungskosten;

e) Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten;

f) verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen;

g) durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage;

h) Bergschäden, sofern sie auf Produktionseinheiten zurückzuführen sind, die im Zuge der Umstrukturierung von Stilllegungsmaßnahmen betroffen sind;

i) verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

j) sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung;

k) verbleibende Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter;

l) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1988 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate).

2. Kostenaufwand mehrerer Unternehmen

a) Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge von Umstrukturierungen zurückzuführen ist;

b) durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

c) Erhöhung der Beiträge zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung nach einer Umstrukturierung beruht.

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